Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00482
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 28. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Bierbrauer und arbeitete zuletzt von Dezember 2010 bis März 2014 als Anlagenführer und stellvertretender Schichtleiter bei der A.___ AG (Urk. 6/7 und Urk. 6/14). Am 4. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Herzinsuffizienz zur Früherfassung (Urk. 6/3).
Nach einem Gespräch (Urk. 6/5 und Urk. 6/8) reichte der Versicherte der IV-Stelle am 4. März 2015 (Eingangsdatum) seine Anmeldung zum Leistungsbezug
ein (Urk. 6/9). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen
und sprach X.___ mit Mitteilung vom 30. April 2015 die Kosten für ein Aufbautraining vom 18. Mai bis 13. November 2015 - inklusive Taggeld - zu (Urk. 6/21-22). Da die Zwischenziele nicht hätten erreicht werden können, wurde die Integrationsmassnahme Aufbautraining per 4. Oktober 2015 vorzeitig beendigt (Urk. 6/31, vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/33). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/39, Urk. 6/42-43), wogegen er am 2. Mai respektive 8. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 6/44 und Urk. 6/51). Daraufhin stellte die IV-Stelle bei der neu behandelnden Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und beim Spital C.___ Rückfragen (Urk. 6/52-53 und Urk. 6/55), welche diese am 25. November 2016 respektive am 20. Januar 2017 beantworteten (Urk. 6/54 und Urk. 6/58). Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm X.___ Stellung zu den neu getätigten Abklärungen (Urk. 6/57, Urk. 6/60-61). Mit Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2017 eine volle respektive angepasste Invalidenrente zuzusprechen, eventuell habe eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung seiner gesundheitlichen Situation zu erfolgen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätigkeit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt worden sei, weshalb sich eine interdisziplinäre (insbesondere rheumatologische) Begutachtung aufdränge. Erst gestützt darauf könne seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt werden. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des Spitals C.___ vom 22. April 2015 (Urk. 6/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2001)
- Diabetes assoziierte Folgeschäden: Mikroalbuminurie, koronare Herzerkrankung
- Koronare Zweigefässerkrankung (seit 2009)
- Status nach lateralem Myokardinfarkt am 14. August 2009
- Status nach akutem STEMI am 25. August 2012
- schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion von 30-35 %
Der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2014 bis 17. März 2015 im Diabetes-Rehabilitationsprogramm DiaFit teilgenommen. Dabei habe er seinen HbA1c von 10.2 % auf 8.3 % reduzieren können. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ 2 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer andere Diagnosen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten.
3.2 Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2009 hausärztlich betreute, nannte in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare Herzkrankheit
- Status nach Myokardinfarkt (2009 und 2012)
- insulinabhängiger Diabetes mellitus (seit 2001)
- Status nach Nikotinabusus
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Adipositas und eine Dyslipidämie. Ursächlich für die Erkrankung seien diverse Risikofaktoren (Rauchen, Bluthochdruck, Diabetes, Hyperlipidämie). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2009 und 2014 mehrfach im Spital C.___ hospitalisiert gewesen. Er sei erheblich körperlich eingeschränkt und übergewichtig. Zudem leide er an Anstrengungsdyspnoe. Die Prognose sei mässig gut und abhängig von konsequenter Therapie. Der Beschwerdeführerin sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist seit dem 1. Oktober 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungsprofil) sei ihm während 8 Stunden pro Tag zumutbar.
3.3 Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Koronare Dreigefässerkrankung
- Status nach lateralem Myokardinfarkt (14. August 2009)
- Status nach PCI (DES) einer proximalen RIVA-Stenose, PTCA einer subtotalen ersten Diagonalaststenose (14. August 2009), residuelle 70%ige proximale PLA/RCX-Stenose, Verschluss proximaler RIVP links
- Status nach akutem STEMI (25. August 2012)
- Status nach PCI (DES x2) eines mittleren RIVA-Verschlusses (25. August 2012)
- schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion, EF 30 % (Echokardiografie im September 2015)
- cvRF: Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus, Dyslipidämie
- aktuell: unauffällige Fahrradgeometrie bei weit unterdurchschnittlicher Belastbarkeit (66 % der SAK)
- Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2001)
- aktuell ungenügende Stoffwechselkontrolle bei schwer zu motivierendem Patienten, HbA1c 9.1 %
Beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe koronare Dreigefässerkankung mit einer schwer eingeschränkten systolischen linksventrikulären Funktion (EF 30 %) sowie einer deutlich unterdurchschnittlichen körperlichen Leistungsfähigkeit. Folglich sei er für körperliche Arbeiten nicht mehr qualifiziert. Sitzende Tätigkeiten sollten theoretisch möglich sein, wobei dies angesichts der Gesamtsituation als wenig realistisch einzuschätzen sei. Es müsse leider davon ausgegangen werden, dass es in absehbarer Zeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit kommen werde.
3.4 In der Stellungnahme von Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 22. Februar 2016 wurden, gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 3.1-3), die bisher aufgeführten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst (Urk. 6/41 S. 4).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) bestehe seit jeher und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Abteilung für Radiologie des Spitals C.___ vom 13. August 2015 (Urk. 6/50) ein. Die radiologische Untersuchung der LWS ergab Folgendes:
- Leichte Osteochondrose am thoracolumbalen Übergang sowie tieflumbal
- Nach caudal zunehmende, mässige Facettengelenksarthrosen; beginnendes Morbus Baastrup-Phänomen bei leichter Hyperlordosestellung
- Kein Frakturhinweis
- Kein Hinweis auf Wirbelkörper-Listhese
3.6 Die Dr. D.___ als behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers nachfolgende Dr. B.___ nahm am 25. November 2015 Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich Rückenproblematik (Urk. 6/52 und Urk. 6/54) und führte aus, dass ihr eine CD der MRI-Untersuchung vom 13. August 2015 vorliege, worin folgende Diagnosen gestellt worden seien:
- Rezidivierende lumbale Rückenschmerzen bei Hyperlordosestellung
- Beginnendes Morbus Baastrup-Phänomen
- Degenerative Veränderungen am thoracolumbalen Übergang bezie hungsweise auf Höhe LWK 5/SWK 1
- Leichte ISG-Arthrose
- Mässige Facettengelenksarthrosen thoracolumbal
3.7 Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/58) wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum Bericht vom 2. Februar 2016 (vgl. E. 3.3 und Urk. 6/53), nämlich ob für eine herzadaptierte (rein sitzende) Tätigkeit seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, dahingehend beantwortet, dass dies aus rein kardiologischer Sicht nur theoretisch gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im September 2015 wäre angesichts der Gesamtsituation mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, weit ungenügender Stoffwechselkontrolle und zunehmender depressiver Entwicklung bereits eine sitzende Tätigkeit zu 50 % ein grosser Erfolg gewesen.
3.8 RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 aus, dass nach der am 13. August 2015 erfolgten LWS-Untersuchung keine weiterführende rheumatologische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Deshalb bleibe es aus kardiologischer Sicht bei der schon getroffenen Einschätzung vom 22. Februar 2016 (vgl. E. 3.4).
3.9 Dr. B.___ korrigierte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/64) die zuvor am 25. Januar 2017 gemachten Angaben bezüglich des Vorhandenseins einer MRI-Untersuchung beim Beschwerdeführer (vgl. E. 3.6) und führte aus, dass lediglich eine Röntgen- und keine MRI-Untersuchung am 13. August 2015 im Spital C.___ durchgeführt worden sei. Für die beim Beschwerdeführer vorliegende Rückenproblematik wäre aber eine MRI-Untersuchung erforderlich.
4.
4.1 Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (Herzbeschwerden) seit Oktober 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 3.1 ff.). Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Bezüglich des seit 2001 bestehende Diabetes mellitus Typ 2 besteht gemäss endokrinologischer Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), wobei sich der Beschwerdeführer nur ungenügend um die entsprechende Stoffwechselkontrolle kümmert (vgl. E. 3.3). Bereits Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit 2009 hausärztlich betreute und somit die Beschwerden gesamthaft beurteilen konnte, erachtete administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungsprofil als ganztags zumutbar (vgl. E. 3.2). Dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der Abteilung für Radiologie vom 13. August 2015 sind leichtgradige Befunde an der LWS zu entnehmen (E. 3.5-6). Ob sich die Befunde aus einer Röntgen- oder aus einer MRI-Untersuchung ergaben, wie die neu behandelnde Hausärztin Dr. B.___ am 2. Mai 2017 rügte (vgl. E. 3.9), spielt denn keine Rolle. So lassen sich dem Bericht von Dr. B.___ - im Nachgang zur gestellten Rückfrage bezüglich der Rückenproblematik (Urk. 6/52) - keinerlei Hinweise dafür finden, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde. Die Ärztin verzichtete denn auch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (E. 3.6 und E. 3.9). Fest steht nämlich, dass trotz diesen LWS-Befunden keine weiterführende Diagnostik und Behandlung stattfand, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch auch subjektiv nicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühlte bzw. fühlt. Dass RAD-Arzt Dr. E.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass die Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ - auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) - in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (vgl. E. 3.7) darauf verwies, dass die ursprünglich attestierte volle Arbeitsfähigkeit für eine herzadaptierte Tätigkeit (vgl. E. 3.3) nur theoretisch bestanden habe und angesichts der Gesamtsituation wohl nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, überzeugt nicht. Es stimmt zwar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diverse medizinische Aspekte beschlägt, doch weder aus kardiologischer oder endokrinologischer noch aus rheumatologischer Sicht besteht eine Einschränkung, welche einer leidensangepassten (leichten, sitzenden) Tätigkeit entgegenstehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde damit in einer Gesamtschau ausreichend berücksichtigt.
4.3 Hieran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1 und Urk. 3/2-7) nichts zu ändern. So ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 ist und seither allenfalls neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362).
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenführer seit Oktober 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger