Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00498
damit vereinigt
IV.2017.00499 und IV.2017.00500


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 15. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Nachdem

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2017 das Invalidentaggeld des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 von Fr. 263.20 wegen Überentschädigung um Fr. 32.80 kürzte, womit ein Anspruch von Fr. 230.40 pro Tag resultierte (Urk. 2/2; Verfahren Nr. IV.2017.00498),

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2017 das Invalidentaggeld des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 von Fr. 263.20 wegen Überentschädigung um Fr. 32.80 kürzte, womit ein Anspruch von Fr. 230.40 pro Tag resultierte (Urk. 11/2; Verfahren Nr. IV.2017.00500),

die Beschwerdegegnerin mit Rückforderungsverfügung vom 20. März 2017 vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invalidentaggelder in der Höhe von Fr. 922.65 verlangte (Urk. 10/2; Verfahren Nr. IV.2017.00499),

nach Einsicht in die Beschwerden vom 8. Mai 2017 (Urk. 1, Urk. 10/1 und Urk. 11/1), die Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 13; vgl. auch Stellungnahme der Zentralen Ausgleichskasse vom 21. August 2017, Urk. 15), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 (Urk. 21) und die Verfügungen und Differenzabrechnungen der Zentralen Ausgleichsstelle vom 29. November 2017 (Urk. 24-26),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerden vom 8. Mai 2017 (Urk. 1 und Urk. 11/1) die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 20. März 2017 (Urk. 2/2 und Urk. 11/2) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Überentschädigung, anschliessenden Wahrung des rechtlichen Gehörs und ausführlichen Begründung der Überentschädigungsberechnung beantragte,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/1) die Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung (Urk. 10/2) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragte, damit diese nach Durchführung der Überentschädigungsberechnung neu über eine allfällige Rückforderung entscheiden könne (Urk. 10/1),

dass das Gericht die Prozesse Nr. IV.2017.00499 und IV.2017.00500 mit Verfügung vom 18. Mai 2017 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2017.00498 vereinigte, unter dieser Prozessnummer weiterführte, und die Prozesse Nr. IV.2017.00499 und Nr. IV.2017.00500 als dadurch erledigt abschrieb (Urk. 9),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 13) drei Verfügungsentwürfe vom 18. August 2017 (Urk. 16/1-10) einreichte, welche im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 neu eine Kürzung des Invalidentaggeldes wegen Überentschädigung von Fr. 263.20 um Fr. 20.10 auf Fr. 243.10 sowie eine Rückforderung für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 946.45 vorsahen und zu denen der Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit deren Erhalt Stellung nehmen konnte,

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 gleichzeitig um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchte (Urk. 13),

dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. November 2017 im Wesentlichen erklärte, dass keine Überentschädigung vorliege und keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung des Taggeldes bestehe (Urk. 21 S. 6),

dass der Beschwerdeführer gemäss den beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2017 (Urk. 24-25) im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein (ungekürztes) Invalidentaggeld von Fr. 263.20 hat und ihm gemäss den Differenzabrechnungen der Zentralen Ausgleichsstelle vom 29. November 2017 (Urk. 26) für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 ein Betrag von insgesamt Fr. 5‘659.40 zusteht, welcher bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt wird,


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und die neue Verfügung den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),

dass einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zukommt (BGE 109 V 236 f.),

dass es sich bei den Verfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 16/1-0), welche die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 13) einreichte, lediglich um Entwürfe handelte, mit denen den Anträgen des Beschwerdeführers (noch) nicht entsprochen wurde,

dass nunmehr – nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 (Urk. 21) und der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2017 (Urk. 24-25) insofern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, als beide der Auffassung sind, dass das dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 zustehende Invalidentaggeld von Fr. 263.20 nicht wegen Überentschädigung zu kürzen sei und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung zu viel ausbezahlter Invalidentaggelder bestehe,

dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen,

dass die Taggeldhöhe des von der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 263.20 festgesetzten Invalidentaggelds vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde und für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen kein Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c),

dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. März 2017 (Urk. 2/2 und Urk. 11/2) daher aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat,

dass die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatzlos aufzuheben ist,

dass die Beschwerden deshalb gutzuheissen sind,

dass die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen ist,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 2/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat.

2.    In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11/1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 11/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat.

3.    In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10/1) wird die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatzlos aufgehoben.

4.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl