Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00472


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 24. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als selbständiger Händler, meldete sich am 18. Juni 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Stress und ein Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 17. März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/18). Nachdem der Versicherte am 29. April 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 5/21; ergänzende Einwandbegründung vom 3. Juni 2016, Urk. 5/33), holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ vom 9. November 2016 ein (Urk. 5/57) und gab dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 5/59), die am 8. Dezember 2016 erfolgte (Urk. 5/61). Mit Verfügung vom 14. März 2017 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei, damit die jetzige Situation abgeklärt werden könne. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-68) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gestützt auf das polydiszplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Das psychische Leiden sei durch externe Belastungsfaktoren entstanden und eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Entsprechend sei das Leistungsbegehren abzuweisen.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Gutachter eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeiten ohne Führungsaufgaben festgehalten hätten. Eine Indikatorenprüfung sei dabei bereits erfolgt. Damit gehe aus dem Gutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr arbeitsunfähig sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich sei entsprechend von einem Invaliditätsgrad von 72 % auszugehen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Betätigungsvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.2.4    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    Im polydisziplinären Gutachten der Medas Y.___ werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 5/57/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte der Medas Y.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/57/17):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit

- intermittierenden generalisierten muskuloskelettalen Schmerzen bei depressiven Verstimmungszuständen

- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica, linksbetont, mit

- Insertionstendinopathie des linken Musculus deltoideus

- Biceps longus-Syndrom links (klinisch)

- fraglicher partieller Ruptur der linken Rotatorenmanschette

- Dringender Verdacht auf Femoropatellararthrose und Periarthrosis genu links bei

- Status nach zweimaliger Kreuzbandplastik nach Kniegelenksdistorsion

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert notierten sie folgende:

- Glaukom beider Augen, Erstdiagnose August 2013, behandelt

- Migräne ohne Aura, Erstdiagnose Juli 2015, behandelt

- Nicht klassifizierbare Lumbalgien bei

- Status nach Abrissfraktur am ersten Lendenwirbel 2003

    Des Weiteren hielten sie folgende Nebenbefunde fest:

- Übergewicht (165 cm/80 kg Body Mass Index 29.4)

- ssige Monozytose

- Leichtgradige Dyslipidämie mit

- leicht erhöhten Werten von LDL-Cholesterin und atherogenem Index

- Mögliches Impingement der linken Hüfte bei Verdacht auf Labrumläsion und bilaterale Pericoxalgie mit

- Insertionstendinopathie am Trochanter maior

- Lesebrille (anamnestisch, nicht mitgebracht)

- Pruritus ani (anamnestisch)

- Status nach 1966 Hospitalisation wegen Typhus

- Status nach 1971 Appendektomie

- Status nach 2002 Meniskus-Operation am linken Knie

- Status nach 2002 Operation eines Kreuzbandrisses am linken Knie

- Status nach 2003 Unfall auf dem Bau mit Abriss-Fraktur am ersten Lendenwirbel und Fraktur des Metacarpale V rechts

- Status nach 2010 Hospitalisation wegen „Schweinegrippe"

- Status nach 2015 endoskopische Abklärung eines Nasennebenhöhleninfektes (anamnestisch)

    


    Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ehemaliger Inhaber und zuletzt noch Teilhaber seines Altmetallgewerbes aufgrund der psychiatrischen Befunde noch zu 40 % arbeitsfähig. Für körperlich leichtere bis mittelschwere Verweistätigkeiten, ohne wiederholtes Heben von mehr als 15 kg, ohne Knien und ohne häufiges Besteigen von Leitern oder Gerüsten betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % der Norm, wobei wiederum die psychiatrischen Gegebenheiten, viel weniger die rheumatologischen, Grenzen setzten.

    Aus psychiatrischen Gründen sei mindestens seit Sommer/Herbst 2014 von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Rheumatologisch sei es bei mangelnder Aktenlage nicht rückdatierbar (Urk. 5/57/18 f.).

3.2.2    Der psychiatrische Gutachter, med. pract. Z.___, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass sich sowohl klinisch als auch unter Einbezug des Psychostatus eine mittelgradige depressive Episode zeige. Die Therapie scheine einen gewissen Effekt zu haben, da die Tendenz eher zur leichten denn zur schweren depressiven Episode neige. So achte der Beschwerdeführer auf seine Ernährung und er kümmere sich aktiv um Angelegenheiten, z.B. auch seiner Mutter. Diese Störung habe dennoch weiterhin einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/57/32 f.).

    Keinen Einfluss habe hingegen zurzeit die Tendenz zu einer Agoraphobie, welche jedoch im Auge behalten werden müsse.

    Neben somatisch begründeten Schmerzen lägen gemäss rheumatologischem Teilgutachten auch Schmerzen vor, die somatisch nicht ausreichend belegt werden könnten. Es liege mit den oben bereits genannten Belastungen (Mutter, Sohn, Verlust von Geschäft, U-Haft...) ein weiteres Kriterium vor, welches notwendig sei für das Stellen der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: „Im Vordergrund des klinischen Bildes stehen seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben). Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Da auch somatische Störungen vorlägen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Auch diese Diagnose habe direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Kombination mit der Depression.

    Laut Gerichtsurteil bezögen sich die Indikatoren auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden.

- Gesundheitsschaden: Es handle sich dabei um einen juristischen Begriff. Mediziner sprächen von Krankheiten und deren funktionellen Auswirkungen. Die Diagnosen hätten sie in der Diagnoseliste zusammengestellt.

- Schweregrad: Die festgestellten Erkrankungen erreichten einen Schweregrad, der Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe. Die funktionellen Einschränkungen gingen aus dem oben angeführten Mini-ICF Rating hervor.

- Persönlichkeit: Zu dieser habe er oben bereits Stellung genommen.

- Therapie: Die bisherige Therapie sei ihres Erachtens angemessen. Soweit erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten Behandlungen gut. Gemäss fachärztlicher Abklärung bestünden keine weiteren neuen Therapieoptionen, mit denen eine relevante zusätzliche/schnellere Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne [vgl. Empfehlungen].

- Konsistenz: Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die beklagten Leiden konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen auswirken. Aus gutachterlicher Sicht seien sie vom Bestehen der geltend gemachten Behinderungen überzeugt.

- Ressourcen: Der Beschwerdeführer verfüge aus psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen, um die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren.

    Prognostisch sei für die nächsten 12 Monate eine weitere Verbesserung des Befindens überwiegend wahrscheinlich.

3.2.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, kam zusammenfassend zum Schluss (Urk. 5/57/40 f.), dass eine möglich beginnende Gonarthrose, respektive Femoropatellararthrose links am operierten Knie sowie eine noch nicht sicher klassifizierte Periarthopathie am linken Schultergelenk die funktionelle Kapazität für manuelle Schwerarbeiten einschränken könnten, was aber noch mittels der erwähnten bildgebenden Abklärungen genauer zu evaluieren sei. Zudem seien die therapeutischen Möglichkeiten, die wohnortsnah und ambulant durchzuführen wären, auszuschöpfen, bevor definitiv die zumutbare Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Altmetallhändler bestimmt werde. Die vorläufige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der muskuloskelettalen Befunde sei eine arbiträre Beurteilung. Beim stark agitierten und irritierten Beschwerdeführer sei die anamnestische Erhebung erschwert gewesen. Depressive Verstimmungszeichen und eine aggressive Schwingung hätten die eigene, vorbehaltlose Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Seines Erachtens spiele eine subjektive Leistungsinsuffizienz mit einer Leistungshemmung auf mehr psychologischer Ebene als somatisch begründet eine entscheidende Rolle. Dadurch resultierten eine negative Selbstprognose und eine verminderte Willensstärke zu adäquaten rehabilitativen Massnahmen.

    In der Berufstätigkeit als selbständiger und allein tätiger Altmetallhändler mit Fahrzeug ohne Hebebühne, ohne Kran oder technische Hilfsmittel zum Verladen von schwereren Gewichten (> 15 kg), schätze er die vorläufige Arbeitsfähigkeit auf 70 – 80 %, wobei das häufige Heben derartiger Gewichte bei einer noch nachzuweisenden Rotatorenmanschettenruptur sowie bei einer möglichen Präarthrose am linken Knie, eventuell auch am linken Hüftgelenk, die Belastungstoleranz aus evidenten Gründen vermindere. Zur Steigerung der Belastungstoleranz könnten technische Hilfsmittel (Hebekran, Lastwagen mit Hebebühne) in Betracht gezogen werden. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer in uneingeschränktem Mass arbeitsfähig und in keiner Weise auf Fremdhilfe angewiesen.

    Eine leichtere und mittelschwere manuelle Berufstätigkeit, die nicht ausschliesslich stehend und nicht mit wiederholtem Heben schwerer Lasten (> 15 kg) verbunden sei, die nicht mit knienden Arbeitspositionen sowie mit dem häufigen Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sei, könne in vollem Umfang zugemutet werden.


4.    

4.1    Das Gutachten der Medas Y.___ vom 9. November 2016 beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutachter erhoben eine ausführliche Anamnese (Urk. 5/57/8 ff.; Urk. 5/57/23 ff.), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und ihre Schlussfolgerungen ergingen in Kenntnis der Vorakten (Urk. 5/57/3 ff.), wobei insbesondere med. pract. Z.___ sich ausführlich mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ auseinandersetzte (vgl. Urk. 5/57/31 f.). Das Gutachten vermag damit den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.4) grundsätzlich zu genügen.


4.2    Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es allerdings – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (vgl. E. 2.2.4).

4.2.1    Med. pract. Z.___ stellte fest, dass die Therapie inklusive der Pharmakotherapie einen gewissen Effekt habe, da die Tendenz eher zur leichten denn zur schweren depressiven Episode neige (Urk. 5/57/32). Entsprechend prognostizierte med. pract. Z.___ eine weitere Verbesserung des Befindens in den nächsten 12 Monaten (Urk. 5/57/33), so dass von einem guten Behandlungserfolg auszugehen ist.

    Die von med. pract. Z.___ erhobenen Befunde sind nicht als besonders schwer zu beurteilen (Urk. 5/57/29 f.). Hinzu kommt, dass med. pract. Z.___ diverse und zum Teil schwere Belastungsfaktoren in den letzten Jahren nannte ohne sie als nicht versicherte Faktoren auszuklammern: Die Beziehungen seien gescheitert bis auf die aktuelle, ein Sohn habe starke Verhaltensprobleme, die Mutter absorbiere viel Aufmerksamkeit und Zeit, die Alimente seien hoch, der Beschwerdeführer scheine durch eigene Fehler sein Unternehmen an frühere Kollegen verloren zu haben und sei als Einziger in U-Haft gewesen und verurteilt worden für eine Schlägerei 2013 (Urk. 5/57/31). Insgesamt sind damit die diagnoserelevanten Befunde als lediglich mässig und nicht besonders schwer zu beurteilen.

    Med. pract. Z.___ konstatierte darüber hinaus, dass keine Persönlichkeitsbereiche pathologisch erhöht angegeben seien im strukturierten klinischen Interview (SKID II Fragebogen und Interview; Urk. 5/57/30). Ein Grossteil der mit Ja beantworteten Items habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt.

    Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Frau in einem Container mit zwei Etagen. Er lebe mit der Frau oben und die Mutter unten. Mit der Verwandtschaft habe er Kontakt, Freunde und Kollegen habe er eher nicht. Das sei in letzter Zeit so, er sei bedient. Die Verwandten würden in der Nähe leben, sie würden über Gott und die Welt erzählen, das sei schon gut so (Urk. 5/57/27). Dies lässt auf ein intaktes familiäres Umfeld schliessen, was als Ressource zu berücksichtigen ist. Des Weiteren hielt auch med. pract. Z.___ dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen verfüge, die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren (E. 3.2.2).

4.2.2    Zu prüfen bleibt der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein gutes Aktivitätsniveau verfügt: So habe er sehr unterschiedliche Tagesabläufe, je nachdem wie es gehe. Er lese Zeitung, gehe raus. Mit der Mutter gehe er immer wieder einkaufen oder zum Arzt, sie habe recht viele Arztbesuche. Er erledige die Post und gehe auch selber zum Arzt, so einmal die Woche. Den Haushalt mache die Frau, manchmal helfe er. Irgendetwas gebe es immer zu tun. Oder er sei am Telefon und Besuch bei der Mutter gebe es auch viel. Es störe ihn nicht, aber manchmal ziehe er sich auch gerne zurück. Oder er fahre Velo, habe aber aktuell Probleme am Gesäss. Er sitze auch im Garten draussen, er habe noch einen schönen Garten. Das Essen würden sie alle drei vorbereiten, Fettiges und Zuckersachen lasse er lieber, er wolle keinen Diabetes haben. So habe er seine Ernährung entsprechend umgestellt. Er habe noch ein Auto, mit dem er auch fahre. Auch längere Strecken. Vor einer Woche habe er eine längere Reise ins Tessin gemacht, drei Tage. Seine Mutter habe dies gewollt. Sie seien mit dem Wohnwagen hin, es sei aber Stress, da seine Mutter nicht mehr ausreichend mobil sei. Er liebe seine Mutter, aber manchmal denke sie, es gehe wieder alles, obwohl gar nichts gehe. Er müsse einen Schemel holen, damit sie ins Auto einsteigen könne. Er sage ihr, dass es nicht mehr gehe, die Gefahr, dass ihr etwas passieren könnte, sei sehr hoch (Urk. 5/57/27 f.).

    Eine stationäre psychiatrische Behandlung hat bis anhin – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht stattgefunden (vgl. Urk. 5/14/6). Der aus den Akten ersichtliche ambulante Behandlungsrhythmus ist ein Termin ca. alle zwei Wochen (vgl. Urk. 5/14/6; Urk. 5/3/4). Das verschriebene Anafranil vergesse er manchmal, er merke nichts von der Wirkung (Urk. 5/57/26). Med. pract. Z.___ führte aus, dass Psychopharmaka zur Zeit nicht im Vordergrund stünden, es könnten jedoch noch SNRI versucht werden, da das Anafranil zumindest der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers nicht viel zu bringen scheine (Urk. 5/57/34). Zusammenfassend ist beim aktuellen Behandlungsrhythmus und der nicht stattgehabten stationären Therapie behandlungsanamnestisch nur von einem geringen Leidensdruck auszugehen.

4.2.3    Zusammenfassend sind funktionelle Auswirkungen der mittelgradigen depressiven Episode und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren unter Berücksichtigung der nicht als besonders schweren diagnoserelevanten Befunde, der nicht pathologisch erhöhten Persönlichkeitsbereiche, der familiären Strukturen, die als gute Ressource zu werten sind, des guten Aktivitätsniveaus und des behandlungsanamnestisch nur geringen Leidensdruckes nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3    Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit vorläufig eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 %, konstatierte allerdings, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch auszuschöpfen wären, bevor die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definitiv bestimmt werde (Urk. 5/57/40). In zeitlicher Hinsicht konstatierten die Gutachter, dass der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen bei mangelnder Aktenlage nicht rückdatierbar sei (Urk. 5/57/19).

    Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben (vgl. E. 2.3). Dies ist vorliegend gestützt auf das Gutachten der Medas Y.___ vom 9. November 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich, da die Gutachter aus somatischen Gründen maximal eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten und die psychiatrischen Diagnosen – wie gezeigt – die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einschränkten (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.4    Das Gutachten ist, wie gezeigt, voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

4.5    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova