Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00514


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1978 geborene X.___ reiste 2002 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er als Flüchtling Asyl erhielt (zwischenzeitlich besitzt er die Niederlassungsbewilligung C, Urk. 10/8). Seither ging er - ohne über eine Berufsausbildung zu verfügen - auch keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Am 11. Januar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___ mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/7). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. August 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, da der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz vorhanden gewesen sei (Urk. 10/28).

1.2    Am 19. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33). Der Versicherte reichte - auf entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hin (Urk. 10/35 und Urk. 10/40-41) - am 2. Februar 2017 einen Bericht von Dr. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosozialmedizin SAPPM, vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/42 S. 1) und eine Bestätigung von Dr. B.___ vom 2. Februar 2017 (Urk. 10/42 S. 2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, auf sein Leistungsgesuch sei - unter Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2017 - einzutreten und es sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen; eventuell sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-57), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.3    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar. Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben, wobei die Absätze 2 und 3 vorbehalten bleiben.

1.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.

1.6    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, das Leistungs-begehren des Beschwerdeführers sei bereits mit Verfügung vom 29. August 2011 abgewiesen worden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden habe bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (am 16. August 2002) bestanden. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dieser letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, womit unverändert kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2011 zwar nicht massgeblich verschlechtert. Bei der aktuellen psychischen Beeinträchtigung handle es sich jedoch um eine neue eigenständige psychische Erkrankung, zumal nicht erwiesen sei, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe, wie dies hernach diagnostiziert worden sei (Urk. 1).


3.

3.1    Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, das heisst bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2    Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).

3.3    Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 29. August 2011. Schon damals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesundheitsschaden bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 10/28). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. August 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer nun bestreitet, im Jahr 2002 mit einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 1 S. 3), geht damit aufgrund der Rechtsbeständigkeit des in der Verfügung vom 29. August 2011 Festgestellten fehl.

3.4    Zu prüfen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue eigenständige psychische Erkrankungen sinngemäss geltend macht - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 29. August 2011 nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor).


4.

4.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 10/28) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage:

4.2    

4.2.1    Im psychiatrischen Rapport der untersuchenden Gesundheitskommission C.___ vom 24. März 2000 (Urk. 10/24 S. 4, eingereicht durch das Migrationsamt) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht seit 12 Monaten als einfacher Soldat erfülle. Mit Verfügung vom 17. September 1999 sei der Beschwerdeführer wegen psychischer Störung C/15 für 3 Monate zur Erholung geschickt worden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 sei er wegen einer psychotischen Störung C/15 nochmals für 3 Monate zur Erholung geschickt worden. Es seien keine Klagen oder Anzeigen gegen ihn eingereicht worden. Die psychische Untersuchung ergebe, dass der Beschwerdeführer auf den Beinen sei, seinem Alter entspreche, das Interesse an seiner Umgebung als auch an der Körperpflege abgenommen hätten. Sein Gesicht sei ruhig, das Kontaktverhalten sei ohne Interesse, die Sprache sei langsam und eher blockiert, die Stimmlage sei tief, Mimik und Gestik seien unscheinbar. Die Bewegungen seien ruhig, Harnleerungs- und Stuhlgang-Gewohnheiten seien natürlich, der Schlaf sei normal, das Essverhalten sei normal, er fühle sich nicht gesund, die Wahrnehmung sei natürlich, das Bewusstsein sei offen, der Gedankenfluss wirke beim Sprechen verlangsamt, die Denkart sei verarmt, die psychomotorische Verlangsamung habe abgenommen. Gemäss seinem Lebenslauf habe er einen Streit erlebt, wobei er geschlagen worden sei, und danach seien seine Störungen aufgetreten. Das Spital habe trotz Untersuchungen nichts Entsprechendes nachweisen können. In der ersten Zeit habe er das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden und er habe sich bedroht gefühlt, unter Verfolgungswahn gelitten. Ausserhalb der Familie habe er kaum Freunde. Er könne als introvertierte Persönlichkeit bezeichnet werden.

4.2.2    Gestützt auf diesen vorgenannten Rapport (vgl. E. 4.2.1) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. Mai 2000 wegen der diagnostizierten psychotischen Störungen für dienstuntauglich erklärt (Urk. 10/24/5).

4.3    Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit 2004 (mit Unterbruch) behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 12. März 2011 (Urk. 10/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie
(ICD-10: F 20.03, bestehend seit circa 2005) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in die Schweiz gekommen, nachdem sein Vater in der Türkei ermordet worden sei. Er habe sich hier nicht integrieren können. Sein Flüchtlingsstatus sei erst 2010 anerkannt worden. Eine erste paranoide Phase habe sich 2005 mit Verfolgungswahn und Angriff auf seine Familie gezeigt. Er sei drei Mal gegen seinen Willen bei bestehender Fremdgefährdung hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Anpassungsunfähigkeit und der Instabilität (Fremdgefährdung) keinen Beruf. Er sei seit Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer geschützten Werkstatt könnte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen.

4.4    Im Bericht der Privatklinik D.___ (undatiert, eingegangen am 11. April 2011, Urk. 10/10 und unter Verweis auf den nachgereichten Kurzaustrittsbericht vom 18. September 2009, Urk. 10/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

    -    Paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10: F 20.03)

    -    Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung (ICD-10: Z 60.3)

    -    Absetzen ärztlich verordneter Therapie (ICD-10: Z 91.1)

    Der Beschwerdeführer sei bereits vom 1. bis 22. Juni 2005, vom 27. Juni bis 3. August 2005 und letztmals vom 10. bis 18. September 2009 in der Privatklinik D.___ stationär hospitalisiert gewesen. Die psychiatrische Anamnese ergebe eine bekannte Angstpsychose, weswegen der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in Behandlung gewesen sei. Bisher habe er alle Therapien abgebrochen und es bestehe ein Status nach mehreren Exazerbationen, oft mit Gewalttätigkeiten gegen Familienmitglieder und Aussenstehende. Unter Psychopharmaka sei er längere Zeit kompensiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf. Während der stationären Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose sei gut und es beständen keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, weshalb eine Begutachtung empfohlen werde. Konzentration, Auffassung, Anpassung und Belastbarkeit seien uneingeschränkt. Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer in wiederholten Gesprächen in Anwesenheit einer türkisch-sprechenden Pflegefachfrau angegeben, sich nicht bedroht zu fühlen, keine Stimmen zu hören und keine optischen Halluzinationen zu haben. Er habe Wahngedanken, Ängste, Gedankenausbreitung sowie Eingebungen verneint. Er habe sich von Selbst- und Fremdgefährdung distanzieren können. Er habe keine Symptome im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Albträume, Wiedererleben traumatischer Situationen, Flashbacks etc. geschildert. Er habe auch nie zuvor unter psychotischen Symptomen gelitten. Der Fall sei nochmals genau zu prüfen. Eine geregelte Tagesstruktur (vor allem eine Arbeit) wäre aus protektiven Faktoren bezüglich der Krankheitsprognose empfehlenswert.

4.5    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Gesundheitsschaden habe bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem Umfang bestanden, der behandlungsbedürftig gewesen sei und die Leistungsfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz erheblich einschränkte. Eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit sei damit bereits bei Einreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen, womit die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Die entsprechende leistungsabweisende Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 10/28) erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch E. 3).


5.

5.1    Die Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 2), mit welcher auf das erneute Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

5.2    Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/42 S. 1) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Er werde monatlich mit Medikamenten (Risperdal) per Spritze behandelt. Seine Arbeitsversuche seien gescheitert, da er wegen unkontrolliertem aggressivem Verhalten jedes Mal seine Arbeitsstellen habe verlassen müssen. Auch eine durch das Sozialamt organisierte Beschäftigungstätigkeit sei deswegen gescheitert. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Januar 2016 in allen Bereichen zu 100 % arbeitsunfähig.

5.3    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 10/42 S. 2) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2016 bei ihm in Behandlung befinde. Er bestätige, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Verlauf der Krankheit sei stark fluktuierend, deshalb seien in der Therapie dauernd Dosisanpassungen und Umstellungen nötig. Zurzeit sei jeder Arbeitsversuch noch nicht gegeben. Der Antrag auf eine Invalidenrente sei berechtigt.


6.    

6.1    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keinerlei Hinsicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkt. Demgegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob seit der Verfügung vom 29. August 2011, welche zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vorlägen (E. 1.6; E. 3). Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

    So hatten bereits Dr. A.___ (E. 4.3) und die Privatklinik D.___ (E. 4.4) im Jahr 2011 dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Bezüglich des Eintritts der Invalidität konnte der psychiatrische Rapport der untersuchenden Gesundheitskommission C.___ vom 24. März 2000 (vgl. E. 4.2.1) herbeigezogen worden, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 wegen psychotischen Störungen behandelt und letztlich dienstuntauglich erklärt worden sei (vgl. E. 4.2.2). Entsprechend gab der Beschwerdeführer anamnestisch auch an, wegen einer Angstpsychose bereits in der Türkei behandelt worden zu sein (vgl. E. 4.4).

    Dass sich an der gesundheitlichen Ursache seiner - unverändert vollständigen - Arbeitsunfähigkeit etwas Relevantes verändert hätte, vermag der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten (E. 5.2-3) nicht glaubhaft darzutun. Gegenteils ist gestützt auf die Einschätzungen von Dr. A.___ und D. B.___ vielmehr davon auszugehen, dass die von ihnen beschriebene Gesundheitsstörung identisch zu der bereits im Jahr 2011 beschriebenen Pathologie ist, zumal weiterhin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird.

6.2    Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff.) vermögen nichts daran zu ändern.

    Im psychiatrischen Rapport Nr. 364 der Türkei (vgl. E. 4.2.1) erfolgte keine Diagnose nach der ICD-Klassifikation, doch es wurden psychotische Störungen diagnostiziert. Auch aus der dargelegten psychischen Befundlage ergibt sich, dass es sich bei diesen psychotischen Störungen um solche aus dem paranoiden Formenkreis handelte, wurden doch unter anderem ein Verfolgungswahn beschrieben.

6.3    Mithin hat der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesundheitszustands und dabei namentlich kein Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.2    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 8/1-2). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 8. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.4    Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Dina Raewel einen Aufwand von 10.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 72.25 geltend. Dieser verursachte und geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts des stark eingeschränkten Prozessthemas – es war lediglich die Frage zu prüfen, ob mit den bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung eingereichten beiden Arztberichten eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts seit der gerichtlich geschützten Rentenaufhebung glaubhaft gemacht wurde – als stark übersetzt. Zudem übernahm Rechtsanwältin Dina Raewel das Mandat erst am 13. April 2017, das heisst bereits nach Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 23. März 2017. Unnötig war insbesondere ein Aktenstudium von einer Dauer von mehr als sieben Stunden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher ermessensweise mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.5    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger