Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00475
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt von Dezember 2006 bis April 2009 bei der Y.___ als Chauffeur angestellt (Urk. 6/7/2 f., 6/10/1). Am 22. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Herzbeschwerden sowie Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, 6/7, 6/10/4 ff. und 6/16 ff.) einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/23) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/24/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. November 2014 ab (Urk. 6/26).
1.2 Am 22. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigungen Diabetes und Herzbeschwerden anführte (Urk. 6/30). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 forderte ihn die IV-Stelle auf, bis spätestens am 31. Januar 2017 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Ansonsten werde auf das Gesuch nicht eingetreten (Urk. 6/32). Nachdem der Versicherte innert der genannten Frist keine Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 6/34/2), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 mit, dass sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/35). Am 20. März 2017 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/36 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 7) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 2) auf den Standpunkt, das erste Leistungsbegehren des Versicherten sei am 17. November 2014 abgewiesen worden. Im Rahmen der Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Dezember 2016 habe weder eine wesentliche Veränderung der beruflichen noch der medizinischen Situation festgestellt werden können.
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2017 (Urk. 1) machte der Versicherte namentlich unter Beilage eines Berichtes des Kantonsspitals Z.___ vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 17. November 2014 verschlechtert habe. Er sei zwischenzeitlich zwei Mal am Herzen operiert worden und leide an Diabetes, hohem Blutdruck sowie zu hohen Cholesterinwerten. Er müsse deswegen täglich zehn Tabletten einnehmen. Sein Arzt habe ihm mitgeteilt, dass sein Herz nur noch zu 50 % funktionsfähig sei und aus diesem Grund eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (Urk. 5) führte die IV-Stelle ergänzend an, dass der nun eingereichte Bericht des Kantonsspitals Z.___ keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes belege. Die Herzoperation vom 5. Oktober 2016 sei erfolgreich durchgeführt und die medikamentöse Therapie des Diabetes mellitus sei verbessert worden. Beim Eintritt in das Spital habe der Versicherte zudem angegeben, beschwerdefrei zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls nicht attestiert worden. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sein Gewicht zu normalisieren, was zu einer Reduktion der Beschwerden führen werde.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 6/26) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers erst- und letztmals materiell beurteilt. Dieser Entscheid bildet demnach den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen. Der Gesundheitszustand des Versicherten stellte sich zum damaligen Zeitpunkt wie folgt dar:
Aus dem Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 23. April 2012 gehen im Wesentlichen folgende Diagnosen hervor, wobei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/23/5):
- Metabolisches Syndrom,
- Ungenügend eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika (OAD), HbA1c: 9.0 % (14. Februar 2012),
- Adipositas per magna (Body Mass Index [BMI] 40 kg/m2),
- Verdacht auf koronare Herzkrankheit,
- Dyspnoe NYHA II-III und Sinustachykardie unklarer Ätiologie,
- Sympathikotone orthostatische Dysregulation,
- Knieschmerzen links,
- Vitamin-D-Mangel,
- Benigne Prostatahyperplasie.
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging demgegenüber in seinem Bericht vom 2. August 2014 bei grundsätzlich unveränderten Diagnosen davon aus, dass die Belastbarkeit des Versicherten aus somatischer Sicht deutlich eingeschränkt sei. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (Urk. 6/23/1 f.).
RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 4. September 2014 dahingehend, dass die diagnostizierte Adipositas mit entsprechenden Folgeerscheinungen (metabolisches Syndrom, Gonarthrose) keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Dem Versicherten sei es zumutbar, sein Gewicht zu normalisieren, worauf das metabolische Syndrom abheilen werde, die Atemmuskulatur wieder besser arbeiten könne und die Gelenke geschont würden. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ihm weiterhin vollschichtig zumutbar. Es handle sich um eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit (Urk. 6/24/2).
3.2 Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 6. Oktober 2016 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/3 S. 1):
- Koronare 2-Gefässerkrankung mit/bei:
- Koronarangiographie vom 5. Oktober 2016,
- Status nach anterioren STEMI (Myokardinfarkte) im Juli 2016 in der Türkei,
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas Grad II (BMI 38 kg/m2),
- Diabetes mellitus Typ 2,
- behandelt mit OAD und Insulin,
- HbA1c: 8.3 % (4. Oktober 2016),
- Leichte Hyponatriämie.
Bei planmässigem Eintritt habe sich der Versicherte hämodynamisch stabil und kardiopulmonal kompensiert präsentiert. Pectanigöse Beschwerden hätten nicht vorgelegen. Nach dem Myokardinfarkt in der Türkei sei bereits eine perkutane transluminale Koronarangioplastie (PCI) sowie eine Stent-Einlage der RIVA-Arterie vorgenommen worden. In der Koronarangiographie vom 5. Oktober 2016 habe die Sanierung der mittleren RCX-Arterie mittels Einlage eines bio-absorbablen Stent erfolgreich durchgeführt werden können. In der Ventrikulographie habe sich eine mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (Ejektionsfraktion [EF] 42 %) bei apikaler Akinesie gezeigt. Im Anschluss an den Eingriff sei die radiale Punktionsstelle reizlos und ohne Nachblutungen gewesen. Komplikationen seien im weiteren Verlauf ebenfalls nicht aufgetreten. Der Mobilisationsaufbau unter Anleitung der Physiotherapie sei gut toleriert worden. Am 7. Oktober 2016 sei der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (zum Ganzen Urk. 3/3 S. 1 f.).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 6/26) und der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird ihr wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 6/32) schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, der sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5. Der vom Versicherten erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) ist folglich unbeachtlich. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, diesen bereits im Verwaltungsverfahren mit der Neuanmeldung beziehungsweise innert der ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (Urk. 6/32) angesetzten Frist einzureichen. Da keine anderen Beweismittel vorliegen, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten, erweist sich die angefochtene Verfügung nur schon vor diesem Hintergrund als korrekt.
4.2 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst unter Berücksichtigung des Berichtes des Kantonsspitals Z.___ vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur (vgl. Urk. 6/10/1) nicht mehr zumutbar sein sollte. Dr. C.___ hielt bereits in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 überzeugend fest, dass es sich hierbei um eine optimal angepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/24/2). Der Versicherte musste sich zwischenzeitlich zwar zwei Mal einer Herzoperation unterziehen. Beide Eingriffe verliefen jedoch ohne weitere Komplikationen, und eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. Urk. 3/3). Die weiteren Erkrankungen, auf welche in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, bestanden bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs. Der Blutzucker ist aktuell gar besser eingestellt (HbA1c-Wert von 8.3 % statt 9.0 %) und das deutliche Übergewicht – welches ohnehin grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und
I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3) - konnte geringfügig reduziert werden. Die 2014 noch beklagten Schmerzen am linken Knie werden aktuell nicht mehr aufgeführt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/23/5 und 3/3 S. 1). Schliesslich vermag der Versicherte auch aus dem Umstand, dass er täglich zahlreiche Medikamente einnehmen muss (vgl. Urk. 3/2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.—anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch