Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00519
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei der 1991 geborenen X.___ wurde im Kindesalter die Diagnose eines POS (psychoorganisches Syndrom) gestellt und das Geburtsgebrechen GG 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt (Urk. 6/11/2 und Urk. 6/12). Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihr deshalb verschiedentlich Massnahmen (Ergotherapie, ambulante und stationäre Psychotherapien und Sonderschulung zu (Urk. 6/13, 6/16, 6/46, 6/52, 6/55, 6/67, 7/78 f., 7/81, 7/87, 7/90, 7/100, 7/112 f., 7/115, 7/117f., 7/121). Im Sommer 2009 trat die Versicherte eine Lehrstelle als Fachangestellte Gesundheit im Pflegezentrum Y.___ an (Urk. 7/119 und Urk. 7/156) und arbeitet ab 1. Oktober 2012 als Fachfrau Gesundheit im Altersheim Z.___ (Urk. 7/159).
1.2 Am 28. März 2013 erlitt sie als Fahrzeuglenkerin eines Motorfahrzeuges auf eisglatter Strasse eine Kollision mit einem Lieferwagen, bei der sie sich eine Commotio cerebri, ein Pneumothorax, ein stumpfes Bauchtrauma mit Harnblasenruptur und Beckenringfrakturen zuzog (Urk. 6/139/221 und Urk. 6/139/25). Die Basler Versicherung als Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld, [vgl. Urk. 6/139/164 und Urk. 6/223/2-13]).
1.3 Am 5. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/125 Ziff. 6.2 f.). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/134, 6/139, 6/174, 6/193), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/143) und gewährte Berufsberatung (Urk. 6/171).
Nachdem die Versicherte am 9. April 2015 ein Kind geboren (Urk. 7/196 f.) und am 29. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund der Betreuungssituation eine eventuelle Umschulung erstmals um zwei Jahre verschiebe und – um nicht in zu hohe Schulden zu geraten – eine Rentenabklärung wünsche (Urk. 6/210), schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab und wies auf eine separate Rentenprüfung hin (Mitteilung vom 6. Juli 2015 [Urk. 6/214]). Am 1. Dezember 2015 liess die IVStelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten durchführen (Urk. 6/226) und legte den Fall mehrfach ihrem regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/249). Daran hielt sie nach dem Eingang von Einwendungen (Urk. 6/252 und Urk. 6/253) mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen aus IVG auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 mit dem Verweis auf die Akten und Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Fachangestellte Gesundheit in einem 60%-Pensum tätig wäre. In dieser Tätigkeit könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 37'026.60 erwirtschaften. Die medizinische Beurteilung ergebe, dass die bisherige Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit nicht mehr zumutbar sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg, ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz) sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. In einem 60 % Pensum liesse sich gestützt auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 32'275.80 erzielen. Die Einschränkung im Haushalt sei mit 11.8 % zu veranschlagen. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 7.7 % und im Haushaltsbereich von 4.72 % und daraus resultiere ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 12 %. Am 14. November 2016 sei als schadenmindernde Massnahme eine psychiatrische Behandlung auferlegt worden, und nachdem am 7. März 2017 durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass sie seit 2014 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe, sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), beim Beschwerdebild stünden Unfallfolgen im Vordergrund und die Einspracheabteilung des UVG-Versicherers sei zum Ergebnis gelangt, dass es zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts einer polydisziplinären Begutachtung bedürfe.
Die Feststellung des RAD, wonach angepasst eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, stehe im Gegensatz zu den medizinischen Akten, welche das Persistieren erheblicher Unfallfolgen belegten und damit gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprächen. So habe Dr. med. A.___ im Bericht vom 10. Mai 2015 die Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als „ungewiss" qualifiziert und Dr. B.___ im Bericht vom 21. Januar 2014 nebst den organischen Unfallfolgen eine reaktive mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Auch andere Berichte, wie jener von Dr. A.___ vom 14. März 2015, in welchem er die Einhaltung der Cannabis-Abstinenz bestätigt habe, seien Befunde wie Konzentrations-schwierigkeiten, Vergesslichkeit im Alltag, Schmerzangaben mit Beeinträchtigung bei längerem Laufen, Sitzen und Stehen zu finden, welche für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Relevanz seien (S. 4 f.).
Sodann seien auch die Feststellungen zur Qualifikation im Abklärungsbericht Beruf und Haushalt mängelbehaftet und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Validenverlauf nicht unglaubwürdig, sondern aufgrund der konkreten Lebensverhältnisse, insbesondere der finanziellen Situation nachvollziehbar.
Die angefochtene Verfügung verneine auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit dem Hinweis, der Invaliditätsgrad liege unter 20 %. Da die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund von Mängeln in der medizinischen Abklärung fehlerhaft und willkürlich sei, sei die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben (S. 5).
3.
3.1 Im Assessmentbericht der C.___ vom 27. November 2013 (Urk. 6/139/110) zu Händen des Unfallversicherers stellten Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psychologin D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Reaktive, mittelgradige depressive Störung mit ICD-10 F32.1 nach Unfall vom 26. März 2013
- Schädel Hirn Trauma (GCS 7) nach Unfall vom 26. März 2013 mit fraglichem Beitrag zur anhaltenden Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit
- Status nach instabiler Beckenringfraktur nach Unfall vom 26. März 2013 mit anhaltender Schmerzsymptomatik und Funktionseinschränkung
Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im Kreuz und im Bereich des Steissbeins und dass sie zu viele Schmerzmittel nehmen müsse. Zusätzlich als Selbstmedikation konsumiere sie noch Cannabis, was sie vorher nur sehr vereinzelt bei spezieller Gelegenheit getan habe. Sie berichte, dass sie nicht längere Strecken laufen könne und nach 15-20 Minuten wieder zehn Minuten ausruhen und sitzen müsse. Sie leide sehr unter wechselnden extremen Stimmungsschwankungen. Ihre Leistungsfähigkeit sei reduziert und sie fürchte um ihre Stelle. Wenn von Umschulung die Rede sei, habe sie starke Ängste, dass sie dazu nicht in der Lage und fähig sei. Sie fürchte sich davor, Prüfungen nicht bestehen zu können, da ihre Aufmerksamkeit sehr stark eingeschränkt sei und die Konzentration und das Gedächtnis noch schlechter als vor dem Unfall seien. Sie habe bereits früher Mühe gehabt, sich in der Schule zu konzentrieren und zu lernen. Aber nun sei alles viel schlimmer. Sie vergesse Termine, verlege Gegenstände und wisse nach kurzer Zeit nicht mehr, warum sie zum Beispiel in die Küche gegangen sei. Zudem habe sie starke Ängste bei der Arbeit, dass sie durch ihre schlechte Konzentration Patienten fehlbehandeln könnte. Auch empfinde sie immer noch im linken Bein eine gewisse Taubheit und sie fühle sich generell etwas steifer und weniger beweglich (S. 3). Sie habe eine sehr belastende Kindheit und wiederkehrende schwere psychische Krisen erlebt und trotz aller Krisen und einer schwierigen Schulzeit (Konzentrations- und Lern- Schwierigkeiten) eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit abschliessen können und habe seit Sommer 2012 zu 60 % gearbeitet (S. 4).
Es wurde weiter erwähnt, die Beschwerdeführerin habe am 26. März 2013 als Lenkerin eines Personenwagens einen schweren Unfall auf eisglatter Strasse mit diversen inneren Verletzungen, mehrfachen Beckenbrüchen und einem Schädel Hirn Trauma erlitten. Mit Hilfe der Behandlungen und ununterbrochener Schmerzmedikation habe sie sich körperlich einigermassen stabilisieren und im September 2013 in reduziertem Pensum wieder beginnen können zu arbeiten. Die Situation habe sich dadurch bezüglich Schmerzen und psychischer Befindlichkeit deutlich verschlechtert. Aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes habe sie die Präsenzzeit und Arbeitsleistung stetig erhöht, was eine Überdosierung des Schmerzmittels und zusätzlichen Cannabiskonsum zur Folge gehabt habe. Es falle ihr schwer, die derzeitige unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit den anhaltenden Schmerzen zu akzeptieren und eine Balance zu finden. Beim Assessment hätten sich im Vordergrund eine deutliche depressive Symptomatik mit Verlust von Freude, Verlust von Selbstwert, Zukunftsängste, erhebliche Konzentrationsstörungen und des Öfteren deutliche suizidale Gedanken gezeigt. Die erheblichen Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit könnten teilweise auch mit dem SHT (Cannabis) im Zusammenhang stehen. Erst nach einer Änderung und Reduktion der Schmerzmedikation und Ausschleichen des Cannabiskonsums könne diese Frage klarer beantwortet werden. Die geschilderte Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei sehr komplex. Es bestünden körperliche Unfallfolgen, welche aus der Sicht des behandelnden Arztes an der Klinik E.___ aufgrund des ungünstigen Verlaufes eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes bedürften. Im psychischen Bereich finde sich eine erhebliche Destabilisierung und eine Gefährdung der ersten beruflichen Identität und des Lebensentwurfs bei eingeschränkten Möglichkeiten zur sportlichen Ausbalancierung und bei einer sich im jugendlichen Alter befindenden Beschwerdeführerin ohne familiäre Unterstützung und dem Hintergrund langandauernder traumatisierender lebensgeschichtlicher Belastungen und Krisen (S. 7 f.).
Aufgrund der suizidalen und stark schwankenden emotionalen Situation sei die unterstützende Behandlung mittels einer schmerzmodulierenden antidepressiven Medikation sehr wichtig. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % (die Hälfte des bisherigen 60 % Pensums) auszugehen. Aus somatischer Perspektive bestehe laut Auskunft von Dr. med. F.___ ebenfalls eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Pflegeberuf. Tragen, Heben sowie langes Stehen und Gehen sei nur sehr eingeschränkt möglich, wobei eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht eine genauere Einschätzung ermöglichen sollte (S. 9 f.).
3.2 Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/174/27) wies der zuständige Oberarzt des Schmerzambulatoriums auf unklare Schmerzen im Rücken, lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein hin. Die Schmerzen seien als gemischt nozizeptiv-neuropathisch zu beurteilen. Die starke Bewegungs-, Belastungs- und Lageabhängigkeit spreche am ehesten für eine mechanische und in diesem Sinne nozizeptive Ursache. Die Veränderung der Sensibilität könne keinem Dermatom oder Nervenhautast zugeordnet werden, sei jedoch deutlich und reproduzierbar, sodass es sich allenfalls um gewisse Kompromittierungen von Nerven im Rahmen des Beckentraumas handeln könnte.
3.3 Im Verlaufsbericht der C.___ vom 21. Februar 2014 (Urk. 6/174/22-24) gab Dr. B.___ an, bisher hätten fünf psychotherapeutische Sitzungen bei der Psychotherapeutin H.___ sowie eine psychiatrische Konsultation bei ihm stattgefunden. Aufgrund der diversen Belastungen sei es trotz der regelmässigen Einnahme des Antidepressivums bezüglich der Schmerzen und psychischen Symptomatik zu einer Verschlechterung gekommen, sodass eine stationäre Behandlung dringlicher geworden sei. Die Schmerzen im Kreuz und im Bereich des Steissbeins seien unvermindert stark und schränkten sie im Alltag stark ein und die Einrichtung des neuen Heims mit Pflege des zugehörigen Gartens sei so für sie nicht möglich. Aufgrund des Stellenverlustes ginge es ihr auch psychisch noch schlechter, und emotional finde sich eine erhöhte Vulnerabilität und depressive Grundstimmung und der Wunsch, so nicht mehr weiterzuleben, wobei konkrete Suizidpläne verneint worden seien. Aufgrund der somatischen wie auch aufgrund der psychischen Folgesymptomatik bestehe die Notwendigkeit einer stationären Behandlung.
In einem weiteren Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 6/174/17-18) äusserte Dr. B.___ aufgrund der aktuellen psychischen Situation seine Besorgnis. In der bisherigen Behandlung sei es vorerst um den Aufbau eines verlässlichen therapeutischen Arbeitsbündnisses gegangen. Im bisherigen Verlauf habe sich die labile psychische Verfassung deutlicher gezeigt und es sei leider von einer Destabilisierung mit erheblicher Suizidgefahr auszugehen. Es bestehe daher nach wie vor die Indikation zu einer stationären Behandlung. Danach könne bei ausreichender psychischer Stabilisation die Reduktion des Cannabiskonsums in Angriff genommen werden.
3.4 Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 19. März 2014 (Urk. 6/174/9-11) führte Oberarzt PD Dr. med. I.___ die folgenden Diagnosen auf:
1. Anhaltendes unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom links
-Im Bereich der LWS nach Unfall vom 26. März 2013 ohne Frakturnachweis
-Mässige Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule, vermutlich vorübergehend aktiviert
-Generalisierte Hyperlaxität und muskuläre Insuffizienz
2.Generalisierte Hyperlaxität (Beighton-Score 7/9)
3.Polytrauma am 26. März 2013 mit instabiler vorderer und hinterer Beckenringfraktur, Thorax und Bauchtrauma mit Harnblasenruptur, kleinem Pneumothorax und Hypothermie nach Unfall mit Intensivpflegebehandlung, Osteosynthese im Bereich des Beckens und Revision der abdominalen Verletzungen, Commotio cerebri
-Status nach Osteosynthese der Beckenringfraktur (März 2013) ohne Lockerungszeichen, etwas vorstehende Becken-Schraube, klinisch ohne radikuläre Reizung (Mai 2014)
Es bestehe ein chronisches, unspezifisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, wobei eine initial nicht auszuschliessende intermittierende S1-Reizung links im Verlauf nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe auch kein radiologisches Korrelat dafür. Wahrscheinlich sei von einer vorübergehenden Aktivierung der über das altersübliche Ausmass hinausgehenden Spondylarthrosen auszugehen. Konkomittierend bestünden eine generalisierte Hyperlaxizität und eine muskuläre Haltungsinsuffizienz. Hinsichtlich der Beckenfrakturen seien deutlich untergeordnete und subjektiv kaum beklagte Restbeschwerden mit auslösbaren Leistenschmerzen links bei forcierter Aussenrotation vorhanden.
In beruflicher Hinsicht sei die Eingliederung in einer wechselbelastenden Tätigkeit im mittelschweren Bereich mit Hantieren von Lasten bis 15 kg sinnvoll und zumutbar. Nach Belastbarkeitssteigerung sei eventuell auch ein höheres Niveau erreichbar. Im Pflegebereich seien dadurch Einschränkungen in qualitativer Hinsicht vorhanden (vorläufig keine Transfers von Leuten mit ungenügender Kooperationsfähigkeit und nur manchmal Einnehmen von unergonomischen Haltungen). Es wurde festgehalten, dass keine Stellung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit genommen werde.
3.5 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 14. März 2015 (Urk. 6/184), er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 26. September 2014, als er sie anlässlich des Autounfalls vom 26. März 2013 wegen einer Sensibilitätsminderung im linken Bein behandelt habe. Aufgrund einer Auflage der IV führe er die Kontrolle der Cannabisabstinenz durch, wobei sich die monatlichen Tests von November 2014 bis Februar 2015 stets negativ gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Anamneseerhebung über Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit im Alltag berichtet, und dass sie nicht lange laufen, sitzen oder stehen könne und wegen Muskelschmerzen die Position häufig ändern müsse.
Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 10. Juli 2015 (Urk. 6/215) wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 9. April 2015 ein gesundes Kind geboren und über die Arbeitsfähigkeit könne er keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.11).
3.6 Med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/247/14 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Polytrauma März 2013 mit vorderer und hinterer Beckenringfraktur, Thorax- und Bauchtrauma, kleinem Pneumothorax, Commotio cerebri, Osteosynthese im Bereich des Beckens und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit dem Unfall und Cannabisabusus.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als FaGe (Fachangestellte Gesundheit) bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der Unfallverletzungen (kein Transfer von Personen mit ungenügender Kooperationsfähigkeit, keine unergonomischen Haltungen, kein Tragen von Lasten über 15 kg). Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb der RAD-Arzt als wechselbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz. In angepasster Tätigkeit gemäss diesem Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähigkeit spätestens ab März 2014 100 % unter Anmerkung, dass laut Gesprächsnotiz vom 20. August 2015 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von allen Parteien unbestritten sei.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (Renten-) Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem leistungsbegründenden Ausmass eingeschränkt ist.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter psychische Auffälligkeiten bestanden, weshalb ihr medizinische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs (30. Juni 2011) gewährt wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. März 2013 ist aktenkundig, dass auf eine im Vordergrund stehende psychische Symptomatik hingewiesen wurde. Sodann wurde aufgezeigt, dass aufgrund der destabilisierten und labilen Verhältnisse und der komplexen Gesamtsituation für die Beschwerdeführerin ein verlässliches therapeutisches Arbeitsbündnis von besonderer Bedeutung ist. Im Weiteren wurde in den medizinischen Berichten aufgrund des Schädel Hirn Traumas mit Einlieferung der Beschwerdeführerin am Unfalltag bei einem GCS 7 (Glasgow Coma Scale) die Frage einer anhaltenden Reduktion kognitiver Leistungsfähigkeiten aufgeworfen (E. 3.1 und 3.3).
Med. pract. J.___ beruft sich bezüglich seiner Einschätzung einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf eine Aktennotiz vom 20. August 2015 (Urk. 6/218). Die entsprechende Notiz enthält zwar diese Aussage, sie wurde aber nicht von ärztlicher Seite abgegeben, womit ihr grundsätzlich nicht der Stellenwert einer ärztlichen Berichterstattung zukommen kann. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bleibt damit ungeklärt und lässt sich auch aus den vorhandenen Akten nicht rechtsgenügend entnehmen. Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gefolgt werden, insofern sie ausführt, die psychische Störung sei lediglich vorübergehend (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), oder soweit sie sinngemäss die Auffassung vertritt, mangels psychiatrischer Behandlung liege keine abklärungsbedürftige psychische Störung vor, nachdem sie dies von fachärztlicher Seite gar nicht abgeklärt hatte und aufgrund der medizinischen Akten nach wie vor die Diagnose einer depressiven Störung im Raum steht (Urk. 6/139/1).
Ohne eine umfassende polydisziplinäre Abklärung lässt sich folglich nicht beurteilen, ob – und falls ja in welchem Umfang – körperliche und psychische Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
4.3 Mangels einer verlässlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich auch nicht beantworten, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zusteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der erwerbliche Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt wurde respektive wichtige Unterlagen fehlen. So liegen insbesondere weder ein Arbeits- noch ein Abschlusszeugnis noch ein anerkannter Fähigkeitsausweis über die abgeschlossene Lehre als FAGE (Fachangestellte Gesundheit) im Pflegezentrum Y.___ in den Akten.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Qualifikation, welche die Beschwerdegegnerin mit 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig festgelegt hatte. Wie die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Aussagen vor Ort sowie aufgrund von vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar darlegte (Urk. 6/226/4), arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis im März 2013 lediglich in einem 60%igen Arbeitspensum. Sodann bekundete sie noch im Juni 2015 selber, dass sie aufgrund der Betreuungssituation ihres am 9. April 2015 März geborenen Sohnes berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) erstmals um zwei Jahre verschiebe (Urk. 6/210). Daraus ist nicht zu schliessen, dass sie im Gesundheitsfall – jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – einer Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % nachgehen würde.
4.4 Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt hat und es bei einer unzureichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in erwerblicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘800. -- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef