Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00507


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968 in Singapur, ausgebildete Elektroingenieurin und diplomierte Informatikerin, verheiratet seit 1997, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Januar 2009 bis zum 24. April 2012 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ AG im Bereich Finanz- und Risikomanagement (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/82/9). Infolge eines im April 2012 diagnostizierten invasiven duktalen Mammakarzinoms in der linken Brust erfolgten am 30. April 2012 eine Operation, danach bis zum 6. September 2012 eine Chemotherapie und anschliessend bis zum 14. November 2012 eine Radiotherapie (Urk. 6/20, Urk. 6/82/20 f.). Mit Mitteilung vom 13. Juli 2012 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein Gesuch vom 4. Juni 2012 hin (Urk. 6/3) die (limitierten) Kosten für Perücken oder für anderen Haarersatz für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gut (Urk. 5/7).

    Am 22. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wegen des Brustkrebs bei der der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/9). Ab 1. Mai 2013 war sie bei der Y.___ AG wieder in ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 20 % tätig (Urk. 6/19). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 6/22) und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/34) für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für April 2013 und 80 % für den nachfolgenden Zeitraum.

1.2    In einer im Januar 2015 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 6/40) holte die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/42). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. August 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/51), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/66). Danach liess die IV-Stelle die Versicherte von der Gutachterstelle Z.___ internistisch, rheumatologisch und onkologisch begutachten (Z.___-Gutachten vom 29. März 2016, Urk. 6/82). In der Folge hob sie die Invalidenrente in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar 2014 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/94) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 20. März 2017, Urk. 2). Dabei entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Zentrum C.___, vom 27. November 2014 und 19. Februar 2015 bei (Urk. 6/5-7). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.1 und 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2 und E. 4.3 sowie 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Grundlage für die Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk.  6/34), mit welcher der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, bildeten die beiden Berichte der Ärzte des Zentrums D.___, vom 29. April 2013 (Urk. 6/20/5) und vom 23. Juli 2013 (Urk. 6/22). Im Bericht vom 29. April 2013 betreffend eine Kontrolle vom 19. Februar 2013 nach der im November 2012 abgeschlossenen Radiotherapie hielten die Ärzte fest, eine Mammografie und ein Ultraschall seien mit gutem Resultat durchgeführt worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei anlässlich dieser Konsultation nicht registriert worden. Somit beruhte die Rentenzusprache letztlich einzig auf dem Bericht des Zentrums D.___ vom 23. Juli 2013, welcher von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, unterzeichnet wurde.

    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob mit der auf der Basis des Berichts vom 23. Juli 2013 erfolgten Rentenzusprache mit Verfügung vom 6. Februar 2014 der Untersuchungsgrundsatz im Sinne der obigen Erwägungen (E. 1.1) klar verletzt wurde oder nicht. Ist dies zu bejahen, durfte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 6. Februar 2014 aufgrund der unbestrittenen erheblichen Bedeutung von deren Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) wiedererwägungsweise aufheben.

2.2    Der ausschliesslich handschriftlich abgefasste und teilweise kaum lesbare Bericht des Zentrums D.___ vom 23. Juli 2013 (Urk. 6/22), erschöpft sich in ein paar wenigen, oft verkürzt wiedergegebenen oder allgemein gehaltenen und einen Sachverhalt bloss andeutenden Stichworten wie «linkes Mammakarzinom« (unter der Rubrik Diagnose), «schwere Arthromyalgien unter antihormoneller Therapie» (unter der Rubrik Befund) und «deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit». Die einzelnen Elemente wurden dabei nicht zueinander in Beziehung gesetzt und diskutiert. Auch ist infolge der bloss andeutenden Stichworte ein konkretes Beschwerdebild nicht eindeutig fassbar. Auf diese Weise ist der Bericht nicht nur mangelhaft, sondern in seiner konkreten Aussagekraft höchst unklar und ausgesprochen dürftig. Dementsprechend lässt sich ihm keine schlüssige Begründung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c). Somit hätte es im vorliegenden Fall eine entsprechende Begründung dafür gebraucht, weshalb nach Abschluss der engeren Phase der Therapie im November und nachdem bei der Kontrolluntersuchung vom 19. Februar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit registriert worden war, aufgrund der danach weitergeführten hormonellen Therapie dennoch weiterhin eine 100%ige respektive ab 1. Mai 2013 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Die Stichworte im Bericht, wonach eine «deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit» vorliege, sind keine schlüssige Begründung der Arbeitsunfähigkeit. Auch fällt auf, dass im Bericht ohne Weiteres die Fortsetzung der (bisherigen) Therapie empfohlen wurde, was mit Blick auf die übrigen Angaben im Bericht (weitere) unbeantwortet gebliebene Fragen aufwirft. Somit ist der Bericht vom 23. Juli 2013 vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhaltes bezüglich seiner konkreten Informations- und Aussagekraft derart dürftig, dass darauf nicht abgestellt werden durfte. Daran ändern auch die der Verfügung vom 6. Februar 2014 damals zugrunde gelegte Interpretation des Berichts durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. August 2013 (Urk. 6/25/2-3) oder die jetzigen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nichts. Denn dabei handelt es sich um Annahmen und Interpretationen, die über die blosse Beweiswürdigung des Berichts vom 23. Juli 2013 weit hinausgehen, was unzulässig ist. Damit liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne der obigen Erwägungen vor. Zu Recht wurde die Verfügung vom 6. Februar 2014 als zweifellos unrichtig qualifiziert.


3.

3.1    Der für den Zeitpunkt der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 20. März 2017 zu ermittelnde Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten vom 29. März 2016 (Urk. 6/82).

    Dabei handelt es sich um ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3). Insbesondere stellten die Z.___-Gutachter welche die Beschwerdeführerin polydisziplinär umfassend untersuchten - schlüssig fest, dass die Versicherte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2016 generell und damit auch in ihrer angestammten Tätigkeit bloss noch zu 20 % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin berücksichtigten sie dabei alle massgeben-
den Gesichtspunkte – so auch jene der Medikamentennebenwirkungen (Urk. 1
S. 8 f.) , und zwar sowohl in den Teilgutachten (für das rheumatologische Teilgutachten vgl. Urk. 6/82/19) wie auch bei der letztlich massgebenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/8, 6/82/27 f.). Für den Zeitraum nach Februar 2016 bis zum 20. März 2017 liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten vor; dies macht die Versicherte auch nicht substantiiert geltend. Damit steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 nicht mehr in einem rentenbegründenden Ausmass invalid war.

3.2    Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

    Die Berichte von Dr. A.___ vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___ vom 27. November 2014 und 19. Februar 2015 (Urk. 6/5-7), auf welche sie sich beruft, betreffen einen vorliegend nicht mehr zu Diskussion stehenden Zeitraum. Davon abgesehen enthalten diese drei Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, weshalb sie das Z.___-Gutachten nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, insbesondere auch nicht für den Untersuchungszeitpunkt vom Februar 2016. Das Gleiche gilt für die Knochenmessungen vom 4. Oktober 2012 (3/3-4), umso mehr als es sich dabei um medizinisch isolierte nicht näher eingeordnete punktuelle Befunde handelt. Weitere substantiierte Einwände gegen das Z.___-Gutachten brachte die Versicherte nicht vor.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen Verfügung rechtens.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel