Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00481


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 10. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975 und Mutter von drei Kindern (Jg. 2007, 2009 und 2012 [Urk. 7/155, 7/169, 7/197]), leidet seit Geburt an einer ausgeprägten Missbildung der linken unteren Extremität im Sinne einer Dysmelie (Urk. 7/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung anerkannte das Geburtsgebrechen Nr. 176 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (Urk. 7/4) und erteilte aufgrund der im gehfähigen Alter notwendig gewordenen Prothesenversorgung Kostengutsprachen für Oberschenkelprothesen mit Kniegelenk (vgl. Leistungsblatt Urk. 7/6).

1.2    Nachdem die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2008 weiterhin eine herkömmliche Oberschenkelprothese zugesprochen hatte (Urk. 7/108), erteilte sie am 3. November 2000 (Urk. 7/119) auch eine Kostengutsprache für eine neue entwickelte Prothese mit elektronisch-hydraulisch gesteuertem Kniegelenk (sog. C-Leg [vgl. Urk. 7/110/2 f. und Urk. 7/116]). In der Folge ergingen verschiedene Kostengutsprachen für Änderungen, Anpassungen, Reparaturen und Service der beiden Prothesen (vgl. Urk. 7/129, 7/135, 7/137, 7/141, 7/143, 7/147, 7/149, 7/158, 7/160, 7/162, 7/192).

1.3    Am 3. Mai 2010 (Urk. 7/188) sprach die IV-Stelle ein neues C-Leg als Ersatz des Vorgängermodels zu, nachdem dieses nicht mehr hatte revidiert werden können (vgl. Urk. 7/181). Im Anschluss daran erteilte die IV-Stelle wiederum Kostengutsprachen für Reparaturen, Services und Anpassungen, einerseits für das C-Leg als Erstversorgung (Urk. 7/231, 7/255, 7/271) und anderseits für die Prothese mit Mauch-Hydraulik (vgl. Urk. 7/259/3) als Zweitversorgung (Urk. 7/235, 7/245, 7/272). Sodann sprach sie der Versicherten auch Amortisationsbeiträge für ein neu angeschafftes Fahrzeug zu (Urk. 7/209 und Urk. 7/232).

1.4    Den Kostenvoranschlag vom 27. Oktober 2016 der A.___ über Fr. 69'545.90 für eine Oberschenkelprothese «OTTO BOCK GENIUM» (Urk. 7/273) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für die Folgeversorgung der Oberschenkelprothese entgegen (Urk. 7/274). Nachdem die IV-Stelle den Kostenvoranschlag zur fachtechnischen Beurteilung der SAHB vorgelegt hatte (Urk. 7/276), kündigte sie mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 (Urk. 7/277) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Hieran hielt sie nach dem Eingang von Einwänden (Urk. 7/278, 7/283, 7/288, 7/291) mit Verfügung vom 11. April 2017 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 aufzuheben.

2.Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf eine Oberschenkelprothese mit Genium-Kniegelenk links zuzusprechen.

3.Eventualantrag: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG erstellen zu lassen.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2017 betreffend Revision der bestehenden Oberschenkelprothese links erneut zur Sache (Urk. 9 und Urk. 10). Dazu reichte die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 eine Stellungnahme ein (Urk. 12). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung über die Kostengutsprache für einen Ersatz der Oberschenkelprothese links als Zweitversorgung ein (Urk. 15), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2018 ihren Antrag auf Versorgung mittels Genium-Prothese erneuerte (Urk. 17-18). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis IVG ist bei der Festlegung der Massnahmen die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.

1.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.3    Anspruch auf eine definitive funktionelle Beinprothese besteht gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Art. 21 Abs. 2 IVG soweit eine solche für die Fortbewegung notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI bildet nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG).


1.4

1.4.1    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21quater IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3, 139 V 115 E. 5.1 mit Hinweisen). Doch muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung auch zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, im aktuell anwendbaren Tarif über Orthopädie-Technische Hilfsmittel bestehe für das Genium Kniegelenk keine Tarifierung. Bei ausgewiesener Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit könnten Kosten höchstens im Rahmen einer C-Leg Tarifierung oder einer konkurrenzfähigen Alternative von der Versicherung übernommen werden. Es bestehe kein Anspruch auf die neueste Technologie. Der Nutzen und die Kosten des Hilfsmittels müssten verhältnismässig sein und für das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entsprächen die Mehrkosten gegenüber vergleichbaren Versorgungen (C-Leg) nicht einem äquivalenten Mehrnutzen.

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6 S. 2), der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenkssystem zu Lasten der Invalidenversicherung sei auf die Fälle zu beschränken in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen sei. Das heisse, es müssten spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos nachgewiesen sein. Es sei somit über die medizinische Indikation hinaus zu verlangen, dass die Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk im konkreten Fall berufsbedingt notwendig sei; für die Fortbewegung im ausserberuflichen Alltag führe schon eine herkömmliche Beinprothese zu einer hinreichenden Eingliederung. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der als Krankenschwester tätigen Mutter von drei kleinen Kindern an die Gehfähigkeit besondere Anforderungen zu stellen seien und ein erheblich erhöhtes Sturzrisiko bestehe; es könne offenbleiben, ob selbst die Voraussetzungen für ein C-Leg- Kniegelenk gegeben seien. Das Genium-Kniegelenk stelle dagegen einen wegweisenden technischen Fortschritt in der Prothetik dar und gehöre zu der bestmöglichen Versorgung. Allein gestützt auf diese Tatsache könne das beantragte Hilfsmittel nicht mehr als einfach und zweckmässig angesehen werden.

    Das während des hängigen Verfahrens ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2016 vom 20. Juni 2017 (BGE 143 V 190), das den Anspruch des dort betroffenen Versicherten - abweichend zu früheren Entscheiden (E. 7) - auf Abgabe eines Genium-Kniegelenks bejahte, erachtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 12) nicht für einschlägig, da jenem Fall eine spezielle Mehrfachbehinderung zu Grunde gelegen habe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 11 f.), sie arbeite als Clinical Nurse in einem 30 % Pensum und für die Ausübung des Berufes als Pflegefachfrau sei die Standsicherheit essentiell. In ihrer Tätigkeit sei bei Endoskopien zum Teil langes Stehen notwendig, was zu Ermüdung und Standunsicherheit mit der bisherigen Prothese führen könne. Am Arbeitsort sei Treppensteigen unumgänglich, was mit der neuen Prothese physiologischer möglich wäre. Es sei nicht sinnvoll, dass ihre Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf durch Verschleiss des Bewegungsapparats wegen einer nicht optimalen Prothese eingeschränkt sei.

    Ihre Ärzte seien der Ansicht, dass sie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Bewältigung des Haushaltes und der Kinderbetreuung auf ein Genium angewiesen sei, insbesondere, da ihre schwere Störung nur durch ein optimal leistungsfähiges Gelenk einigermassen kompensiert werden könne, sodass zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Kinderbetreuung eine optimale Versorgung mit einem Genium indiziert sei (S. 12 f.).

    Die Genium-Prothese schaffe für sie einen massiven Mehrwert. Insbesondere könne sie mit dieser Prothese alternierend Treppensteigen, rückwärtsgehen, auf unebenen Flächen stehen sowie sicher schwere Gegenstände tragen. Diese Mehrwerte führten dazu, dass sie ihre Arbeit als Pflegefachfrau sicherer verrichten könne. Auch die Alltagsbewältigung wäre dadurch massiv vereinfacht, könnte sie doch die anfallenden Haushaltsarbeiten einfacher handhaben. Im Sport hätte sie ganz andere Möglichkeiten, könnte u.a. beim Tennisspielen rückwärts laufen. Schliesslich verspüre sie auch bereits nach der kurzen Testphase eine Linderung der Rücken- und Hüftbeschwerden (S. 13).

    Sie arbeite in einem 30 % Pensum und sobald die Kinder älter seien, wolle sie ihr Arbeitspensum erhöhen. Die Verrichtung ihres Berufes verlange eine erhöhte Standsicherheit, müsse sie doch Patienten anheben, um diese pflegen zu können. Sodann müsste sie für die Verrichtung ihres Berufes häufig rückwärts laufen können, da sie Patienten behandle, welche im Bett lägen. Dies sei nur mit der Genium-, nicht jedoch mit der C-Leg- Prothese möglich. Mit der C-Leg-Prothese müsse sie jeweils eine Drehbewegung vornehmen, was insbesondere bei Heben schwerer Gewichte für den Rücken zu massiver (Mehr-) Belastung führe. Die Folgen seien vermehrte Rückenschmerzen, die therapeutisch behandelt werden müssten. Rückenschonendes alternierendes Treppensteigen sei jedoch bloss mit der Genium-Prothese möglich. Schliesslich verschaffe die Genium-Prothese beim Gewichtheben eine massiv bessere Standfestigkeit, was die Sturzgefahr sowohl für sie als auch für die Patienten vermindere (S. 17 f.).

    Die veraltete C-Leg-Prothese vermöge die Defizite bei weitem nicht mehr zu kompensieren und würde die Beschwerde abgewiesen, so hätte dies zur Folge, dass sich der bereits angeschlagene Gesundheitszustand weiter verschlechtern werde und früher oder später ein Anspruch auf eine Rente gestellt werden müsste, was wirtschaftlich viel teurer sei (S. 21).

    Auch habe die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen vorgenommen und es sei lediglich aufgrund der ablehnenden Empfehlungen der SAHB, die ihrerseits keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, die Leistungspflicht aufgrund der fehlenden Tarifierung verweigert worden (S. 22).

    Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 berief sie sich sodann auf den die bisherige Praxis betreffend die Genium-Prothese ändernden Entscheid des Bundesgerichts BGE 143 V 190, mit dem einem Informatiker eine Genium-Prothese zugesprochen worden war (Urk. 9).

2.3    In Bezug auf die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 11. April 2017 ergangenen Entscheide betreffend Prothesenversorgung links (Vorbescheid vom 21. Juli 2017, Urk. 10; Mitteilung vom 30. Oktober 2018, Urk. 15) ist zu bemerken, dass der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zukommt. Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (BGE 127 V 228 E. 2b/aa).

    Bei der vorliegend strittigen Prothesenversorgung handelt es sich offensichtlich nicht um den gleichen Streitgegenstand wie der am 21. Juli 2017 vorbeschiedenen Beitrag zur Revision/Anpassung der bestehenden Prothese (Urk. 1). Die Mitteilung vom 30. Oktober 2018 betrifft den Ersatz der Zweitversorgung (Urk. 15), mithin einen anderen Leistungsanspruch. Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 (Urk. 18) ist festzuhalten, dass der mit der angefochtenen Verfügung beurteilte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genium-Prothese weiterhin strittig bleibt und die späteren Entscheide jeweils andere Fragen beschlagen, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.





3.

3.1    Es steht ausser Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer geeigneten Oberschenkelprothese hat. Die Beschwerdegegnerin erteilte in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2000 Kostengutsprache für eine Prothesenversorgung mit C-Leg und eine Kostengutsprache für eine (Zweit)Versorgung für eine Prothese mit Mauch-Hydraulik. Im Zusammenhang mit dem Fortkommen wurden überdies Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug gewährt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2. f. hiervor).

    Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die Mehrkosten einer Versorgung mit einer Genium-Prothese aufzukommen hat.

3.2    Rechtsprechungsgemäss kann die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beantragten Versorgung nicht mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition begründet werden kann. So kann grundsätzlich auch ein ausserhalb von IV-Tarifposition liegendes Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fallen, wobei dies auf jene Fälle zu beschränken ist, in denen ein besonderes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.3.1, 132 V 215 E. 4.3.3-4).

    Insoweit die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung den Anspruch auf die Genium-Prothese mit der Begründung verneint, dass diese gemäss der Tarifvereinbarung von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten sei, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre in Bezug auf die erwähnte Rechtsprechung das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen gewesen, ob bei ihr ein besonderes Eingliederungsbedürfnis besteht, welches (ausnahmsweise) eine über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausgehende Versorgung mit einer Genium-Prothese - im Sinne eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels - erfordert. Dabei wäre insbesondere auch die medizinische Indikation einer entsprechenden Versorgung zu prüfen gewesen, wobei das Bundesgericht jüngst im Zusammenhang mit der Anspruchsprüfung auf eine Genium-Kniegelenksprothese auf die Bedeutung von Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen hingewiesen hat (BGE 143 V 190 E. 6.1).

3.3    Ob ein solches besonderes Eingliederungsbedürfnis besteht - was insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen gesundheitlichen Situation sowie dem beruflichen Tätigkeits- beziehungsweise den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin zu prüfen ist - lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der angeborenen Dysmelie, welche sich gemäss dem Bericht von Dr. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. September 2009 (Urk. 7/170/3) darin zeigt, dass der linke Oberschenkel nach 20 cm aufhört und dann ein Knie und ein Stummelfuss vorhanden sind, und des Berichts von Dr. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2. Februar 2017 (Urk. 7/287), wonach ausgeprägte Flexionskontrakturen der Hüfte und des Knies bestünden, lässt sich zwar einerseits nachvollziehen, dass eine Störung vorliegt, die über eine «normale Amputation» – zum Beispiel als Folge eines Unfalls – hinausgeht (vgl. Urk. 7/287/2), und sich damit zu solchen Fällen nur beschränkt ein Bezug herstellen lässt. Anderseits bestehen aber die Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seit Geburt respektive seit gehfähigem Kindesalter und konnten gemäss der Berichterstattung von Dr. D.___ vom 14. Juli 2000 (Urk. 7/112) bis ins Erwachsenenalter mittels herkömmlicher Prothesenversorgungen sehr gut ausgeglichen werden, so dass trotz der Behinderung eine Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen werden konnte und diese Tätigkeit – neben dem Aufgabenbereich – weiterhin ausgeübt wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Zusprache des C-Leg im Jahr 2000 – damals noch eine Neuentwicklung – mit Blick auf die damaligen beruflichen Umstände mit einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester (Urk. 7/118) erfolgte. Seither hat sich das berufliche Belastungsprofil der Beschwerdeführerin aber dahingehend verändert, dass sie als Mutter von drei Kinder noch zu 30 % (an zwei Tagen pro Woche) erwerbstätig und ansonsten im Haushalt tätig ist (vgl. Urk. 7/259).

    In medizinischer Hinsicht ergibt sich zwar gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/287), dass die Beschwerdeführerin vermehrt über Rückenschmerzen, Gesässschmerzen und Schmerzen im Steissbein klagt. Nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin mittels Prothesenversorgung der neusten Technologie von einer Verbesserung der muskulären Situation profitieren könnte, wurden doch die Vorzüge dieser Prothesenversorgung wie folgt umschrieben (vgl. BGE 143 V 190 E. 4.):

    Das Kniesystem Genium ist mit Mikroprozessoren neuster Generation sowie zusätzlichen Sensoren und Steuerungselementen ausgestattet, die es erlauben, den Bewegungsablauf des Benutzers zu erkennen. Nach Angaben des Herstellers ermöglichen wichtige Innovationen in der Computertechnik ein mit den physiologischen Bewegungsabläufen fast identisches Gehen. Mit Hilfe dieser Prothese können versicherte Personen Hindernisse und Treppen alternierend (im Wechselschritt) überwinden und symmetrisch belasten. Dank der intuitiven Steuerung sind das Gehen (vorwärts und rückwärts) und Richtungswechsel sicher möglich und erfordern weniger Kraftaufwand und Konzentration. Die Genium-Prothese stellt eine technische Weiterentwicklung des C-Leg-Modells dar.

    Die Vorzüge dieser neusten Technologie sind damit zwar offenkundig und werden ähnlich auch im nicht bei den Akten liegenden Gesuch über die Beantragung der Genium-Gelenkprothese für die Beschwerdeführerin der Otto Bock beschrieben (vgl. die auszugsweise Wiedergabe im Einwand [Urk. 7/283 S. 6 ff.] und in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 ff.]).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Vernehmlassung das besondere gesteigerte Eingliederungsbedürfnis (E. 2.1). Doch setzte sie sich damit in Widerspruch zu den - eine Versorgung mittels Genium-Prothese unterstützenden – Aussagen der Arbeitgeberin (Urk. 7/282) und des behandelnden Dr. C.___ (Urk. 7/287), ohne dass sie ihre abweichende Schlussfolgerung begründet und in medizinischer Hinsicht abgestützt hätte. Zwar ist bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen Zurückhaltung geboten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), doch kann auch nicht allein auf die Beurteilung durch den Rechtsdienst des Beschwerdegegnerin, die ohne Untermauerung durch medizinische Fachpersonen - wenigstens einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst - blieb, entschieden werden (BGE 143 V 190 E. 6.1).    

    Nach dem Gesagten bestehen zwar keine Zweifel an der Geeignetheit (Zwecktauglichkeit) einer Genium-Kniegelenksprothese. Aus den erwähnten Berichten geht jedoch nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn notwendige (erforderliche) Hilfsmittelversorgung handelt, oder ob stets unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, wobei die konkrete Situation auch unter Berücksichtigung der bisherigen Hilfsmittelversorgung (Zweitversorgung, Amortisationsbeiträge an das Motorfahrzeug) zu untersuchen ist – gegebenenfalls eine Eingliederung wirksam durch eine andere günstigere Prothese erreicht werden kann. Ebensowenig enthalten die Akten klare Aussagen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, E. 1.4.2 hiervor).

    Die Sache ist damit zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2017 aufzuheben.


4.

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'150.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef