Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00502


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene X.___ war als Flachdach-Isoleur für die Y.___ tätig (Urk. 10/4), als er sich bei einem Sturz auf den Rücken am 8. Mai 2000 eine Rückenkontusion zuzog (Urk. 10/10/32). Im weiteren Verlauf litt er insbesondere an einem Lumbovertebralsyndrom (Urk. 10/10/31, Urk. 10/10/35). Am 28. März 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess vom 15. März bis 4. Juni 2004 ein Arbeitstraining durchführen (Urk. 10/21, Urk. 10/29). Mit Verfügungen vom 8. April und 12. Mai 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zu (Urk. 10/39-40).

1.2    Im Mai 2007 meldete Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, der IV-Stelle unter Beilage verschiedener Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 10/43-45). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 14. Juni 2007, Urk. 10/47; Einwandschreiben vom 27. Juni 2007, Urk. 10/48; Rückzug des Einwandes am 29. August 2007, Urk. 10/51) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2007 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/52). Ab 1. Juli 2008 war der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum als Flugzeugtankwart (Fuel Operator) für die A.___ tätig (Urk. 10/71).

    Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 10/54) und klärte die aktuellen Verhältnisse ab. Am 31. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 42 % bestehe (Urk. 10/61).

    Im Juni 2012 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 10/62) und bestätigte nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse mit Mitteilung vom 6. September 2012, dass weiterhin Anspruch auf die eine Viertelsrente bestehe, und zwar nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 10/67).

1.3    Mit Schreiben vom 20. August 2014 machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Flugzeugtankwart seit dem 23. März 2014 geltend und ersuchte um Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente (Urk. 10/72). Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem den Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium B.___, der C.___ vom 29. April 2015 (Urk. 10/92) und das Gutachten der D.___ vom 19. November 2015 (Urk. 10/105) ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Psychotherapie unter Einschluss einer konsequenten und auch medikamentösen Depressions- und Schmerztherapie zu intensivieren (Urk. 10/124). Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Erhöhung der Invalidenrente an (Urk. 10/125). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 Einwände (Urk. 10/131). Mit Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 10/137) und vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/142/1) wurden die Berichte des Ambulatoriums B.___ der C.___ vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10/136) und vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/142/2-5) sowie der Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 5. Januar 2017 (Urk. 10/142/7-8) zu den Verwaltungsakten gegeben. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf Erhöhung der Invalidenrente wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Ambulatoriums B.___ der C.___ vom 1. Mai 2017 ein (Urk. 3/3). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 11 S. 4). Mit der Replik vom 10. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 2) und reichte die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, und von Dr. med. G.___ des H.___, vom 5. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 ein (Urk. 19/2-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).

    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedarf. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die erneute materielle Abklärung habe einen medizinisch unveränderten Sachverhalt seit der Rentenzusprache vom 31. Januar 2005 ergeben. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die psychischen Beschwerden und die Schmerzstörung auf psychosoziale Umstände zurückzuführen seien, welche keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch keinen Rentenanspruch begründen würden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hänge mit der letzten Arbeitsstelle im Flughafen zusammen, bei der er sich überfordert und körperlich übernommen habe. Ausserdem seien die medizinischen Massnahmen (zur Behandlung der psychischen Beschwerden) noch nicht ausgeschöpft. Eine Therapieresistenz liege nicht vor und es liege erst ein relativ kurzer Behandlungszeitraum der intensivierten Psychotherapie vor. Es werde empfohlen, die Behandlung motiviert weiterzuführen, damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Eine Erhöhung der Invalidenrente müsse somit abgelehnt werden, solange nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft seien und motiviert durchgeführt würden (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr der Rentenzusprechung 2005 sei eine erhebliche Verschlechterung eingetreten, die einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und eine Erhöhung des Invaliditätsgrades begründe. Insbesondere sei erst im Jahr 2007 eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bezüglich der depressiven Symptomatik gestellt worden. Gemäss dem D.___-Gutachten würden psychiatrische Diagnosen nunmehr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 60 bis 70 % bewirken. Aber auch aus orthopädischer Sicht würden im Vergleich zum Jahr 2005 im D.___-Gutachten verstärkte degenerative Veränderungen erwähnt. Zudem sei im Verlauf des Jahres 2016 eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Diagnose der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) eingetreten, welche von den D.___-Gutachtern noch unter den Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei (Urk. 10/105/34). Denn er habe wegen dieser Beschwerden mehrfach und teils notfallmässig im Spital B.___ hospitalisiert werden müssen, wie dem Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 zu entnehmen sei, welche ein Stadium IIb angegeben habe. Die beschwerdefreie Gehstrecke liege mittlerweile somit unter 200 Metern, was sich zweifellos auch auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin habe von dieser Entwicklung Kenntnis gehabt. Sie habe den medizinischen Sachverhalt daher nicht nur in psychischer, sondern auch in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, Beweise willkürlich gewürdigt und auch die Dokumentationspflicht (fehlende Aktennotiz zur Besprechung mit dem RAD vom 5. April 2016) und so unter anderem Art. 6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Konvention verletzt. Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausführe, treffe nicht zu. So sei aktenwidrig, dass die psychischen Beschwerden und Schmerzstörungen laut den ärztlichen Beurteilungen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien sowie von den D.___-Gutachtern auf eine vermeidbare respektive vorübergehende Überforderung aufgrund der Tätigkeit am I.___ mit Dekompensation seines narzisstischen Selbstbildes und Verstärkung der Beschwerden bei Stellenverlust zurückgeführt worden seien. Auch sei die am 14. Oktober 2016 auferlegte Schadenminderungspflicht unrechtmässig, da sie unzweckmässig, unnötig und unverhältnismässig sei. Denn der psychiatrische D.___-Gutachter habe ausgeführt, medizinische Massnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien nicht erfolgsversprechend. Dieser Ansicht habe sich auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) angeschlossen. Zudem befinde er, der Beschwerdeführer, sich seit langem gut kooperierend in einer dem aktuellen medizinischen Stand entsprechenden geeigneten Pharmako- und Psychotherapie, ohne dass es zu einer namhaften Besserung gekommen sei. Insofern sei von Therapieresistenz auszugehen. Des Weiteren sei entgegen den Diagnosen der D.___-Gutachter und gestützt auf die gut und nachvollziehbar begründeten Berichte der C.___-Ärzte, welche sich auf allseitige und umfassende Untersuchungen stützen würden, von der Diagnose einer kombinierten und anderer Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persönlichkeitsstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F61), auszugehen, welche Störung einen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Diese Berichte hätten im angefochtenen Entscheid keine oder eine nur ungenügende Berücksichtigung gefunden und seien in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung weder dem RAD noch dem psychiatrischen Gutachter vorgelegt worden. Zudem wäre ihm selbst gestützt auf die Diagnosen (gemäss dem D.___-Gutachten, Urk. 10/105/34) einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung eine ganze Rente auszurichten, zumal es sehr wahrscheinlich sei, dass der Schweregrad der depressiven Episoden ab 2007 stets zwischen schwer und mittelschwer variiert habe. Im Übrigen sei auf die angekündigte (und mittlerweile erfolgte) bundesgerichtliche Praxis (BGE 143 V 409, 418) bei depressiven Störungen hinzuweisen. Insbesondere das (bisher massgebliche) Kriterium der Therapieresistenz sei nicht sachgerecht und lasse sich medizinisch sowie gesetzlich nicht begründen. Ferner seien bereits aufgrund der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit dem Ergebnis der Standardindikatoren-Prüfung funktionelle Auswirkungen ausgewiesen, welche einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würden. Schliesslich fehle es bei den gegebenen Einschränkungen und dem Belastungsprofil gemäss dem D.___-Gutachten sowie wegen seines Alters an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Jedoch wäre ihm selbst ausgehend vom unrealistischen Fall, dass er eine entsprechende Arbeitsstelle finden würde und ein Einkommen gemäss LSE 2014 erzielen könnte, unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 67'454.--, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) von durchschnittlich 35 % sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 25 %, eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 18 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente vom 20. August 2014 zu Recht abgewiesen hat.

    Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).


3.

3.1    

3.1.1    Die bisherige Viertelsrente wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Verfügungsteil 2 zu den Verfügungen vom 8. April und vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/39-40) ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugesprochen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem damaligen Feststellungsblatt (Urk. 10/35) auf die Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom K.___ vom 9. September 2003 (Urk. 10/35/2). Dieser führte aus, die Ärzte der L.___, hätten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 bis 100 % attestiert. Er erachte daher eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar. Neben den Beschwerden aus rheumatologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Gefässe vor. Gemäss dem Hausarzt sei der Beschwerdeführer doch in diversen Belangen beeinträchtigt (Urk. 10/35/2).

    Der Hausarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin, hatte gemäss dem Bericht vom 10. April 2003 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei derzeit noch halbtags in der bisherigen Anstellung (als Isoleur) tätig. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei in vielen Belangen eingeschränkt. Er könne nicht lange stehen, nicht lange sitzen und brauche eine abwechslungsreiche Tätigkeit, die ohne grosse körperliche Belastungen ausgeübt werden könne. In einer (solchen) leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach entsprechender Umschulung zumutbar (Urk. 10/5/1-5).

    Dem zitierten Bericht der L.___ vom 23. April 2003 ist zu entnehmen, dass die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (Erstmanifestation nach Sturz am 8. Mai 2000) mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken, linkskonvexe Skoliose), keine Einengung des Spinalkanals oder von Neuroforamina, paramediane Diskusprotrusion BWK 10/11 links, muskuläre Dysbalance; periphere arterielle Verschlusskrankheit, Stadium I, bei/mit Status nach perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA) und Stenteinlage am 17. September 2002 bei Verschluss der Arteria iliaca communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, positiver Familienanamnese und fortgesetztem Nikotinkonsum. Aus rheumatologischer Sicht bestehe mittelfristig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 50 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/4-5).

3.1.2    Von dieser Sachlage, welche den Verfügungen vom 8. April und vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/39-40) zugrunde lag, ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 20. August 2014 (Urk. 10/72) um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente. Eine Revision der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer allfälligen Erhöhung der Rente ist damit gegebenenfalls frühestens ab August 2014 möglich (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).

3.2    

3.2.1    Gemäss dem Bericht vom 29. April 2015 des Ambulatoriums B.___ der C.___ habe beim Beschwerdeführer zu Beginn der ambulanten Behandlung ab dem 3. November 2014 (mit seither 14-tägigen stützenden Terminen mit beratendem und psychoedukativem Inhalt ohne medikamentöse Behandlung) eine schwere depressive Symptomatik mit kognitiven Störungen, formalgedanklicher Einengung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit und sozialem Rückzug bestanden. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf leicht gebessert, jedoch sei es im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (borderline- und narzisstische Züge) wiederholt zu affektiven Einbrüchen teils mit depressiver Symptomatik, teils mit dissoziativen Phänomen und Suizidgedanken gekommen. Es wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen aufgeführt: kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persönlichkeitsstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F61; seit der Jugend); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; seit 2000). Seit April 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Flugzeugtankwart (Urk. 10/92).

3.2.2    Laut dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 19. November 2015 wurde der Beschwerdeführer am 16. und 17. September 2015 aus allgemein-internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht untersucht und begutachtet (Urk. 10/105/1). Der Beschwerdeführer gab danach gegenüber den Gutachtern an, er leide vor allem an Rückenschmerzen, welche unter Belastung zunehmend seien, und an Verspannungen, so dass er sich nicht mehr bewegen könne. Diese Verspannungen würden in letzter Zeit auch in die unteren Extremitäten ausstrahlen, wobei er keine sensomotorischen Ausfälle verspüre. Ein anderes Problem sei seine Psyche, seine Selbstzweifel und das Gefühl, nicht genug für seine Familie da zu sein und wertlos zu sein (Urk. 10/105/18).

    Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Osteochondrose und Spondylose L3 bis S1 (ICD-10 M51.3), Intervertebralarthrose L5/S1 (ICD-10 M19.8), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die folgenden gestellt worden: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische Persönlichkeitszüge, Selbstwertproblematik; ICD-10 Z73.1), Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), periphere arterielle Verschlusskrankheit, aktuell Stadium I, Status nach PTA und Stenteinlage am 17. September 2002 bei Verschluss der Arteria iliaca communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus mit aktuell HbA1c von 6,6 % und Vitamin D3-Mangel (Urk. 10/105/34-35).

    Dabei folge aus der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung eine kognitive Störung bedingt durch Ängstlichkeit, vermehrte Fokussierung auf Schmerzen und Erwartungsangst, welche zu einer reduzierten Aufmerksamkeit und Konzentration führen würden. Dadurch sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben instabil und insgesamt reduziert. In orthopädischer Hinsicht habe die Skelettszintigraphie und die Magnetresonanztomographie 2007 eine bekannte mediolaterale Diskushernie Th10/11 links ohne wesentliche Wurzelkompression und eine aktivierte Facettengelenksarthritis neben leichter Chondrose L5/S1 ergeben. Die jetzt durchgeführte Röntgenaufnahme zeige eine mässige Höhenminderung und Spondylose L3 bis S1 sowie eine hochgradige hypertrophe Intervertebralarthrose L5/S1. Dies erkläre mindestens teilweise die angegebenen Schmerzen (Urk. 10/105/36).

    Die Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (Urk. 10/105/39). In der zuletzt (bis im März 2014) ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugbetanker sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer und aus orthodischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit verlange eine hochgradige Aufmerksamkeit und Konzentration, was durch erhebliche psychische Störungen bei ihm herabgesetzt sei. Auch bezüglich der vor dem Sturz (vom 8. Mai 200) ausgeübten Tätigkeit als Isoleur bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Denn das in beiden Tätigkeiten vorkommende wiederholte Heben von Lasten (Material, Leitungen) und Zwangshaltungen des Oberkörpers seien angesichts der erheblichen lumbalen Veränderungen nicht mehr möglich. Die Verschlechterung respektive die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 23. März 2014; zuvor hätten teilweise Arbeitsunfähigkeiten ab dem 7. Mai 2003 bestanden. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 (Urk. 10/105/32) und aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % gegeben. Die Einschränkung um 60 bis 70 % resultiere aus der oben beschriebenen psychisch bedingten Funktionsstörung. Aus internistischer Sicht befinde sich der Beschwerdeführer in einem stabilen Zustand und sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet (Urk. 10/105/36-37).

    Insgesamt seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit Tätigkeiten mit dem folgenden Belastungsprofil zumutbar: Tätigkeiten mit bedarfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüglich Pausen und Abwesenheiten (Urk. 10/105/38).

3.2.3    Im Bericht vom 5. Januar 2017 führte die Hausärztin Dr. E.___ sodann aus, es sei in den letzten zwei Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes gekommen. In somatischer Hinsicht seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Chronisches lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit anlagebedingt grenzwertig breitem lumbalem Spinalkanal, mediolateral linksseitiger Diskushernie Th10/11, flacher Protrusion L4/5, leichter Spinalkanalstenose L4/5, Status nach Abzessdrainage im Dezember 2004 bei Infekt der Paravertebralmuskulatur lumbal links bei Status nach Facettengelenksinfiltration; PAVK der unteren Extremitäten Stadium IIa beidseits mit/bei Status nach PTA/Stent der A. iliaca communis links 2002 und Status nach PTA/Stent der A. iliaca communis beidseits und PTA der A. iliaca externa rechts am 23. November 2015 im Stadium IIb, Status nach endovaskulärer Rekanalisation eines Verschlusses der Beckenachse links mittels Rotationsthrombektomie, Lyse, Einlage Stentgraft, PTA und PTA A. iliaca communis rechts am 10. Oktober 2016 bei Stadium IIb, aktuell 2016: A. iliaca communis rechts mit persistierender 50-75%iger In-Stent Stenosierung, links 50-70%iger Stenose der distalen A. iliaca externa; depressive und Persönlichkeitsstörung. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer lediglich eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem reduzierten Pensum zumutbar (Urk. 10/142/7-8).

3.3

3.3.1    Mit dem D.___-Gutachten vom 19. November 2015 (Urk. 10/105) liegt eine medizinische Einschätzung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf kann in medizinischer Hinsicht daher grundsätzlich abgestellt werden.

    Bei gegebener Aktenlage und insbesondere mit dem umfassenden sowie nachvollziehbar begründeten Gutachten der D.___ vom 19. November 2015 steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits zufolge der lumbalen degenerativen Rückenbeschwerden sowohl in der angestammten Tätigkeit als Flachdach-Isoleur als auch in der zuletzt bis im März 2014 ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugbetanker seit April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Auch in Bezug auf eine leidensangepasste, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit sind sich die behandelnden Ärzte und Gutachter darin einig, dass weiterhin eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

3.3.2    In somatischer Hinsicht kamen die D.___-Gutachter zwar zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus orthopädischer und allgemein-internistischer Sicht unter Berücksichtigung des beschriebenen Belastungsprofils nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/105/32, Urk. 10/105/37-38), weshalb insofern keine massgebliche Verschlechterung ausgewiesen ist. Jedoch erfolgte diese Einschätzung aufgrund der Untersuchung im September 2015 (Urk. 10/105/1), weshalb die im Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 aufgeführten Behandlungen der Gefässerkrankung PAVK im weiter vorgeschrittenen Stadium IIb, welche auf eine Verschlechterung dieser Erkrankung ab dem 23. November 2015 hinweisen (Urk. 10/142/7-8), in der Beurteilung der Gutachter nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der gutachterliche attestierten Folgen der psychischen Erkrankung (dazu E. 3.3.3 und E. 4 hernach) kann ausgangsgemäss indes offen bleiben, ob und in welchem genauen Umfang aufgrund des Verlaufs der Gefässkrankheit seither eine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre. Denn auch Dr. E.___ hatte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 festgehalten - wie letztlich schon die Gutachter -, dass sie eine wechselbelastende leichte Erwerbstätigkeit in einem sehr reduzierten Pensum als zumutbar erachte (Urk. 10/142/8).

3.3.3    In psychischer Hinsicht ist im Vergleich zum im Frühjahr 2005 vorliegenden Sachverhalt mit dem D.___-Gutachten belegt, dass neu spätestens ab März 2014 zufolge einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und einer chronischen Schmerzstörung (Urk. 10/105/34) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich seither erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

    Insgesamt ist gestützt auf das D.___-Gutachten (Urk. 10/105/36-38) in medizinischer Hinsicht von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit, mithin einer 35%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2014 mit dem folgenden Profil auszugehen: Tätigkeiten mit bedarfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüglich Pausen und Abwesenheiten.

3.4

3.4.1    Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei in diagnostischer Hinsicht auf die Berichte des Ambulatoriums B.___ der C.___ abzustellen, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Der psychiatrische Teilgutachter hat ausführlich begründet, weshalb er sich der von der Psychologin und den Ärzten des Ambulatoriums B.___ der C.___ (erstmals) im Jahr 2015 gestellten Diagnose einer kombinierten und andere Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persönlichkeitsstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F61; seit der Jugend) nicht anschliessen könne. Und zwar führte er dazu überzeugend aus, beim Beschwerdeführer seien keine psychische Störung, Verhaltensauffälligkeiten oder soziale Auffälligkeiten (familiäre Beziehungen, Arbeit) vor dem Unfall im Jahr 2000, als er 42-jährig gewesen sei, bekannt. Eine Persönlichkeitsstörung vom kombinierten Typ sei indes eine äusserst schwere Erkrankung, die immer zu zwischenmenschlichen Störungen und häufig auch zu Störungen im Berufsleben führe. Dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit starke narzisstische Züge aufweise sei wahrscheinlich. Diese Züge würden jedoch nach seiner Ansicht nicht zur Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsstörung genügen (Urk. 10/105/23-24). Hiervon ist auszugehen, zumal auch gemäss den medizinischen Vorakten keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung diskutiert, gestellt und/oder behandelt worden war (Urk. 10/5-6, Urk. 10/43). Der Beschwerdeführer war beruflich und sozial denn auch vollständig integriert (Urk. 10/43/13, Urk. 10/43). Und zwar ist er seit 1988 verheiratet und hat zwei Kinder (Urk. 10/2/1), er hat eine Lehre bei der N.___ als Betriebsangestellter abgeschlossen (Urk. 10/14/4), war bis zum Unfall vom 8. Mai 2000 stets berufstätig (Urk. 10/14/1) und wurde von seinen Arbeitgebern selbst nach dem Unfall vom 8. Mai 2000 noch sehr geschätzt (Urk. 10/4/3, Urk. 10/71/2).

    Die Ausführungen in den Berichten des Ambulatoriums B.___ der C.___ hierzu überzeugen dagegen nicht. Zur Begründung der Diagnose wurde im Bericht vom 1. Mai 2017 ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer (vor dem Unfall vom 8. Mai 2000) gelungen, im Leben gut zu Recht zu kommen und nicht auffällig zu sein. Denn durch den exzessiven Sport, die körperliche Arbeitstätigkeit und das Motorradfahren sei er in der Lage gewesen, sein Selbstwertgefühl zu stärken und seine Emotionen zu regulieren. Da er die bisher wichtigen Bewältigungsstrategien des Sports nicht mehr habe anwenden können, habe sich die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung nun so verstärkt, dass sie sein Funktionsniveau zunehmend beeinträchtigt und ihn schliesslich auch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe (Urk. 3/3 S. 3).

    Damit wird indes lediglich bestätigt, dass sich bis zum Unfall vom 8. Mai 2000 keine Persönlichkeitsstörung manifestierte. Es ist zudem unzutreffend, wie im Bericht des C.___-Ambulatoriums ausgeführt wurde, dass für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im ICD-10 keine Diagnosekriterien festgelegt seien (Urk. 3/3 S. 1). Vielmehr müssen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), für diese Diagnose die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein, wie sie im psychiatrischen D.___-Teilgutachten zutreffend aufgeführt wurden (Urk. 10/105/23). Zusätzlich müssen mindestens fünf von neun Merkmalen erfüllt sein (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 276 f. und S. 283; vgl. auch: Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort, Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 5. Auflage 2011, S. 155 f., S. 161 und Anhang I, S. 210). Dass diese Diagnosekriterien erfüllt sind, ist bei gegebener Aktenlage indes nicht ausgewiesen.

3.4.2    Was die depressive Symptomatik betrifft, führten auch die behandelnde Psychologin und Ärzte des C.___-Ambulatoriums im Bericht vom 1. Mai 2017 aus, dass sich die zu Beginn ihrer Behandlung im November 2014 bestehende schwere depressive Symptomatik im Verlauf gebessert habe und ab Januar 2016 durch die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin (ab Juli 2016 von Trazodon) stabil geblieben sei, wobei indes trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unterschiedlichen Antidepressiva keine weitere Besserung habe erreicht werden können (Urk. 3/3 S. 3 f.). Die diagnostische Einschätzung des psychiatrischen D.___-Gutachters einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und die von ihm beschriebenen daraus folgenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/105/26) haben daher auch noch für die Zeit nach der Begutachtung im September 2015 Gültigkeit.

3.5

3.5.1    Des Weiteren rechtfertigen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht, von der schlüssig begründeten gutachterlichen Einschätzung einer 60-70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/105/26, Urk. 10/105/37) abzuweichen.

    Namentlich ist das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgeführte Argument, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hänge mit der letzten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers am Flughafen (als Flugzeugtankwart von Juli 2008 bis März 2014, Urk. 10/71) zusammen, mit welcher er sich überfordert und körperlich übernommen habe (Urk. 2 S. 1 f.), nicht dazu geeignet, eine Rentenerhöhung auszuschliessen. Zum einen ist ein solcher Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen, wobei es bei der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung ohnehin auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit ankommt (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 126 V 461 E. 2), und nicht auf den Grund für einen ausgewiesenen Gesundheitsschaden. Zum anderen ist hier die Arbeitsfähigkeit ab August 2014 massgeblich.

3.5.2    Auch die Begründung im angefochtenen Entscheid, es seien die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der psychischen Beschwerden nicht ausgeschöpft worden und es sei keine Therapieresistenz gegeben (Urk. 2 S. 2), rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, es liege keine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante Gesundheitsverschlechterung vor. Denn die bisherige Rechtsprechung, wonach leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis nur als invalidisierend zu werten waren, wenn sie als schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar im Sinne einer Behandlungsresistenz galten (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2), wurde vom Bundesgericht aufgegeben. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch fachärztlich diagnostizierte Leiden mit mittelschwerer depressiver Symptomatik (BGE 143 V 409 E. 4.5), wie nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418 E. 7.1), einem strukturierten Beweisverfahren mittels eines normativen Prüfungsrasters nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei sind die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen sowie Behandlungserfolg oder -resistenz nicht allein, sondern nebst weiteren Indikatoren im Rahmen einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung zur Bestimmung der funktionellen Leistungseinschränkungen ausschlaggebend und zu prüfen (vgl. dazu E. 4 nachfolgend). Im Übrigen ist bereits aufgrund der von den D.___-Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) eine solche Prüfung angezeigt.

3.5.3    Da hier unstrittig keine Ausschlussgründe gegeben sind, und ein konkreter Beweisbedarf besteht (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 409 E. 4.5.3, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem strukturierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 143 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden.


4.

4.1    

4.1.1    Zu klären gilt es dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).

4.1.2    Beim mit Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) festgelegten strukturierten, normativen Prüfungsraster (präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 und E. 8.1), sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).

    Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1), ausserdem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant.


4.2

4.2.1    Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6).

    Bei den diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen D.___-Gutachter gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10; Urk. 10/105/26), handelt es sich um solche, welche einen Bezug zum Schweregrad aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass der Schweregrad nicht nur durch den Schweregrad der depressiven Erkrankung bestimmt wird, sondern auch durch die Diagnose der Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41, welche einen diagnose-inhärenten Mindestschweregrad aufweist. Im psychiatrischen D.___-Teilgutachten wurde denn auch festgehalten, dass eine massive und behindernde Schmerzstörung vorliege (Urk. 10/105/24). Insgesamt weisen die Diagnosen auf chronische mittelschwere bis schwere psychische Störungen hin, die grundsätzlich invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

    Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).

4.2.2    Betreffend den Indikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungsresistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass im Jahr 2007 und ab November 2014 eine Psychotherapie sowie dass zeitweise eine Pharmakotherapie durch die Hausärztin durchgeführt wurden (Urk. 10/43/15, Urk. 10/92/3, Urk. 10/105/25, Urk. 10/142). Der psychiatrische D.___-Gutachter führte dazu aus, die bisherige Therapien hätten zu keiner Besserung geführt. Der Beschwerdeführer habe grosse Skepsis bezüglich der Wirksamkeit von Pharmako- und Psychotherapie geäussert, was durchaus seiner Persönlichkeitsstruktur mit starken narzisstischen Zügen entspreche. Er sei daher wahrscheinlich nicht mehr in der Lage, eine wirksame und intensive Psychotherapie zu akzeptieren. Angeblich seien länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durchgeführt worden. Dass eine Intensivierung der therapeutischen Massnahmen zu einem Erfolg führen könne, sei daher aus heutiger Sicht fraglich. Dies würde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern (Urk. 10/105/25). Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Massnahmen (somit) nicht erfolgsversprechend. Solche Massnahmen (intensivere und störungsspezifische Psychotherapie allenfalls begleitet durch entsprechende Pharmakotherapie) seien jedoch zumutbar (Urk. 10/105/28).

    Dem Bericht des C.___-Ambulatoriums vom 1. Mai 2017 ist ausserdem zu entnehmen, dass die - seit November 2014 14-täglich durchgeführte (Urk. 10/92/3) - Psychotherapie intensiviert und ab Januar 2016 durch eine antidepressive medikamentöse Therapie ergänzt worden sei, wodurch eine Stabilisierung, insgesamt indes keine weitere Besserung erreicht worden sei. Aufgrund der Dauer der depressiven Symptomatik seit 2007 könne von einer Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden. Auch sei von einer Therapieresistenz auszugehen, da trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unterschiedlichen Antidepressiva (Mirtazapin ab Januar und Trazodon ab Juli 2016) keine weiteren Besserungen des Gesundheitszustandes hätten erzielt werden können (Urk. 3/3 S. 3 f.).

    Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen und angesichts des anhaltenden Krankheitsgeschehens kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auf eine weitgehende Behandlungsresistenz der psychischen Leiden in dem Sinne geschlossen werden, dass die durchgeführte kombinierte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung insgesamt zur Stabilisierung der chronischen depressiven Symptomatik beitragen konnte und kann, überwiegend wahrscheinlich jedoch nicht zu deren gänzlichen Heilung. Dies ist Indiz für den Schweregrad der Störung und seiner Folgen im Sinne der gutachterlichen Einschätzung.

4.2.3    Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, das strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität bewirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

    Hier schränken die festgestellten somatischen Befunde und objektivierbaren Beschwerden an der LWS (Urk. 10/105/31) und die internistisch relevanten Diagnosen (Tabakabhängigkeitssyndrom, periphere arterielle Verschlusskrankheit, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus, Vitamin D3-Mangel; Urk. 10/105/34-35) gemäss der gutachterlichen Einschätzung den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ein. Sie fallen daher als ressourcenhemmender Faktor und rechtlich bedeutsame Komorbiditäten höchstens insofern in Betracht, als sie das Belastungsprofil der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen und einer Behandlung schlecht zugänglich sind, was zumindest auf die degenerativen Veränderungen an der LWS zutrifft (Urk. 10/105/36-38).

    Dagegen ist die mittelgradige depressive Störung als ressourcenhemmender Faktor zusätzlich und in Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung beachtlich. Der psychiatrische D.___-Gutachter führte dazu nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer scheine seit seiner Kindheit eine Selbstwertstörung zu haben, welche er während Jahrzehnten mittels seiner körperlichen Kraft und Tüchtigkeit habe kompensieren können. Der Unfall (vom Mai 2000) mit empfundener körperlicher Beeinträchtigung habe dieses Konstrukt erschüttert, was zu einer depressiven Erkrankung und einer chronischen Schmerzstörung geführt habe. Konkrete Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung seien eine massive und behindernde Schmerzstörung mit starker Ängstlichkeit und Depression, die unter anderem zu Konzentrationsstörungen und stark verminderter Belastbarkeit geführt hätten. Die Wechselwirkungen zwischen der Persönlichkeitsproblematik (akzentuierte [narzisstische] Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik und starker Kränkbarkeit; ICD-10 Z73.1) und den Folgen des Unfalls hätten dazu geführt, dass die chronische Schmerzstörung und die depressive Störung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So seien unter anderem durch die depressive Störung kognitive Störungen gegeben und (teilweise beträchtlich) die Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs-, Urteils- und Durchhaltefähigkeit sowie die Aufmerksamkeit und Konzentration vermindert (Urk. 10/105/24-25).

    Es ist daher davon auszugehen, dass zusätzlich zur Schmerzstörung die depressive Symptomatik dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit Ressourcen rauben, weshalb sie als rechtlich bedeutsame Komorbidität zu berücksichtigen ist.

4.2.4    In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht (vgl. dazu auch E. 3.4.1 hiervor). Indes liegen - wie soeben beschrieben - mit den akzentuierten [narzisstischen] Persönlichkeitszügen mit Selbstwertproblematik und starker Kränkbarkeit (ICD-10 Z73.1) erhebliche Persönlichkeitsaspekte vor, die bei diesem Indikator ins Gewicht fallen und insbesondere Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 10/105/25). Aufgrund der gutachterlichen Angaben ist daher davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ressourcenhemmend auswirkt.

4.2.5    Der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) begründet durch die seit Jahrzehnten intakte Ehe und die gemeinsamen zwei Kinder eine gewisse Unterstützung und Stabilität, wobei gemäss den Angaben im D.___-Gutachten die Tochter (wieder) bei ihren Eltern wohnt, die Ehefrau mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beiträgt und mit ihm gelegentlich etwas unternimmt. Ausserdem besteht ein, wenn auch lockerer Kontakt zu den vier Geschwistern (Urk. 10/105/16-17). Dieses familiäre Umfeld ist daher als bestätigender, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu beurteilen, was auch der psychiatrische D.___-Gutachter berücksichtigte (Urk. 10/105/25).

    Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu mögen etwa die beschriebene gewisse Entfremdung von seiner Ehefrau seit dem Verlust eines ungeborenen Kindes und die psychische Labilität seiner Tochter gehören (Urk. 10/105/16, Urk. 10/105/22).

4.2.6    Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittelgradig bis schwer eingeschränkt ist durch die Schmerzstörung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der depressiven Symptomatik, wobei sich die Persönlichkeitsstruktur erheblich ressourcenhemmend auswirkt und allein der soziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit leicht begünstigende Ressource in Gewicht fällt. Die von den D.___-Gutachtern attestierte 60-70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist in der Gesamtbetrachtung daher nachvollziehbar.

4.3

4.3.1    Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Konsistenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festgestellten funktionellen Schweregrad der psychischen Störung(en) (BGE 141 281 E. 4.3). Dazu wird bereits im D.___-Gutachten festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers kohärent seien. Und zwar sei die gezeigte Agitation authentisch gewesen, es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation gezeigt und das Verhalten während der aktuellen Untersuchung habe der zu erwartenden Verhaltensweise aufgrund seiner Diagnosen entsprochen (Urk. 10/105/24-25).

4.3.2    Im Einzelnen ergibt sich in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) aus den Akten, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers nach gesundheitsbedingter Aufgabe Ende März 2014 der bereits auf 50 % reduzierte Tätigkeit als Flugzeugbetanker (Urk. 10/105/29) nicht nur in dieser beruflichen Hinsicht, sondern gesamthaft deutlich zurückgegangen ist. Er hat sich auf ein limitiertes soziales Leben eingestellt, das im Wesentlichen in der Pflege von innerfamiliären Beziehungen besteht, und seine Freizeitaktivitäten nahezu eingestellt.

    Im psychiatrischen D.___-Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, sein Alltag sei gegenwärtig recht monoton und eingeengt. Wegen der empfundenen Einschränkungen habe er auf seine früheren Hobbys, nämlich sportliche Betätigung, Motorradfahren und Fischen, verzichten müssen. Auch seine sozialen Kontakte hätten sich stark vermindert (Urk. 10/105/24). Im orthopädischen D.___-Teilgutachten wurde zur sozialen Anamnese ausserdem festgehalten, seine Hobbys wie Motorradfahren und Fischen könne der Beschwerdeführer nur selten und kurze Zeit ausüben und müsse es mit einer Beschwerdezunahme büssen (Urk. 10/105/10). Dem allgemein-internistischen Teil des Gutachtens ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer versuche Kleinigkeiten im Haushalt wie Geschirrspülen und Aufräumen zu tätigen, wobei er sich immer wieder hinlegen müsse, da die Rückenschmerzen unter Belastung zunehmen würden. Sein Freundeskreis habe sich zu Beginn seiner Erkrankung stark eingeschränkt, je nach Befinden versuche er immer wieder, mit der Ehefrau etwas zu unternehmen (Urk. 10/105/17).

    Die Aktivitäten des Beschwerdeführers sind damit in allen vergleichbaren Lebensbereichen reduziert.

4.3.3    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde - wie hiervor ausgeführt (E. 4.2.2) - insbesondere ab dem hier massgeblichen Zeitraum ab August 2014 im Wesentlichen erfüllt. Dabei ist beachtlich, dass gemäss fachärztlicher Einschätzung die festgehaltene grosse Skepsis bezüglich der Wirksamkeit von Pharmako- und Psychotherapie seiner Persönlichkeitsstruktur mit starken narzisstischen Zügen zuzuschreiben und länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durchgeführt wurden (Urk. 10/105/25). Ein mangelnder Leidensdruck ist daraus nicht abzuleiten. Auch die im Jahr 2007 im Bericht des O.___ vom 19. März 2007 festgehaltene fragliche Motivation zur Psychotherapie (Urk. 10/43/4) ist bei damaliger attestierter fehlender Einsicht in die (psychisch zugeordnete) Diagnose der chronischen Schmerzerkrankung nicht einem mangelnden Leidensdruck zuzuschreiben; dies gilt umso mehr für die Zeit ab Mitte 2014. Des Weiteren wurden gemäss den Akten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, bei welchen etwa mangelnde Kooperation seitens des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre.

4.3.4    Anhaltspunkte für inkonsistentes Verhalten sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Somit ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierten 60 bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar ist.

4.4    

4.4.1    Der festgestellte insgesamt mittelgradige bis schwere funktionelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung hält damit auch der Konsistenzprüfung stand.

    Die Indikatorenprüfung ergibt damit insgesamt, dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen medizinisch-gutachterlich schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich beurteilte 60-70%ige respektive durchschnittlich 65%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht zu bestätigen.

4.4.2    Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand im Frühjahr 2005 (Urk. 10/39-40) bis zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 2) eine insgesamt erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.


5.

5.1    Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt der frühest möglichen Rentenrevision, mithin ab August 2014.

5.2

5.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

    Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/4). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache (Urk. 10/39-40) gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 7. April 2003 (Urk. 10/4/2) von einem Valideneinkommen von Fr. 66'950.-- (13 x Fr. 5'150.--) im Jahr 2003 aus (Urk. 10/39/5). Dieses Valideneinkommen legt der Beschwerdeführer zu Recht auch seinem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde (Urk. 1 S. 19). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2003 bis 2014 resultiert damit indes nicht ein Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 77'170.75 (Urk. 1 S. 19), sondern von Fr. 74'805.75 (Fr. 66'950.-- : 112.3 x 122.8 [2003-2010] und : 100 x 102.18 [2010-2014]; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex, Tabelle T1.1.93_I, Männer, 2002-2010, [1993 = 100], Baugewerbe, 2003: 112,3, 2010: 122,8, sowie Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, [2010 = 100], Baugewerbe/Bau, 2010: 100, 2014: 102.8)

5.2.2    Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) betrug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 Fr. 66'453.10 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7), was bei einem krankheitsbedingt verbleibenden Pensum von 35 % den Betrag von Fr. 23'258.60 ergibt.

    Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

    Hier führt bereits ein Abzug von 5 % zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 52'710.10 (Fr. 74'805.75 - [Fr. 23'258.60 - 5 %]) und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % ([Fr. 52'710.10 x 100] : Fr. 74'805.75), was den Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein solcher oder höherer Abzug ist bereits aufgrund des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 35 % gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Denn nach der hier anwendbaren Tabelle (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, T18, Schweiz 2014) ist die Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 25-49 % bei Männern in einer Tätigkeit auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeittätigkeit. Es kann daher offen bleiben, ob aufgrund des verbleibenden krankheitsbedingten Anforderungs- und Belastungsprofils sowie aufgrund weiterer Kategorien (Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) ein höherer Abzug gerechtfertigt sei.

5.3    Nach dem Gesagten ist somit von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszugehen, weshalb die bisherige Viertelsrente ab dem 1. August 2014 (Anmeldung vom 20. August 2014, Urk. 10/72; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr. 3'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Steudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann