Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00495
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ hatte sich am 16. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und beanspruche keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr (Urk. 7/26).
1.2 Am 22. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/35) die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/41 und Urk. 7/104) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2008 (Urk. 7/38) ein. Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 7/56). Einen Monat später informierte sie X.___ dahingehend, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Mitteilung vom 29. August 2008 [Urk. 7/60]). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Massnahmen – eine Verlängerung der Ausbildungszeit zum Car- und Lastwagenchauffeur (Urk. 7/70). Nachdem dem Versicherten der Erwerb des Führerausweises nicht möglich war, wurden die beruflichen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen (Urk. 7/87).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 11. bis am 14. April 2011 im Z.___ untersuchen (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 7/99]). Am 22. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe (Urk. 7/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116-117) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 11. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/126). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2013.00257 [Urk. 7/144]).
1.3 Nachdem die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7/164, 7/167-168, 7/171, 7/173 und 7/177) sowie die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte (Urk. 7/158), liess sie X.___ am 22. September sowie am 12., 16. und 19. Oktober respektive 4. November 2015 durch die Ärzte des A.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 4. Dezember 2015 [Urk. 7/200]). Am 20. April 2016 lehnte die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwältin Petra Oehmke um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 7/211), wogegen der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde erhob (Urk. 7/214/1-8). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 und einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 in Aussicht (Urk. 7/222). An der Zusprache befristeter Rentenleistungen hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/227) – mit Verfügung vom 8. März 2017 fest (Urk. 7/234 und Urk. 7/243).
1.4 Zwischenzeitlich hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. April 2016 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 13. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urteil vom 20. Juli 2016 [Prozess-Nr. IV.2016.00552; Urk. 7/229]).
Mit Schreiben vom 15. März 2017 reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke eine Zusammenstellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Abklärungs- bzw. Einwandverfahren in der Höhe von Fr. 2‘136.25 ein (Urk. 7/244). In der Folge wies die IV-Stelle das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ im Verwaltungsverfahren – unter Hinweis auf eine am 10. März 2017 an ihn erfolgte Rentennachzahlung von Fr. 59‘057.90 und auf eine damit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Urteilsfällung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Juli 2016 – mangels Bedürftigkeit ab (Verfügung vom 5. April 2017 [Urk. 7/247 = Urk. 2]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
„Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2017 sei aufzuheben und die IVStelle sei anzuweisen, der Unterzeichnenden für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Verfahren die in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2‘136.25 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Diese Garantie ist auch Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung betrifft, verwendet Art. 37 Abs. 4 ATSG eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art. 61 lit. f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des „Rechtfertigens“ wird derjenige des „Erforderns“ verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgeht. Damit wird die Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geprüft wird. Die Auslegung des Begriffs des „Erforderns“ darf freilich nicht strenger ausfallen als die Rechtsprechung zu der in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten „Notwendigkeit“ (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 f.).
Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten – wie bereits erwähnt – die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen; siehe auch Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188 f.). Die Konkretisierung der beiden erstgenannten Voraussetzungen erfolgt in prinzipieller Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 37).
1.3 Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1).
1.4
1.4.1 Rechtsprechungsgemäss lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozesshandlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorgenommen werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.2).
1.4.2 Der Vertrauensschutz verlangt folglich, dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann. Der rückwirkende Entzug (ex tunc) greift nur ausnahmsweise, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (BGE 141 I 241 E. 3.2 sowie vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur; ferner Bundesgerichtsurteil 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5).
1.4.3 Da Art. 4 BV dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass der Begünstigte subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verliert. Sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen, kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen. Auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat.
Nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung darf zu einer Überprüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen. Mit dieser Situation nicht vergleichbar ist dagegen der Fall, wo die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, weshalb der rückwirkende Entzug nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein braucht (BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
1.4.4 Notwendig ist aber eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der ausbezahlten Leistung. Eine solche besteht namentlich für das Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht sowie regelmässig für die kantonalen Gerichtsverfahren. Eine entsprechende Norm fehlt dagegen für das Verwaltungsverfahren (Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 192 f.); auch aus Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) lässt sich nichts entsprechendes ableiten, umfasst der darin enthaltene Verweis auf Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht doch keine Rückforderung. Damit können die Versicherungsträger die ihnen wegen der unentgeltlichen Vertretung entstandenen Kosten nicht zurückfordern (Ackermann, a.a.O., S. 193). Es kann auch nicht über den Verweis des Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die Regelung von Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zurückgegriffen werden (Ackermann, a.a.O., S. 193. Vgl. allerdings Kieser, a.a.O., S. 729 f.). Denn es wird nicht „eine bereits vorliegende Normierung des ATSG durch Heranziehen der VwVG-Bestimmungen zusätzlich konkretisiert“; vielmehr würde „eine eingehendere Regelung des VwVG“ im Anwendungsbereich des ATSG übernommen, was ausgeschlossen ist (so Ackermann, a.a.O., S. 193 mit Hinweis auf BGE 133 V 446 E. 7.2). Die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Vertretung ist von der Nachfolgefrage der Rückforderung der erbrachten Leistung durch den Staat zu trennen, und im Rahmen der Materialien ist allein die erste Frage thematisiert worden. Es kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung abgestellt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung die Leistung nicht ohne Rechtsgrund geflossen ist, abgesehen davon, dass hier ein Dreiecksverhältnis Gesuchsteller-Anwalt-Staat vorliegt (Ackermann, a.a.O. in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], S. 192 f.).
2.
2.1 Am 15. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin wie erwähnt eine Zusammenstellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ein (Urk. 7/244), worauf die Beschwerdegegnerin das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) abwies. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte sie im Wesentlichen damit, dass er nach der erfolgten Rentennachzahlung von Fr. 59‘057.90 nun in der Lage sei, die angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2‘136.25 zu begleichen (Urk. 2). Es sei zudem nicht belegt, wofür die Nachzahlung verwendet worden sei (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juli 2016 (Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren) sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich leistungspflichtig sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung seien seitens der Verwaltung nur vorgeschossen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Situation des Versicherten zurückgefordert werden. Dies ändere indes nichts an deren Verpflichtung, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den Aufwand direkt zu ersetzen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit habe, die unentgeltliche Rechtsvertretung aufzuheben, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc (Urk. 1 S. 4).
Er gab weiter an, seine letzte Anstellung 2009 verloren zu haben und seither ohne Erwerbseinkommen zu sein. Sozialhilfeleistungen habe er erst seit April 2012 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Ersparnisse nicht nur aufgebraucht gewesen, sondern es habe sich auch ein beachtlicher Schuldenberg angehäuft. Nach Erhalt des Rentenbescheides hätten die sozialen Dienste ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Folglich habe er seinen Lebensunterhalt vom nachbezahlten Rentenbetrag zu bestreiten. Nach Erhalt der Rentennachzahlung habe er seine Schulden beglichen. Im Zeitpunkt des Erhalts der angefochtenen Verfügung sei deshalb bis auf Fr. 10‘045.95 alles aufgebraucht gewesen. Seither habe sich der Saldo sukzessive weiter verringert und Ende April 2017 noch ein paar wenige Franken betragen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei daher nach wie vor gegeben (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 20. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 13. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urk. 7/229). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft (BGE 141 I 241 und Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5). Daraus ist allerdings nicht auf eine voraussetzungslose Abänderlichkeit beziehungsweise fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4).
3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 ist ihrem eigentlichen Gehalt entsprechend nicht als Abweisung eines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (zufolge fehlender Bedürftigkeit), sondern als rückwirkender Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist.
3.3 Richtet sich die Beschwerde gegen den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise liegt kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Entschädigung vor (vgl. hiezu Kieser, a.a.O., Art. 37 N 46 und 48), ist die Beschwerde zutreffenderweise im Namen der vertretenen Partei (und nicht im Namen der Rechtsvertreterin) erhoben worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Nachdem mit Verfügung vom 8. März 2017 dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/243), reichte dessen Rechtsvertreterin am 15. März 2017 eine Zusammenstellung ihrer vom 13. Januar bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren über Fr. 2‘136.25 ein (Urk. 7/244). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers – das „Gesuch“ von Rechtsanwältin Petra Oehmke „um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mangels Bedürftigkeit ab respektive entzog rückwirkend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/247; E. 3.2 hievor). Darin ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt (Urk. 1 S. 3 f.) – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Denn die Versicherungsträger sind verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören, sofern wie vorliegend Letztere nicht durch Einsprache angefochten werden können (BGE 132 V 368 E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Konstellation eines rückwirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege, was die Beschwerdegegnerin zu übersehen scheint (Urk. 6 S. 1), wesentlich von derjenigen einer (erstmaligen) Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren unterscheidet. Daran zu erinnern ist sodann, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den zentralen Verfahrensgarantien gehört. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, dem Versicherten respektive dessen Vertreterin Gelegenheit zu geben, sich vorab zur wirtschaftlichen Situation respektive seinen finanziellen Verpflichtungen zu äussern. Weiterungen zur Thematik erübrigen sich allerdings, wenn die Zulässigkeit eines rückwirkenden Entzugs der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung vorliegend zu verneinen ist.
4.3
4.3.1 Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro). Der Entzug für die Zukunft bildet die Regel. Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann, folgt (auch) aus dem Vertrauensschutz. Der rückwirkende Entzug (ex tunc) greift – wie bereits erwähnt (E. 1.4.2) – nur ausnahmsweise. Das Bundesgericht nennt als Gründe hiefür etwa von der Partei gemachte falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder ein sonst mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5).
4.3.2 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei ausgewiesener Bedürftigkeit – und da namentlich auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt waren – ab 13. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Prozess-Nr. IV.2016.00552 [Urk. 7/229]). Dass Gründe von der Art, wie sie das Bundesgericht für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug nennt, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Auch durfte sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin in Bezug auf ihren Honoraranspruch auf die durch das hiesige Gericht erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verlassen (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.2); dies zumindest bis zum Erhalt der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. März 2017 (vgl. Urk. 7/244 S. 2). Davon abgesehen ist Folgendes zu bemerken: Geht man mit Ackermann davon aus, dass für die Rückforderung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten der unentgeltlichen Vertretung im Gegensatz zu den Gerichtsverfahren keine gesetzliche Grundlage besteht (E. 1.4.4 hievor), dürfte mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren wohl nicht dahingehend argumentiert werden, ein rückwirkender Entzug müsse aus prozessökonomischen Gründen auch deshalb möglich sein, weil der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Verfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen könne (vgl. für das Gerichtsverfahren Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4).
4.4 Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Entzug der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (und können Ausführungen zur Frage der Bedürftigkeit entsprechend unterbleiben), ist die Verfügung vom 5. April 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Über die Höhe der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 7/244/23) wird die Beschwerdegegnerin noch befinden.
5.
5.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario).
5.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2017 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher