Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00491


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 15. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 26. Juli 2014 unter Hinweis auf Kniebeschwerden, Psoriasis und Beschwerden in den Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IVStelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 9. Februar 2016, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/38 und Urk. 6/43) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend eine angemessene Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene, leistungsabweisende Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) damit, dass bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte bis leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, nicht dauerhaft stehen oder gehen zu müssen, ohne Steigen auf Gerüste und Leitern, ohne Treppensteigen und ohne Hocken und Knien zu 100 % zumutbar. Aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sei ein Abzug von 20 % vorzunehmen. An alle involvierten medizinischen Stellen seien ausführliche Rückfragen getätigt worden und die gesund-heitliche Situation sei durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden. Die eingeholten Arztberichte würden keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen oder es würden keine Behandlungen mehr stattfinden. Da sich ein ärztliches Gutachten auf die vorhandenen Berichte stützen würde, sei ein solches nicht ziel-führend. Die medizinische Beurteilung des RAD sei umfassend und nachvollziehbar. Die angerechneten Einschränkungen im Haushalt seien ebenfalls nach-vollziehbar. Da die Beschwerdeführerin nicht alleine lebe, könne eine Mitwirkung des Umfeldes erwartet werden; dem Sohn sei eine Mitwirkungspflicht von 18 % angerechnet worden, was zumutbar sei und unter der Norm liege.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise zusammengefasst geltend (Urk. 1), der Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ungenügend abgeklärt worden. Die Stellungnahme des RAD sei zudem nicht beweistauglich, da die Akten weder ein vollständiges noch ein aktuelles Bild über Befund, Verlauf und aktuellen Status ergeben und die Gesundheitsschäden nicht in den Fachbereich (Arbeitsmedizin) des RAD-Arztes fallen würden. Die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens sei notwendig. Zudem sei die Abklärung im Haushalt nicht korrekt erfolgt, insbesondere sei die gesundheitliche Einschränkung nicht adäquat berücksichtigt und dem Sohn sei eine zu hohe Mitwirkungspflicht im Haushalt angerechnet worden. Nach der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens sei die Haushaltsabklärung zu wiederholen.


3.    

3.1    Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. Z.___, Assistenzarzt Orthopädie, der Uniklinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/6) als Diagnosen fest:

- Psoriasis vulgaris et arthropathica (ED 1993)

- Pangonarthrose beidseits

- chronische Niereninsuffizienz

- beginnende valvuläre Herzkrankheit

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II

- Adipositas

    Dabei führten sie aus, an den Knien beidseits bestünden Psoriasis-Plaques. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei erheblich eingeschränkt, auf der rechten Seite bestehe eine Flexion/Extension von 60-40-0°, auf der linken Seite von 90-10-0°, wobei beidseits eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit bestehe. Es bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose, welche auf der rechten Seite lateral betont mit ausgeprägter Femoropatellararthrose und auf der linken Seite medial betont und ebenfalls mit ausgeprägter Femoropatellararthose sei. Die Implantation einer Knie-Totalprothese sei indiziert. Aufgrund der Psoriasis-Plaques an beiden unteren Extremitäten bestehe jedoch ein erheblich erhöhtes Infektionsrisiko, sodass sie aktuell gegenüber einer chirurgischen Intervention sehr zurückhaltend eingestellt seien. Die dermatologische Therapie sei fortzuführen und der Thera-pieerfolg abzuwarten, wonach erneut zu entscheiden sei.

3.2    In seinem Bericht vom 19. August 2014 nannte Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 6/7/6-10), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psoriasis vulgaris et arthopatica

- schwerer Gelenksbefall (Pangonarthritis rechts mehr als links)

- klinisch stumme, beginnende destruierende Arthritis an den Händen beidseits

- schwerwiegender Hautbefall, aktuell mit Stelara-Therapie

- mikrozytäre, hypochrome, hyporegenerative Anämie

- Osteoporose

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren, chronischen Psoriasis, welche ebenfalls die Gelenke befalle. Die Prognose zeige sich eher verschlechternd. Die Beschwerdeführerin befinde sich bezüglich der Psoriasis im C.___ und bezüglich der Gelenkszerstörung in der Universitätsklinik A.___ in Behandlung, weshalb die Arbeitsfähigkeit durch das C.___ und die Klinik A.___ zu beantworten sei. Ob eine Knieoperation zu einer Verbesserung der Beschwerden führen werde, müsse nach der Operation, welche derzeit aufgrund der Psoriasis aber nicht durchgeführt werden könne, beurteilt werden.

3.3    Am 8. September 2014 (Urk. 6/12) berichteten PD Dr. Dr. D.___, Oberarzt, FMH Dermatologie, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, dermatologische Klinik, C.___, bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen über folgende Diagnosen:

- Psoriasis vulgaris et arthropathica

- acute on chronic Niereninsuffizienz

- hypertensive Kardiopathie

- mikrozytäre, hypochrome, hyporegenerative Anämie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrom

- Osteoporose

- Adipositas Grad 3

- Dyslipidämie

- ausgeprägte Lebersteatose

- Verdacht auf pulmonales Granulom

- Gonarthrose beidseits

- Alopezia diffusa

- Vitamin D Mangel

- Status nach erosiver Antrumgastritis

    Die Ärzte notierten, die Beschwerdeführerin sei ihnen von den Kollegen der Rheumatologie zugewiesen worden. In der Folge seien breite Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren Wunsch hin und aufgrund ihrer vielseitigen Beschwerden in das schweizerische Netzwerk für targeted therapies eingeschlossen worden. Unter der Behandlung mit Ustekinumab sei es ihr initial besser gegangen, wobei die Psoriasis immer noch stark vorhanden sei. Ebenfalls leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter starken Gelenkbeschwerden, welche sie im Alltag deutlich einschränken würden. Die gesundheitliche Einschränkung habe sich in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. Aufgrund der Gesamtsituation, der massiven gesundheitlichen Einschränkungen und der sehr ungünstigen Prognose werde um Ausrichtung einer IVRente für die Beschwerdeführerin gebeten.

3.4    Dem undatierten Bericht der Klinik F.___ (Urk. 6/13; der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 zugegangen; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-73) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

- Psoriasis

- unter Stelava – neu Humira

- fortgeschrittene Gelenkschäden

- fortgeschrittene Arthrose der Kniegelenke beidseits

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden die folgende aufgeführt:

- Osteoporose

- Diabetes mellitus

- anamnestisch chronische Niereninsuffizienz

    Der Verfasser des Berichtes führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der fortgeschrittenen Gelenkschäden eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 %. Eine Einschränkung bestehe hinsichtlich manueller Tätigkeiten, Stehen, Gehen, Treppensteigen, Bücken und Kniebeugen. Eine sehr behinderungsangepasste Tätigkeit sei für maximal 2-3 Stunden täglich möglich, die Einschränkung im Haushalt betrage wahrscheinlich 50 %.

3.5    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 6/15) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Haut sei unter der Behandlung mit Stelara eher schlechter geworden, weshalb die Beschwerdeführerin im C.___ nun mit Humira behandelt werde. Die Knieprobleme der Beschwerdeführerin seien aber weiterhin sehr heftig und eine Operation sollte so rasch als möglich durchgeführt werden, was aber aufgrund der schlechten Hautverhältnisse nicht möglich sei. Eine Möglichkeit wäre es, die Beschwerdeführerin in der Dermatologie des C.___ stationär zu behandeln und unmittelbar im Anschluss in der Klinik A.___ zu operieren, da unter stationären Bedingungen wahrscheinlich eine starke Verbesserung der Hautverhältnisse erreicht werden könnte. Bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung der Ärzte von der Abteilung für Dermatologie des C.___.

3.6    Am 18. Juni 2015 (Urk. 6/23) führte Dr. med. G.___, Assistenzarzt, dermatologische Klinik C.___, aus, nach einem schweren Schub der Psoriasis zeige sich aktuell nach Reinitiation der Humira-Therapie ein erfreulicher Verlauf. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Hautveränderungen seien aktuell (bei einem PASI [Psoriasis Area and Severity Index] von 2.7) nicht direkt einschränkend. Jedoch klage die Beschwerdeführerin weiterhin über Kniebeschwerden. Für die Psoriasis-Arthropathie werde auf die Berichte der Fachkollegen der Rheumatologie verwiesen.

3.7    Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 6/25) erklärte Dr. B.___, es sei weiterhin so, dass die Beschwerdeführerin schwer krank sei. Für die Behandlung der Psoriasis befinde sie sich auf der Abteilung für Dermatologie des C.___ in Behandlung. Die Niereninsuffizienz werde von Dr. H.___ im Spital I.___ behandelt, der Diabetes mellitus von Dr. J.___, Endokrinologe ebenfalls im Spital I.___. Die rheumatologischen Begleiterkrankungen der Psoriasis würden von Dr. K.___, I.___ und von ihm selbst behandelt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, weshalb er Dr. B.___, darum ersuche, diese Frage der Abteilung Dermatologie des C.___ sowie der Abteilung Orthopädie, untere Extremitäten der Klinik A.___, zu unterbreiten.

3.8    In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/35/5 f.) führte med. pract. L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD, zum Belastungsprofil aus, es dürften nur sehr leichte bis leichte sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit sich zu setzen ausgeführt werden. Nicht ausgeübt werden könne eine dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeit, kein Steigen auf Gerüste oder Leitern, kein häufiges Treppensteigen, keine kniende oder hockende sowie keine die Haut belastende Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Angestellte der M.___ bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil könne vollschichtig ausgeübt werden. Aufgrund der ausgeprägten Arthrose und dem damit verbundenen erhöhten Pausenbedarf, sei jedoch von einer 20%igen Leistungsminderung auszugehen. Der schubweise Verlauf der Hauterkrankung könne zudem phasenweise zu einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Nach entsprechender Therapie und Rehabilitation sei jedoch nicht von einer wesentlichen Einschränkung bei nicht hautbelastenden Tätigkeiten auszugehen.

3.9    Am 1. Juli 2016 (Urk. 6/52) notierte Dr. B.___, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit festgelegt; hierfür müsse die Abteilung Dermatologie des C.___ und die Uniklinik A.___ kontaktiert werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Psoriasis vulgaris et arthropathica mit massivem Gelenksbefall mehr rechts als links. Sie sei weiterhin in Behandlung im C.___ und der Hautzustand habe sich etwas gebessert; ob nun aber eine Kniegelenksoperation vorgenommen werden könne, welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde, könne er nicht beurteilen.

3.10    Dr. med. N.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A.___, führte am 11. Juli 2016 (Urk. 6/55) aus, die letzte Konsultation habe am 15. Juli 2014 stattgefunden. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei damals nicht erfolgt, weshalb weder retrospektiv noch für die Zukunft eine Aussage hierzu getroffen werden könne.

3.11    Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/48) Stellung nehmend, hielt Dr. med. O.___, Oberärztin, dermatologische Klinik, C.___, am 22. Juli 2016 (Urk. 6/58) im Wesentlichen die bereits in früheren Arztberichten aufgeführten Diagnosen fest. Weiter führte sie aus, unter der aktuellen Therapie mit Cosentyx liege von dermatologischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Jedoch leide die Beschwerdeführerin unter starken Gelenksbeschwerden, wozu der behandelnde Rheumatologe oder Orthopäde zu kontaktieren sei. Die Gelenksschmerzen würden sicherlich zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, dies könne aber durch die Dermatologin nicht beurteilt werden. Dermatologisch zeige sich derzeit eine milde Psoriasis mit den typischen Hautveränderungen.

3.12    Dr. med. K.___, Rheumatologie, Klinik F.___, teilte am 15. August 2016 (Urk. 6/61) mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 nicht mehr gesehen habe.

3.13    Mit Stellungnahme vom 1. September 2016 (Urk. 6/69/4 f.) führte Dr. L.___ aus, in dermatologischer Hinsicht bestehe gemäss Bericht des C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht scheine derzeit keine Behandlung stattzufinden. An der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (vgl. E. 3.8) könne daher festgehalten werden. Es sei bei der Kundin die rheumatologische/orthopädische Behandlung nachzufragen und ein entsprechender Arztbericht einzuholen.


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt und gestützt darauf zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. L.___ (E. 3.8 und E. 3.13 hiervor).

4.2    Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

4.3    Hinsichtlich des Hautbefalls im Rahmen der Psoriasis liegen insbesondere die Berichte der dermatologischen Klinik des C.___ vom 8. September 2014, 18. Juni 2015 und 22. Juli 2016 (E. 3.3, 3.6 und 3.11) vor. Dr. G.___ (E. 3.6) und Dr. O.___ (E. 3.11) führten aus, dass die Hautveränderungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit nicht einschränken würden. Beide notierten jedoch, dass die Beschwerdeführerin über Gelenkschmerzen klage, erachteten diese als die Arbeitsfähigkeit einschränkend, verwiesen für eine entsprechende Einschätzung jedoch auf die Fachärzte der Rheumatologie.

    In rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht liegt einzig der Bericht der Uniklinik A.___ vom 16. Juli 2014 (E. 3.1) vor. In diesem nannten die Ärzte die Diagnose einer ausgeprägten Gonarthrose und hielten eine Knie-Totalprothese für indiziert. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich der Bericht nicht. Die Berichte rheumatologisch-orthopädischer Fachärzte, welche zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurden, hielten einzig fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in deren Behandlung stehe und deshalb keine Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne (E. 3.10 und E. 3.12). Danebst liegt nur noch der undatierte, der Beschwerdegegnerin im November 2014 zugegangene Bericht der Klinik F.___ vor, welcher für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2-3 Stunden täglich festhält (E. 3.4). Da der Bericht äusserst knapp gehalten ist und den Verfasser nicht erkennen lässt, kann ihm alleine kein massgeblicher Beweiswert zukommen.

    Vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, liegen sodann mehrere Arztberichte vor (E. 3.2, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9). Dieser hielt jedoch ausdrücklich nie eine Arbeitsunfähigkeit fest, sondern verwies hierfür wiederholt auf die Einschätzung der entsprechenden Fachpersonen der Dermatologie und Rheumatologie/Orthopädie.

4.4    Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht liegt somit weder eine nachvollziehbare aktuelle Diagnosestellung und Befundung vor, noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. Es ist weder ersichtlich, welche derzeitigen Einschränkungen bestehen, noch ob diese medizinisch-therapeutisch angehbar sind, insbesondere, ob eine Kniegelenksoperation aufgrund der derzeitigen dermatologischen Probleme durchgeführt werden kann. Ebenso fanden keine Abklärungen statt, ob und wenn ja inwiefern die weiteren, bei der Beschwerdeführerin festgestellten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. die Diagnoselisten in den E. 3.1-3.3), eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und wenn ja in welchem Ausmass.

    Die Stellungnahmen des RAD (E. 3.8 und E. 3.13) stützen sich somit auf einen nicht hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt; einzig der dermatologische Zustand scheint hinreichend abgeklärt worden zu sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. P.___ ein Belastungsprofil formulierte, obwohl seinen Aufzeichnungen zufolge detaillierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten fehlten (Urk. 6/35/5) und sich eine diesbezügliche Ergänzung der medizinischen Aktenlage als nicht möglich erwies (E. 3.10, E. 3.12).

4.5    Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht abschliessend festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung – vorzugsweise mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie allenfalls neuer Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich - und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier