Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00473
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, verfügt über keine Berufsausbildung und ist Mutter einer 2004 geborenen Tochter (Urk. 7/4, 7/11). Sie war zuletzt im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes von Dezember 2014 bis Mai 2015 in einem 50%-Pensum als Näherin bei der Z.___, Zürich, angestellt (Urk. 7/3/2, 7/14/2). Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte am 5. Oktober 2015 unter Hinweis auf Ganglien an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) diverse Arztberichte (Urk. 7/8, 7/12, 7/16, 7/22/4 ff. und 7/34/4 ff.) ein. Ausserdem tätigte sie eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 6. Januar 2017, Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/40). Am 15. März 2017 verfügte die IV-Stelle sodann im angekündigten Sinne (Urk. 7/41 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Juni 2017 (Urk. 10) hielt die Versicherte unverändert an ihren Anträgen fest, worauf die IV-Stelle am 7. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial-versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Versicherte sei zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren. Eine angepasste sehr leichte bis leichte Tätigkeit ohne hochrepetitive manuelle Belastung sei ihr gemäss medizinischer Einschätzung zu 50 % zumutbar. Gestützt auf statistische Werte ergebe sich für den Erwerbsbereich demnach eine Erwerbseinbusse von 28.57 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 9.24 % eingeschränkt. Unter Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
2.2 Die Versicherte wandte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2017 (Urk. 1) zusammengefasst ein, sie sei gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) mit der Anwendung der gemischten Methode nicht einverstanden. Im Weiteren sei völlig unklar, weshalb die IV-Stelle davon ausgehe, dass sie ohne Gesundheitsschaden lediglich in einem 70%-Pensum erwerbstätig wäre. Von Sozialhilfebezügern werde erwartet, dass sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem sei sie bereits kurz nach der Geburt ihrer Tochter fast zu 100 % erwerbstätig gewesen. Mittlerweile sei ihre Tochter knapp 13 Jahre alt. Bei korrekter Ermittlung resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weswegen sie ab April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (S. 6 ff.). Im Übrigen falle bezüglich dem Haushaltsabklärungsbericht auf, dass bei vielen Haushaltsarbeiten angeführt werde, dass es der Tochter zumutbar sei, ihre Mutter zu unterstützen. Zu wenig berücksichtigt werde ausserdem, dass die Versicherte bei mehreren Arbeiten Hilfe von ihrem Bruder oder ihrer Schwägerin erhalte (S. 8 f.).
2.3 Die IV-Stelle führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 (Urk. 6) aus, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend sei, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheine. Es seien vielmehr die gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Umstände einzubeziehen. Im Gesundheitsfall wäre die Versicherte zu 70 % im Erwerbsbereich tätig, was sich insbesondere aus ihren im Abklärungsbericht vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/37) festgehaltenen Aussagen ergebe.
2.4 In ihrer Replik vom 21. Juni 2017 (Urk. 10) brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie wäre aufgrund des Alters und der Selbständigkeit ihrer Tochter heute zu 100 % erwerbstätig. Hierfür spreche ausserdem, dass sie sich zwischenzeitlich von ihrem ehemaligen Ehemann habe scheiden lassen. Bei Scheidungen werde vom kinderbetreuenden Ehegatten deutlich früher erwartet, dass er wieder einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehe und dabei auch ein höheres Arbeitspensum annehme. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass sie sich im Frühjahr 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich angemeldet habe. In der Anmeldebestätigung werde festgehalten, dass sie eine 100%-Stelle suche (S. 3 f.).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Versicherte habe erstmals im April 2010 vor allem beim Tragen von Lasten eine prall elastische Schwellung am rechten Handgelenk dorsal mit einer Schmerzausstrahlung bis zur Daumenbasis bemerkt (Urk. 7/8/25). Ausgehend von der Diagnose eines dorsalen Handgelenks-Ganglions rechts wurde am 22. Februar 2011 in der A.___ eine Steroid-Infiltration vorgenommen (Urk. 7/8/26), welche indes nur vorübergehend Wirkung gezeigt habe
(Urk. 7/8/23). Eine Tendovaginitis stenosans am rechten Daumen wurde am 19. März 2012 ebenfalls mit einer Steroid-Infiltration behandelt (Urk. 7/8/20). Beide Erkrankungen wurden sodann am 20. Juli 2012 operativ versorgt (Urk. 7/8/15 f.), wobei sich postoperativ nach drei Monaten ein sehr zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe (Urk. 7/8/11).
3.2 Dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Oktober 2015 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/12/2):
- Handgelenksschmerzen beidseits bei Handgelenksganglien bei Bandlaxizität, rechtsbetont, bestehend seit 2010,
- Chronisches Schulter-/Arm-/Handsyndrom rechtsseitig bei Bandlaxizität, bestehend seit 2010.
Bei der Versicherten habe sich nur zwei Jahre nach der operativen Entfernung des Ganglions am rechten Handgelenk ein Rezidivganglion entwickelt. Aktuell würden beidseits Ganglien bestehen. Im Laufe der Zeit sei es zu einer Schmerzausweitung auf den gesamten rechten Arm und die Schulter gekommen. Die aktuelle Prognose sei abhängig von der körperlichen Belastung. Der Verlauf zeige, dass bei ausgeprägter Bandlaxizität die Ganglien unter mechanischer Belastung rezidivieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin bestehe seit Mai 2015 und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ohne hochrepetitive manuelle Tätigkeiten und kurzzeitiger Maximalbelastung bis zehn Kilogramm sei in vollem Umfang möglich (Urk. 7/12/3 f.).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 28. Oktober 2015 davon aus, dass zurzeit keine Tätigkeit vorstellbar sei, welche die Beschwerdeführerin ausführen könnte (Urk. 7/8/2 f.). Falls es gelinge, die ergotherapeutischen Massnahmen mit Erfolg einzusetzen, eine gute Gelenksstabilität zu erzielen und Kraft aufzubauen, sei eine teilweise Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit beispielsweise zu 50 % vorstellbar (Urk. 7/8/6). Ausgehend von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte Dr. C.___ auch am 10. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit (Urk. 7/16/1).
3.4 Aus dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. April 2016 geht hervor, dass neu der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits bestehe. Bei der letzten Verlaufskontrolle habe die Versicherte über persistierende Beschwerden geklagt, weshalb eine lokale Infiltration mit Kortison im Bereich des rechten Handgelenksganglions durchgeführt worden sei. Bis auf Weiteres sei die Ruhigstellung des rechten Handgelenks in einer Handschiene sowie eine den Beschwerden entsprechende Analgesie empfohlen worden. Für die bisherige Tätigkeit bestehe weiterhin seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine sehr leichte bis leichte Arbeit ohne hochrepetitive manuelle Tätigkeiten und kurzzeitiger Maximalbelastung bis fünf Kilogramm sei in reduziertem Umfang bis 50 % theoretisch durchführbar (Urk. 7/22/4 ff.).
Dieselbe Schlussfolgerung ist auch dem Verlaufsbericht vom 7. November 2016 zu entnehmen (Urk. 7/34/6 f.), wobei im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 7/34/4 f.):
- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion nach Auffahrunfall vom 21. April 2016,
- Handgelenksschmerzen rechtsbetont mit/bei Bandlaxizität und Rezidiv-Ganglion,
- Mögliche systematische Vaskulitis mit/bei
- peripherer Durchblutungsstörung mit Verdacht auf arterielle Stenosen unklarer Genese,
- Mikrohämaturie mit Verdacht auf glomeruläre Genese,
- Intermittierend Hypästhesie und schmerzhafte Dysästhesie im Ulnarisversorgungsgebiet unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch Sulcus-Ulnaris-Syndrom oder vaskulär.
Vor allem aufgrund der zervikospondylogenen Beschwerden, der Handgelenks- und Ellbogenschmerzen bei Epicondylitis, dem möglichen dynamischen Sulcus-Ulnaris-Syndrom und der reduzierten Durchblutung gewisser Finger sei die Fähigkeit der Versicherten für eine manuelle Arbeit – beziehungsweise für Arbeiten mit den Händen über dem Kopf sowie für das Heben von schweren Lasten – eingeschränkt (Urk. 7/34/6).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.). In diesem Kontext ist zunächst zu klären, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre.
4.2 Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/37) vor. Die Abklärung wurde insbesondere von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren fiel der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Versicherten Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Befragt nach ihrer beruflichen Situation im Gesundheitsfall führte die Versi-cherte anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass sie zu 60 bis 80 % erwerbstätig wäre. Mehr als 80 % würde sie sicher nicht arbeiten, da sie auch Zeit haben wolle für ihre Tochter. Sie würde arbeiten, wenn ihre Tochter in der Schule sei (Urk. 7/37/3). Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei völlig unklar, weshalb die IV-Stelle davon ausgehe, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem 70%-Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Qualifikation als Teilerwerbstätige wurde im Bericht ausserdem eingehend begründet (Urk. 7/37/3 f.). Im Zuge dessen wurde einerseits berücksichtigt, dass die Versicherte zuletzt zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als Näherin nachging (vgl. Urk. 7/3/2, 7/14/2). Andererseits wurde die Entwicklung der familiären Verhältnisse in die Beurteilung einbezogen. So erfolgte im Juli 2014 die Scheidung (vgl. Urk. 7/10), wobei der ehemalige Ehemann der Versicherten stets zu 100 % erwerbstätig und damit zur Hauptsache für den Unterhalt der Familie aufgekommen war. Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Urk. 7/10/3) und ist derzeit auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Urk. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat allerdings bei der Festlegung der hypothetischen Erwerbstätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Tochter an vier Tagen pro Woche den Mittagshort besucht, was sie bereits tat, als die Beschwerdeführerin noch erwerbstätig war (Urk. 7/37/3, 7/37/8). Dies spricht dafür, dass jene bei guter Gesundheit nicht nur zu 70, sondern zu 80 % erwerbstätig wäre. Diese Einschätzung korrespondiert auch mit den oben zitierten Aussagen der Versicherten, wonach sie arbeiten würde, wenn ihre Tochter in der Schule sei, aber sicherlich nicht mehr als 80 %. Im Übrigen war sie - bei guter Gesundheit - nach der Geburt ihrer Tochter soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zu 70 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/14/3, 7/37/2).
Angesichts sämtlicher Gegebenheiten ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig wäre.
4.3 Sofern die Versicherte dagegen von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100 % ausgeht, erweist sich ihre Argumentation als nicht stichhaltig. So ist letztlich nicht entscheidend, welches Ausmass einer Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden kann (BGE 133 V 504 E. 3.3), und damit auch nicht, ob sie allenfalls seitens des Sozialamtes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, dass sie von den Sozialbehörden jemals zur Arbeitssuche aufgefordert worden wäre, und den Akten lassen sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Zudem gab die Versicherte im Rahmen der Haushaltsabklärung an, sich nicht auf Arbeitssuche zu befinden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Sozialhilfegelder bezog (Urk. 7/37/3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4.2).
Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 131 V 242 E. 2.1) war die Tochter der Beschwerdeführerin knapp 13 Jahre alt und hatte damit bereits eine gewisse Selbständigkeit erreicht, was in der Replik grundsätzlich zutreffend angeführt wird (Urk. 10 S. 3). Trotzdem ist angesichts der im Juli 2014 erfolgten Ehescheidung nicht davon auszugehen, dass die Versicherte vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zum einen stehen dieser Argumentation die Aussagen der Versicherten im Abklärungsbericht vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/37/3) diametral entgegen. Zum anderen wurde die Tochter mit Scheidungsurteil vom 1. Juli 2014 unter die (alleinige) elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt (Urk. 10/2). Die Versicherte trägt damit die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung, welche sie grundsätzlich - abgesehen von den Besuchen des Mittagshorts an vier Tagen pro Woche - auch selbständig wahrnimmt. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls dafür, dass sich die Versicherte an einem Arbeitstag pro Woche der Betreuung ihrer Tochter widmen möchte.
An dieser Beurteilung vermag schliesslich auch die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingereichte Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zürich D.___ (RAV) vom 2. April 2014 (Urk. 11/2) nichts zu ändern. Aus dieser geht zwar hervor, dass die Versicherte eine 100%-Stelle suche. Nur drei Monate später wurde jedoch im Scheidungsurteil festgehalten, dass sie die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum beabsichtige (Urk. 7/10/4). Die Anmeldung beim RAV erfolgte ausserdem rund drei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 15. März 2017. Entscheidend sind indes die Verhältnisse, wie sie sich bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt haben (vgl. E. 1.3), was denn auch der Beschwerdeführerin bewusst ist (Urk. 1 S. 7). Folglich ist die Anmeldebestätigung des RAV vom 2. April 2014 nicht ausschlaggebend.
4.4 Im Sinne eines Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Dafür sprechen nicht nur deren Ausführungen im Rahmen der Haushaltsabklärung – welchen als „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) – sondern auch insbesondere die darüber hinaus zu berücksichtigenden persönlichen und familiären Verhältnisse.
5.
5.1 Ausgehend von den obigen Ausführungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten korrekt bemessen hat.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 15. März 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
5.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist vorliegend der Invaliditätsgrad nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen, da sie im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Anwendung der gemischten Methode steht im Übrigen auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) nicht entgegen, auf welches sich die Versicherte beruft (Urk. 1 S. 6 f.). Diese Methode der Invaliditätsbemessung wurde nicht per se als diskriminierend erachtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie insbesondere weiterhin anwendbar in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt.
5.3
5.3.1 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu berechnen sind (Urk. 1
S. 8, Urk. 7/38), was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist für beide Vergleichseinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (Tabelle TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 4'300.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’673 Punkten im Jahr 2014 auf 2’709 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 54'517.48 jährlich (Fr. 4'300.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'673 * 2709). Ausgehend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 43'613.98. Das Invalideneinkommen beläuft sich aufgrund der von ärztlicher Seite aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten (vgl. E. 3.4), welche beide Parteien berechtigterweise ihren Berechnungen zugrunde legen, auf Fr. 27'258.74. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass hiervon ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10 % vorzunehmen ist (vgl. Urk. 1 S. 8), da das Spektrum potentieller Hilfsarbeiten durch die spezifische Erkrankung an den Händen nochmals wesentlich eingegrenzt wird. Selbst mit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Ausgangspunkt (Art. 16 ATSG) sind diese Umstände als ausserordentlich zu bezeichnen und folglich zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1), was somit Fr. 24'532.86 ergibt. Für den Erwerbsbereich ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 43'613.98 ./. (Fr. 27'258.74 * 0.9)] * 100 / Fr. 43'613.98 * 0.8).
Für den Aufgabenbereich wurde eine krankheitsbedingte Einschränkung von 9.24 % ermittelt (vgl. Urk. 7/37/8), weshalb ausgehend von der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 20 % im Haushalt tätige Person (vgl. E. 4.4) ein Teilinvaliditätsgrad von 1.85 % resultiert (9.24 % * 0.2). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die IV-Stelle habe im Haushaltsbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ihre starken körperlichen Einschränkungen und die notwendige Unterstützung durch die Tochter sowie den Bruder und die Schwägerin zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 f.). Hierzu ist anzumerken, dass die anzurechnende Mithilfe von Familienangehörigen zwar weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-stützung. Es geht jedoch in der Tat nicht an, unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder zu überwälzen (BGE 133 V 504 E. 4.2 und 141 V 642 E. 4.3.2). Eine gewisse Mithilfe ist der 13-jährigen Tochter bei der Erledigung der Wäsche zwar zumutbar, nicht jedoch in dem von der IV-Stelle festgestellten Ausmass (vgl. Urk. 7/37/7). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich berechtigt. Allerdings würde selbst das Zugeständnis deutlicher Einschränkungen von zum Beispiel 20 % statt der eingesetzten 4 % in diesem Haushaltsbereich nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen, da die Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege gemäss Abklärungsbericht bloss 16 % der gesamten Haushaltsarbeit ausmacht (Urk. 7/37/7), was nicht bestritten wird.
5.3.2 Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach altem Recht auf 36.85 % beziehungsweise 37 % (35 % + 1.85 %; zum Runden: BGE 130 V 121). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint (vgl. E. 1.2).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr – wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage – unbenommen bleibt, sich gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
6. Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag, wonach ihr berufliche Massnahmen zu gewähren seien (Urk. 1 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle berufliche Massnahmen für nicht angezeigt erachtete (Urk. 2 S. 2). Diese Formulierung lässt nicht darauf schliessen, dass der allfällige Anspruch der Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) einer verbindlichen Prüfung unterzogen wurde. In der Beilage zur Verfügung (Urk. 2 S. 5 f.) werden denn auch keine gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, die sich spezifisch auf diese Thematik beziehen; diese stehen vielmehr in Zusammenhang mit dem beurteilten Rentenanspruch. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Versicherte ihr Eventualbegehren weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) noch in der Replik (Urk. 10) begründet hat. Mit Blick auf ihre im Verwaltungsverfahren getätigten Aussagen (vgl. Urk. 6/14/2, 6/14/4 f. und 6/37/3) ist überdies zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingliederungswille beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit vorhanden ist (vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berechtigterweise verneint hat. Auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag betreffend die Gewährung beruflicher Massnahmen ist nicht einzutreten.
Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) erweist sich demnach als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
8. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver-fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.— anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unent-geltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch