Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00511
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Senn-Buchter
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 12. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, verheiratet, absolvierte die Schule bis zur Oberstufe in Algerien und verfügt über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung (Urk. 9/6 S. 2 und S. 5). Sie arbeitet seit 5. Januar 1998 als Kleinkindererzieherin bei der A.___ (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Bis im Mai 2015 war sie in einem Pensum von 61.85 % tätig (vgl. Urk. 9/45). Danach war sie vom 20. bis zum 25. Mai 2015 vorübergehend zu 100 % und danach zu 50 % krankgeschrieben und arbeitete weiterhin in reduzierterem Umfang (vgl. Urk. 9/7/5, Urk. 9/7/7, Urk. 9/7/10-12, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/29/5, Urk. 9/29/7, Urk. 9/29/10). Im Jahr 2017 erreichte sie das Rentenalter.
1.2 Am 9. Oktober 2015 (Urk. 9/6) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen im Knie bei längerer Belastung seit einem Unfallereignis zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Unter anderem holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers der Versicherten ein und führte am 2. September 2016 (Urk. 9/34) eine Haushaltsabklärung durch. Am 16. Juni 2016 (Urk. 9/31) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab und teilte der Versicherten mit, dass über den Rentenanspruch mit separater Verfügung entschieden werde. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/38, Urk. 9/39 und Urk. 9/41) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. März 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2017 aufzuheben und ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen beziehungsweise die ihr zustehende ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um eine Stellungnahme der IV-Stelle zu erwirken, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde der unvertretenen Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt und mitgeteilt, dass das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 (Urk. 2) dar, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Erwerbsanteil von 67 % mit einer Einschränkung von 22.17 % und einem Anteil Haushaltsbereich von 33 % mit einer Einschränkung von 7.3 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17.26 % (S. 1 f.). Die Behinderung des Ehemannes sei im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Zudem generiere das Alter keinen leidensbedingten Abzug auf ein Einkommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich nicht lohnsenkend aus. Das fortgeschrittene Alter an sich sei sein invaliditätsfremder Faktor. Damit es zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe, müssten daneben noch weitere, ungünstige persönliche und berufliche Gegebenheiten vorliegen, welche vorliegend nicht ersichtlich seien (S. 1). Die gemischte Methode finde Anwendung (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Qualifikation auf 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst werden müsse. Zudem kritisierte sie den Haushaltsabklärungsbericht in verschiedener Hinsicht (S. 2 f.). Daneben sei die ärztlicherseits attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit falsch. Zudem bestritt sie das errechnete Invalideneinkommen (S. 3 f.). Ferner bemängelte sie die Anwendung der gemischten Methode. Schliesslich seien ihre Gesundheitsschäden und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Haushalts- und Erwerbsbereich unzureichend abgeklärt, beurteilt und bewertet worden (S. 4).
3.
3.1 Dr. B.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/7/14) folgende Diagnose:
- Knie-/Beinschmerzen beidseits
- Rechts peripatellär und medial, ausstrahlend ins Schienbein, links eher lateral Ober- und Unterschenkel
- Konventionell radiologisch wenig fortgeschrittene degenerative Veränderungen
3.2 Am 27. August 2015 (Urk. 9/7/13) berichtete Dr. B.___, bei beginnender Gonarthrose gehe es der Beschwerdeführerin passabel. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht über 50 % gesteigert werden. Wahrscheinlich werde eine Invalidenversicherungsabklärung notwendig, da die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde. Sie könne nicht knien, sich bücken und länger als 20 Minuten ohne Pause stehen.
3.3 In ihrem undatierten Bericht (Urk. 9/25; letzte Kontrolle: 31. März 2016) führte Dr. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Behandlung befand, aus, die Arbeitsfähigkeit könne sicher nicht gesteigert werden. Es bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin/Kleinkindererzieherin (S. 2).
3.4 Am 6. Mai 2016 (Urk. 9/30/6) berichtete Dr. B.___, die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor 50 %, was sie psychosozial über Wasser halte. Sie habe aber nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen und können mit den Knieschonern einigermassen Linderungen herbeiführen. Im Spital D.___ wurde von einer operativen Sanierung abgeraten (Femoropatellararthrose mit minimal subchondralem Ödem, geringer Gelenkserguss, kleinste Bakerzyste links; manifeste Femoropatellararthrose und manifeste Femorotibialarthrose bei weitgehend fehlendem Meniskus rechts, Urk. 9/30/9-10)
3.5 Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (Urk. 9/35 S. 3 f.) aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden (S. 3). Versicherungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 4).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung ist am 24. März 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung betreffend Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Es ist im Folgenden anhand der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung der Beschwerdeführerin zu bemessen (vgl. E. 1.3).
4.2Vorwegzuschicken ist, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall nicht verfängt. Sie brachte vor, dass sie durch deren Anwendung als Frau und Mutter benachteiligt und folglich diskriminiert werde, und verwies dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (vgl. Urk. 1 S. 4). Dem Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde.
In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6).
In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]).
Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist über eine erstmalige Zusprechung oder Verweigerung einer Rente zu befinden und zudem war die Beschwerdeführerin über Jahre, nachdem ihre Kinder volljährig und selbst erwerbstätig waren, immer noch teilerwerbstätig sie hätte also aufgrund ihrer familiären Situation wegen ihrer Kinder längst wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen können, was sie jedoch unterlassen hat - weshalb ihre Invalidität nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen ist.
4.3 Zunächst ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Haushalt zu ermitteln (vgl. E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Arbeitspensum habe bei ihrer Arbeitgeberin entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin vor der gesundheitsbedingten Reduktion bei 72.15 % gelegen. Infolgedessen müsse die Festlegung der Qualifikation zu 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst werden. Sie stützte sich dabei auf eine eigens zusammengestellte Aufgliederung mit 30.66 Wochenarbeitsstunden (Urk. 1 S. 2).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, denn sie übersieht bei ihrer Kalkulation, dass sie während den Semesterferien keine Arbeit leisten muss. Zudem rechnete die Beschwerdeführerin in der von ihr erstellten Aufgliederung wohl ebenfalls ihren Arbeitsweg mit ein (vgl. Urk. 9/34 S. 4). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die Arbeitgeberin an, dass die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb 40 Wochenstunden betrage und die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens 27 Wochenstunden gearbeitet habe (vgl. Urk. 9/16 S. 2). Dies entspricht einem Pensum von 67.5 %. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze während der Semester respektive ausbleibenden Arbeitseinsätzen während den Semesterferien wurde mit E-Mail vom 14. März 2017 (Urk. 9/45) im Namen der Arbeitgeberin jedoch präzisiert, dass eine 100 %Stelle einem Soll von zu leistenden 1'840 Jahresstunden entspricht und die Beschwerdeführerin mit ihr eine Vereinbarung über 1'138 Jahresstunden hatte, was einem Pensum von 61.85 % entspricht. Davon ist auszugehen.
Es ergibt sich somit ein Anteil der Erwerbstätigkeit von 61.85 % und ein Anteil der Tätigkeit im Haushalt von 38.15 %.
4.4
4.4.1 Im nächsten Schritt ist für die Bestimmung der Invalidität im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3).
4.4.2 In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E. 3.3 und E. 3.5). Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit auf ein effektives 100 %Pensum bezieht und die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin während eines laufenden Semesters betrifft. So schilderte Dr. C.___, dass eine wechselbelastende Tätigkeit einen halben Tag und die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar und eigentlich mehr als vier Stunden nicht sinnvoll wären (vgl. Urk. 9/25 S. 3 und S. 5).
4.4.3 Was die Arbeitsfähigkeit - in einer über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hinausgehenden (vgl. E. 4.4.2) - angepassten Verweistätigkeit angeht, ist vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine solche zumutbar ist. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Am 16. Juni 2016, als Dr. E.___ vom RAD eine Wahrscheinlichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit feststellte (vgl. E. 3.5), war die 1953 geborene Beschwerdeführerin 63jährig und hatte eine Aktivitätsdauer von lediglich acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor sich gehabt. Sie verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk. 9/6 S. 2 und S. 5), arbeitete über 18 Jahre als Kleinkindererzieherin bei derselben Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9/16) und spricht kein Deutsch (vgl. Urk. 9/34 S. 2).
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit in einem anderen Beruf als demjenigen einer Kleinkindererzieherin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden wäre und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr hätte zugemutet werden können. Damit kann offenbleiben, ob mit Dr. E.___s Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (E. 3.5) eine genügende medizinische Grundlage für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt.
4.4.4 Nach dem Gesagten ist im Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin auszugehen, womit ein - in der vorliegenden Konstellation mittels Prozentvergleich zu errechnender - Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich vorliegt.
4.5
4.5.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte den mit Erhebung vom 2. September 2016 bei ihr zuhause gleichentags (Urk. 9/34) erstellten Haushaltsbericht in verschiedener Hinsicht. So brachte sie vor, ihre Einschränkungen im Haushalt seien massiv. Es werde nur berücksichtigt, dass sie gewisse Arbeiten verrichten könne. Dass sie diese allerdings nur unter Schmerzen erledige, werde ausser Acht gelassen. Ihr Knie schwelle an und das Gehen sei ihr nur noch unter Schmerzen möglich. Die Einschränkungen bestünden durchgehend und folglich bei der Haushaltsführung, bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren Besorgungen, bei der Wäsche und der Kleiderpflege sowie bei Verschiedenem. Dass unter diesen Punkten minimale oder gar keine Einschränkungen oder Behinderungen angenommen würden, sei nicht nachvollziehbar. Ob ihre Tochter ihr in sehr unregelmässigen Abständen zu Hilfe komme, sei irrelevant (Urk. 1 S. 2 f.).
4.5.3 Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und erstellte den Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 9/34 S. 1 f.). Sie erfasste die Wohnverhältnisse bezüglich Wohnparteien (Ehemann), Liegenschaft (Mehrfamilienhaus, 3. Stockwerk, 5.5 Zimmer, Schrebergarten, Lift, Keller), Einrichtung/Ausrüstung (Parkett, Linoleum, Spannteppich, WC separat, Bad, Dusche, elektrische Küche, Geschirrspülautomat, Staubsauger, Bügeleisen, Tiefkühlfach in der Küche, Waschmaschine und Tumbler im Bad) und bezüglich der örtlichen Lage (Coop 57 Minuten zu Fuss, Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe, Beschwerdeführerin anders als der Ehemann - hat keinen Führerausweis) im Detail (vgl. S. 4 f.). Sie beschrieb - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - eingehend und nachvollziehbar die aufgrund deren Gesundheitszustandes bestehenden Einschränkungen respektive die Tätigkeiten, welche sie verrichtet, in den einzelnen Teilbereichen des Haushaltes (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen, Verschiedenes; S. 68). Die Beschwerdeführerin brachte denn auch in ihrer Beschwerde nicht vor, inwiefern die im Haushaltsbericht dargelegten Einschränkungen falsch seien sollten, und kritisiert lediglich pauschal, ihre Schmerzen würden zu wenig berücksichtigt. Was die Einschränkungen des Ehemannes angeht, geht aus dem Bericht hervor, dass dieser seine rechte Hand/Arm aufgrund eines Arbeitsunfalles nur eingeschränkt benutzen kann, er aber dennoch einen eigenen Schrebergarten unterhält und ab und zu Gemüse nach Hause mitbringt (vgl. S. 3 und S. 5). Demnach erlaubt es ihm seine Einschränkung auch, der Beschwerdeführerin im Haushalt unter die Arme zu greifen (vgl. zur Unterstützungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2). Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es ist darauf abzustellen.
4.5.4 Nach dem Gesagten ist der Haushaltsbericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/34) beweiskräftig. Somit ist im Haushalt von einer Einschränkung von 7.3 % auszugehen (vgl. S. 8).
4.6 Zusammenfassend ergeben sich im Erwerbs- und Haushaltsbereich die folgenden gewichteten Einschränkungen:
Bereich (Erwerbstätigkeit, ET; Haushaltstätigkeit HH) | Einschränkung | Invaliditätsgrad (Teilbereich) | Invaliditätsgrad (total) |
ET 61.85 % | 50 % | 30.93 % | 33.71 % |
HH 38.15 % | 7.3 % | 2.78 % | |
ET 72.15 % | 50 % | 36.08 % | 38.11 % |
HH 27.85 % | 7.3 % | 2.03 % |
Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn zu ihren Gunsten von einem hypothetischen Pensum von 72.15 % im Erwerbsbereich ausgegangen würde - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller