Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00485
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1975 geborene X.___, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, meldete sich am 19. Dezember 2006 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an einer Depression zu leiden (Urk. 7/6/2 und Urk. 7/6/6-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie bestellte einen IK-Auszug (Urk. 7/11), zog die Akten der Suva hinsichtlich eines abgeschlossenen Unfallereignisses mit Schulterverletzung nach Velosturz im Jahr 2005 bei (Urk. 7/15), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/17) und einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erstellen (Urk. 7/27). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juli 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage 37.6 % (80 % [Anteil Erwerbsbereich] x 47 % [Einschränkung]) und jener im Haushaltsbereich 0.8 % (20 % [Haushaltsbereich] x 4 % [Einschränkung]), was insgesamt 38.4 % ergebe (Urk. 7/34).
1.2 Am 2. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, körperliche Schmerzen, Rheuma und eine Schilddrüsenunterfunktion neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Die IV-Stelle holte erneut drei Arztberichte (Urk. 7/41; Urk. 7/45; Urk. 7/48) und einen IK-Auszug (Urk. 7/42) ein. Am 9. Dezember 2014 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens der Versicherten mit der Begründung, dass die Prüfung keine neuen medizinischen Tatsachen und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Urk. 7/53).
1.3 Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 liess sich die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, zum dritten Mal anmelden (Urk. 7/62). Sie liess dazu einen Arztbericht von med. pract. A.___, Fähigkeitsausweis Praxislabor, vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschätzungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 einreichen (Urk. 7/59/6-10). Am 28. Januar 2017 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf die eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest (Urk. 7/63/2). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle das voraussichtliche Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mit (Urk. 7/64), weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können (keine neue Diagnosen, keine neuen Befunde; Urk. 7/64/2). Die Versicherte liess am 16. Februar 2017 zur Fristenwahrung vorsorglich Einwand erheben (Urk. 7/65) und am 2. März 2017 unter anderem ein Eintreten beantragen (Urk. 7/67/2). Sie begründete das damit, dass sich die Fibromyalgie sowie das panvertebrale Syndrom verschlechtert hätten, neu rezidivierende Knieschmerzen dazu gekommen seien, von einem ihr negativ anzurechnenden hohen Aktivitätsniveau nicht die Rede sein könne und das Vorgehen der IV-Stelle eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstelle, weil das strukturierte Beweisverfahren des Bundesgerichts nicht korrekt angewendet worden sei (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2/2 = Urk. 7/69) trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein und begründete das damit, dass das Sozialamt Y.___ die Akten anders interpretiere und eine effektive Veränderung nicht habe belegen können.
2. Dagegen liess X.___ am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und eine ganze Rente verlangen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen und subeventualiter sei durch die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. Alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle zu gewähren. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Sie liess Unterlagen einreichen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren (Urk. 3/3/6 = Urk. 7/59/6-10; Urk. 3/3/8 =
Urk. 7/59/1-5). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Juni 2017 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.5 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3).
1.6 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. April 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Dezember 2014 relevant verschlechtert hat. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist hingegen nicht einzutreten
2.2 Der Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), mit welcher der Anspruch auf Invalidenrente erneut verneint wurde, lagen im Wesentlichen Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/41/8-9) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/48), von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16) und vom 12. Juli 2014 (Urk. 7/41/6-7), und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2014 (Urk. 7/45) zu Grunde.
Aus den Arztberichten ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Störung mit somatischen Beschwerden, ein chronisches Fibromyalgiesyndrom (Urk. 7/41/6; Urk. 7/45/1), ein panvertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und paravertebral beidseits mit deutlicher Generalisierungstendenz (Urk. 7/50/6), eine Urininkontinenz, eine Wandverdickung der Blase (Urk. 7/41/6), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine seit frühem Erwachsenenalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 7/45/1). Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin nach zeitweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2012 bis im September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte September 2013 attestiert (Urk. 7/45/3). Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter medizinischer Gutachter Swiss Insurance Medicine (SIM), folgerte gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/41/8-9), Dr. D.___ (Urk. 7/16; Urk. 7/41/6-7) und Dr. E.___ (Urk. 7/45), dass aufgrund der angegebenen Rückenschmerzen und der Urinkontinenz keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe und dem panvertebralen Syndrom keine objektivierbaren pathologischen Befunde zu Grunde lägen (Urk. 7/46/3). Es liege insgesamt keine dauerhafte Veränderung gegenüber der ersten leistungsverweigernden Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) vor (Urk. 7/46/3). Der Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) hatten Berichte von Dr. D.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16), von Dr. E.___ vom 16. März 2007 (Urk. 7/19) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 30. März 2007 (Urk. 7/22) zu Grunde gelegen. Darin waren im Wesentlichen dieselben Gesundheitsbeschwerden, die später dann auch die Grundlage der Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53) bildeten, enthalten. Gestützt auf die vorerwähnten Arztberichte (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22) hatte die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, am 27. April 2007 gefolgert, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kabinenbereitstellerin bei I.___ infolge einer invalidisierenden rezidivierenden mittelschweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren sei, und dass aus somatischer Sicht zwar chronische Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden beschrieben worden seien, für die Arbeitsunfähigkeit aber der psychiatrische Befund wesentlich sei (Urk. 7/31/3-4). Die Annahme einer 50%igen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bildete damals die Grundlage der ersten leistungsverweigernden Verfügung vom 14. Juli 2008, indem die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 47 % und im 20 % umfassenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 4 % ermittelte, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38.4 % ergab.
Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/46/3) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), dass der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Juli 2008 unverändert sei. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege nicht mehr nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen kein medizinischer Sachverhalt mehr vor, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (vgl. Urk. 7/53/1). Invaliditätsfremde Gründe (Scheidung/Wegzug der Tochter) könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/53/1). Intern hielt die Beschwerdegegnerin zusätzlich fest, dass die Fibromyalgie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei und dass auf die Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin (80 % Erwerbs-, 20 % Haushaltsbereich) aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet werde (Urk. 7/46/3).
2.3 Mit der Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/62) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von med. pract. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschätzungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 (Urk. 7/59/6-10) ein.
Med. pract. A.___ berichtete nebst den bisherigen Diagnosen mit Ausnahme der vorerwähnten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), welche nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/59/1) wurde neu von rezidivierenden Knieschmerzen. Die Depression habe sich nur leicht gebessert. Die Beschwerdeführerin habe immer noch eine rezidivierende depressive Störung in einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit stark einschränke. Zudem leide sie nach wie vor unter einem chronischen Fibromyalgiesyndrom in einem sie stark einschränkenden Ausmass. Dieses habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Es handle sich dabei um eine selbständige Erkrankung, die mit der Depression zusammenhänge. Weiter habe sich das panvertebrale Syndrom, das in invalidisierendem Masse vorliege, in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Freizeitaktivitäten und in sozialen Kontakten sei die Beschwerdeführerin durch die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt verschlechtert (Urk. 7/59/2). Sie besuche eine ambulante Psychotherapie einmal in der Woche und folge einer medikamentösen Therapie (Urk. 7/59/2-3). Sie verfüge aber über keine persönlichen Ressourcen oder sozialen Kontakte wie z.B. über die Unterstützung der Familie (Urk. 7/59/3). Sie lebe sozial zurückgezogen, weil sie depressiv sei, eine misstrauische Grundhaltung habe und viel Erholungspausen brauche. Deshalb könne sie nicht am sozialen Leben teilnehmen (Urk. 7/59/5). Es liege kein Behandlungserfolg, aber auch keine Behandlungsresistenz vor (Urk. 7/59/3). Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie etwa 20 bis 30 % arbeiten könnte, wenn die Arbeit entsprechend geeignet sei. Eine volle Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wie z.B. beim B.___ sei aus heutiger Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich (Urk. 7/59/4). Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/59/1).
Laut Bericht des B.___ vom Dezember 2016 besuchte die Beschwerdeführerin seit November 2014 neben dem Arbeitsprojekt, das 6 Stunden pro Woche (2 x 3 Stunden pro Woche) in Anspruch nahm, eine Ergo- und Wassertherapie, betrieb Fitness, ging in die Akupunktur, konsultierte Fachärzte, machte eine selbstorganisierte Mal- und Schreibtherapie, meditierte und versuchte es mit Selbstmassage. Zudem besuche sie einen wöchentlichen Deutschkurs und leihe sich regelmässig Bücher aus, um sich im Selbststudium weiterzubilden. Die Beschwerdeführerin habe zwischen November 2015 und März 2016 viele Fehltage aufgrund ihrer depressiven Erkrankung gehabt. Das grösste Problem bei der Arbeit sei für sie aber das permanente Stehen. Das bereite ihr Schmerzen in den Knien und Beinen. Das Einsortieren der Medien auf der Höhe der Schultern oder darüber mache ihr ebenfalls grosse Mühe. Sie verspüre starke Schmerzen in Oberarmen, Nacken und Schultern. Der berichtende Sozialarbeiter des B.___ hielt die Beschwerdeführerin mit den aktuellen Beschwerden nicht für fähig, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Denn aufgrund der Beschwerden arbeite sie eher langsam und brauche eine Arbeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeitdruck (Urk. 7/59/10).
In ihrer Beurteilung vom 28. Januar 2017 kam die RAD-Ärztin zum Schluss, med. pract. A.___ habe ausser den rezidivierenden Knieschmerzen keine neuen Diagnosen genannt. Ihre Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne wegen der erforderlichen Erholungspausen nicht am sozialen Leben teilnehmen, sei angesichts des im Bericht des B.___ beschriebenen hohen Aktivitätsniveaus nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung im B.___-Bericht, die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar, ergebe sich doch aus dem Bericht, dass sie die leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, die sie an zwei Tagen pro Woche während drei Stunden verrichtet habe, ohne wesentliche Defizite habe ausüben können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 2014 sei somit nicht dargetan (Urk. 7/63/2-3).
Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren, weil die Beschwerdeführerin eine effektive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nicht habe belegen können (Urk. 2 = Urk. 7/69).
3.
3.1 Hinsichtlich der von med. pract. A.___ attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diesbezüglich keine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Veränderung des Gesundheitszustands dargetan ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3-4.4).
Jedoch leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen neu an rezidivierenden Kniebeschwerden. Schenkt man den Ausführungen des B.___ Glauben, wirken sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus, weil ihr das permanente Stehen Schmerzen in den Knien und Beinen bereitet. Diese Darstellung erscheint auch glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin seit längerem an Adipositas leidet, was eine zusätzliche Belastung für die Knie lebensnah erscheinen lässt. Diese neuen somatischen Beschwerden sind eindeutig als glaubhaft veränderter Gesundheitszustand zu werten. Offen und zu klären bleibt, ob sich dieses Leiden verifizieren lässt und bejahendenfalls, ob und wie es sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedenfalls kann eine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende relevante Einschränkung nicht ausgeschlossen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen.
Was die chronische Fibromyalgie anbelangt, so sprach ihr die Beschwerdegegnerin vor der Verfügung vom 9. Dezember 2014 intern zwar eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ab (Urk. 7/46/3), erwähnte diesen Umstand aber in der Verfügung vom 9. Dezember 2014 mit keinem Wort. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 wurde das chronische Fibromyalgie-Syndrom ebenfalls nicht erwähnt. Nun ist aber seit 3. Juni 2015 bei Diagnosen wie der Fibromyalgie ein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4 betreffend Fibromyalgie) vorgegebenes strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, um die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens und damit einen allfälligen Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Der RAD attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer Therapien und Betätigungen zwar ein hohes Aktivitätsniveau. Gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___ (Urk. 7/59/1-5) sind aber nicht so viele Ressourcen erstellt, wie der RAD aus dem Bericht der B.___ schloss (Urk. 7/63/2-3). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die funktionellen Einschränkungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnten. Daher lässt sich die Möglichkeit der rechtserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades nicht ausschliessen. Angesichts der Rechtsprechung, dass auf eine Anmeldung einzutreten ist, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3), ist die angeblich schlimmer gewordene Fibromyalgie durch die Verwaltung zu überprüfen und nach der Rechtsprechung des strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen. Anschliessend wird sie in einer materiellen Verfügung zu begründen haben, weshalb der Fibromyalgie eine oder keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist.
Letztlich scheint auch eine Überprüfung der Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsbereich angezeigt, wurde der Beschwerdeführerin doch dannzumal eine Tätigkeit im Haushaltsbereich im Umfang von 20 % angerechnet, weil sie die Tochter betreute (vgl. Urk. 7/27/3). Diese ist mittlerweile 22 Jahre alt und seit der Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeblich ausgezogen, was zu einer neuen Einstufung mit rechtserheblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad führen könnte.
3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Berichten von med. pract. A.___ und des B.___ eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, und zwar in dem Sinne, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads derzeit möglich erscheint, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Dass die rechtskräftige Erledigung des letzten Rentengesuchs erst zwei Jahre zurück liegt, ist von untergeordneter Bedeutung, weil eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung aus den erwähnten Gründen auch im Lichte höherer Anforderungen an die Glaubhaftmachung glaubhaft erscheint. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 7/59), der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4; siehe ferner SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3) und des soeben Gesagten hätte für die Beschwerdegegnerin Veranlassung bestanden, auf die Anmeldung einzutreten. Entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht korrekt. Die Beschwerde ist – soweit auf sie einzutreten ist – in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 eintrete, erforderliche Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und die Angelegenheit materiell beurteile.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und anschliessend neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler