Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00483


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1984 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Büroangestellte (Urk. 7/413) und arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2006 bei der A.___ AG, als Sachbearbeiterin (Urk. 7/10). Am 1. September 2006 (Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, eine Agoraphobie, Angst und Panikattacken sowie Zwangsgedanken, bestehend seit 2000, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 9. Januar 2007 (Urk. 7/23) erstattete Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten. Daraufhin wurden der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Tierpflegerin gewährt, welche am 31Juli 2011 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 7/47, 7/54, 7/63, 7/86, 7/126 S. 3 ff.). Ab 1. August 2011 wurde die Versicherte befristet bis am 31. August 2013 in einem Pensum von 100 % als Tierpflegerin bei C.___ angestellt. Daraufhin erfolgte unter dem Hinweis darauf, dass die Versicherte als rentenausschliessend eingegliedert gelte, am 8. August 2011 der Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/126 S. 1 f., 7/129).

1.2    Am 3. Juni 2013 (Urk. 7/137) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Angst und Zwangserkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die Anstellung bei C.___ wurde in der Folge nicht verlängert (Urk. 7/148 S. 2). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Berufliche Massnahmen wurden eingeleitet, fanden aber am 26. Februar 2014 aufgrund der verschlechterten gesundheitlichen Verfassung der Versicherten ihren Abschluss. Der Versicherten wurde mitgeteilt, dass sie betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/151, 7/156, 7/160, 7/165 ff.). Am 1. September 2014 trat die Versicherte eine Anstellung als Tierpflegerin bei der D.___ AG in einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/182/2-3).

    Am 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) erstattete Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Klinik F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten. Wegen verschlechterter depressiver Symptomatik kam es im Sommer 2015 zu zwei stationären Klinikaufenthalten (G.___ und Sanatorium H.___, Urk. 7/212/8, 7/225/1 und 7/207/4-5). Am 10. Februar 2016 (Urk. 7/214) wurden die Eingliederungsaktivitäten abgeschlossen und die Versicherte darüber informiert, dass sie betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/218/8-9) sowie Rückfragen bei Dr. E.___ (Urk. 7/229 f.), sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/220) mit Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 2/1-3) ab 1. Juni 2014 eine ganze und ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. Die Verfügungen der SVA vom 22. März 2017 betreffend Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2017 und für die Zeit ab 1. März 2017 seien insoweit zu ändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 (statt einer Viertelrente der IV) eine halbe Rente der IV zuzusprechen sei.

2. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 noch ein aktuelles, neues und unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Am 30. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 22. März 2017 dahingehend (Urk. 2/3), dass sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 3. Juni 2013 erneut für Leistungen der IV angemeldet habe. Nach der Anmeldung habe man am 12. Dezember 2013 gemeinsam eine Zielvereinbarung getroffen. Im Rahmen eines Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 Anspruch auf Taggeld der IV gehabt. Daraufhin sei das Aufbautraining mit ihrem Einverständnis beendet und somit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente fortführend geprüft worden.

    Gemäss versicherungsinterner medizinischer sowie gutachterlicher Beurteilung sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin vollumfänglich eingeschränkt gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 100 % zur Folge habe.

    Per 1. September 2014 habe die Beschwerdeführerin in der D.___ eine neue Anstellung als Tierpflegerin im Pensum von 60 % antreten können. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Restarbeitsunfähigkeit von 40 % seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Der Rentenanspruch werde dementsprechend frühestens drei Monate nach Eintritt der Verbesserung reduziert. Im Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten und sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Daraufhin sei sie Ende September 2015 im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs (30 %) wieder in den Arbeitsprozess eingestiegen. Bei der beschriebenen Verschlechterung seit Juni 2015 handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung. Diese sei auf die durch die Beschwerdeführerin abgesetzte Medikation zurückzuführen. Nach einer erneuten medikamentösen Einstellung seien die depressivem Symptome rückläufig gewesen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin während der Remissionsphasen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduzierte, aber doch konstante Arbeitsleistung erbracht habe, kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe und auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle gelitten habe. An der bisherigen Diagnosestellung werde daher festgehalten. Im Rahmen der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin erneut medizinische Unterlagen eingereicht. Diese seien ebenfalls geprüft worden. Insgesamt gehe nun aus sämtlichen vorliegenden Akten der gleiche Sachverhalt hervor. Im Längsschnitt sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben (S. 1 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen geltend, im Juni 2015 (nach der Begutachtung) sei es zu einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit gekommen. Die Arbeitsfähigkeit liege daher nicht mehr bei den gutachterlicherseits attestierten 60 %, sondern bei höchstens 50 %. Die Beschwerdeführerin bemängelte das Gutachten auch in diagnostischer Hinsicht. Beim Gutachten handle es sich um eine Momentaufnahme, die für die vom Gutachter behauptete «Längsschnittbeurteilung» der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere für eine zuverlässige Prognose zum vornherein untauglich sei. Die Prognose betreffend die 60%ige Arbeitsfähigkeit habe sich als zu optimistisch erwiesen. Weiter wäre eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei der Gutachter nach Erstattung seines Gutachtens nicht mehr zuständig gewesen. Es liege sodann eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, weil die Verfügungen im Rahmen der Beanstandungen der Aktenlage widersprechen und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Schliesslich sei eventualiter in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG - falls nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2015 ausgegangen werde mit dauerhafter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % - ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zu erstellen (S. 8 ff.).


3.

3.1    Der medizinisch relevante Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

    Im Bericht der Klinik I.___ vom 11. April 2013 (Urk. 7/141/3) wurden als Beschwerden eine depressive Symptomatik und Ängste, damit zusammenhängend auch ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom, genannt. Am 23. April 2013 schloss die Klinik I.___ auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Januar 2013 bis auf Weiteres (Urk. 7/141/2).

3.2    Mit undatiertem Bericht des Sanatoriums H.___ betreffend die stationäre Behandlung vom 3. Juni bis 6. September 2013 (Urk. 7/149) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstmanifestation der depressiven Störung 2001, Beginn der aktuellen Krankheitsperiode Dezember 2012), sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, festgehalten (S. 1). Die angestammte Tätigkeit als Tierpflegerin wurde bis mindestens zwei Wochen nach dem Klinikaustritt als nicht mehr zumutbar beurteilt. Geplant sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit reduziertem Pensum von 50 %. Bei Zustandsverbesserung sei längerfristig eine Aufstockung des Pensums geplant. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit schätzungsweise um 50 % reduziert (S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/175 S. 23 ff.).

3.3    Mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 7/171) schlossen die Ärzte des Sanatoriums H.___ auf die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei während der ambulanten Behandlung bis Mai 2014 100 % arbeitsunfähig gewesen in angestammter Tätigkeit. Bei einer Zustandsverbesserung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 2 f.). Am 2. Juli 2014 (Urk. 7/175 S. 15 f.) war bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe sich vom 12. September 2013 bis 7. Januar 2014 und vom 19. März bis 16. Mai 2014 in ambulanter Behandlung des Sanatoriums befunden. Während dieser Behandlung sei sie aufgrund der depressiven Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.4    Im Bericht der Klinik I.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 7/181) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugend, sowie der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gemäss Definition entsprechend seit der Jugend, diagnostiziert (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Tierpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2014 bis mindestens Ende Jahr 60 % arbeitsfähig (S. 2).

3.5    Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine Panikstörung sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer Verweistätigkeit schätzte er ab September 2014 auf 60 %. Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Juni 2013 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis am 31. August 2014 ausgegangen werden (S. 14).

3.6    Am 6. August 2015 (Urk. 7/207/4-5) wurde seitens der Integrierten Psychiatrie G.___ eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (S. 1). Vom 17. Juni bis 16. Juli 2015 (stationäre Behandlung) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 2).

3.7    Mit Bericht vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/225 S. 1-3) des Sanatoriums H.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 20. Juli bis 21. August 2015 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und als Nebendiagnose der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, festgehalten (S. 1).

3.8    Die Klinik I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/212) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Dysthymia sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen, gemäss Definition entsprechend seit der Jugend (S. 7). Seit dem 6. Juni 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tierpflegerin. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass aktuell ein Arbeitsversuch im Pensum von 30 % im Gange sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar (S. 10).

3.9    Mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/217) schloss die Klinik I.___ bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen auf einen stationären Verlauf seit der letzten Berichterstattung (S. 2). Es zeige sich nur eine leichte Verbesserung des Zustandes seit Oktober 2015. Die Arbeitsfähigkeit habe mittlerweile auf 40 % gesteigert werden können. Das Ziel sei weiterhin die Erreichung eines 50 %-Pensums (S. 3).

3.10    Am 15. August 2016 (Urk. 7/225 S. 4-6) wurde seitens der Klinik I.___ ausgeführt, trotz der bisher erreichten Steigerung auf 50 % Arbeitsfähigkeit (Stand August 2016) bestünden weiterhin eine reduzierte psychische Belastbarkeit, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb. Auch in einfachen Alltagssituationen und nahezu allen zwischenmenschlichen Situationen komme die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen und es falle ihr oft schwer, die entstandenen Schwierigkeiten adäquat einzuschätzen und entsprechend zu verändern oder ihr Verhalten anzupassen. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige deutlich, dass es sich um eine chronifizierte depressive Störung handle und es trotz entsprechender Massnahmen nur selten und wenn dann zu einer zeitlich begrenzten Besserung der Symptomatik komme. Die beschriebenen Defizite würden sich nichtsdestotrotz nicht ausreichend durch eine chronifizierte depressive Störung erklären lassen, sondern basierten vielmehr auch auf einer Persönlichkeitsstörung. Die Schwierigkeiten bestünden auch, wenn sich die depressive Symptomatik bessere. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in der Rigidität der Beschwerdeführerin, im ausgeprägten Bedürfnis nach Regeln und Ordnung und in entsprechenden Schwierigkeiten bei der Impuls- und Affektkontrolle bei der Frustration von eben diesem Bedürfnis. Die übermässige Gewissenhaftigkeit und die unverhältnismässige Leistungsbezogenheit wirkten sich insbesondere bei der Arbeit negativ aus, da sich die Beschwerdeführerin dadurch immer wieder zu viel zumute, weil sie begonnene Handlungen schlecht unterbrechen könne, wenn sie nicht ihrem Perfektionismus entsprächen. Zudem falle es ihr oft schwer, Handlungen und Aufgaben überhaupt zu beginnen, da übermässige Zweifel und Vorsicht bestünden und sie sich durch den beschriebenen Perfektionismus selbst daran hindere, mit der Aufgabe zu beginnen. Die übermässige Gewissenhaftigkeit, die Rigidität in Bezug auf eigene Normen, Moral und Ethik, sowie die Schwierigkeiten, Pläne umzusetzen, aus Angst, Fehler zu begehen, führten zu gravierenden zwischenmenschlichen Schwierigkeiten und könnten nicht ausreichend durch die depressive Symptomatik erklärt werden, da sie auch in Remissionsphasen weiterbestünden. Die aktenanamnestisch bekannten Zwangsgedanken und -handlungen hingegen stünden in direktem Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik.

    Es könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein klar anhaltendes, auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen zeige. Die Impuls- und Affektkontrolle sei ebenfalls eingeschränkt, wobei hier angemerkt werden müsse, dass die zwanghafte Persönlichkeitsstörung die Beschwerdeführerin oft daran hindere, den Impulsen nachzugeben. Stattdessen verstärkten sich die Selbstzweifel und es könne zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik kommen. Neben der beschriebenen zwanghaften Persönlichkeitsstörung zeige die Beschwerdeführerin ebenso emotional-instabile wie auch selbstunsichere Anteile respektive Störungen. Momentan werde bei erneuter Belastungssituation von einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hintergrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen. Dies verdeutliche, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin trotz der erreichten Stabilität schnell ändern könne und sie durch Belastungen rasch überfordert sei und nicht adäquat mit den Gefühlen und Impulsen umgehen könne.

    Die erreichte 50%ige Arbeitsfähigkeit bringe die Beschwerdeführerin bereits maximal an ihre Grenzen. Bei einer weiteren Steigerung würde es zu einer wiederholten Destabilisierung mit notwendigen Klinikaufenthalten kommen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Weiterführung der bisherigen Therapie gehe man davon aus, dass unter Berücksichtigung dessen, dass das beschriebene Krankheitsbild trotz Stabilität Krisen verursachen könne, die Stabilität beibehalten werden könne.

3.11    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/230) führte Dr. E.___ aus, anlässlich der Exploration vom 21. April 2015 habe die Beschwerdeführerin sowohl objektiv als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome aufgewiesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und in der Längsschnittbeurteilung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine rezidivierende depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf. Im Bericht des Sanatoriums H.___ vom 15. Oktober 2015 anlässlich der Hospitalisation vom 20. Juli bis 21. August 2015 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, die aufgrund der im Bericht beschriebenen Anamnese und der bei Eintritt erhobenen psychopathologischen Befunde als plausibel angenommen werden könne. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vor der Zunahme der depressiven Symptomatik die antidepressive Medikation schleichend abgesetzt habe. Damit könne aus seiner Sicht die Verschlechterung der depressiven Symptomatik auf die fehlende prophylaktische medikamentöse Therapie der rezidivierenden depressiven Störung zurückgeführt werden. Unter «Therapie und Verlauf» sei dokumentiert worden, dass die depressive Symptomatik unter einer erneut eingeleiteten medikamentösen Therapie mit dem Antidepressivum Fluoxetin und dem Beruhigungsmittel wie auch schlaffördernden Mittel Olanzapin rückläufig gewesen sei, womit von einer vorübergehenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gegenüber den Untersuchungsbefunden vom 21. April 2015 ausgegangen werden könne.

    Weiter begründete der Gutachter, warum er nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Hierzu führte er aus, eine Persönlichkeitsstörung entstehe allgemein in der Kindheit aufgrund schwerwiegender traumatischer Ereignisse, werde während der Pubertät geformt und breche im frühen Erwachsenenalter aus. Sie werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen, durch eine eingeschränkte Arbeitsleistung sowie durch anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Die Beschwerdeführerin habe während der Remissionsphasen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduzierte, aber doch konstante Arbeitsleistung erbracht, habe kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen und leide auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Damit könne bei ihr eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Bericht vom 15. August 2016 seien die Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin ausführlich beschrieben worden, die aus Sicht des Gutachters nicht zu verneinen seien. Bei einer Persönlichkeitsstörung handle es sich jedoch nicht um ein vorübergehendes, sondern um ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen gewesen sei. Eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei im Gegenteil sogar zu bestätigen. Diese könne jedoch nicht einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert nach ICD-10 zugeordnet werden.

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hielt Dr. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik nach dem Verzicht auf die prophylaktische Psychopharmakotherapie der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, wobei sich die depressive Symptomatik nach einer erneuten Einstellung der Psychopharmakatherapie rasch gebessert habe. Damit könne der Beschwerdeführerin in der Längsschnittbeurteilung weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Während Phasen einer akzentuierten depressiven Symptomatik könne selbstverständlich von einer vorübergehenden höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Damit könne die im Bericht vom 15. August 2016 postulierte chronifizierte depressive Störung auch bestätigt werden, weshalb vom Gutachter bereits im Gutachtenbericht vom 12. Mai 2015 eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei.

3.12    Am 7. November 2016 (Urk. 7/233) wurden seitens der Klinik I.___ im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bericht vom 15. August 2016 (E. 3.10) im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wiederholt. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ergänzt, dass diese nicht ausschliesslich auf den Verzicht einer prophylaktischen Psychopharmakatherapie zurückgeführt werden könne. Vielmehr müssten die beschriebenen Komorbiditäten hier mitberücksichtigt werden, da sich diese ebenfalls massgeblich auf die Funktions- und somit die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten.


4.

4.1

4.1.1    Dr. E.___ nahm seine Beurteilung (Urk. 7/196) in Kenntnis der medizinischen Aktenlage (S. 2 ff.) sowie der seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 9 ff.) vor. Nach eingehender Befundaufnahme inklusive testpsychologischer Untersuchung (S. 11 f.) schloss der Gutachter auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (S. 12). Dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde vollumfänglich nachvollziehbar. So konnte der Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund erheben: Die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Sie habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antworten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert gewirkt, affektlabil, leicht deprimiert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, sie sei affektiv modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Suizidgedanken seien der Beschwerdeführerin bekannt (S. 11). In den testpsychologischen Untersuchungen resultierten eine durchschnittliche Sorgfalts- und Konzentrationsleistung bei leicht unterdurchschnittlichem Bearbeitungstempo. Die Testausführung erfolgte qualitativ durchschnittlich, quantitativ leicht unterdurchschnittlich. Es lag ein leichterer Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik mit leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und der Gestaltung von Spontanaktivitäten vor (S. 11 f.).

4.1.2    Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung führte Dr. E.___ in Kenntnis der Anamnese aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und Aktenlage könne bei der Beschwerdeführerin doch von einer genetischen Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgegangen werden. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe die öffentliche Primar-, Real- und Sekundarschule besucht. Dabei könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Die psychischen Probleme mit Krankheitswert seien während der Sekundarschulzeit im Sinne einer Panikstörung sowie ab mindestens 2001 mit einem dokumentierten Ausbruch einer depressiven Störung aufgetreten. Die Beschwerdeführerin stehe seit 2001 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Trotz therapeutischer Massnahmen sei es seit 2001 zu mehreren depressiven Dekompensationen und dazwischenliegenden Remissionsphasen gekommen, weshalb bei der Beschwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Sowohl gemäss den anamnestischen Angaben als auch der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter episodische paroxymale Angstzustände aufgetreten, weshalb auch die Diagnose einer Panikstörung bestätigt werden könne. Die in den Berichten postulierten emotional-instabilen und histrionischen Persönlichkeitsstörungen könnten aus Sicht des Gutachters nicht bestätigt werden, womit seine Beurteilung mit derjenigen von Dr. B.___ anlässlich seines Gutachtens vom 9. Januar 2007 übereinstimme. Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen, sozialer Interaktionen und anhaltender Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Eine Persönlichkeitsstörung werde auch mit einer anhaltend reduzierten Leistungsfähigkeit beziehungsweise mit anhaltend instabilen Leistungen charakterisiert. Bei der Beschwerdeführerin seien während der Remissionsphasen der depressiven Störung keine Verhaltensauffälligkeiten festzustellen gewesen. Während der Remissionsphasen habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine konstante Arbeitsleistung erbringen können, was ganz klar eine anhaltende Störung der Impuls- und Affektkontrolle im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung ausschliesse. Sowohl anamnestisch als auch aktenmässig sei bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken, aufgetreten, deren Verlauf allerdings in direktem Zusammenhang mit dem Verlauf der depressiven Symptomatik stehe. Aus Sicht des Gutachters seien erfahrungsgemäss insbesondere selbstdestruktive oder aggressive Zwangsgedanken gegenüber anderen häufig während depressiver Phasen zu sehen, was auch bei der Beschwerdeführerin zu bestätigen sei. Mit einer Beruhigung der depressiven Symptomatik sei es aufgrund der anamnestischen Angaben auch zu einer Linderung der Zwangsgedanken und sogar Zwangshandlungen (Putzzwang) gekommen (S. 13).

4.1.3    Damit begründete der Gutachter seine Diagnosestellung eingehend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Beurteilung hinsichtlich der fehlenden Persönlichkeitsstörung mit derjenigen von Dr. B.___ in dessen Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/23) übereinstimmt, der von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur ausging (S. 7 ff.). Der Schluss auf emotional-instabile respektive akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 7/196 S. 15, 7/230 S. 2), nicht aber auf eine Persönlichkeitsstörung, erscheint auch mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar: So war die Beschwerdeführerin in der Lage, während zwei Jahren eine Ausbildung zur Tierpflegerin im C.___ in einem Vollzeitpensum zu bewältigen und im Anschluss daran zwei Jahre als Tierpflegerin dort zu arbeiten (Urk. 7/83, 7/126). Es gelang ihr, die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/148 S. 5 f.) und sie erhielt auch danach während ihrer zweijährigen Tätigkeit beim C.___ insgesamt positive Leistungsbeurteilungen. So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reviertierpflegerin eigentlich nur auf positive Punkte hingewiesen worden. Sie sei sehr zuverlässig und sehr sauber. Es sei keine Kritik notwendig, die Beschwerdeführerin frage selbständig nach und nehme Verbesserungshinweise interessiert auf. Ihre Stärken seien ihre Zuverlässigkeit, ihr Interesse sowie ihre Umgänglichkeit. Sie arbeite mehr als nur nach Vorgabe und sei eine Mitarbeiterin, wie man sie sich eigentlich nur wünschen könne. Einem weiteren Bewertungsbogen ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen Eigeninitiative, Sauberkeit und Interesse, die bei der Tätigkeit als Reviertierpfleger besonders wichtig seien, vollends. Man sei mit ihr wirklich sehr zufrieden und könne gut mit ihr reden. Es herrsche ein kollegiales Klima und die Beschwerdeführerin nehme Kritik und Lob gerne an. Sie besitze eine sehr gute Eigeninitiative, löse Probleme in Absprache oder auch selber. Sie dürfte mehr Mut zu ihrem Können haben. Sie sei sehr interessiert, selbständig, einfach gut. In einer dritten Beurteilung wurde festgehalten, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit und der Umgang mit den Tieren seien besonders wichtige Kriterien, die ein Tierpfleger erfüllen müsse. Die Beschwerdeführerin arbeite einfach nur top. Man könne sehr gut mit ihr reden und sie sage offen, was sie denke. Sie setze Kritik sehr gut um. Manchmal würden die Köpfe zusammenknallen, das Schöne sei aber, dass man es ausdiskutieren könne. Die Beschwerdeführerin arbeite sauber und mit sehr viel Elan. Sie bringe eigene Ideen ein. Manche Kritik sollte sie nicht zu persönlich nehmen und sie müsse wissen, dass sie eine gute Tierpflegerin sei (mehr Selbstvertrauen). Man danke ihr für die gute Zusammenarbeit (Urk. 7/148 S. 7 ff., vgl. auch S. 2). Mit Blick hierauf ist der gutachterliche Schluss auf einen fehlenden Krankheitswert der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

4.1.4    Zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (60 % Dr. E.___, 40 % Klinik I.___) ist festzuhalten, dass die Ärzte der Klinik I.___ die identischen Auffälligkeiten beschrieben, wie sie auch Gutachter Dr. E.___ feststellte. Ob eine Persönlichkeitsstörung (Klinik I.___) oder eine Panik- und Zwangsstörung (Dr. E.___) vorliegt, ist letztendlich von untergeordneter Bedeutung, weil die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht die Diagnosestellung relevant ist. Diesbezüglich zeigten die Ärzte der Klinik I.___ keine Aspekte auf, die der Gutachter nicht erkannt hätte oder ungewürdigt gelassen hätte, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auf dessen Angaben abzustellen ist. Auch begründeten die I.___-Ärzte nicht weiter, aus welchen konkreten Aspekten sich die um 10 % höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben und weshalb eine Destabilisierung bereits bei einem Pensum über 50 % und nicht erst ab einem solchen über 60 % zu befürchten sein sollte. Diesbezüglich stellten die I.___-Ärzte namentlich nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach verschlechtertem Zustand bei eingestellter Medikation rasch Besserung zeigte. Dr. E.___ seinerseits bestätigte, dass der Zustand der Beschwerdeführerin wechselhaft ist und temporäre Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können.

    Angesichts dieser ärztlichen Darlegungen und dem Umstand, dass sich die (marginal) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht auf unerkannt gebliebene Fakten stützt und die Einschätzung von Dr. E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert entspricht, ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin - nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit - ab September 2014 im Ausmass von 60 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit ist. Von weiteren Abklärungen, namentlich einem weiteren Gutachten - sind keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4.1.5    Hinweise auf die Leistungsfähigkeit relevant einschränkende Panikattacken sowie Zwangsstörungen bestanden anlässlich der Begutachtung keine. So konnte testpsychologisch lediglich ein leichter Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung festgestellt werden (Urk. 7/196 S. 11). Anhaltspunkte für relevante Ängste und Zwänge ergaben sich im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 7/196 S. 10 f.). Damit ist der Schluss darauf, dass die Diagnosen der Panik- sowie der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkten (S. 12), nachvollziehbar.

4.1.6    Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin in sozialmedizinischer Hinsicht in Bezug auf eine Längsschnittbeurteilung von einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt ausgegangen werden könne. Diese sei auf eine anhaltend reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine allgemein reduzierte Durchhaltefähigkeit mit konsequenter vermehrter Erholung respektive Regenerationsbedarf, mit anhaltend reduzierter Konzentrationsausdauer und reduzierter geistiger Flexibilität sowie mit intermittierenden Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen (Urk. 7/196 S. 14). Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist nicht zu beanstanden. So wäre eine 40%ige Einschränkung bei dem anlässlich der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 7/196 S. 11) nicht gerechtfertigt. Der Gutachter berücksichtigte jedoch den Längsschnittverlauf und damit den Verlauf der bisherigen depressiven Episoden und deren Schweregrade. Die Konzentrationsstörungen, intermittierenden Antriebsstörungen und die reduzierte psychische Belastbarkeit fanden Eingang in seine Beurteilung. Die depressiven Episoden waren ab September 2014 maximal mittelgradig ausgeprägt (E. 3.3 f.). Auch nach der Begutachtung ist den Akten keine über eine mittelgradige Episode hinausgehende depressive Symptomatik zu entnehmen (E. 3.6 ff.). Damit behält die Längsschnittbeurteilung von Dr. E.___ - auch ohne neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin - für den Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Verfügungserlass am 22. März 2017 (Urk. 7/251 ff.) ihre Gültigkeit. An der beweiswertigen gutachterlichen Beurteilung vermag die seitens der Beschwerdeführerin selbst für zumutbar erachtete Leistungsfähigkeit nichts zu ändern (zu den Vorbringen: Urk. 1 S. 8 ff.).


4.2    Insgesamt ist somit mit Dr. E.___ darauf zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ab Juni 2013 (Neuanmeldung) keine Arbeitsfähigkeit bestand. Ab der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Tierpflegerin bei D.___ per 1. September 2014 (Urk. 7/182) war sie durchschnittlich zu 60 % arbeitsfähig.

4.3

4.3.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- -Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- -Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- -Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- -Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.3.2    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit einhergehen. Die Beschwerdeführerin leidet unter reduzierter Belastbarkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und vermindertem Antrieb (E. 3.10). Sie wirkt ängstlich und verunsichert, affektlabil, leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit (Urk. 7/196/11). Auch die Behandlungs- und Eingliederungserfolge decken sich mit der gutachterlichen Einschätzung. So hat die Beschwerdeführerin teilweise Rückfälle, erholt sich unter passender Medikation und Therapie aber rasch und kann die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufnehmen. Als Komorbiditäten besteht eine Panik- sowie Zwangsstörung respektive eine Persönlichkeitsproblematik. Die persönlichen Ressourcen sind - nicht zuletzt wegen der Persönlichkeitsstruktur - eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lebt alleine, die Trennung im Rahmen der letzten Partnerschaft erfolgte gemäss Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung. Sie arbeitet wohl in Teilzeit, wo keine besonderen Probleme bestehen abgesehen davon, dass sie sich mit sehr vielen psychosozialen Problemen auseinandersetzen muss. Überall wo sie mit Menschen zu tun hat, nimmt sie deren Sorgen in sich auf (Urk. 7/196/8-9). Das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin ist eingeschränkt. So arbeitet sie in Teilzeit und braucht die Hilfe von Spitex sowie Wochenplänen und versucht sie, sich im Alltag zu strukturieren und sich weder zu über- noch zu unterfordern (Urk. 7/212/8). Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck entspricht ebenfalls der attestierten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Beschwerdeführerin dauerhaft in ambulanter therapeutischer Behandlung und nach Bedarf auch in stationärer. Die Resultate erlauben nach Rückfällen jeweils wieder die Ausübung ihrer Arbeit in Teilzeit.

    Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ab September 2014 plausibel erscheint. Davor ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Davon ist auszugehen.

4.4    Eine (andauernde) gesundheitliche Verschlechterung nach der Begutachtung (Urk. 1 S. 9 ff., namentlich S. 13 Ziff. 28) ist nicht erstellt. So begab sich die Beschwerdeführerin wohl ab Juni 2015 wieder in stationäre Behandlung (E. 3.6-7), doch wurden dabei keine abweichenden neuen Befunde erhoben. Der Gutachter hatte einen wechselnden Verlauf beschrieben, was auch eine zwischenzeitliche Verschlechterung beinhaltet. Die Hospitalisationen dauerten indes weniger als drei Monate (bis Mitte August 2015) und sind demgemäss nicht geeignet, eine Revision zu begründen.


5.    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad sinngemäss anhand eines Prozentvergleiches, was nicht zu beanstanden ist, ist doch die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit noch 60 % arbeitsfähig. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). Der Bedarf an Teilzeitarbeit führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöhnung (vgl. etwa Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und 2016, Lohnniveau 4). Der erhöhte Pausenbedarf und die Einschränkungen in der Konzentration sowie Durchhaltevermögen sind durch die bloss noch teilzeitliche Arbeitstätigkeit abgegolten. Der Gutachter begründete die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit damit. Über das Attest hinaus sind keine weiteren Einschränkungen ersichtlich. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind damit nicht ersichtlich.

    Damit entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es resultiert bei 40 % der von der Beschwerdegegnerin gewährte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung erscheint nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/6) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

6.3    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist nach Einsicht in seine Kostennote vom 30. Juni 2017 (Urk. 9) auf Fr. 3'059.10 festzulegen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 4. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3'059.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist