Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00486
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 16. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ war zuletzt als Buchhalterin in einem 60%Pensum bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/16/5). Am 13. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Burnout, Lebenskrise und posttraumatische Belastungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/40, 7/50/, 7/52) und erwerbliche (Urk. 7/26) Abklärungen und zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/25, 7/32). Am 20. September 2016 liess sie die Versicherte durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 25. Oktober 2016 Einwand erhob (Urk. 7/63). Am 21. März 2017 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [=Urk. 7/72]).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1.4 vorstehend), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Die medizinischen Abklärungen hätten zwar gezeigt, dass eine gesundheitliche Situation im Rahmen eines psychischen Leidens bestehe. Die dabei erhobenen Befunde würden aber keine Einschränkungen in Bezug auf eine dauerhafte und regelmässige Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin begründen. Zudem könne bei der Weiterführung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung eine längerfristige Stabilisierung und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht dazu aufgefordert werde. Am Ergebnis der Untersuchung durch den RAD vom 20. September 2016 sei insgesamt festzuhalten. In der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts seien keine Widersprüche zu erkennen. Die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin angeführte Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, das von ihr eingeholte monodisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig gewesen, da es entscheidende Angaben habe vermissen lassen und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin durch den RAD persönlich untersucht worden. Dabei sei eine remittierte Depression und ein Problem in Bezug auf sexuellen Missbrauch in der Kindheit festgestellt worden. Die vom behandelnden Arzt postulierte Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin mit den absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie längerdauernden Beziehungen und Arbeitsstellen könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es bestünden daher keine für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Einschränkungen.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie leide unter einer Persönlichkeitsstörung, welche durch eine gestörte Nähe-Distanz-Regulierung gekennzeichnet sei und die Beziehungsgestaltung am Arbeitsplatz beeinträchtige. Weiter bestünden eine Impulsivität, Stimmungsschwankungen und Ängste mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit und einem sozialen Rückzug. Seit einem Zusammenbruch anfangs 2015 sei sie in ihrer Tätigkeit als Buchhalterin zu 100 % arbeitsunfähig, ebenso auch in einer angepassten Tätigkeit. Ihr behandelnder Psychiater könne sich mit den bisherigen ärztlichen Einschätzungen nicht einverstanden erklären. Seiner Ansicht nach leide sie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ihre Leistungsfähigkeit sei nachhaltig eingeschränkt. Für die Persönlichkeitsstörung seien alle sechs Leitkriterien erfüllt. Der RAD habe diese Diagnose in seinem Gutachten nicht erwähnt, wobei anzumerken sei, dass allgemein bekannt sei, dass Persönlichkeitsstörungen nicht in einem einmaligen Termin erfasst werden könnten. Es könne daher nicht auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Vielmehr sei auf die schlüssige Schlussfolgerung des behandelnden Arztes abzustellen.
3.
3.1 Am 11. November 2015 erstattete B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden des Taggeldversicherers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/32). Hierin schloss er auf einen psychophysischen Erschöpfungszustand und ein ausgeprägtes depressives Krankheitsgeschehen (aktuell mittelgradig, zuvor phasenweise schwergradig), weshalb er die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig erachtete, eine Steigerung innert zwei bis drei Monaten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aber für möglich hielt.
3.2 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit anfangs 2016 behandelte, äusserte in seinem Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/40) einen Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-unsicheren und passiv-aggressiven Anteilen. Er erachtete die Beschwerdeführerin bis auf weiteres als nicht arbeitsfähig.
3.3 Am 14. Juli 2016 erstattete Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein fachpsychiatrisches Gutachten (Urk. 7/50; Ergänzungen vom 25. Juli 2016 [Urk. 7/52]). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie: posttraumatische Verbitterungsstörung bei Verlust des Arbeitsplatzes (ICD10 F43.8), Verdacht auf bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichter oder mittelgradiger depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich, unsicher, vermeidend, passiv-aggressiv, teilweise zwanghaft, ICD10 F61) und Zustand nach dem «Ausgebranntsein» Burnout (ICD10 Z73.0). Sie führte aus, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit erst nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes denkbar (Urk. 7/50/13-14).
3.4 Am 20. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertreterin des RAD, persönlich untersucht (Untersuchungsbericht vom 21. September 2016 [Urk. 7/56]). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ eine aktuell remittierte depressive Episode sowie Probleme mit Bezug auf sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises auf (Urk. 7/56/6). Sie führte aus, in der aktuellen Untersuchung hätten keine depressiven Symptome (mehr) ausgemacht werden können, sodass am ehesten ein Zustand nach (anamnestisch) mittelgradiger, zeitweise schwerere, depressiver Episode bei psychophysischem Erschöpfungszustand gestellt werden könne.
Dr. E.___ notierte, die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit würden zeigen, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt seien. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien bei grossem Bedürfnis nach selbständiger Arbeitseinteilung mittelgradig eingeschränkt. Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit aufgrund der Ängste und Anspannungen wie auch der langen Arbeitsabwesenheit mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden keine Hinweise auf Aggravation, Bagatellisierung und Selbstlimitierung (Urk. 7/56/6). Die Beschwerdeführerin sei daher im angestammten Berufsfeld grundsätzlich arbeitsfähig, sofern die Rahmenbedingungen (grösstmögliche Selbständigkeit wenig Teamarbeit, wenig Druck und Hektik) stimmten. Eine angepasste selbständige Tätigkeit in der Natur ohne Druck und Hektik sei jedoch zu befürworten. Da bei einer vollschichtigen Tätigkeit die Gefahr eines erneuten depressiven Einbruchs bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit vorerst zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/56/8-9).
3.5 Am 30. November 2016 nahm Dr. C.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 7/69). Dabei erklärte er, bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-unsicheren und passiv-aggressiven Anteilen zu stellen aufgrund derer die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/69/1).
3.6 Am 10. März 2017 unterbreitete Dr. E.___ eine Stellungnahme zu den Vorbringen im Einwandverfahren (Urk. 7/71/2-4). Dabei führte sie aus, entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ habe keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können, da die hierfür notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien. Einer Persönlichkeitsstörung widerspreche auch die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin mit Aus- und Weiterbildungen sowie länger anhaltenden Beziehungen und Arbeitsstellen.
4.
4.1 Der Bericht von Dr. E.___ über die RAD-Untersuchung vom 20. September 2016 ist für die streitigen Belange umfassend, erging in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/56/7), beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/56/4-6) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/56/2). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist nachvollziehbar. Die gezogenen Schlüsse werden hinreichend begründet. Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Einschätzung der RADÄrztin vorbrachte (E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
4.2 Dr. E.___ konnte in ihrer Untersuchung keine depressiven Symptome (mehr) ausmachen. Zum psychopathologischen Befund stellte Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei gepflegt und adäquat gekleidet pünktlich zur Untersuchung erschienen. Die Kontaktaufnahme sei unkompliziert gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch ruhig, aufgeschlossen und freundlich gezeigt sowie den Blickkontakt aufrechterhalten können. Sie sei bewusstseinsklar und in allen Modalitäten voll orientiert. Die Aufmerksamkeit habe sie während der gesamten Begutachtung aufrechterhalten können; Konzentration und Gedächtnisleistungen seien im Gespräch nicht eingeschränkt gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar und die Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gut spürbar gewesen. Der Affekt habe sich bei kurzzeitigen Stimmungseinbrüchen in Bezug auf Kindheitsthemen mehrheitlich euthym präsentiert. Der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik bis auf eine leichte Anspannung ebenfalls. Die Sprache sei deutlich und klar gewesen und es habe eine Krankheitseinsicht bestanden. Es hätten sich keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen, Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (Urk. 7/56/4-5). Nachdem in den Vorakten (E.3.1-3.3) noch Hinweise auf eine depressive Störung dokumentiert waren, schloss Dr. E.___ auf eine remittierte depressive Symptomatik (E. 3.4), was nachvollziehbar ist. Anzumerken bleibt, dass der Remission einer Erkrankung keine invalidisierende Wirkung zukommen kann und daher als relevante Gesundheitsschädigung ausser Betracht fällt.
Während Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte (vgl. E. 3.2 und 3.5), stellte Dr. E.___ fest, dass für eine solche keine Anhaltspunkte bestünden, da bereits die allgemeinen Kriterien hierzu nicht erfüllt seien (Urk. 7/56/8). Sie hielt fest, Dr. C.___ lege nicht dar, inwiefern die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Weder würden von Dr. C.___ andauernde, auffällige Verhaltensmuster beschrieben, noch seien solche in der Untersuchung feststellbar gewesen (Urk. 7/71/3). Die von ihm angeführten Anhaltspunkte (beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin das Gymnasium nicht besucht habe, obschon sie dazu in der Lage gewesen wäre), würden jedenfalls nicht ausreichen, um die Kriterien als erfüllt zu erachten. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Erwerbsbiografie in der Lage, während Jahrzehnten einer (vollen) Berufstätigkeit nachzugehen, sich um- und weiterzubilden und auch Tätigkeiten in leitender Position über mehrere Jahre hinweg auszuüben (vgl. Urk. 7/56/4), was ebenfalls gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spricht (vgl. E. 3.6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. E.___ eine Persönlichkeitsstörung ausschloss.
Die von Dr. D.___ genannte Diagnose einer posttraumatischen Verbitterungsstörung ist gemäss Dr. E.___ im System der ICD-10 nicht bekannt und werde durch Dr. D.___ behelfsmässig mit «sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung ICD10 F43.8» kodiert. Ausserdem sei die Diagnose nicht nachvollziehbar, da die Symptomatik bereits vor der Kündigung aufgetreten sei und damit nicht als Anpassungsstörung auf eine psychosoziale Belastungssituation aufgefasst werden könne und bei der Beschwerdeführerin auch keine Symptome einer chronischen Verbitterung erkennbar seien (Urk. 7/56/7). Auch Dr. C.___ notierte, dass die «Verbitterungsstörung» keine Diagnose des ICD-10 darstelle (Urk. 7/69/2).
Eine bipolare affektive Störung - wie sie von Dr. D.___ diagnostiziert wurde - konnte Dr. E.___ nicht verifizieren, da sie keine manischen Verhaltensweisen in der Vergangenheit feststellen konnte (Urk. 7/56/7-8). Auch Dr. C.___ sah bei der Beschwerdeführerin keine Depression (oder Manie) als eigenständige Diagnose für ausgewiesen und schloss entsprechend eine bipolare Störung aus (Urk. 7/69/2).
Dr. E.___ stellte des Weiteren fest, bei der Beschwerdeführerin würden Probleme in Bezug auf den Missbrauch als Kind (ICD10 Z61.4) vorliegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine sogenannte ZDiagnose handelt. Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es ist im weiteren darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ aufgrund dieser Probleme eine (künftige) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD10 F43.1) nicht ausschloss. Sie führte dazu aus, die Kriterien einer PTBS seien aktuell zwar nicht erfüllt, könnten aber bei einem entsprechenden therapeutischen Vorgehen und Aufarbeiten der Geschehnisse in Erscheinung treten (Urk. 7/56/8).
Vor diesem Hintergrund erscheinen die von Dr. C.___ (Persönlichkeitsstörung) und Dr. D.___ (Verbitterungsstörung, bipolare Störung) formulierten Diagnosen nicht nachvollziehbar, während auf die Diagnosen (remittierte Depression und Problemen in Bezug auf den Missbrauch als Kind) und die daraus gezogenen Schlüsse von Dr. E.___ abgestellt werden kann. Dabei ist anzumerken, dass grundsätzlich weder einer remittierten Erkrankung noch einer ZDiagnose invalidisierende Wirkung zukommt. Die konkrete Leistungsfähigkeit ist jedoch im strukturierten Beweisverfahren anhand einer Indikatorenprüfung zu beurteilen.
4.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt sich daher – grundsätzlich unabhängig davon welche psychiatrische Diagnose zugrunde gelegt wird - anhand einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 1.2). Obschon der RAD-Untersuchungsbericht (E. 3.4) vor der Rechtsprechungsänderung zur Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (E. 1.2) erstellt wurde, können diesen Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren entnommen werden. Eine abschliessende Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich.
Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Befunde präsentierten sich wenig ausgeprägt. Dr. E.___ konnte einzig einen kurzzeitigen Stimmungseinbruch bei der Diskussion von Kindheitsthemen und eine leichte Anspannung in der Psychomotorik feststellen, während sich der übrige Befund weitgehend unauffällig zeigte (Urk. 7/56/4-5). Somit liegt ein lediglich leicht ausgeprägter Schweregrad der Gesundheitsschädigung vor. Die bisherige psychotherapeutische Behandlung zeitigte offensichtlich bereits eine Wirkung, da die Depression zwischenzeitlich remittiert ist. Ein gewisser Behandlungserfolg ist damit ausgewiesen und eine Therapieresistenz ausgeschlossen. Komorbide Erkrankungen, welchen ressourcenhemmende Wirkung zuzurechnen wäre, ergeben sich aus den aufgelegten ärztlichen Berichten nicht.
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Freizeit diversen sportlichen Aktivitäten (Velofahren, Schwimmen, Spazieren) nach und pflegt ihren Schrebergarten (Urk. 7/56/3). Im Laufe ihrer Berufskarriere hat sie sich mehrfach weitergebildet und auch anspruchsvolle Tätigkeiten in leitender Stellung innegehabt (vgl. Urk. 7/56/4). All dies lässt auf vorhandene persönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext ist von Relevanz, dass sich die Beschwerdeführerin in einer gefestigten, seit mehreren Jahren bestehenden Partnerschaft befindet und über ein intaktes soziales Netz mit einigen guten Freundinnen berichtete (Urk. 7/56/3), was unterstützende soziale Ressourcen ausweist.
Während sich die Beschwerdeführerin ausserstande sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, übt sie in ihrer Freizeit diverse sportliche Hobbies aus, pflegt soziale Kontakte und kümmert sich um ihren Schrebergarten. Der von ihr geschilderte Tagesablauf (aufstehen, frühstücken, Zeitung lesen, Sport, Garten, Mahlzeiten kochen, Freunde treffen, fernsehen, vgl. Urk. 7/56/3) weist auf ein konstant hohes Aktivitätsniveau hin. Dies lässt sich nicht mit der Unmöglichkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vereinbar. Es besteht demnach eine Inkonsistenz mit Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Und obschon sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet, hatte sie die Pharmakotherapie abgesetzt (Urk. 7/56/3), was zumindest auf einen nicht sonderlich ausgeprägten Leidensdruck hinweist. Sofern die Beschwerdeführerin demnach durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, verfügt sie über genügend Kompensationspotentiale (Ressourcen), um einer funktionellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Angesichts dieser Indikatorenprüfung ist daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
4.4 Soweit Dr. E.___ anführte, bei Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, bestehe das Risiko eines erneuten depressiven Einbruchs (Urk. 7/56/8), vermag dies keine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Drohende Invalidität ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen beachtlich. Art. 8 IVG gewährt dem Versicherten bereits bei drohender Invalidität (was nach Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] dann vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Eine drohende Invalidität vermag jedoch keinen Rentenanspruch nach Art. 28 ff. IVG zu begründen. Zudem wäre die drohende Invalidität im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; Dr. E.___ formulierte lediglich ein diesbezügliches Risiko. Auf die von Dr. E.___ festgehaltene 50%-ige Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden.
4.5 Zusammenfassend liegen keine Gesundheitsschäden vor, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem versicherungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
5. Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier