Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00496
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ verfügt über ein Diplom eines ausländischen technischen Instituts und war zuletzt vom 1. Mai 2011 bis am 31. Dezember 2014 als vollzeitlicher Mitarbeiter Wäscherei beim Z.___ angestellt (Urk. 6/6/4, Urk. 6/31, Urk. 6/51). Am 18. Juli 2013 wurde der Versicherte Opfer eines tätlichen Angriffs (Schlag mit einer Stange ins Gesicht; vgl. Urk. 6/49 ff.). Am 8. April 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen seit dem Schlag auf den Kopf im Juli 2013 vorhandenen starken unspezifischen Schwindel sowie eine Gangstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Am 6. März 2015 teilte sie dem Versicherten mit, ein Arbeitsplatzerhalt sei nicht möglich, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6/70/1). Anschliessend holte sie das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 31. August 2015 ein (Urk. 6/93) und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 25. September 2015 dazu Stellung nehmen (Urk. 6/100/5-6). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/101). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2015 (Urk. 6/104), ergänzt am 19. Februar 2016 (Urk. 6/112) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 6/111), Einwand. Infolgedessen stellte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachter (Urk. 6/114/1-2), welche diese am 31. Mai 2016 beantworteten (Urk. 6/115). Dazu nahm der Versicherte am 19. August 2016 Stellung (Urk. 6/122), wobei er einen Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 6/123). Am 22. September 2016 erfolgte eine weitere Ergänzung des Gutachtens (Urk. 6/128), welche dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6/129). Der Versicherte verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 auf eine zusätzliche Stellungnahme (Urk. 6/130). Am 21. März 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/135 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. März 2017 erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen. Subeventualiter seien ihm Integrationsmassnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem-ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten samt Ergänzungen sowie gestützt auf die Angaben ihres RAD auf den Standpunkt, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Namentlich führte sie unter Bezugnahme auf die DSM 5 (Trauma- and Stressor-Related Disorders) Testung aus, dass keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren wies sie auf Inkonsistenzen und ein ungünstiges Krankheitsverhalten seitens des Beschwerdeführers hin (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde ein, die übrigen Diagnosen wie die Contusio labyrinthi, die mittelschwere depressive Episode und der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel seien in der angefochtenen Verfügung kaum gewürdigt worden, obwohl das A.___ eine somatische Komponente für möglich gehalten und weitere Abklärungen empfohlen habe (Urk. 1 S. 10 und S. 13). Die Wohnsituation könne aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ihrer Nähe zur somalischen Moschee nicht verändert werden und ein Vermeidungsverhalten sei durchaus gegeben. Die Behauptung, dass geschwungene Schriftzüge Schwindelanfälle auslösen würden, sei aus der Luft gegriffen (Urk. 1 S. 10-11). Seine Aktivitäten seien äusserst eingeschränkt und dienten der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur. Der Vorwurf einer Aggravation gehe fehl (Urk. 1 S. 11-12). Allein der Verdacht auf Aggravation rechtfertige es keinesfalls, dass die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenfalls sei zu beachten, dass seitens des RAD kein Psychiater Stellung genommen habe (Urk. 1 S. 12). Aufgrund des Vorliegens zweier gleichwertiger Expertisen sei ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 13). Falls dies nicht gemacht werde, sei zu beachten, dass die behandelnden Ärzte bei ihm langfristig keine Arbeitsfähigkeit sähen (Urk. 1 S. 13). Des Weiteren habe er Anspruch auf Integrationsmassnahmen, wozu er motiviert sei, oder zumindest auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 14-15).
3.
3.1 Nach der Reposition vom 29. Juli 2013 betreffend die Nasenbeinfraktur klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. November 2013 im B.___, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, über einen Drehschwindel nach links. Die Ärzte fanden eine intakte Augenmotilität und keinen Nystagmus vor. Der Kopfimpulstest (KIT) ergab negative Befunde. Unauffällig waren sodann der Fingernaseversuch sowie der Armvorhalteversuch. Weiter gaben sie an, der Romberg sei sicher gewesen und der Unterberger Tretversuch unauffällig. Bei der Lagerung nach links habe sich ein rotatorischer Nystagmus nach links gezeigt, weshalb die Diagnose eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels zu stellen sei (Urk. 6/16/42).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Zwischenbericht vom 22. August 2013 zusätzlich die Diagnose einer Schädelkontusion. Er gab an, die Nasenbeinfraktur sei geheilt, allerdings bestünden ein ausgeprägter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit. Der Beschwerdeführer werde mit Analgetika behandelt und alle zwei Wochen erscheine er zu einer Beratung. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung betrage ein bis zwei Monate. Seit dem 18. Juli 2013 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/16/65).
3.3 Am 29. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung für Neurologie des D.___ untersucht, nachdem er sich wegen eines persistierenden Drehschwindels sowie einer Gangunsicherheit nach operativer Versorgung der offenen Nasenbeinfraktur vorgestellt hatte. Die Lagerungsprobe nach links fiel bei sonst intakten Hirnnerven positiv aus. Im Romberg und im Unterberger wies der Beschwerdeführer bei Ablenkung keine Drehung oder Fallneigung auf, bei fehlender Ablenkung hingegen ungerichtetes Schwanken und Fallneigung. Die Ärzte gelangten zum Schluss, es handle sich um eine multifaktorielle Schwindelsymptomatik. Einerseits bestehe ein ausgeprägter benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel am ehesten im Rahmen einer Contusio labyrinthi, wobei die Beschwerden durch ein mehrfach durchgeführtes Befreiungsmanöver fast vollständig abgeklungen seien. Bei der Durchführung des Befreiungsmanövers dreimal täglich dreimal hintereinander während circa einer Woche sollten die Beschwerden vollständig nachlassen. Andererseits bestehe ein phobischer Schwankschwindel aufgrund einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Falle des Anhaltens der Beschwerden trotz Physiotherapie mit Koordinations- und Propriozeptionstraining sei dem Beschwerdeführer eine psychologische oder psychotherapeutische Anbindung empfohlen worden (Bericht vom 30. August 2013, Urk. 6/16/46-47).
3.4 Dr. C.___ berichtete am 7. November 2013, trotz Physiotherapie bestünden weiterhin deutliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen bei Kopfbewegungen. Seit dem 3. September 2013 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer werde gegenwärtig jede zweite Woche mit Physiotherapie behandelt. Es sei eine allmähliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eventuell ab Anfang Dezember 2013 zu erwarten. Mit bleibenden Nachteilen sei nicht zu rechnen (Urk. 6/16/44). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2013 ist sodann zu entnehmen, die Gangunsicherheit infolge des Schwindels sei langsam rückläufig. Die Behandlung werde voraussichtlich noch drei Monate andauern. Bis am 1. Dezember 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % gelegen, seit dem 2. Dezember 2013 liege sie noch bei 20 % (Urk. 6/16/41). Da diese Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar gewesen sei, habe er mit dem Arbeitgeber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Anwesenheit vereinbart (Urk. 6/16/40). Am 24. März 2014 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Befreiungsmanöver täglich zu machen. Unterdessen sei vor allem die Drehschwindelkomponente besser geworden, die Gangunsicherheit werde hingegen durch das Manöver nicht beeinflusst (Urk. 6/16/26). In seinem Bericht vom 21. Mai 2014 attestierte er dem Beschwerdeführer erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, damit der Beschwerdeführer genügend Zeit habe, sich mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen zu beschäftigen. Er führte aus, eine Verbesserung sei in den letzten Wochen nicht zu erkennen gewesen, doch gehe er dennoch von einer längerfristig günstigen Prognose mit Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/17/6-7).
3.5 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 10. April 2014 (Urk. 6/16/1). Dr. E.___ gab in seinem Gutachten vom 5. Mai 2014 an, der Beschwerdeführer habe vor allem über Schwindelsensationen geklagt. Zuerst sei es ein Drehschwindel gewesen, nun sei es eine Gangunsicherheit. Hin und wieder habe er starke Kopfschmerzen und er sei vergesslich geworden. Über psychische Probleme habe er nicht berichtet (Urk. 6/16/15). Anlässlich seiner Untersuchung fand Dr. E.___ keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses (Urk. 6/16/16). In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, im Vordergrund stehe zurzeit die Gangunsicherheit, die der Beschwerdeführer so beschreibe, als ob er auf Watte gehen würde. Es fehle also mittlerweile der für eine Contusio labyrinthi typische benigne paroxysmale Lagerungsschwindel, der in den Lehrbüchern als Drehschwindel beschrieben werde. Anscheinend führe der Beschwerdeführer auch keine Übungen gegen den benignen Lagerungsschwindel durch. Dem Umstand, dass kein Drehschwindel mehr vorliege, hätten die behandelnden Ärzte Rechnung getragen und den Schwindel mit dem Terminus „phobisch“ versehen und eine Anpassungsstörung respektive eine posttraumatische Belastungsstörung diskutiert (Urk. 6/16/17). Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien aber nicht erfüllt (Urk. 6/16/18). Die Gangunsicherheit des Beschwerdeführers müsse daher in Ermangelung einer hinreichenden neurologischen Erklärung als dissoziativ etikettiert werden. Dabei liege eine Mischform mit dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und dissoziativen Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.6) vor. Bei dissoziativen Störungen, welche in unserem Kulturkreis nur noch selten vorkommen würden, jedoch in anderen Kulturen noch gang und gäbe seien, lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob und in welchem Umfang die Funktionsverluste willkürlich kontrollierbar seien. Grundsätzlich würden dissoziative Störungen dazu tendieren, innert Wochen bis Monaten abzuklingen (Urk. 6/16/20-21). Dr. E.___ wies darauf hin, dass in einer rein sitzenden Tätigkeit schon länger wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/16/21, Urk. 6/16/25).
3.6 Am 22. Mai 2014 berichteten die Ärzte des D.___, Abteilung für Neurologie, klinisch-neurologisch habe der Hirnnervenstatus als Normalbefund erhoben werden können, insbesondere seien keine positive Lagerungsprobe und kein Spontannystagmus zu finden gewesen. Die Koordinationsprüfung habe ein ungerichtetes Schwanken beim Gehen mit deutlich phobischer Komponente gezeigt. Romberg und Unterberger sowie freies Sitzen und Stehen seien ohne Einschränkung gewesen. Es sei die Diagnose eines phobischen Schwankschwindels im Rahmen einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu stellen (Urk. 6/64/8). Unter dem Titel „Diagnosen“ führten sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit phobischem Schwankschwindel (ICD-10: F43.1/R42) sowie einen Zustand nach einer Contusio labyrinthi mit intermittierendem Lagerungsschwindel an (Urk. 6/64/9).
3.7 Die Ärzte des B.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, untersuchten den Beschwerdeführer am 26. September sowie am 2. Oktober 2014 und nannten als Diagnosen einen multifaktoriellen Schwankschwindel sowie eine Anpassungsstörung im Rahmen einer prolongierten depressiven Reaktion (Urk. 6/64/1). In ihrem Fachgebiet hielten sie zusammenfassend fest, klinisch und MR-radiologisch zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Ursache der Beschwerden. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich diskrete Zeichen einer peripher-vestibulären Unterfunktion links gezeigt. Die Untersuchungsbedingungen seien allerdings bei teilweise psychischer Überlagerung deutlich erschwert gewesen. Die Symptomatik sei einerseits im Rahmen einer möglichen peripher-vestibulären Unterfunktion links und andererseits im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren, wobei sicherlich auch eine gewisse psychische Überlagerung eine Rolle spiele. Der Beschwerdeführer habe unter der Migräneprophylaxe über eine gewisse Besserung berichtet. Man empfehle, diese sowie die ambulante psychiatrische Betreuung weiterzuführen (Urk. 6/64/2).
3.8 In seinem Bericht vom 3. Januar 2015 führte Dr. C.___ aus, trotz regelmässiger Therapien seien seit rund sechs Monaten keine Veränderungen der Symptome festzustellen. Demnach sei bis auf Weiteres keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Körperlich bestünden unverändert ausgeprägte Gleichgewichtsstörungen mit Sturz- respektive Verletzungsgefahr und psychisch liege eine depressive Störung mit der Gefahr des sozialen Rückzugs vor (Urk. 6/62/7).
3.9 Die Ärzte F.___ gaben am 19. Januar 2015 an, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe im angestammten Bereich keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/63/1, Urk. 6/63/8). In einer stark angepassten Tätigkeit sei im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine Tätigkeit in einem Ausmass von drei Stunden pro Tag mit verringerter Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 6/63/1 und Urk. 6/63/9). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 6/63/2):
- Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) wahrscheinlich gemischter Genese:
- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1), differentialdiagnostisch komorbid multifaktorieller Schwankschwindel
- bei Zustand nach Contusio labyrinthi
- mit möglicher peripher-vestibulärer Ursache bei Unterfunktion links, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne
- beziehungsweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschliessenden psychiatrischen Anteilen im Sinne von zum Beispiel ICD-10: F44.7
- Verdacht auf komorbiden dissoziativen Schwindel (ICD-10: F44.7)
- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
- Tinnitus aurium rechts mehr als links (ICD-10: H93.1).
Die psychiatrischen Diagnosen seien bestehend seit Juli 2013, ausser bei der leichten depressiven Episode sei der Beginn unklar (Urk. 6/63/2). Des Weiteren führten sie in ihrer Beurteilung aus, die Schwindelsymptomatik sei unabhängig von ätiologischen Überlegungen erheblich ausgeprägt und führe zu einer Beeinträchtigung in praktisch allen Bereichen des Alltags. Einhergehend mit dem Schwindel bestünden häufige und nur schlecht auf übliche Analgetika ansprechende Kopfschmerzen sowie ein Tinnitus, der den Beschwerdeführer im Alltag beeinträchtige, ablenke und affektive Reaktionen auslöse. Ausserdem bestünden einige Hinweise für das Vorliegen einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörung, die möglicherweise aufgrund der subjektiv im Vordergrund stehenden Schwindelsymptomatik schlecht greifbar sei (Urk. 6/63/6). Am 8. Juni 2015 machten sie sodann Ausführungen zu den Symptomen einer nach ihrer Auffassung vorliegenden chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/88).
3.10
3.10.1 Dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 31. August 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 6/93/33):
- dissoziative Störung gemischt (Schwindel und Bewegungsstörung; ICD-10: F44.7)
- Tinnitus rechts (ICD-10: H93.1), mittelgradig kompensiert
- Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H82) bei / mit
- aktuell unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion
- Zustand nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel
- Verdacht auf phobische Komponente.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die leichtgradige Tieftonschallleitungsschwerhörigkeit beidseits sowie der Zustand nach Nasenbein-Reposition bei nichtdislozierter Nasenbein-Fraktur am 29. Juli 2013 (Urk. 6/93/33).
3.10.2 Der allgemeinmedizinische Gutachter stellte keine Diagnosen in seinem Fachgebiet, wies indes darauf hin, dass die spontanen Bewegungen des Beschwerdeführers zu den in der Untersuchung demonstrierten Bewegungseinschränkungen sowie zu den Angaben des Beschwerdeführers kontrastierten (Urk. 6/93/11-12).
3.10.3 Anlässlich der psychiatrischen Exploration sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer von einem Freund gestützt in die Praxis geleitet und auch ins Untersuchungszimmer geführt worden sei. Auch beim Verlassen des Untersuchungszimmers nach der Untersuchung habe er vom Freund gestützt werden müssen respektive sich an den Wänden abgestützt. Während der Exploration selber habe der Beschwerdeführer zu Beginn angegeben, unter starkem Schwindel zu leiden und deswegen den Kopf praktisch nicht bewegen zu können. Im Verlauf der Exploration sei er offener, affektiv besser spürbar, lebendiger sowie affektiv deutlich schwingungsfähig geworden und habe bei Schilderungen auch Kopf und Hals stärker bewegt. Es seien nur wenige depressive Symptome vorhanden gewesen. So habe der Beschwerdeführer eine erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte Kraft sowie Zukunftsängste angegeben. Nicht festzustellen gewesen seien eine Freudlosigkeit, Interesselosigkeit oder eine Verminderung des Antriebs. Es könne keine depressive Episode diagnostiziert werden, was sich auch durch die Hamilton Depression Scale Testung bestätigt habe (Urk. 6/93/21-22). Sofern der Schwindel nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden könne, müsse von einem dissoziativen Geschehen ausgegangen werden. Da dadurch auch Bewegungsstörungen aufträten, sei eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7) zu diagnostizieren. Bei diesem psychosomatischen Leiden sei anzumerken, dass deutliche Diskrepanzen zwischen dem gezeigten Verhalten und den geschilderten Einschränkungen bestünden. So habe der Beschwerdeführer den Schwindeltyp nicht genauer beschreiben können und der Gang zur Untersuchung sei als sehr demonstrativ erlebt worden. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer dann unter keinerlei Schwindelerleben mehr gelitten und den Kopf frei bewegen können. Somit müsse zumindest von einer Aggravation ausgegangen werden, was durch die SFSS-Testung bestätigt worden sei (Urk. 6/93/22). Psychiatrische Komorbiditäten seien keine festzuhalten. Die primäre Persönlichkeit sei soweit beurteilbar unauffällig. Bezüglich Konsistenz sei festzuhalten, dass die durch den Schwindel ausgelösten Einschränkungen sich wahrscheinlich nicht gleichmässig auf alle Aktivitätsniveaus verteilten. So könne der Beschwerdeführer zweimal täglich alleine zur Moschee gehen und dort beten, jedoch die fünf Meter vom Wartezimmer bis zum Untersuchungszimmer nicht alleine zurücklegen. Seine sportlichen Aktivitäten habe er hingegen sistiert. Aufgrund des in der Praxis gezeigten Leidensdrucks müssten ferner deutlich mehr Behandlungs- und Therapiemassnahmen in Anspruch genommen werden, worin ebenfalls eine Inkonsistenz zu sehen sei (Urk. 6/93/23). Insgesamt gelangte der psychiatrische Gutachter zum Schluss, der funktionelle Schweregrad der dissoziativen Störung werde durch Aggravation zumindest überlagert. Ferner seien bei Weitem nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und ein deutlicher sozialer Rückzug sei nicht gegeben. Nach dem Gesagten könne der Einfluss der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich in einer stehenden oder gehenden Tätigkeit
geringgradig bestätigt werden. Für eine sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 6/93/24). Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bei fehlendem effektiv lebensbedrohlichem Ereignis, ohne Intrusionen und unter Medikation mit Trittico ohne Albträume sowie ohne Vermeidungsverhalten zu verneinen (Urk. 6/93/24). Aufgrund der dissoziativen Schwindel- und Bewegungssymptomatik sei für Tätigkeiten wie die bisherigen mit regelmässigem Stehen oder Gehen von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um circa 20 % auszugehen. Ein höherer Prozentsatz sei wegen der Inkonsistenzen nicht gerechtfertigt. Für sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 6/93/25).
3.10.4 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe über eine intermittierende Drehschwindelsymptomatik von kurzer Dauer, eine Gangunsicherheit mit ungerichtetem Schwanken sowie einen mittelfrequenten Tinnitus rechts geklagt (Urk. 6/93/27). Der Tinnitus sei im Rahmen des subjektiven Empfindens noch mittelgradig kompensiert (Urk. 6/93/29). Seitens der vestibulären Funktion seien aktuell unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie mit symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits zu objektivieren, sodass formal von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion auszugehen sei (Urk. 6/93/29). Eine retrocochleäre Pathologie habe vorgängig bildgebend ausgeschlossen werden können. Differenzialdiagnostisch sei im Rahmen der Anamnese sowie des Traumas ein Status nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel durchaus möglich, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen pathologischen Befunde mehr objektiviert werden könnten, auch wenn in seltenen Fällen rezidivierende Ereignisse oder chronische Verläufe bekannt seien. Seitens der ungerichteten Schwankschwindelsymptomatik hätten sich inkonsistente Befunde gezeigt. So habe im Rahmen der Prüfung der Koordination bei Ablenkung kein eigentliches Schwanken mehr objektiviert werden können. Demnach sei von einer deutlichen psychischen Überlagerung auszugehen, im Sinne einer phobischen Komponente. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zu vermeiden seien Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus sowie sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen sowie das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs. In einer derart angepassten Tätigkeit bestünden aus otoneurologischer Sicht keine Einschränkungen (Urk. 6/93/30-31).
3.10.5 Gesamtmedizinisch führten die Gutachter aus, für sitzende Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von rund 20 % (Urk. 6/93/36). Berufliche Massnahmen seien indiziert, jedoch aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er gar nicht arbeitsfähig sei, aktuell nicht durchführbar (Urk. 6/93/37).
3.10.6 Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 zum Schluss, man könne sich auf das Gutachten stützen (Urk. 6/100/5-6).
3.11 Die Ärzte der F.___ führten in ihrem Bericht vom 25. Januar 2016 erneut aus, es bestehe ein leichtgradiges depressives Syndrom (Urk. 6/111/1). Leider sei es trotz ernst gemeinter Behandlungsversuche zu einer Chronifizierung gekommen. Die funktionellen Beeinträchtigungen seien so schwerwiegend, dass eine Tätigkeit im angestammten Bereich nicht möglich erscheine. Der Schwindel sei omnipräsent und beeinträchtigte den Beschwerdeführer schon im Alltag und in der Freizeit. Bereits ein möglicher Arbeitsweg stelle ihn vor besondere Herausforderungen und er sei zumeist auf eine Begleitung angewiesen. Auch zu ihnen sei er jeweils in Begleitung wechselnder Kollegen erschienen. Weiter hielten sie fest, ihre Beurteilung stehe in Einklang mit der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, der offensichtlich keine Chance einer beruflichen Reintegration im ersten Arbeitsmarkt gesehen habe (Urk. 6/111/2). Bezüglich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung berichteten sie, der Beschwerdeführer habe das Unfallereignis als lebensbedrohlich wahrgenommen und Albträume habe er einhergehend mit einem teilweisen Wirkungsverlust von Trittico in den vergangenen Monaten immer wieder glaubhaft geschildert. Ein Vermeidungsverhalten sei beispielsweise darin zu sehen, dass er das Haus nicht mehr ohne Begleitung verlasse. Die Moschee befinde sich im selben Gebäudekomplex wie seine Wohnung. Der Beschwerdeführer berichte zudem immer wieder von Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit und sei seit dem Unfallereignis deutlich reduzierter schwingungsfähig. Der Schwindel unterliege allenfalls Schwankungen (Urk. 6/111/3-4). Abschliessend gaben sie an, der Beschwerdeführer habe immer wieder spontan vom Wunsch einer beruflichen Massnahme berichtet und erscheine hierzu sehr motiviert. Diese sei zusammen mit einer Therapieintensivierung erfolgversprechend (Urk. 6/111/4).
3.12 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2016 hielten die A.___-Gutachter betreffend einen möglichen Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel fest, im Rahmen chronischer Verläufe liessen sich typische pathologische Befunde objektivieren, sodass ein solcher beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden könne. Bezüglich rezidivierender Ereignisse könnten episodische Schwindelbeschwerden auftreten, welche aber nicht durch eine konstante Schwindelsymptomatik charakterisiert seien, wie der Beschwerdeführer sie angegeben habe (Urk. 6/115/2). Zudem setzten sie sich unter anderem erneut mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinander (Urk. 6/115/3-5). Im Ergebnis hielten sie an ihrer Beurteilung fest (Urk. 6/115/6).
3.13 Dem Bericht der F.___ vom 12. Juli 2016 ist zu entnehmen, es sei zu einer Verschlechterung gekommen und es liege nun eine mittelgradige depressive Episode vor (Urk. 6/123/1). Zudem wurden Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben und es wurde am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 festgehalten (Urk. 6/123/2-3).
3.14 Mit Stellungnahme vom 22. September 2016 hielt der psychiatrische Teilgutachter des A.___ namentlich fest, es liege auch nach ICD-10 kein mögliches auslösendes Ereignis vor und das von der F.___ beschriebene Vermeidungsverhalten sei eher als sozialer Rückzug zu sehen (Urk. 6/128/4).
3.15 Dr. C.___ hielt am 1. April 2017 fest, unvorhergesehene Ereignisse würden den Beschwerdeführer aus dem Gleichgewicht bringen. Seine Behinderung sei offensichtlich. Er sei zwar in der Lage, seinen privaten Angelegenheiten nachzukommen, hingegen könne er aufgrund seiner körperlichen und wahrscheinlich auch psychischen Verfassung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 3/3).
3.16 Dem Bericht der F.___ vom 2. Mai 2017 ist ein im Vergleich zur Stellungnahme vom 12. Juli 2016 unveränderter Gesundheitszustand zu entnehmen, wobei festgehalten wurde, dass die mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bestehe (Urk. 3/4).
4.
4.1 Das A.___-Gutachten, auf welches die IV-Stelle bezüglich des medizinischen Sachverhalts abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese (Urk. 6/93). Ferner beantwortet es - zusammen mit den Ergänzungen vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/115) und vom 22. September 2016 (Urk. 6/128) - die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3).
4.2 Aus somatischer Sicht sieht sich der Beschwerdeführer infolge der Contusio labyrinthi sowie wegen des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels
eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 und S. 13). Als wahrscheinlichste Ursache für den benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1) wurde eine
Contusio labyrinthi nach traumatischer Nasenbeinfraktur angesehen (Urk. 6/16/46-47). Bereits am 30. August 2013 waren die daraus resultierenden Beschwerden laut den Ärzten des D.___, Abteilung für Neurologie, dank eines mehrfach durchgeführten Befreiungsmanövers fast vollständig sistiert. Weiter gingen diese Ärzte davon aus, dass die Beschwerden komplett verschwinden würden, wenn der Beschwerdeführer das Befreiungsmanöver während circa einer Woche dreimal täglich dreimal hintereinander durchführen werde (Urk. 6/16/46). Dr. C.___ bestätigte am 24. März 2014, dass die Drehschwindelkomponente besser geworden sei (Urk. 6/16/26). Auch bei Dr. E.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass zuerst ein Drehschwindel vorgelegen habe, nun hingegen eine Gangunsicherheit vorhanden sei und im Vordergrund stehe (Urk. 6/16/15, Urk. 6/16/17). Am 22. Mai 2014 fiel denn auch die in
der neurologischen Abteilung des D.___ durchgeführte Lagerungsprobe - im Gegensatz zur Voruntersuchung vom 29. August 2013 (Urk. 6/16/46) - nicht mehr positiv aus (Urk. 6/64/8). Bei der Frage nach den zu stellenden Diagnosen nannten die Ärzte dementsprechend einzig noch einen phobischen Schwankschwindel im Rahmen einer Anpassungsstörung oder differentialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/64/8). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Lagerungsschwindel sich spätestens ab Mai 2014 nicht mehr beeinträchtigend auswirkte. Dass beim Beschwerdeführer kein seltener Fall mit rezidivierenden Ereignissen oder einem chronischen Verlauf eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels vorliegt, bestätigte auch der otorhinolaryngologische Teilgutachter (Urk. 6/115/2). Weitere mögliche Auswirkungen der Contusio labyrinthi wurden nirgends dokumentiert. Nach dem Gesagten ist es bei zudem bestehender deutlich psychisch überlagerter Schwankschwindelsymptomatik (Urk. 6/93/30) nachvollziehbar, dass aus somatischer Sicht sturzgefährdende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen sowie das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen wurden, indes im Übrigen nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/93/35).
4.3
4.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einzig der dissoziativen Störung gemischt (ICD-10: F44.7) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 6/93/33; vgl. auch Urk. 6/93/19-24). Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression und posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 10-11). Der psychiatrische Gutachter begründete schlüssig, dass im Begutachtungszeitpunkt keine Depression vorlag, und diese Beurteilung überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit fehlender Freud- und Interesselosigkeit, nicht vermindertem Antrieb, affektiv deutlicher Schwingungsfähigkeit und beim Erreichen von fünf Punkten in der Hamilton Depression Scale Testung (Urk. 6/93/19 und Urk. 6/93/21). Ferner sah sich der Beschwerdeführer auch selber nicht wegen einer Depression, sondern wegen des Schwindels als in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 6/93/10).
4.3.2 Laut dem Bericht der F.___ kam es im weiteren Verlauf zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik, sodass die beteiligten Ärztinnen die Depression nun als mittel- statt leichtgradig einstuften (Urk. 6/123/1). Hierzu ist festzuhalten, dass sich eine solche maximal mittelgradige Depression gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in versicherungsrechtlicher Hinsicht invalidisierend auswirkt, falls sie erwiesenermassen therapieresistent ist (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die ambulanten psychiatrischen Behandlungen einerseits in eher niedriger Frequenz alle zwei Wochen erfolgen (Urk. 6/93/10, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2) und die Medikamentencompliance fraglich erscheint (Urk. 6/93/11). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die psychiatrische Behandlung sowie die Medikation seien weiterzuführen und gegebenenfalls gar zu intensivieren (Urk. 6/93/25), was ebenfalls als Hinweis gegen eine Therapieresistenz zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 5.3).
4.3.3 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die weder eine aussergewöhnliche Bedrohung noch eine Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer versicherten Person eine Traumatisierung auslösen können, mag therapeutisch Sinn machen. Hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen).
Bezüglich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 führte der psychiatrische Gutachter namentlich aus, dass mit dem Schlag ins Gesicht mit Nasenbeinfraktur kein Ereignis vorliege, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dies überzeugt insbesondere mit Blick auf die angeführten Beispiele: Naturereignis oder von Menschen verursachte Katastrophe, Kampfhandlung, schwerer Unfall, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder Selbstopfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen (Urk. 6/128/4) sowie angesichts dessen, dass das traumatisierende Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere sein muss (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 34, N 65 zu Art. 4).
4.3.4 Während die A.___-Gutachter der dissoziativen Störung grundsätzlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 6/93/33), ging die IV-Stelle gestützt auf die Prüfung der Standardindikatoren davon aus, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2-3, Urk. 6/100/6). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 geändert und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wurde, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden–, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ steht fest, dass die Gutachter das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr demonstrativ erlebten und anhand der freien Kopfbewegungen ohne sichtbare Zeichen von Schwindelerleben davon ausgingen, dass die Gesundheitsschädigung wesentlich geringer sei als vom Beschwerdeführer angegeben (Urk. 6/93/22). Bezüglich des Schwindels besteht eine weitgehende Behandlungsresistenz, wobei bis anhin lediglich eine psychiatrische ambulante Behandlungsvariante angewandt wurde (Urk. 6/93/22-23). Ein gewisser Eingliederungserfolg ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Anschluss an den Unfall wieder während mehrerer Monate zu 50 % arbeiten konnte und dann mit der nicht vollends überzeugenden Begründung, damit er genügend Zeit für Therapien habe, wieder vollumfänglich krankgeschrieben wurde (Urk. 6/17/6, Urk. 6/93/23). Psychische Komorbiditäten sind nicht erkennbar und wurden im A.___-Gutachten verneint (Urk. 6/93/23).
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass die primäre Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bisherigen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten als unauffällig beurteilt wurde (Urk. 6/93/23). Gewisse persönliche Ressourcen des Beschwerdeführers sind darin zu erkennen, dass er regelmässig den Koran und religiöse Schriften liest, zweimal täglich in die Moschee geht, fern sieht, in einem somalischen Verein integriert ist und soziale Kontakte pflegt (Urk. 6/93/16-17). Betreffend den sozialen Kontext ist anzumerken, dass er über ein gutes soziales Netzwerk verfügt und namentlich in der Haushaltsführung grosse Unterstützung geniesst (Urk. 6/93/16-17).
Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass sämtlichen Teilgutachtern Inkonsistenzen auffielen. So kontrastierten die Angaben und die demonstrierten Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers in mehreren Situationen mit den spontan ausgeführten Bewegungen sowohl während als auch nach der Untersuchung (Urk. 6/93/9-12). Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Bewältigung der 5-metrigen Strecke vom Warte- zum Untersuchungszimmer mit Unterstützung des Kollegen aggraviert wirkte respektive auf eine ungleichmässige Verteilung der Einschränkungen auf verschiedene Aktivitäten hinweist, nachdem der Beschwerdeführer selbständig zur (zwar im selben Gebäudekomplex liegenden) Moschee gehen und Strecken bis zu 100 Meter unbegleitet absolvieren kann (Urk. 6/93/13, Urk. 6/93/16, Urk. 6/93/22-23). Ferner zeigten sich bei der Untersuchung der ungerichteten Schwankschwindelsymptomatik inkonsistente Befunde (Urk. 6/93/30). Hinzu kommt, dass beim in der Praxis der Gutachter gezeigten Leidensdruck deutlich mehr Behandlungs- und Therapiemassnahmen in Anspruch genommen werden sollten, worin ebenfalls eine Inkonsistenz liegt (Urk. 6/93/23). Dem Einwand des Beschwerdeführers, es liege keine Aggravation vor (Urk. 1 S. 12), ist bei dieser Ausgangslage nicht zu folgen. Andererseits bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine sportlichen Aktivitäten sistiert hat (Urk. 6/93/16-17 und Urk. 6/93/23).
Nach dem Gesagten überzeugt unter Berücksichtigung der Standardindikatoren die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass auch der Vorgutachter Dr. E.___ zum Schluss gelangt war, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit bestehe schon länger wieder (Urk. 6/16/21, Urk. 6/16/25). Die Abweichung von der Beurteilung der behandelnden Ärzte erklärten die A.___-Gutachter damit, dass weder eine Depression noch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Namentlich gingen diese nicht von einer Aggravation aus, sondern stellten auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist indes nicht derart hoch, dass mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden könnte, es liege keinerlei invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor.
4.3.5 Die interdisziplinäre A.___-Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist daher ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten des A.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher darauf abzustellen.
5. Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2) auch weiterhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 20 %. Da der Beschwerdeführer bei diesem Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, kann offen bleiben, ob er mit einer 100%igen Anstellung in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte, wodurch ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Rentenanspruchs abzuweisen.
6. Zum Anfechtungsgegenstand gehören auch Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 296, N 19 zu Art. 28). Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung zwar allgemein den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, ist aber materiell nicht auf den Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung eingegangen, sondern hat nur den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft (Urk. 2, insbesondere S. 1). Dies wäre jedoch - vor dem Hintergrund des Systems der leistungsspezifischen Invalidität (vgl. BGE 126 V 241 E. 4) und da nach Art. 8 Abs. 1 IVG das Drohen einer Invalidität ausreichen kann - angezeigt gewesen, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 19. Februar 2016 um Hilfe bei seiner beruflichen Eingliederung sowie um Integrationsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 6/112/2, Urk. 6/112/12-13). In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer weiterhin Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 und S. 13-15). Die Gutachter gingen aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er nicht arbeitsfähig sei, davon aus, berufliche Massnahmen seien aktuell nicht durchführbar (Urk. 6/93/37). Im weiteren Verlauf aber ersuchte der Beschwerdeführer um solche (Urk. 6/112/2, Urk. 6/112/12-13). Laut dem Bericht der F.___ vom 25. Januar 2016 äusserte er spontan immer wieder den Wunsch nach beruflichen Massnahmen und schien hierzu sehr motiviert (Urk. 6/111/4). Zudem ist nachvollziehbar, dass sich der subjektive Eingliederungswillen vergrössert, wenn gestützt auf die erfolgte Begutachtung nicht mit einem Rentenanspruch gerechnet werden kann. Aufgrund dieser Umstände war das Gutachten betreffend die Eingliederungsmotivation im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr hinreichend aktuell. Vielmehr wäre der sinngemässen Neuanmeldung zur beruflichen Eingliederung insoweit nachzukommen gewesen, dass der Anspruch erneut hätte geprüft werden müssen. Diesbezüglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache zur - nach dem im Vorbescheidverfahren erneut gestellten Gesuch unterlassenen - Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Hälfte der Gerichtskosten zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüfe und erneut darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer