Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00476


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete in den Jahren 1993 bis 1995 als Bodenleger (Urk. 7/33 Ziff. 5.4.1), als er sich am 18. Juli 1995 bei einem Treppensturz am linken Bein verletzte (vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 Ziff. 6.2-3). Am 10. September 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 21. Mai 1999 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Mai 1997 eine ganze Rente (Urk. 7/58) sowie vom 1. Juni 1997 bis 31. Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 7/56-57). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. September 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 11. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach dem 1. November 1997 (Urk. 7/84). Mit Urteil vom 20. September 2001 bestätigte das hiesige Gericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2000 zugesprochene Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % sowie die Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 7/153/39-56).

    Auf die Neuanmeldung vom 22. November 2004 (Urk. 7/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 nicht ein (Urk. 7/93).

    Am 27. Januar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/95), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch wiederum verneinte (Urk. 7/129).

1.2    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/146) zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/153) und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk.  7/168-172). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/181). Die dagegen am 15. Februar 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache wegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzugewiesen wurde (Urk. 7/192). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 7/215, Urk. 7/218-219), holte bei der Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/228). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/233, Urk. 7/237) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. März 2017 ab (Urk. 7/240 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit ungenutzt abgelaufen war, wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. Februar 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurteilung im Medas-Gutachten werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2011 als Bauhilfsarbeiter ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- erzielen können. Dass die Nebentätigkeit, welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 nachgegangen war, weiterhin über Jahre ausgeübt worden wäre, könne nicht mehr mit Sicherheit angenommen werden (S. 2). Aufstiegsmöglichkeiten könnten aufgrund einer lediglich theoretischen Annahme nicht berücksichtigt werden. Dafür müssten konkrete Pläne, Verträge oder ähnliches vorliegen (S. 3). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar. Geeignet seien körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Sitzanteil von 50-60 %, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit vibrierenden Maschinen. Mit einer solchen Tätigkeit sei ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 46'443.-- möglich. Gemäss Rechtsprechung könne den körperlichen Einschränkungen mit einer geeigneten leichten Tätigkeit genügend Rechnung getragen werden. Für den Wechsel auf leichte Tätigkeiten könne höchstens ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Damit würde der Invaliditätsgrad aber immer noch unter 40 % liegen (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Medas-Gutachten vom 28. Oktober 2015 bestehe in der angestammten schweren Tätigkeit auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei er in einem Pensum von 75 % arbeitsfähig. Hierbei bestünden weitere Einschränkungen hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwangshaltungen, häufige oder längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule, ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erheblich eingeschränkt und der erforderliche Wechsel von Schwerarbeit in leichte Tätigkeiten indiziere einen Leidensabzug von mindestens 25 % beim noch zumutbaren Einkommen gemäss LSE (S. 7 Ziff. 6). Beim Einkommen ohne Behinderung sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Unfall zusätzlich im Reinigungsgewerbe nebenerwerbstätig gewesen sei. Diese Nebenerwerbstätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Das seinerzeit erzielte durchschnittliche Nebenerwerbseinkommen sei zu aktualisieren und zum Haupterwerbseinkommen zu addieren (S. 7 Ziff. 7). Ohne den Arbeitsunfall hätte er sodann die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Aufstieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkennbar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bauhauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103.05 ergebe. Unter Berücksichtigung der Nebenerwerbseinkünfte betrage das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen demnach mindestens Fr. 81'500.-- (S. 8 Ziff. 8). Die Erwerbseinbusse per 2011 sei somit rentenrelevant, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 8 Ziff. 9).

2.3    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenplattenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 75 % zumutbar (vgl. Medas-Gutachten Urk. 7/228). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.


3.

3.1    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 31. August sowie 2. und 9. September 2015 in der interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle Medas Y.___ polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten sowie eigene internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/228) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 4.1):

- chronifizierter neuropathischer Schmerzzustand im Bereich des linken Unterschenkels bei Status nach Rissquetschwunde praetibial infolge Treppensturz bei der Arbeit am 18. Juli 1995 mit Erstversorgung durch Wundnaht

- chronifiziertes, therapiefraktäres lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits

- chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont bei Segmentdegenerationen C5 bis C7 mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Unkosen

- chronische, multifaktorielle Coxalgie links

- chronische, manifeste mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose

    Die bisherige Tätigkeit als Bodenplattenleger auf dem Bau wie auch jede andere Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Juli 1995 nicht mehr zumutbar (S. 53 Ziff. 5.1). Eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 75 % zumutbar. Einschränkungen bezüglich Arbeitsprofil bestünden hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen wie beispielsweise längere Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwangshaltungen wie auch häufige beziehungsweise längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule. Ebenfalls nicht zumutbar seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, wie auch Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (S. 53 Ziff. 5.2). Die Einschränkungen bezüglich Schwerarbeit bestünden schon seit dem Unfall im Jahre 1995. Wenn man es sinnlogisch ableite, dann wäre der Beschwerdeführer theoretisch seit der geplanten Abklärung im Z.___ vor etwa 19 Jahren im heute auch noch attestierten Umfang arbeitsfähig gewesen. Es könne das Gutachten der Medas A.___ aus dem Jahre 2006 zitiert werden, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Der rheumatologische Gutachter schätze, dass die durch ihn attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ab März 2012 Gültigkeit habe (S. 54 Ziff. 5.4). Es sei in den nächsten Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen (S. 54 Ziff. 5.5).

3.2    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs per Dezember 2011 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging.

    Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.


4.

4.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging von einem Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- aus, welches der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter im Jahre 2011 erzielen könnte (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, ohne den Arbeitsunfall hätte er die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Aufstieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkennbar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bauhauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103.05 ergebe (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufs in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist. Dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, liegen keine konkreten Hinweise oder Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungen oder Kurse belegt hätte und es wurde diesbezüglich in der Beschwerde denn auch nichts geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Landesmantelvertrag (LMV) Bauhauptgewerbe keine vorgegebene Berufslaufbahn. Vielmehr wird in Art. 6 Abs. 4 des genannten LMV ausdrücklich festgehalten, dass mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses kein Anspruch erworben wird, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

    Gemäss seinen eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/33 Ziff. 5.2) und arbeitete in den Jahren 1983 bis 1994 als Hilfsarbeiter beziehungsweise Hilfsbauarbeiter, bevor er ab Juli 1994 bis zum Unfall im Juli 1995 als Bodenleger tätig war (vgl. Urk. 7/114 S. 1, Urk. 7/7 Ziff. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne berechnete (vgl. Urk. 2 S. 2), ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 100 % auf dem Bau arbeiten würde. Nachdem er zunächst mehr als zehn Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und lediglich das letzte Jahr vor dem Unfall als Bodenleger arbeitete, ist vom durchschnittlichen Lohn für Männer, welche Hilfsarbeiten respektive einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 5'420.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 65'040.-- im Jahr (Fr. 5'420.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Hoch- und Tiefbau; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'927.-- (Fr. 65'040.-- : 40 x 42 : 2151 x 2171).

4.4    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei vor dem Unfall am 18. Juli 1995 zusätzlich im Reinigungsgewerbe nebenerwerbstätig gewesen und habe da-mit in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'294.-- erzielt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 1995 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 1995: 1789, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) rund Fr. 6'460.-- pro Jahr ergibt (Fr. 21'294.-- : 4 : 1789 x 2171). Dieses Nebeneinkommen ergibt sich einzig aus dem bei den Akten liegenden IK-Auszug (Urk. 7/153/2). Weder gab der Beschwerdeführer diesen Nebenerwerb bei der Anmeldung an (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 5.5) noch wurde dieses im Rahmen der früheren invalidenversicherungs- oder unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert jedoch selbst eine Berücksichtigung dieses Nebenerwerbes nichts am Anspruch des Beschwerdeführers. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer ein Pensum von mehr als 100 % während mehr als zwanzig Jahren zu leisten vermocht hätte.


5.

5.1    Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wie bereits ausgeführt, absolvierte der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung in Portugal und arbeitete in der Schweiz insbesondere als Bauhilfsarbeiter (vgl. vorstehend E. 4.3). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind ihm insbesondere noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 58'812.-- im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61’881.60 (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2171). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 75 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46'411.-- (Fr. 61'881.60 x 0.75).

5.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75
E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Dem Beschwerdeführer können aus rheumatologischen Gründen lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit 50 % bis 60 % Sitzanteil zugemutet werden, wobei weitere Einschränkungen bezüglich Arbeitsprofil bestehen. Diese Einschränkungen wurden jedoch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und langsameren Arbeitstempos bereits bei der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 75 % berücksichtigt (vgl. rheumatologisches Medas-Teilgutachten, Urk. 7/228/77-78 Ziff. 6.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat.


6.    Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46’411.-- (vorstehend E. 5.1) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 68'927.-- (vorstehend E. 4.3) ergibt sich eine Einkommensbusse von Fr. 22'516.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % entspricht.

    Selbst wenn die Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 6'460.-- zum Valideneinkommen hinzugerechnet würden, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 75'387.-- eine Einkommensbusse von Fr. 28'976.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig