Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00497


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 6. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene





Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Angestellte (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/12-13) und erwerbliche (Urk. 7/6-7, Urk. 7/11) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/10).

    Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2006 sowie 4. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
(Urk. 7/20-21).

1.2    Ab 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte als Technical Helpline Specialist bei der Y.___ AG (Urk. 7/57 Ziff. 2.1 und 2.7), als sie sich am 8. Mai 2013 beziehungsweise 11. September 2013 unter Hinweis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/22 Ziff. 6.2, Urk. 7/34) sowie zur Früherfassung anmeldete (Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/27, Urk. 7/37, Urk. 7/48) sowie erwerbliche (Urk. 7/28) Abklärungen und übernahm in der Folge am 23. Oktober 2013 im Rahmen der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/41) Gleichentags schloss sie mit der Versicherten eine entsprechende Zielvereinbarung ab (Urk. 7/44). Nach Eingang des Berichts zur ambulanten ABR (Urk. 7/52) wurde die Arbeitsplatzerhaltung am 11. März 2014 abgeschlossen (Urk. 7/54).

    Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/60, Urk. 7/67, Urk. 7/70) sowie erwerblichen (Urk. 7/57, Urk. 7/69) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten der AXA Winterthur beizog (Urk. 7/58, Urk. 7/74), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/84) mit Verfügung vom 26. Mai 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/87/3-10) wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2015 gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 7/89; Prozess Nr. IV.2015.00700). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3    In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Rheumatologin Dr. Z.___ sowie den Psychiater Prof. A.___ (Urk. 7/94), welche am 25. beziehungsweise 28. Juni 2016 ihre Gutachten erstatteten (Urk. 7/100/1-113, Urk. 7/102/2-67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106-107, Urk. 7/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2017 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/117 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer Rente basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. November 2013 (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einkommensvergleiches und Festlegung des Rentengrades (Urk. 1 S. 13). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 15. Juli 2017 sowie 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10-12), welche der Beigeladenen zur Stellungnahme innert Frist zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2017 verzichtete die Beigeladene ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Am 4. September 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10-12) der Beschwerdegegnerin sowie das Schreiben der Beigeladenen (Urk. 14) den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

    Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.4    Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad“

- Komplex „Gesundheitsschädigung“

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext“

- Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.5    Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).

1.6    Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, die im Gutachten ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit beruhe einzig auf einem psychiatrischen Gesundheitsschaden. Aus körperlicher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Laut Gutachten stehe die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der psychische Gesundheitsschaden entwickle sich beim Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren. Diese Belange hätten immer wieder negativen Einfluss auf die gesundheitliche Situation, die subjektive Schmerzwahrnehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Die psychosozialen Faktoren stünden somit im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage und die gesundheitlichen Einschränkungen seien unzureichend behandelt. In der Gesamtschau stünden IV-fremde Faktoren im Vordergrund, die gesundheitlichen Einschränkungen seien behandelbar und besserungsfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei daher im vollen Umfang zumutbar, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, gemäss dem Gutachten scheine die Schmerzstörung respektive die subjektive Schmerzwahrnehmung massgeblich von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren abhängig zu sein, die mittlerweile chronifizierte Depression hingegen habe sich erst infolge der Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung entwickeln können. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin werde unzureichend behandelt (S. 2). Die Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik offensichtlich nicht stark eingeschränkt. Sie verfüge über eine gute Ausbildung und ihrem Lebenslauf sowie dem IK-Auszug lasse sich eine gelungene berufliche Laufbahn ohne wesentliche Unterbrüche entnehmen. Erst die auftretende Depression habe die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten eingeschränkt (S. 2 f.). Grundsätzlich sei die medizinische Feststellung einer Chronifizierung nicht gleichbedeutend mit einer Therapieresistenz. Es sei davon auszugehen, dass nach adäquater Behandlung der Depression keine Funktionseinschränkungen zufolge der Persönlichkeitsstörung zurückbleiben würden und der Zustand vor Auftreten der depressiven Störung erreicht werden könne. Weshalb sich eine verbesserte Arbeitsfähigkeit durch Intensivierung der therapeutischen Bemühungen kurzfristig nicht erreichen lassen solle, sei nicht einleuchtend und vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn massgebliche Erfolge sich therapeutisch nicht kurzfristig, sondern erst nach gewisser Behandlungsdauer einstellen sollten, wäre das Erfordernis der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend sei das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin bis anhin nicht ausreichend behandelt worden und ein invalidisierender Gesundheitsschaden somit nicht gegeben (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ zu Unrecht davon aus, dass keine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es ergebe sich aus der rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung, dass nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich seien. Richtig sei, dass in solcherart leidensangepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie als Automechanikerin tätig gewesen und habe erst infolge des Gesundheitsschadens in eine sitzende Bürotätigkeit gewechselt (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1). Prof. A.___ habe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht habe er explizit abgeraten, weil er davon keine kurzfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erwarte. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Prof. A.___ 50 % in allen Tätigkeiten (S. 6 lit. a). Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe das Gutachten als überzeugend und voll beweistauglich beurteilt und insbesondere bestätigt, dass die aus psychischer Sicht erhobenen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen, auch in angepassten Tätigkeiten, begründeten (S. 7 lit. b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden im Gesamtgutachten die depressive Störung und die Schmerzstörung explizit als Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 7 lit. c).

    Die interne Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gelange in ihrer Beurteilung der Standardindikatoren zu anderen Schlüssen als Gutachter und RAD. Ihre Prüfung erfolge unausgewogen, berücksichtige massgebende gutachterliche Feststellungen nicht und sei nicht nachvollziehbar (S. 8 lit. d). Das Gutachten halte zur Thematik der psychosozialen Faktoren explizit fest, dass die Einschränkungen durch die Krankheit und nicht durch andere, nicht versicherte beziehungsweise psychosoziale Faktoren bedingt seien (S. 10). Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin berücksichtige auch nicht, dass die für massgebend erachtete psychosoziale Belastungssituation, nämlich die Probleme mit dem Ehemann, im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe. Weiter werde verschwiegen, dass die an sich gute Ressourcenlage gemäss Gutachter aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar sei. Schliesslich befürworte der Gutachter eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen, aber nur um eine weitere Verfestigung der bereits eingetretenen Chronifizierung zu verhindern (S. 11). Aus dem Bericht der behandelnden Psychologen ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei Wochen stehe und auch durchgehend medikamentös behandelt werde, die Arbeitsfähigkeit indessen dennoch nicht habe verbessert werden können. Auch die behandelnde Schmerzmedizinerin berichte über zweiwöchentlich stattfindende Behandlungen und intensive Medikamentierung (S. 12). Prof. A.___ habe bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der psychischen Störung und der Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit explizit die Standardindikatoren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beachtet. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die Indikatorenprüfung anders vorgenommen als der ausgebildete Gutachter, dies allerdings ohne überzeugende Begründung und Herleitung. Der darauf gestützte Entscheid sei nicht haltbar (S. 12 f. Ziff. IV.3). Es sei auf das Gutachten abzustellen und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 50 % in leidensangepasster, rückenschonender Tätigkeit als zumutbar anzunehmen (S. 13 Ziff. IV.4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2015 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/89 S. 17):

    Damit liegt (...) keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor (E. 4.1).

    Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vorliegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren vergleichbare Ausführungen.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde (E. 4.2).

3.2    Am 13. sowie 27. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Prof. Dr.  A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet.

    In ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Juni 2016 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/1-113 S. 101):

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- alten Scheuermann-Veränderungen Th11 bis Deckplatte LWK4 insbesondere Schmorlknoten der Deckplatten BWK12, LWK2 und LWK3 mit etwas ventraler Höhenminderung LWK3 ohne aktiven Scheuermann

- ohne erosive Osteochondrosen bei sehr kleiner Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel und leichte nicht aktivierte Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 ohne Spondylolyse

- ohne Instabilität

- bildgebend seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert

- MRI 6/2016 gegenüber MRI 3/2002 und MRI 9/2008 mit kräftiger lumbaler Rückenmuskulatur und unauffälligen neurologischen und elektrodiagnostischen Befunden

- ohne radikuläre Zeichen

    Die Beschwerdeführerin klage über starke zervikale und lumbale Schmerzen. Wenn sie lange sitze oder stehe, würden die Beschwerden schlimmer, sie könne deshalb aktuell nur während zehn Wochenstunden Büroarbeiten ausüben. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule im Juni 2016 habe im Bereich der HWS und der oberen BWS im Wesentlichen altersentsprechende Befunde gezeigt (S. 102 Ziff. 10). Die bildgebenden Befunde im Bereich der unteren BWS und der LWS seien seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend, insbesondere, weil keine Kompression neurogener Strukturen sichtbar sei. Dennoch hätten sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein in der Jugend erworbener Morbus Scheuermann der unteren BWS und LWS, welcher ihre Leistungsfähigkeit einschränke. Die strukturellen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden jedoch nur teilweise (S. 103). Die angestammte Tätigkeit als Betriebsassistentin sei angepasst und könne bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % ausgeübt werden. Dasselbe gelte auch für andere Bürotätigkeiten (S. 105 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 105 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin benötige eine LWS-schonende Tätigkeit, dabei könne sie mit Lasten bis zu 22.5 kg hantieren (S. 105 Ziff. 11.4). Aus rheumatologischer Sicht sei ihr Gesundheitszustand seit der Diagnose des Morbus Scheuermann im Februar 2002 im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch die klinischen und bildgebenden Befunde seien seither unverändert (S. 112 Ziff. 14).

    In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2016 nannte Prof. A.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102/2-67 S. 64 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung (chronifiziert), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Sodann diagnostizierte Prof. A.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 64 Ziff. 2). Das Störungsbild habe sich bei Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren entwickelt und die subjektive Schmerzwahrnehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Für das Störungsbild würden zudem das somatische Krankheitskonzept, die maladaptiven Schmerzkognitionen, der hohe Schmerzlevel bei nur mässiger Beeinflussbarkeit durch therapeutische somatische Ansätze und die massive Erhöhung der Schmerzen durch emotionale Faktoren sprechen. Das Störungsbild habe sich auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entwickeln können mit abhängigen, stark vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen. Die Persönlichkeitsstörung sei dabei führend. Die Depression sei zwar die phänomenologisch führende Störung neben der Schmerzerkrankung, jedoch als sekundäre Störung infolge der Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung zu verstehen. Insgesamt sei das Störungsbild unzureichend behandelt. Einen Vorschlag zur multimodalen Therapie des aktuellen Psychiaters habe die Beschwerdeführerin wegen mangelndem Vertrauen abgelehnt. Dieses Verhalten schreibe er ihrer Persönlichkeitsstörung zu. Seit Erkrankungsbeginn im Frühjahr 2013 sei es zu einer zunehmenden Einschränkung der sozialen Aktivitäten gekommen, jedoch ohne soziale Isolierung (S. 62). Es gebe keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die beklagten Symptome und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuch stünden im Einklang mit dem Störungsbild. Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichungen oder eine Aggravation oder Simulation. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ressourcenlage grundsätzlich gut, jedoch aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar. Die Beschwerdeführerin habe einen neuen Partner und ein stabiles soziales Umfeld. Sie sei sehr gut ausgebildet und habe reichliche Berufserfahrung (S. 63). Es liege ein mittelgradiger Gesundheitsschaden vor, wodurch die Beschwerdeführerin in folgenden Fähigkeitsbereichen gestört sei: Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit um 50 % gemindert. Das Störungsbild bestehe anhaltend seit Frühjahr 2013 (S. 64 lit. F). Eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen sei notwendig, um eine Chronifizierung zu verhindern. Eine kurzfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht zu erwarten und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei daher nicht empfehlenswert (S. 65 lit. G).

    In der bidisziplinären Zusammenfassung attestierten die Gutachter am 28. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen angepassten, LWS-schonenden Tätigkeit, bestehend seit Frühling 2013 (Urk. 7/102/1).

3.3    Am 13. Juli 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 7/105 S. 3). Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, LWS-schonenden Tätigkeit ohne Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen (S. 4).

3.4    In ihrem Bericht vom 13. April 2017 nannten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (chronifiziert)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, ängstlich-vermeidend und emotional-instabil)

    Die Beschwerdeführerin sei einerseits als Folge von Unfällen somatisch eingeschränkt, andererseits bestünden eine chronifizierte Major Depression sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche beide auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entstanden seien. Trotz konstanter therapeutischer Behandlung seien die Krankheitssymptome nur ungenügend remittiert, eine relevante einkommensgenerierende Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven wie auch Schmerzsymptome stets nur in der Lage, in einem kleinen Pensum von wenigen Stunden wöchentlich zu arbeiten. Unter Berücksichtigung der chronifizierten, komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse trotz erfolgter Behandlung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Mit einer adäquaten Behandlung könne jedoch einer Verschlechterung der Symptomatik vorgebeugt werden respektive der Boden geschaffen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage sein könnte, eine optimal angepasste Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig aufgrund einer respektive mehrerer Krankheiten eingeschränkt. Die Beschwerden würden die Beschwerdeführerin auch im Alltag in erheblichem Masse einschränken. Sie habe einige wichtige Freizeitaktivitäten reduzieren respektive vollständig aufgeben müssen und auch die Haushaltsführung scheine eine ziemliche Belastung darzustellen (S. 2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1).

3.5    In ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 führte Dr. med. D.___, Oberärztin Schmerz- & Komplementärmedizin, Spital E.___, aus, die Beschwerdeführerin besuche zirka alle zwei Wochen die Schmerzsprechstunde. Die bisherige medikamentöse Therapie sei etwas umgestellt worden. Die Beschwerdeführerin scheine auf die neu begonnene neuraltherapeutische Therapie recht gut anzusprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar, da sie nur die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit habe. Aus rein körperlicher Sicht müsste jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit gegeben sein. Es bestehe eine chronifizierte Schmerzsituation, welche eindeutig durch psychische Belastungen verstärkt werde. Wenn ein besserer Umgang mit solch belastenden Situationen erlernt werden könne, sei ihrer Meinung nach die Prognose durchaus gut (Urk. 3/5).


4.

4.1    Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage ist unbestrittenermassen auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ abzustellen, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit ohne Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit festgestellt wurde (E. 3.2). Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung und nach Prüfung der Standardindikatoren gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss, dass entgegen der Beurteilung durch die Gutachter ein Pensum von 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber ging die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.

    Der psychiatrische Gutachter Prof. A.___ hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, der psychiatrische Gutachter führte die Befunde detailliert und differenziert auf (Urk. 7/102/2-67 S. 55-57). Ebenso beurteilte er den Therapieverlauf (S. 54, S. 61 f.) und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität; S. 60 f.). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen (S. 61-63) und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 46-49). Unter dem Aspekt der Konsistenz wurden sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (anhand der Aktivitäten und des Tagesablaufes erhoben, S. 49, S. 53 Ziff. 2.3) als auch der Leidensdruck berücksichtigt (S. 53 Ziff. 2.4).

    Insgesamt erweist sich damit das psychiatrische Teilgutachten von Prof. A.___ als differenziert, nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. B.___, RAD, welcher dementsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.3). Ebenso erachteten die behandelnden Ärzte der C.___ – auch in ihrem neusten Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 12) - und Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als zumutbar (E. 3.4-5).

4.2    Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Zutreffend ist, dass Prof. A.___ die Persönlichkeitsstörung als zwar führend, jedoch als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit betrachtete (Urk. 7/102/2-67 S. 64). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er insgesamt aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung sowie der chronischen Schmerzstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann der Einwand, die psychosozialen Faktoren stünden im Vordergrund, nachdem die Beschwerdeführerin in einer neuen Partnerschaft steht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und eine gute Ausbildung absolviert hat. Zudem wies Prof. A.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlich gute Ressourcenlage gerade wegen der aktuellen psychischen Situation nicht abrufen könne (Urk. 7/102/2-67 S. 63). Dass die Beschwerdeführerin den Vorschlag zur multimodalen Therapie abgelehnt habe, führte er sodann auf die Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 7/102/2-67 S. 62). Auch die Tatsache, dass sich nach einer gewissen Behandlungsdauer massgebliche Erfolge einstellen können, ändert nichts daran, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung aktuell eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 7/102/2-67 S. 64)

4.3    Insgesamt vermögen damit die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände nicht zu überzeugen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in jeder anderen angepassten, LWS-schonenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist.

    Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 2). Angesichts der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig