Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00493


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___ war zuletzt von Januar 2011 bis Juli 2012 als Rüster/Chauffeur für die Y.___ tätig (Urk. 6/8). Am 16. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 6/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar bis 30. Juni 2013 eine ganze Rente zu.

1.2    Am 8. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Tumorprogression (Rektumkarzinom) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu (Urk. 6/82).

    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6/96) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungszentrum Z.___, über welche am 30. September 2016 berichtet wurde (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121-122, Urk. 6/125) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 6/128 = Urk. 2) die Rente auf.

1.3    Am 21. April 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/130). Am 5. Mai 2017 (Urk. 6/141) stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. März 2017. Darauf trat die IV-Stelle am 11. Mai 2017 (Urk. 6/143) nicht ein.


2.    Innert der laufenden – durch den Fristenstillstand unterbrochenen – Rechtsmittelfrist erhob der Versicherte am 5. Mai 2017 Beschwerde gegen die Vergung vom 23. März 2017 (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 1). Am 16. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind-bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts-bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege-benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit der Begutachtung verbessert habe. Es sei ihm nun eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselposition mit zusätzlichen Pausen (zum Stomabeu-telwechsel) zu 80 % zumutbar (S. 1). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Erst ab dem 18. April 2017 werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Metastasierung des Leidens aus psychoonkologischen Gründen eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Bericht des A.___ vom 20. April 2017 bestätige eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der medizinischen Begutachtung vom 30. August 2016 und zwar vor Verfügungserlass am 23. März 2017. Es stehe fest, dass er sich erneut einer belastenden und kräfteraubenden Krebstherapie unterziehen müsse, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne (S. 2). Da noch weitere Abklärungen liefen, werde darum ersucht, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (dauerhaft) verbessert hat beziehungsweise ob nach der Begutachtung - aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung - erneut eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.


3.

3.1    Der Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 6/61), womit dem Beschwerdeführer ab 1. Februar bis 30. Juni 2013 eine ganze Rente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.

    Med. pract. B.___, praktischer Arzt, nannte mit Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 6/9/5-6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Rektumkarzinom (Erstdiagnose [ED] Juni 2012)

- Diabetes mellitus Typ II (ED 2007)

- Adipositas

- Status nach Phimose nach Balanitis (Februar 2012)

- Hämorrhoiden

    Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Chauffeur und Rüster seit dem 19. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der Zucker- und Krebserkrankung sei der Beschwerdeführer körperlich eingeschränkt belastbar. Zusätzlich komme es weiterhin zu blutigen Durchfällen und Kraftlosigkeit (Ziff. 1.7).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, A.___, nannte mit Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 6/17/6-9) die hier gekürzt angeführte Diagnose eines distalen, tief sitzenden Rektumkarzinoms (Ziff. 1.1). Seit Juni 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Magaziner (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden vor allem darin, dass der Patient an der Stuhli-kontinenz leide, was auch zu zwei- bis vierstündigen Sitzungen auf der Toilette führe. Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei bei diesem Patienten sicher nur partiell wieder möglich. Der Beschwerdeführer benötige eine Arbeit, im Rahmen derer er selber bestimmen könne und sanitäre Anlagen für ihn sehr schnell zugänglich seien. Körperlich könne er nicht wahnsinnig viel Gewicht heben, aber ansonsten bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. August 2013 (Urk. 6/32/4) aus, seit 19. Februar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 19. Februar 2012 bis 22. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 23. April 2013 (Datum Arztbericht A.___) bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche der Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Stuhlinkontinenz.

3.4    Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/50) ein tief sitzendes Rektumkarzinom sowie eine Stuhlinkontinenz Grad III. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei bei schwerer Stuhlinkontinenz nach wie vor bis Ende März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).


4.    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/82) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.

4.1    Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 6/66) weiterhin ein tiefsitzendes Rektumkarzinom und führte aus, der Beschwerdeführer zeige ein nicht im Gesunden liegendes reseziertes lokoregio-näres Rezidiv bei einem siegelringzelligen Karzinom. Die Situation sei absolut unbefriedigend und eigentlich müsse man eine Rektumamputation durchführen, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe in dieser Situation sicher 100 %.

4.2    Dr. C.___, A.___, führte mit Bericht vom 25. August 2014 (Urk. 6/71) aus, der Beschwerdeführer könne sich nun mit der Situation langsam abfinden und stimme einer Rektumamputation zu, die im Herbst 2014 durchgeführt wurde (Urk. 6/76, Urk. 6/100/7).


5.

5.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

    Med. pract. B.___ nannte mit Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/98/5-6) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.2):

- Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ

- schwere Stuhlinkontinenz Grad II bis III

- schwere erektile Dysfunktion

- Diabetes mellitus

- Adipositas

    Der Allgemeinzustand habe sich wegen der Verschlechterung des insulinpflichtigen Diabetes mellitus zusätzlich reduziert. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Ileo Stomas extrem eingeschränkt belastbar (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei in jeglichen Tätigkeiten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (Ziff. 1.4).

5.2    Die Gutachter des Z.___ nannte mit polydisziplinärem Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 6/117) die folgende, hier stark verkürzt wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30):

- tief sitzendes wenig differenziertes siegelringzelliges Adenokarzinom des unteren Rektumdrittels mit Sphinkterinfiltration

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Adipositas (S. 31).

    Herr PD Dr. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, habe den Versicherten spezialärztlich beurteilt. Knapp zwei Jahre nach der letzten Operation scheine ein recht stabiler Zustand erreicht worden zu sein. Seit dem Entscheid vom September 2014 sei eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes zu konstatieren. Zum einen sei eine Heilung der Tumorkrankheit möglich und zum andern seien die schwere Dyschezie und anale Inkontinenz behoben. Aus chirurgischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselposition, niedriger körperlicher Belastung sowie der Möglichkeit zu Pausen wegen Stomabeutelwechsels zumutbar, wegen der erwähnten Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von zirka 20 %. Diese Einschätzung gelte ab Datum des Gutachtens im Rahmen der Rentenrevision (S. 32).

    Die onkologische Evaluation habe Dr. med. F.___, Facharzt für Medi-zinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der obengenannten multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis zum April 2015, dem Versicherten aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Ab diesem Zeitpunkt könne aufgrund der persistierenden und einschränkenden Situation verursacht durch häufige Stomabeutelwechsel und der ebenfalls wahrscheinlich therapie-assoziierten abdominalen Schmerzen, aus onkologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis auf weiteres attestiert werden. In diesem Zusammenhang erscheine erwähnenswert, dass eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung zum Beispiel im Rahmen einer sitzendenden Büro- oder Schreibtätigkeit, mit der Möglichkeit, regelmässige Pausen zum Stomabeutelwechsel einzulegen, durchaus medizinisch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch motiviert gezeigt, nach entsprechender Umschulung einer solchen adaptierten Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen (S. 32 f.).

    Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der oben genannten multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis zum April 2015, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Wie umfangreich dargelegt, sei es in der Folge aber erfreulicherweise zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Ab Begutachtung könne dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Gutachter gemeinsam erfolgt (S. 33).

5.3    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6/120/5-6) aus, es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Gestützt darauf solle seit Begutachtung im September 2016 von einem verbesserten, weiterhin dauerhaften Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsschaden mit folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Seit Juni 2012 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rüster/Chauffeur und in einer angepassten Tätigkeit. Seit Juni 2016 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit (S. 5 f.).


6.    Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2) erging folgender Bericht:

    Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. April 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/133) ein Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ und führte aus, im Rahmen einer 5-Jahreskontrolle habe eine Punktion am 15. April 2017 eine Metastasierung bewiesen. Der Patient sei am 18. April 2017 über die positive Histologie informiert worden und dadurch psychologisch sehr belastet. Momentan evaluiere man, was weiter getan werden könne. Der Patient sei bei dieser schlechten Nachricht aus psychoonkologischen Gründen für 14 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden.


7.

7.1    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten von September 2016 (vorstehend E. 5.2), erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungs-grundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich. So erfolgte eine allgemein-internistische, chirurgische und onkologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/117/11 f., Urk. 6/117/16 f., Urk. 6/117/22 ff.) in angemessener Weise, es wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung der Vorakten (vgl. Urk. 6/117/6 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies umso mehr als auch RAD-Arzt Dr. G.___ zur selben Einschätzung gelangte (vgl. vorstehend E. 5.3) und für den relevanten Zeitraum keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorliegen.

7.2    Gestützt auf die medizinische Aktenlage - und insbesondere das Z.___-Gutachten vom September 2016 (E. 5.2 hiervor) - steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ab Begutachtung in einer adaptierten Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung, mit der Möglichkeit, regelmässige Pausen zum Stomabeutelwechsel einzulegen, zu 80 % arbeitsfähig ist.

7.3    Gestützt auf das Z.___-Gutachten steht sodann fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/82), als der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war (vorstehend E. 4), verbessert hat.

7.4    Nach Verfügungserlass ist wohl wieder eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten, da eine Metastasierung festgestellt wurde (vorstehend E. 6). Vorläufig schlägt sich dies aber - soweit ersichtlich - erst in psychischer Hinsicht (als Folge der festgestellten Metastasierung) nieder. So wurde denn ab dem 18. April 2017 aus psychoonkologischen Gründen eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 6). Wie sich die neuen medizinischen Erkenntnisse (allenfalls) auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer (oder auch längerfristiger psychischer) Hinsicht auswirken werden, ist noch nicht bekannt. Damit ist aber im Zeitraum zwischen Begutachtung (August beziehungsweise September 2016) und Verfügungserlass (März 2017) keine Verschlechterung nachgewiesen beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich.

    Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allenfalls nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung wäre im Rahmen der bereits erfolgten Wiederanmeldung (vgl. Urk. 6/130) zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen.

7.5    Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/119). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Einkommensvergleich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht korrekt wäre, weshalb es damit sein Bewenden hat.

7.6    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird im Sinne von Erwägung 7.4 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller