Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00513
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 2 erwachsenen Kindern) arbeitete zuletzt seit April 2011 im Nagelstudio A.___ als Nailstylistin bei einem 70%-Pensum (Urk. 6/4 und Urk. 6/13). Am 28. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/1). Nach einem Gespräch (Urk. 6/2) reichte die Versicherte der IV-Stelle am 19. November 2014 (Eingangsdatum) ihre Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/4). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte eine Eingliederungsberatung durch. Mit Mitteilungen vom 3. Dezember 2014 übernahm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention die Kosten für Arbeitsvermittlung direkt via B.___ AG für die Zeitspanne vom 1. April bis längstens 30. September 2015 (Urk. 6/11) und schloss im Übrigen die berufliche Eingliederung ab (Urk. 6/10). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG bei und liess X.___ durch die C.___ polydisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 8. Juli 2016, Urk. 6/50). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. August bis 30. November 2015 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/56), wogegen sie am 21. Juli respektive 5. September 2016 Einwand erhob (Urk. 6/57 und Urk. 6/60 in Verbindung mit Urk. 6/62). Am 11. November 2016 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme durch die C.___ (Urk. 6/64-65). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 nahm die Versicherte Stellung dazu (Urk. 6/71, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 31. März 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine vom 1. August bis 30. November 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/75 in Verbindung mit Urk. 6/78-84 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es seien unter Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2017 weitere Abklärungen zu tätigen und es sei die Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2015 neu zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-86), was der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) gestützt auf das C.___-Gutachten vom 8. Juli 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab August 2014 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr seit September 2015 die bisherige Tätigkeit wieder zu 75 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. August 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 30. November 2015 (Verbesserung ab 1. September 2015 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) habe die Beschwerdeführerin - unter Anwendung der gemischten Methode - demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 %). Für den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. Dezember 2015) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht vollständig und nicht ausreichend berücksichtige. So sei davon auszugehen, dass die festgestellten multiplen Insulte mit petechialen Einblutungen weitere Beeinträchtigungen wie Schwindel, Gangunsicherheit, Muskelkrämpfe und kognitive Einschränkungen verursachten. Entsprechend seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Dem Austrittsbericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals D.___ vom 28. August 2014 (Urk. 6/19 S. 1-5), wo die Beschwerdeführerin vom 9.-28. August 2014 hospitalisiert war, nachdem sie sich zuvor seit dem 7. August 2014 in der Klinik für Neurologie befunden hatte, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- Sepsis bei Aortenklappenendokarditis mit multiplen zerebralen Embolien (Erstdiagnose am 8. August 2014)
- Status nach gastrointestinalem Infekt mit Fieber und Gelenkschmerzen (Juli 2014)
- Transösophageale Echocardiographie am 9. August 2014: Destruierende Aortenklappenendokarditis mit mehreren flottierenden und filamentäre Vegetationen auf jeder einzelnen Tasche. Trikuspide Aortenklappe mit lokalisierten verdickten freien Rändern mit partieller Verkalkung, sowie wahrscheinliche Perforation der linken koronaren Tasche, schwere Insuffizienz. Leichte Mitralinsuffizienz. Keine flottierenden Vegetationen sichtbar auf der Mitralklappe. Dilatierter linker Ventrikel mit leicht reduzierter Auswurffraktion (EF 46 %) bei diffuser Hypokinesie, insbesonders inferior und septal betont. Unauffällige rechtsseitige Herzhöhlen. Keine intrakardiale Thromben
- Zerebrale Embolisation (Erstdiagnose am 8. August 2014)
- Klinisch Somnolenz, Anisokorie links > rechts, Hemianopsie nachlinks
- Liquorpunktion: Ausschluss Meningoencephalitis
- MRI Schädel: multiple Diffusionsrestriktionen im frühsubakuten Stadium im Karotis- und vertebrobasilären trombahngebiet bilateral supratentoriell, Nachweis multipler kleiner Einblutungen, multiple weitere punktförmige Einblutungen bilateral frontal, hochparietal und okzipital
- CT-Schädel (präoperativ): progressiver frischer Infarkt Cuneus und Präcuneus rechts bis Gyrus hypocampalis. Infarkte subkortikal occipital rechts, kortikal und subkortikal posteriore Insula rechts sowie postzentral rechts. Verschluss des P3 Segmentes A. cerebri posterior
- CT-Schädel (postoperativ): Im Vergleich zur Voruntersuchung kein Hinweis auf frische hämorrhagische Transformation bei bekanntem frischem Infarkt im Cuneus und Präcuneus rechts bis zum Gyrus parahippocampalis reichend sowie subkortikal occipital rechts, kortikal/subkortikal an der posterioren Insula sowie postzentral rechts
- Schwere Thrombozytopenie, differentialdiagnostisch im Rahmen DIC
- Mikrobiologie: 7/7 Blutkulturen positiv auf Streptococcus dysgalactiae (beta-haemol. Streptokokken Gr. C/G)
- Antibiotikatherapie
- cvRF: arterielle Hypertonie
- Unklare Beinschwellung beidseits am 7. August 2014
- differentialdiagnostisch bei Hypalbuminämie, kardial
- Duplexsonographie Beinvenen (8. August 2014): keine Thrombose der tiefen Bein- und Beckenvenen
- Postoperativ Pleuraerguss links
Am 9. August 2014 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig operiert worden und es sei ein Aortenklappenersatz mit einer mechanischen Prothese erfolgt. Am 19. August 2014 sei eine Pleurapunktion links durchgeführt worden.
3.2 Im vorläufigen Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 19. September 2014 (Urk. 6/12 S. 9-11), wo sich die Beschwerdeführerin vom 28. August bis 21. September 2014 zur stationären Rehabilitation befand, wurden folgende Diagnosen genannt:
- Cerebrale Embolisation im Rahmen der Diagnose 2 (Erstdiagnose am 8. August 2014)
- klinisch: Somnolenz, Anisokorie li>re, Hemianopsie nach links
- CT-Schädel postoperativ vom 9. August 2014: kein Hinweis auf frische hämorrhagische Transformation bei bekanntem frischem Infarkt im Cuneus und Präcuneus rechts bis zum Gyrus parahippocampalis reichend, subcortical occipital rechts, cortical und subcortical an der posterioren Insula sowie postzentral rechts
- Störungsbild bei Austritt: freie Fussgängerin, Belastbarkeitsminderung, vollständige Hemianopsie links, Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), leicht kognitive Störung (F 06.7)
- Status bei Sepsis bei Aortenklappen-Endokarditis mit multiplen cerebralen Embolien
- Autoimmune hämolytische Anämie (Erstdiagnose am 2. September 2014)
- Hb-Abfall bis 69g/l, Gabe von 2 EK
- Splenomegalie
- arterielle Hypertonie
- Lymphödem des Unterschenkels rechts (Erstdiagnose im Mai 2006)
- Status nach Varizenstripping rechts (circa 2004)
- Status nach Varikothrombophlebitis rechts (2004)
- Status nach unklarer Beinschwellung beidseits am 7. August 2014, differentialdiagnostisch: Hypalbuminämie, kardial
- Allergien: Ponstan
Bei vollständiger Hemianopsie nach links sei ein visuelles Explorationstraining erfolgt und es seien bei Austritt Informationen für ein Selbsttrainingsprogramm abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt des Ereignisses arbeitslos gewesen sei, sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine IV-Anmeldung empfohlen. Eine Fahreignung sei derzeit aus orthoptischer Sicht nicht gegeben.
3.3 Dr. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 28. Juli 2014 behandelt, führte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2014 (Urk. 6/12 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Nailstylistin sei sie seit dem 28. Juli 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine feine Hand-Augen-Zusammenarbeit sei nicht möglich und das Lesen am Bildschirm etc. sei deutlich eingeschränkt. Insgesamt sei die Belastbarkeit vermindert. Ab Januar 2014 (richtig: 2015) sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen. Die Prognose sei ungünstig, da keine Besserung der Hemianopsie zu erwarten sei und auch eine Besserung der Konzentrationsprobleme sehr fraglich sei.
3.4 Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, eingegangen am 18. Juni 2015, Urk. 6/24) aus, dass die Befunde aktuell stabil seien. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert. Eine angepasste Tätigkeit könnte unter Umständen diejenige einer Receptionistin sein, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 wieder zu 20 % arbeite. Es beständen keine invaliditätsfremden Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden.
3.5 Das polydisziplinäre (neurologische, internistische und opthamologische) C.___-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 6/50) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- Totale homonyme Hemianopsie nach links auf Grund eines enzephalomalazischen Defekts im Bereiche des rechten Okzipitallappens
- Status nach multiplen zerebralen Embolien nach Sepsis bei Endokarditis im August 2014
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Residuen von cerebralen Embolien aufgrund einer Endokarditis (August 2014)
- Aortenklappenersatz mit einer mechanischen Prothese (ATS 22 mm), aktuell gute körperliche Leistungsfähigkeit
- Leichter Astigmatismus, beginnende Presbyopie
- Lymphödem rechter Unterschenkel bei Status nach Varizenstripping rechts (2004) und Status nach Varikothrombophlebitis rechts (2004)
- Status nach gastrointestinalem Infekt mit Fieber und Gelenkschmerzen (Juli 2014)
- Schilddrüsenzyste
- Milzzyste
- Arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei im August 2014 akut an einer Sepsis mit Endokarditis mit multiplen zerebralen Embolien erkrankt. Es sei ein notfallmässiger Aortenklappenersatz mit Einsetzen einer mechanischen Prothese erfolgt. Als Folgeerscheinung der zerebrovaskulären Störung stehe im Vordergrund ein Hirninfarkt occipital rechts mit vollständiger homonymer Hemianopsie nach links. Anderweitige neurologische Ausfälle liessen sich im Rahmen dieser gutachterlichen Untersuchung nicht feststellen. Die Augenärztin habe festgestellt, dass durch ein kompensatorisches Gesichtsfeldtraining gelernt werden könne, die Umwelt trotz der Gesichtsfeldstörung wieder besser wahrzunehmen und auch die Lesefähigkeit zu verbessern. Der Gesichtsfeldausfall als solcher werde definitiv bestehen bleiben. Die Beschwerdeführerin befolge regelmässig ein solches Training und werde es auch in Zukunft weiterführen, nach Einschätzung der ophthalmologischen Gutachterin würden die Übungen bereits heute einen Erfolg zeigen. Die polydisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung ergebe, dass es der Beschwerdeführerin mit vermindertem Arbeitstempo und eingelegten kleinen Pausen möglich sein sollte, ganztags (also 8.5 Stunden) im ursprünglichen Beruf als kosmetische Pediküre und Nageldesignerin weiterhin tätig zu sein. Ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen und ein intaktes Gesichtsfeld seien dafür keine unbedingten Voraussetzungen. Da im neurologischen Bereich keine weiteren Ausfälle zu verzeichnen seien, werde die Leistungseinschränkung auf 20-30 % geschätzt, sowohl in bisheriger als auch in einer Verweistätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 %. Aufgrund des Zustandes nach Klappenoperation im Rahmen einer septischen Endokarditis sei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten mit starker körperlicher Belastung, erheblicher Hitze- und Kältebelastung nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der dauerhaften Antikoagulation seien auch Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko (insbesondere Sturzgefahr) nicht mehr möglich. Aufgrund des doch deutlichen Lymphödems des rechten Unterschenkels sollten darüber hinaus Tätigkeiten mit ständigem Stehen, ohne die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Entlastung, vermieden werden. Einfache Büroarbeit oder die Tätigkeit am Empfang eines Fitness-Studios seien nach gutachterlicher Einschätzung mit etwas vermindertem Arbeitstempo und eingelegten kleinen Pausen ganztags (8.5 Stunden) möglich. Die um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit trage unter anderem der Ermüdung, vor allem am PC, Rechnung. Es seien alle Tätigkeiten möglich, die kein gutes räumliches Vorstellungsvermögen und kein intaktes Gesichtsfeld erforderten. Das akute Ereignis mit der Sepsis und dem occipitalen Hirninfarkt sei im August 2014 aufgetreten. Es sei davon auszugehen, dass sich erfahrungsgemäss nach einem Jahr die zerebrale Situation stabilisiert habe, womit die 70-80%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2015 bestehe. Das Besorgen der 4.5-Zimmerwohnung sei ohne Einschränkungen - unter Beachtung des Belastungsprofils - zumutbar. An der vollständigen Hemianopsie nach links werde sich aller Voraussicht nach nichts mehr ändern, wichtig zur Anpassung sei die Fortführung des kompensatorischen Gesichtsfeldtrainings. Somit bestehe eine gute Prognose in Bezug auf die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit. Es seien keine invaliditätsfremden Faktoren mitbeteiligt. Bei der Untersuchung sei keine Aggravation feststellbar gewesen. Es liege kein Suchtleiden vor und die biografische Persönlichkeitsentwicklung weise keine pathologischen Züge auf. Die persönlichen Ressourcen seien ausreichend und es bestehe ein gutes soziales Umfeld. Die Kommunikationsfähigkeit und Motivation seien ausgezeichnet, das soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin intakt. Mit dem kompensatorischen Gesichtsfeldtraining sei auch die Therapieadhärenz gegeben.
3.6 Die C.___-Gutachter nahmen am 9. respektive 11. November 2016 Stellung zu den im Einwand vom 5. September 2016 vorgebrachten Kritikpunkten am polydisziplinären C.___-Gutachten und beantworten die hernach durch die Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen (Urk. 6/60-65).
3.6.1 Dr. G.___, FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, welche für die C.___ das augenärztliche Fachgutachten erstattete (vgl. Urk. 6/50 S. 35-41), führte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 (Urk. 6/65) aus, dass eine vollständige Hemianopsie links bestehe. Mit dem kompensatorischen Gesichtsfeldtraining habe die Beschwerdeführerin bereits gelernt, die Umwelt besser zu explorieren und die Lesefähigkeit zu verbessern. Es sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung beim Gehen die linke Hand ausgestreckt hätte, um sicherzustellen, links nirgend anzustossen oder dass sie Orientierungsprobleme gehabt hätte. Entsprechend halte sie an der im Gesamtgutachten vom 8. Juli 2016 dargelegten Einschätzung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit fest.
3.6.2 Die verantwortlichen C.___-Gutachter nahmen am 11. November 2016 Stellung zu den gestellten Rückfragen (Urk. 6/64) und hielten fest, dass kein weiterer Abklärungsbedarf - beispielsweise durch ein neuropsychologisches Gutachten - bestehe. So habe die im Belastungsprofil festgehaltene verminderte Belastbarkeit keinen Zusammenhang mit einer Läsion der hinteren Hirn-Hemisphärenabschnitte, denn dabei gehe es einzig um die visuellen Wahrnehmungsstörungen. Die Beschwerdeführerin habe weder dem begutachtenden Neurologen noch dem Internisten Kopfschmerzen oder Schwindel angegeben, gemäss Vermerk auf S. 20 habe sie dies auf Nachfrage sogar explizit verneint. Auch von massiven Verkrampfungen an Armen und Beinen habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Ein Zusammenhang mit der okzipitalen Hirnschädigung bestehe auf jeden Fall nicht. Im Weiteren werde die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die neurologische Anamnese und Untersuchung ausserordentlich kurz gedauert habe, durch die protokollierte Untersuchungszeit von 90 Minuten widerlegt. Dass ein encephalomalazischer Defekt im rechten Hinterhaupthirn bestehe, sei belegt, es lägen nicht mehrere Insulte vor. Von diesem könne aber nicht auf eine verminderte Belastbarkeit und auf kognitive Einschränkungen geschlossen werden. Die durch die gestellten Diagnosen gestörten Fähigkeiten seien im Gutachten dargelegt worden, wobei es einzig um die Hemianopsie nach links gehe. Es beständen keine anderweitigen Fähigkeitsstörungen, welche den Anforderungen des angestammten Arbeitsplatzes nicht genügen würden. Der Gesichtsfeldausfall links sei durch das Training schon gut kompensiert, eine Leistungseinschränkung von 20-30 % sei von der Augenärztin bestätigt worden. Hinweise für eine Multiinfarkt-Demenz lägen nicht vor. Das Sozialverhalten sei intakt, es lägen keine Persönlichkeitsveränderungen und keine Orientierungsstörungen vor. Die von der Beschwerdeführerin behauptete erhebliche Beeinträchtigung sei medizinisch nicht begründbar und falle unter die Selbstlimitierung. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht aufgrund von Hypothesen, sondern anhand von Fakten formuliert. Wenn von Erfahrungswerten die Rede sei, so betreffe dies einzig die Prognose. Entsprechend werde an der im Gesamtgutachten vom 8. Juli 2016 dargelegten Einschätzung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit festgehalten.
3.7 Dr. F.___ reichte mit seinem Bericht vom 8. Februar 2017 einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2016 ein (Urk. 6/69-70 und Urk. 6/72) und legte dar, dass die angegebene Gangunsicherheit bei jeder Konsultation evident sei. So werde in jenem Auszug als objektiven Befund unter anderem festgehalten, dass der Allgemeinzustand leicht reduziert sei und die Beschwerdeführerin gangunsicher sei. Sie wirke auch sonst insgesamt unsicher. Die evidente Hemianopsie sei kausal auf die Insulte zurückzuführen. Da im Rahmen der Endokarditis multiple embolische Insulte und petechiale Einblutungen stattgefunden hätten, sei nicht von einem einzelnen Defizit auszugehen, sondern es könnte durchaus Erstdefizite von sehr kleinen Insulten zusätzlich bestehen, deren Narben in den aktuellen MRI-Untersuchungen nicht ersichtlich gewesen seien. Die Gutachter hätten sich zu Unrecht nur auf die grösste zerebrale Läsion, die zur Hemianopsie geführt hätten, konzentriert. Ein Zusammenhang der Hirnschädigung mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindel sei sehr wohl möglich. Die Muskelkrämpfe könne er fachfremd nicht beurteilen. Von einer kompletten Erholung der Kognition könne sicherlich ohne dezidierte neuropsychologische Untersuchung nicht ausgegangen werden.
4.
4.1 Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 6/50) basiert auf einer umfassenden neurologischen, internistischen und ophtalmologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3).
4.2 Die Gutachter kamen schlüssig zum Schluss, dass aufgrund der Hemianopsie, welche von der Beschwerdeführerin bereits gut kompensiert sei, von einer 25%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Pensum ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung überzeugt angesichts des Umstandes, dass trotz bekannten multiplen zerebralen Embolien keine weiteren neurologischen Ausfälle festgestellt wurden. Auch der Zustand nach Klappenoperation im Rahmen einer septischen Endokarditis sowie die dauerhafte Antikoagulation wurden mit dem formulierten Belastungsprofil genügend berücksichtigt (keine starke körperliche Belastung, keine erhebliche Hitze- oder Kältebelastung, kein erhöhtes Verletzungs- oder Sturzrisiko, kein ständiges Gehen, keine Anforderungen eines gesteigerten räumlichen Vorstellungsvermögens beziehungsweise eines intakten Gesichtsfelds). Auch der von der Verwaltung hinzugezogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilte das Gutachten als ausführlich, die gestellten Diagnosen als kongruent und nachvollziehbar und hielt fest, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 6/65 S. 6).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr. F.___ vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/69-70 und Urk. 6/72). In diesem führte Dr. F.___ aus, dass von multiplen zerebralen Läsionen auszugehen sei, welche auch die Gangunsicherheit respektive den Schwindel erklären könnten. Dazu ist vorab zu bemerken, dass weder die verantwortlichen C.___-Gutachter, noch die beigezogene Ophthalmologin einen Schwindel bzw. eine Gangunsicherheit erhoben. Des Weiteren ist Dr. F.___ als behandelnder Hausarzt der Beschwerdeführerin Allgemeinmediziner und verfügt über keine ausgewiesene Fachkompetenz im Bereich Neurologie. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich die C.___-Gutachter - insbesondere auch der begutachtende Neurologe - bei ihrer Beurteilung auf eigene umfassende Untersuchungen abstützten, wobei auch die aktuellen MRI-Bilder vom 26. Februar 2016 keine weiteren relevanten Läsionen respektive Narben - ausser dem bekannten malazischen Defekt occipital rechts - zeigten (vgl. Urk. 6/50 S. 24 oben). Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung wurde von den C.___-Gutachtern auf explizite Nachfrage verneint (vgl. E. 3.6.2). Die angeführte Begründung, dass keine Hinweise für eine Multiinfarkt-Demenz oder Persönlichkeitsveränderungen oder Orientierungsstörungen vorlägen und zudem das Sozialverhalten intakt sei, decken sich mit der im Gutachten ausführlich dargelegten Befundlage. Auch RAD-Arzt Dr. H.___, Facharzt Neurologie und zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2017 (Urk. 6/73 S. 4) fest, dass die Indikationsstellung für eine neuropsychologische Untersuchung fachgerecht durch den begutachtenden Neurologen auf Basis abwesender klinischer Hinweise auf mögliche neuropsychologische Defizite geprüft worden sei. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Darlegungen konnte ohne Weiteres auf die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens verzichtet werden.
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nailstylistin (inklusive kosmetische Pediküre) nicht mehr zumutbar sei, da diese Arbeit sehr hohe Anforderungen an die Sehfähigkeit sowie die Feinmotorik stelle (Urk. 1 S. 3). Es ist zwar mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich beim Nagel-Styling um eine filigrane Tätigkeit handelt, doch hält das C.___-Gutachten aus augenärztlicher Sicht explizit fest, dass diese Arbeit weiterhin möglich ist. In der RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2015 wurde zwar noch auf eine erschwerte Augen-Hand-Koordination hingewiesen (Urk. 6/54 S. 4) doch hat sich diese mittels kompensatorischen Gesichtsfeldtrainings bis zur C.___-Begutachtung im Mai/Juni 2016 offenbar soweit gebessert, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigungen mehr festgestellt werden konnten.
4.5 Entgegen den Ausführungen im C.___-Gutachten, wonach die vollständige - zeitlich befristete - Arbeitsunfähigkeit im August 2014 eintrat (vgl. Urk. 6/50 S. 17), ist die Wartezeiteröffnung etwas früher anzusetzen. So attestierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Juli 2014, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits an einem massiven gastrointestinalen Infekt mit Fieber und Gelenkschmerzen litt, welche später zu einer Endokarditis mit multiplen zerebralen Embolien führte (vgl. auch C.___-Gutachten, E. 3.5). Auch RAD-Arzt Dr. H.___ ging in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2015 davon aus, dass die Wartezeit, das heisst eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit, am 25. (richtig wohl: 28.) Juli 2014 begann (Urk. 6/54 S. 4).
4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 28. Juli 2014 bis Ende August 2015 sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 1. September 2015 ist ihr eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zumutbar.
4.7
4.7.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
4.7.2 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich kein Rentenanspruch.
4.7.3 Zur Bemessung des Valideneinkommens ist auf das zuletzt erzielte Einkommen im Nagelstudio A.___ abzustellen. Bei dieser Tätigkeit erzielte sie bei einem 70%-Pensum Fr. 37‘800.-- (12 x Fr. 3‘150.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergäbe sich somit bei einem 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 54‘262.60 (Indexstand 2673 [2014] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Frauen).
4.7.4 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘762.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen im Bereich Dienstleistungen (LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 3, Kompetenzniveau 2, Frauen) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘762.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen für eine 75%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘896.75 (Fr. 4‘762.-- x 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686 x 75 %). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht.
4.7.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 9‘365.85.-- (Valideneinkommen von Fr. 54‘262.60 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 44‘896.75), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 17 % entspricht.
4.7.6 Bei Anwendung der gemischten Methode wäre der Invaliditätsgrad deutlich geringer, da gemäss C.___-Gutachten im Haushaltsbereich keine Einschränkungen vorliegen (vgl. Urk. 6/20 S. 17). Der Verzicht auf die Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erweist sich angesichts dieser Umstände als vertretbar.
5.
5.1 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.6) war die Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis August 2015 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb der Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Dezember 2015 eine 75%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist. Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Dezember 2015 entfällt ein Rentenanspruch aufgrund des rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 4.7).
5.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2017 - mit Ausnahme des zu korrigierenden Rentenbeginns ab 1. Juli statt 1. August 2015 – zu schützen.
6. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der fast vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. März 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, befristet bis 30. November 2015. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger