Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00505
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 22. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Sozialberatung, Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 23. Januar 2014 unter Hinweis auf zunehmende belastungsabhängige Beschwerden bei Thalidomid-Phokomelie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/7, Urk. 7/9), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/6) und veranlasste eine Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 10. November 2014 Urk. 7/10) sowie eine Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht vom 7. April 2015, Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16) erkannte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2015 auf einen Invaliditätsgrad von 62 % ab Juli 2014 bis Oktober 2014 und einen Invaliditätsgrad von 11 % ab November 2014, weshalb sie befristet bis Ende Januar 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 7/19 i.V.m. Urk. 7/23). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. September 2016 meldete sich die Versicherte wiederum unter Hinweis auf die Missbildung der Hände und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere starke Schmerzen geltend machend, erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26). Dazu liess sie die Arztberichte vom 3. Juli 2016 (Urk. 7/24/2-3) und 26. August 2016 (Urk. 7/24/1) auflegen. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Bericht vom 16. September 2016, [Urk. 7/29/1-8] inklusive weiterer Berichte [Urk. 7/29/9 ff.] sowie Bericht vom 12. Oktober 2016 [Urk. 7/31]) und eine Stellungnahme des RAD (Stellungnahme vom 3. November 2016, Urk. 7/32/3) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/40) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2017 (Urk. 7/43) ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei eine ergänzende Abklärung zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Zudem legte sie weitere Akten ins Recht (Urk. 3/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 (Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7/1-44) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Prüfung des Leistungsantrages habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. Juli 2015 nicht verändert habe. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin seit November 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 19 %. Der Invaliditätsgrad betrage somit nach wie vor 11 % und es bestehe folglich kein Rentenanspruch. Die eingereichte ärztliche Stellungnahme würde keine neuen medizinischen Tatsachen nennen und sei überdies aus subjektiver Sicht erstellt. Die Einschränkung im Haushalt sei nicht erheblich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien der Ehemann und die Kinder beizuziehen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), trotz Handoperation im Jahr 2016 habe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei nicht (mehr) in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Laut der behandelnden Ärzte habe sich ihre Belastbarkeit verschlechtert, diese würden sie als erwerbsunfähig beurteilen. Entgegen den Ausführungen des RAD habe mit der durchgeführten Handoperation der Vorzustand nicht mehr erreicht werden können. Eine Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des RAD sei ausserdem im 1. Arbeitsmarkt nicht mehr umsetzbar. Die rechte Hand, welche nun nicht mehr wie gewohnt belastet werden könne, sei zentral gewesen für ihre Restarbeitsfähigkeit. Zudem sei die Qualifikation falsch erfolgt; die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Gesundheitsfall einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, der Erwerbsteil sei jedoch lediglich mit 40 % gewichtet worden. Dies sei zu korrigieren. Zwar verfüge sie über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, dennoch sei darauf hinzuweisen, dass ein erheblicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68.70 %.
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruches mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/23). Im Verfügungszeitpunkt stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar.
3.1.1 Dr. med. A.___, Oberarzt, Rheumaklinik, B.___, führte in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 7/1) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem kombinierten Schmerzsyndrom betont im rechten oberen Quadranten - einerseits im Rahmen eines zervikospondylogenen und thorakospondylogenen Schmerzsyndroms bei insuffizienter Halswirbelsäulenstabilisierungsfähigkeit und Brustwirbelsäulenabflachungen mit mehrsegmentalen costovertebralen Dysfunktionen im zervikothorakalen Übergang, andererseits im Rahmen eines primär funktionell bedingten subakromialen Impingement vom Supraspinatus-Typ bei muskulärer Dysbalance des Schultergürtels mit wahrscheinlich chronischer Bursitis subacromialis rechts. Im Oktober 2012 sei zudem sonographisch der Nachweis einer Aplasie der langen Bizepssehne beidseits erfolgt. Lumbal sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdearm. Es finde sich eine Reizung der Handgelenkextensoren am rechten Ellbogen im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis rechts sowie betont am linken Kniegelenk ein retropatelläres Reiben, was mit einer Retropatellararthrose gut vereinbar sei.
3.1.2 In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 7/7/1-4) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin leide von Geburt an unter Missbildungen der Hände, die sich auf die Funktion des ganzen Bewegungsapparates auswirkten. Die Beschwerden seien progredient. Durch die Behinderung sei eine körperliche Belastung der Patientin zunehmend unzumutbar. Sie habe Schmerzen in den Händen, Armen und Schultern.
3.1.3 Dr. med. D.___, leitende Ärztin Handchirurgie, E.___, berichtete am 14. Oktober 2014 (Urk. 7/9) über folgende Diagnosen:
- Thalidomid-Phokomelie mit
- Daumenaplasie links
- Daumenhypoplasie rechts und fehlendem Thenar
- Status nach Korrekturosteotomie Vorderarm links (in der Jugend)
- Parästhesien im rechten Mittelfinger (Differentialdiagnose leichtes Karpaltunnelsyndrom)
Bei der Beschwerdeführerin seien offensichtlich vor mehr als einem Jahr Kribbelparästhesien im Medianus-Versorgungsgebiet der rechten Hand, insbesondere am Mittelfinger aufgetreten; ein wesentlicher Kraftverlust werde nicht beschrieben. An der rechten Hand bestehe ein hypoplastischer Daumen und es fehle die Thenarmuskulatur. Aktuell bestünden keine Sensibilitätsstörungen. Insgesamt komme die Beschwerdeführerin mit ihren Händen sehr gut zurecht. Von weiteren chirurgischen Korrekturmassnahmen müsse dringend abgeraten werden.
3.1.4 Am 6. November 2014 fand eine Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie statt, über welche dieser mit Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 7/10) informierte. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Thalidomid-Phokomelie mit
- Daumenaplasie links
- Daumenhypoplasie rechts, Thenaraplasie rechts
- Status nach Korrekturosteotomien linker Unterarm und Arthrodese linkes Handgelenk (in der Jugend).
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts
- Funktionelles subacromiales Impingement mit Status nach Bursitis subdeltoidea rechts bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance
- Zervicospondylogenes Syndrom rechts
- mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
- mehrsegmentale Dysfunktion
- Thoracospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- bei Entkyphosierung der Brustwirbelsäule multisegmentalen Funktionsstörungen und muskulärer Dysbalance
- Status nach lumboradiculärem Reizsyndrom links 2010
- Discusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, Discusprotrusion L3/4 mit Kontakt zur Nervenwurzel L3 links
- Beginnende Gonarthrose beidseits
- Epicondylitis humeri radialis rechts
Dr. F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie als Gemüserüsterin bestehe seit Juli 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten, körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen über 1 kg rechts und 0 kg links, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende, kniegelenksbelastende oder schultergelenkesbelastende Zwangshaltungen und ohne Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte sowie unter Beachtung, dass die linke Hand allenfalls als Hilfshand einsetzbar sei und mit der rechten Hand keine repetitiven Arbeiten und keine Arbeiten durchgeführt würden, die eine Greiffunktion erforderten, sei aufgrund des extendierten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 7/10/7, vgl. auch Belastungsprofil in der RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2015 [Urk. 7/14/3 f.]).
3.2 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens lagen die nachfolgenden neuen medizinischen Berichte auf.
3.2.1 Am 3. Juli 2016 (Urk. 7/24/2-3) informierte Dr. med. G.___, leitender Arzt, Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, E.___, über ein MRI des rechten Handgelenks vom 1. Juli 2016. Dabei habe sich ein Handgelenksganglion auf Höhe des piso-triquetralen Gelenks bis 1.5 cm gross gezeigt. Bei bereits bekannter Fehlbildung bestehe eine massive Volumenminderung des Os scaphoideum, wobei dieses noch zusätzlich gespalten und massiv sklerotisch verändert sei. Ausserdem präsentierten sich ein dysplastischer Daumen mit Hypoplasie der Metacarpale digitus manus I und Fehlbildung des Os trapezium/trapezoideum sowie eine Ulnaplusvariante und mehrere intraossäre Ganglione an den Handgelenkswurzelknochen.
3.2.2 Im Bericht vom 26. August 2016 (Urk. 7/24/1) zu Händen der Beschwerdeführerin berichtete Dr. C.___ über eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Er schilderte, im Verlauf der letzten Jahre sei die Belastbarkeit der Hände und in der Folge auch der Arme zunehmend schlechter geworden, sodass aus allgemeinmedizinischer Sicht eine IVBerentung gerechtfertigt erscheine. Im Februar sei aufgrund störender Nervenschmerzen eine offene Spaltung des Karpalkanals der rechten Hand durchgeführt worden. Die Operation habe die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht gebessert; im Gegenteil habe sich die körperliche Belastbarkeit derselben im Verlauf der letzten Monate derart verschlechtert, dass eine körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es sei sogar fraglich, ob sie noch in der Lage sei, die Tätigkeiten im eigenen Haushalt durchzuführen.
3.2.3 Dr. D.___ erklärte am 16. September 2016 (Urk. 7/29/1-8), postoperativ habe bei der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2016 bis 10. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seither habe diese berichtet, dass sie die Haushaltsarbeit nur unzureichend verrichten könne. Bei der Beschwerdeführerin bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerden an der rechten Hand, weshalb die Haushaltsarbeiten nur noch stark eingeschränkt möglich seien.
Den beiliegenden Berichten kann entnommen werden, dass am 29. Februar 2016 eine Operation im Rahmen eines Karpaltunnelsyndroms (vgl. Berichte Urk. 7/29/9-12) erfolgte, sechs Wochen postoperativ eine Besserung der Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand jedoch noch nicht eingetreten sei. Dr. D.___ hielt hierzu fest, wahrscheinlich sei die Beschwerdeführerin gezwungen, die rechte Hand mehr als allgemein üblich zu belasten, was zu einem Reizzustand im Bereich des Operationsgebietes geführt habe (Bericht Dr. D.___ vom 8. April 2016 [Urk. 7/29/13-14]). Auch im Juni 2016 beklagte die Beschwerdeführerin deutliche Beschwerden über der Hypothenarregion und im Bereich der Ringbänder A1 am Ring- und Kleinfinger proximal ausstrahlend bis zur Halswirbelsäule. Die Ärztin notierte, es sei aufgrund der Klinik von einer soweit erfolgreichen Spaltung des Retinaculum flexorum auszugehen und die aktuell angegebenen Beschwerden würden am ehesten zu einer aktivierten Piso-Triquetralarthrose passen (Bericht Dr. D.___ vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/29/15-16]). Nachdem eine Magnetresonanz-Untersuchung durchgeführt worden war, erklärte Dr. D.___ im Juli 2016, dass neben einer deutlichen Piso-Triquetralarthrose mit Zystenbildung auch eine völlige Sklerosierung des proximalen Poles eines zweigeteilten Scaphoides habe festgestellt werden können. Dadurch seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärt. Obwohl die Situation offensichtlich sei, rate sie von weiteren chirurgischen Eingriffen ab. Dringend zu raten sei hingegen zu einer Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung, insbesondere zur Organisation einer Haushaltshilfe, da die Beschwerdeführerin jegliche vermeidbaren Belastungen sollte meiden können (Bericht Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 [Urk. 7/29/17-18]).
3.2.4 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 (Urk. 7/32/3) fest, im Februar 2016 sei bei der Beschwerdeführerin eine offene Karpaltunnelspaltung der rechten Hand durchgeführt worden, wobei sich eine Besserung der Beschwerden wohl nicht eingestellt habe. Eine weitergehende Einschränkung des Belastungsprofils, wie es in der RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2015 (vgl. E. 3.1.4) angeben worden sei, sei nicht ausgewiesen. Die Diagnoseliste sei um die Diagnosen «Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts am 29. Februar 2016; Handwurzelarthrose rechts» zu ergänzen. Einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Operation nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil gemäss der RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2016 seien weiterhin gültig. Medizinisch bestünden keine Unklarheiten, insofern seien weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
3.2.5 Am 20. Februar 2017 erklärte Dr. C.___ in seinem Schreiben zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/39/2), dass sich die Belastbarkeit derselben merklich verschlechtert habe. Sie sei durch die beschriebenen Beschwerden im Alltag zunehmend invalidisiert und eine Erwerbstätigkeit sei in dieser Situation aus medizinischer Sicht nicht realistisch. Er sehe keine Möglichkeit, wie die körperlich behinderte Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit) nachkommen könnte; lediglich eine rein kommunikative Tätigkeit wäre denkbar, mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin jedoch ausgeschlossen.
Im telefonischen Austausch mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 (Urk. 7/39/1) bestätigte Dr. C.___ die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung im Jahr 2014. Diese habe nun mehr Schmerzen und Mühe bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten. Sie ermüde früher und es bestünden Auswirkungen auf ihre Gesamtbelastung. Leider habe auch die Operation der rechten Hand keine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die rechte Hand sei zentral für die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewesen und habe massgeblich dazu gedient, die körperlichen Einschränkungen zu kompensieren. Aufgrund der Einschränkungen sei dies nun nicht mehr in demselben Masse möglich. Die Verschlechterung wirke sich beim labilen gesundheitlichen Gleichgewicht der Beschwerdeführerin erheblich einschränkender auf die Arbeitsfähigkeit aus, als bei einer ansonsten gesunden Person mit denselben Handbeschwerden. Sie müsse sich aufgrund der Verschlechterung viel mehr als früher anstrengen, um den Alltag zu bewältigen. Alle vermeidbaren Belastungen seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei 100 % erwerbsunfähig und benötige mehr Unterstützung im Haushalt.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/23) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 3. November 2016 (E. 3.2.4). Dass Dr. F.___ der Problematik aufgrund des Karpaltunnelsyndroms und insbesondere der hierzu durchgeführten Operation keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass, ist nachvollziehbar. Nicht auseinandergesetzt hat er sich hingegen mit dem neuen Befund einer Piso-Triquetralarthrose (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.3) respektive würdigte er diesen – wenn überhaupt - lediglich mit einer Ergänzung der Diagnoseliste um die Diagnose «Handwurzelarthrose». Insbesondere fehlen Feststellungen zur Frage, ob die – wie Dr. D.___ ausdrücklich ausführte (E. 3.2.2) - im Rahmen der Piso-Triquetralarthrose erklärten Beschwerden eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen vermögen. Nachdem zur Beurteilung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht die Diagnose sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind und eine revisionsbegründende Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1. mit Hinweisen), ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärzten unerlässlich. Dies umso mehr als sich die seit der Geburt bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin an den Händen auf ihre ganze körperliche Leistungsfähigkeit auszuwirken scheinen.
4.3 Dr. C.___ wie auch Dr. D.___ führten zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der Lage sei eine (körperliche) Erwerbstätigkeit auszuüben, noch sei es ihr zwischenzeitlich möglich, den Haushalt zu führen; jegliche Belastung der Hände müsse vermieden werden (vgl. E. 3.2.2, E. 3.2.3, E. 3.2.5). Einen genauen Grad der Arbeitsfähigkeit – allenfalls in einer angepassten Tätigkeit – nannten sie jedoch nicht. Mit den neu aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 – E. 3.2.3 und E. 3.2.5) liegt daher keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, auf welche abgestützt werden könnte. Ebensowenig kann dazu – aus den oben (E.4.2) genannten Gründen - auf den Bericht von Dr. F.___ abgestellt werden. Entgegen der Annahme des RAD besteht mithin weiterer Abklärungsbedarf.
4.4 Damit bestehen objektive Hinweise, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Ob dies zutrifft und bejahendenfalls in welchem Ausmass ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschliessend beurteilbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
5. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier