Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00503


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 15. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965 und alleinerziehende Mutter zweier Kinder (2006 und 2011), war vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Mai 2017 bei der Y.___ AG als Bankangestellte in einem 60%-Pensum angestellt (Urk. 6/1 und Urk. 6/30). Aufgrund eines Erschöpfungszustandes meldete sich die Versicherte am 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) zur Früherfassung (Urk. 6/1).

    Am 29. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Neurodermitis sowie psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stellung, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/12, Urk. 6/34 und Urk. 6/35) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/31) ein. Im Rahmen der Frühintervention gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 9. Mai bis 10. Juni 2016 (Urk. 6/17) sowie ein Aufbautraining vom 2. August bis 4. November 2016 bei der Z.___ AG, wobei die Präsenzzeit bis zum Ende des Aufbautrainings auf sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gesteigert werden sollte (Urk. 6/25). Die Z.___ AG berichtete am 3. November 2016 abschliessend über den Verlauf (Urk. 6/28). Im Rahmen der Auflösungsvereinbarung (Urk. 6/30) gewährte die Y.___ AG der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche bzw. beruflichen Neuorientierung durch die Firma A.___ AG, woraufhin sich die Versicherte damit einverstanden erklärte, dass die IV-Stelle ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende und die Ausrichtung einer Rente prüfe (Urk. 6/33). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 10. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 10April 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).    

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinva-lidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 10. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den ärztlichen Berichten sei die Tätigkeit als Bankfachfrau im bisherigen Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Es bestünden vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, jedoch invalidenrechtlich nicht relevant seien. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei nicht begründet.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 (Urk. 1) sinngemäss geltend, die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil habe sich die akute Neurodermitis noch verstärkt und ihr Hautzustand habe sich verschlechtert, was auch Einfluss auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht aufgrund psychosozialer Faktoren, sondern aufgrund einer fortwährenden Depression und einer verstärkten akuten Neurodermitis eingeschränkt. Es sei ihr deshalb eine Invalidenrente auszurichten.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2015 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) zu Händen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Differentialdiagnose: Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73.0) seit mindestens 8. Mai 2015

- erstmaliges Auftreten eines generalisierten konstitutionellen Ekzems; in Verbindung mit ICD-10: F32.1

- Status nach Scheidung der Ehe mit konsekutiven Konflikten; Probleme mit der Kindererziehung (ICD-10: Z63.5 und 62.8)

- Verlust der Vorgesetzten-Stelle und unklare berufliche Zukunftsvorstellungen (ICD-10: Z56 und 55)

    Des Weiteren bemerkte Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin wegen eines Pruritus oft kratze. Sie wirke gehetzt sowie gestresst und sei zu Beginn der Konsultationen oft verzweifelt. Sie habe ein reduziertes Selbstwertgefühl und suche überall Hilfe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen, da sie fast ausschliesslich mit privaten Problemen beschäftigt sei. Die depressive Stimmung sei im Verlauf blander geworden, ihr Selbstwertgefühl habe sich jedoch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an reduzierter Energie und Belastbarkeit sowie reduzierter Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit. Dadurch sei sie im vorherigen Arbeitsfeld fehleranfällig geworden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 12. August 2015 eine 34%ige Arbeitsfähigkeit (die Beschwerdeführerin könne nur noch an zwei von drei Tagen arbeiten), ab dem 13. August 2015 und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2    Dr. med. C.___, allgemeine Medizin, Homöopathie und Naturheilkunde, berichtete am 4. Januar 2017 (Urk. 6/34) zu Händen der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9), einem reduzierten Konzentrationsvermögen (ICD-10: F98.8) sowie unter familiären Konfliktsituationen (ICD-10: Z63). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Gewichtsverlust (ICD-10: R63.4), das Gesicht- und Handekzem (ICD-10: L30.9) sowie die Kaufsucht. Die Prognose und Arbeitsfähigkeit betreffend könne sie keine verlässlichen Ausführungen machen, da sie ausschliesslich das Ekzem der Beschwerdeführerin behandle.

3.3    In seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) hielt Dr. B.___ an den in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) bestimmten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch ihr konstitutionelles Ekzem geplagt und müsse sich ständig kratzen. Ausserdem sei die depressive Stimmung weiterhin labil und die Beschwerdeführerin wirke müde und energielos. Die ungelöste Beziehungsproblematik zu ihrem Exmann, die Erziehungsschwierigkeiten mit den Kindern sowie das ambivalente Verhältnis zu ihrer in naher Nachbarschaft wohnenden Mutter würden die Krankheit aufrechterhalten. Dr. B.___ attestierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und prognostizierte, ein 60%-Pensum (drei Wochentage) als Bankfachfrau sei zumutbar.


4.

4.1    In sämtlichen ärztlichen Berichten, welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen, wurden psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben. Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) in erster Linie die Scheidung vom Exmann sowie die damit verbundenen familiären Konflikte im Sinne von Bedrohungen und der Verweigerung der Bezahlung von Alimenten sowie die Überforderung mit der Erziehung der zwei Kinder. Des Weiteren gab er an, die Be-schwerdeführerin sei fast nur mit privaten Problemen beschäftigt und nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie fühle sich von ihren Arbeitskollegen gemobbt. Letzten Endes habe eine Erschöpfung respektive Energielosigkeit erst zu einer teilweisen und später zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei er in seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) angab, sie sei zu 50 % arbeitsfähig und ein 60%-Pensum sei ihr in Zukunft zumutbar. Auch Dr. C.___ äusserte in ihrem Arztbericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/34), wie die Beschwerdeführerin die schwierige Beziehung zu ihrem Exmann sowie die Überforderung mit den zwei Kindern geschildert habe.

    Auch in den weiteren Akten lassen sich Hinweise auf das Vorhandensein psychosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild der Beschwerdeführerin beeinflusst haben könnten. So berichtete diese anlässlich eines Erstgesprächs vom 25. Februar 2016 mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle, dass sie sich als Mobbing-Opfer sehe und die Kommunikation mit dem Vorgesetzten aufgrund negativer Leistungsbeurteilungen schwierig sei. Des Weiteren gab sie an, Angst vor einer Kündigung zu haben (Urk. 6/33 S. 3). Auch in der Abschlussbesprechung im Rahmen der Potenzialabklärung wurde festgestellt, dass die privaten Belastungen (Kinderbetreuung, Alimente, Umgang mit Exmann etc.) sowie die Entscheidungen der Arbeitgeberin zentrale Themen seien. Für eine zielorientierte Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen sei es denn auch wichtig, diese Faktoren zu klären (Urk. 6/33 S. 5).

    Liegen zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind umso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert zu stellen.

4.2    

4.2.1    Dr. B.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und differentialdiagnostisch eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73.0; vgl. Urk. 6/12 und Urk. 6/35). Dr. C.___ ging in ihrem Arztbericht von einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) sowie von einem reduzierten Konzentrationsvermögen aus (ICD-10: F98.8; vgl. Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer Beschwerde (Urk. 1) von einer fortwährenden Depression und einer verstärkten Neurodermitis. Sie legte jedoch keine neuen Arztberichte ins Recht, die ihren Standpunkt untermauern würden.

4.2.2    Trotz dieser bescheinigten Diagnosen war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des Aufbautrainings die volle Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % zu erreichen. Aus dem Abschlussbericht der Z.___ AG vom 3. November 2016 (Urk. 6/28) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten äusserte, sechs Stunden pro Tag während fünf Tagen die Woche anwesend zu sein bei einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 %. Wie bereits erwähnt, attestierte auch der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3). Was die Neurodermitis betrifft, betrachtet die das Ekzem behandelnde Ärztin dieses als in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend. Dr. C.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit.

    Des Weiteren ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der A.___ AG eine Arbeit zu einem Pensum von 60 % sucht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber davon ausgeht, dass sie zu 60 % arbeitsfähig ist. Dies geht im Übrigen auch aus dem Gespräch mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016 hervor (vgl. Urk. 6/33 S. 8).

4.2.3    Vor Eintritt der Erschöpfungsdepression war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in einem 50 oder 60%-Pensum arbeiten würde. Ausgehend von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit würde im Rahmen eines Prozentvergleichs (vgl. E. 1.4) ein maximaler Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren (10 % : 60 %), was keinem rentenbegründenden Anspruch gleichkommt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von ihr im Übrigen auch nie behauptet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich vollständig leistungsfähig ist.

4.3    Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Dementsprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1) – auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

5.2    Mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder un-genügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.

    Da innert Frist weder ein ausgefülltes Formular noch sonstige Belege zur Substantiierung der finanziellen Situation eingegangen sind, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen für dessen Bewilligung (Notwendigkeit oder Gebotenheit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt wären.

5.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler