Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00524
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 5. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___, welche nicht über eine Berufsausbildung verfügt, reiste am 21. November 1987 in die Schweiz ein. Seit März 1988 war sie als Fabrikarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 19. März 2007 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie sowie eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7) sowie medizinische (Urk. 8/8, 8/9, 8/13, 8/27) Abklärungen. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2007 zu (Urk. 8/38).
1.2 Im darauffolgenden Rentenrevisionsvefahren (Mitteilung vom 23. Februar 2011, Urk. 8/53) bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebenem Gesundheitsschaden.
1.3 Mit Fragebogen vom 1. April 2014 (Urk. 8/55) eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren. Wiederum tätigte sie medizinische Abklärungen (Urk. 8/57, 8/58, 8/60, 8/64, 8/65) und liess sie die Versicherte begutachten (Urk. 8/68). Die MEDAS Z.___ erstattete am 5. Juli 2016 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/78). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/85 sowie 8/104) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, 8/91 und 8/98) mit Verfügung vom 27. März 2017 die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [=Urk. 8/105]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen. Mit ihrer Beschwerde legte sie sodann den Bericht des A.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 3) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (Urk. 2) zusammengefasst, die Überprüfung der Invalidenrente habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Dem MEDAS-Gutachten zufolge sei in rheumatologischer Hinsicht eine Erkrankung des Bewegungsapparates ausgeschlossen, es bestehe jedoch ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt, wodurch aber keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine weitgehend remittierte Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei um 30 % eingeschränkt, was aufgrund des Aktivitätsniveaus und der vorhandenen Ressourcen nachvollziehbar sei. Infolgedessen ergebe sich in Invaliditätsgrad von 30 %. Die Überprüfung sei gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Rentenzusprache die damals geltende Rechtsprechung nicht angewandt worden sei.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression erfolgt. Die Zusprache sei nach dem 1. Januar 2008 und bereits unter Anwendung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Aus diesem Grund könne keine Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 erfolgen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Ihr Gesundheitszustand erweise sich sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht als gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unverändert. Dass im Gutachten die Depression als remittiert erachtet werde, entspreche nicht den ausgewiesenen Tatsachen und stelle lediglich eine andere Beurteilung eines im Grunde gleichgebliebenen Sachverhaltes dar. Es fehle damit an einem zureichenden Revisionsgrund zur Überprüfung und Anpassung der Rente, weshalb ihr weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 24. November 2008 (Urk. 8/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 11. April 2007 (Urk. 8/8) im Wesentlichen über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Entwicklung seit 2003. Die Beschwerdegegnerin gebe 18 auf 18 druckdolente Tenderpoints an und sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei von der psychiatrischen Behandlung abhängig.
3.1.2 Im Bericht des C.___ vom 24. April 2007 (Urk. 8/9) und in deren Abschlussbericht vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/13/9-12) wurde ausgeführt, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Seit mindestens dem 30. Januar 2007 bestehe aufgrund dessen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Das formale Denken der Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und es bestehe eine Grübelneigung.
3.1.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. September 2007 (Urk. 8/13/7-8) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik (als Differentialdiagnose eine Fibromyalgie) und eine mittelgradige depressive Störung. Die Schmerzen seien mittlerweile chronifiziert und führten zusammen mit der depressiven Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche sich ihrer Ansicht nach auch nicht bessern lasse.
3.1.4 Dr. med. dipl. psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Gutachten (Urk. 8/21, nach Angaben der Beschwerdeführerin erstellt zuhanden der Taggeldversicherung im Juli 2007, vgl. Urk. 8/22/2), bei der Beschwerdeführerin könne eine somatoforme Schmerzstörung mit einer komorbiden mittelgradigen depressiven Störung diagnostiziert werden. Das Störungsbild sei gekennzeichnet durch eine andauernde Schwere und quälende Schmerzwahrnehmung. Die komorbide depressive Störung stehe dazu in einer Wechselwirkung. Die psychosoziale und psychophysische Leistungsfähigkeit werde durch das depressive und somatoforme Beschwerdebild erheblich beeinträchtigt. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung und Fixierung des Beschwerdebildes (Urk. 8/21/6). Die Schmerzsymptomatik nehme die Beschwerdeführerin vollständig in Anspruch, ihr Denken sei darauf eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich gemindert und depressiv gedrückt. Auf der Verhaltensebene habe sich in der Untersuchungssituation eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und daraus resultierend ein erhebliches Schon- und Vermeidungsverhalten mit deutlichen Zeichen einer regressiven Entwicklung gezeigt (Urk. 8/21/5). Dr. E.___ hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für arbeitsfähig. Bei entsprechender Behandlung erachtete er jedoch eine Besserung der depressiven Symptomatik innert dreier Monate für möglich und klinisch zu erwarten. Für diesen Fall schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % (Urk. 8/21/7-8).
3.1.5 Im Bericht des C.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/27) wurden wiederum vor allem eine mittelgradige depressive Episode und ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom notiert. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht arbeitsfähig.
3.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten (vom 5. Juli 2016; Urk. 8/78) ein, welches im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte festhielt:
3.2.1 Der rheumatologische Gutachter (Urk. 8/78/19 ff.) erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches die Kriterien der Fibromyalgie erfülle. Die Beschwerdeführerin schildere Schmerzen an den Augen, im Kiefer, den Waden, im Rücken, an den Beinen und in den Finger- und Zehengelenken sowie im Kopf, Nacken- und Schulterbereich, in den Armen, Handgelenken und an allen Fingern. Sie berichte, Tag und Nacht Schmerzen zu haben, welche auf einer Skala von 1 bis 10 eine Intensität von 10 erreichen würden. Auch auf die Nachfrage des Gutachters hätten sich aber keine genauen Angaben zum Schmerzcharakter, einer Haltungs- oder Tätigkeitsabhängigkeit oder Tageszeitabhängigkeit herauskristallisieren lassen (Urk. 8/78/19-20). Der Gutachter führte aus, die objektiven Befunde in der Untersuchung seien überaus inkonsistent; die Bewegungsabläufe spontan und abgelenkt seien rasch und funktionell an allen vier Extremitäten unauffällig, gezielt untersucht jedoch (ohne fokale Bevorzugung) schmerzorientiert und immer wieder begleitet von Stöhnen, Grimassieren, gelegentlich auch lauten Schmerzäusserungen, trotz sehr vorsichtiger Untersuchungsweise. Inkonsistent wechselnd werde bereits die Berührung von Weichteilen (praktisch am ganzen Körper) als schmerzhaft angegeben, weshalb damit formal auch die für Fibromyalgie typischen Tenderpoints positiv seien. Abgelenkt sei wiederum ein vertiefter Druck möglich. Eine relevante Funktionseinschränkung am Rücken und an den peripheren Gelenken respektive am peripheren Nervensystem könne ausgeschlossen werden; der Status sei unauffällig. Radiologisch würden sich lediglich altersentsprechende Veränderungen finden lassen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 8/78/23).
Im Sinne der subjektiven Schmerzschilderung bestehe somit ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Die Konsistenz der Klagen könne aufgrund der Diskrepanzen und der überaus passiv geschilderten Krankheitsbewältigungsstrategien bei eigentlich recht normalem Alltag zurückgestellt werden. Zusammenfassend müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem unspezifisch generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestehe nicht und die Arbeitsfähigkeit sei (auch in der angestammten Tätigkeit) nicht eingeschränkt (Urk. 8/78/24).
3.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/78/27 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt, also solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Depression. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch emotional gut spürbar und präsent gewesen. Sie habe ohne Latenz zum Teil spontan und zum Teil durch Kurzantworten geantwortet. Ihre Schmerzzustände habe sie sehr vage und innerhalb des ganzen Gesprächs widersprüchlich beschrieben. Sie habe die ausgeprägte Passivität im Alltag und die soziale Isolation veranschaulicht, dabei aber auch grössere Lebensanteile geschildert, die ihr Freude bereiten würden. Das Leben während den Ferien in der Türkei, die Aufenthalte im Heimatdorf oder auch die Unterstützung durch ihre Tochter im Alltag habe sie lebendig geschildert. Es fänden sich keine Bewusstseinsstörungen und auch die Orientierung sei in allen Dimensionen erhalten. Die Aufmerksamkeit sei konstant gut und es fänden sich keine Hinweise auf dissoziative Zustände. Das Denken sei sehr stark defizitorientiert, etwas langsam und leicht perseverierend in Bezug auf die Schmerzwahrnehmungen. Die Affektivität sei lebendig namentlich bei der Diskussion positiv erlebter Bereiche der Existenz, in Bezug auf die ganze biografische Entwicklung habe die Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar eine gewisse Trauer und Enttäuschung dargelegt. Antrieb und Psychomotorik seien gut (die Beschwerdeführerin zeige insbesondere eine gute Mitbewegung der Extremitäten), Gestik und Mimik lebendig (Urk. 8/78/30).
Die Versicherte habe eine eindrückliche Mischung soziokultureller Belastungsfaktoren und Krankheitsentwicklung geschildert. Sie sei in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen, die man fast als rückständig beschreiben müsse. Sie habe kaum lesen und schreiben gelernt. Aufgrund einer Zwangsheirat sei sie dann in die Schweiz eingewandert, was durch den Verlust von Kultur und Umfeld sowie der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann sehr belastend gewesen sei. Damit habe sich ein Rahmen ergeben, in welchem für die Beschwerdeführerin fast nur die Möglichkeit bestanden habe, diese Belastungen mittels Beschwerden abzureagieren. Die Beschwerden würden keine Tendenz zur Linderung zeigen und seien gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht auf körperliche Defizite zurückzuführen. So ergebe sich die Problematik einer Schmerzerkrankung mit sehr belastendem soziokulturellen Hintergrund, vielfältigen Stressoren, fehlenden Integrationsmöglichkeiten im aktuellen Lebensumfeld und einem Leidenszustand, der gemäss Selbsteinschätzung jede Integration in den ersten Arbeitsmarkt verhindere. Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine lebendige Emotionalität und positive Gefühle gezeigt, was eine Depression mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesse (Urk. 8/78/31-32).
Hinsichtlich Indikatoren führte der Gutachter aus, die Problematik der Beschwerdeführerin sei vielschichtig. Die Schmerzen würden mehrere Körperregionen umfassen und seien fast als Ausdruck der seelischen Not und Enttäuschung zu verstehen, welche die aufgezwungenen Veränderungen im Leben der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt hätten. Sie habe sich gegen diese Veränderungen nicht zur Wehr setzen können und der Einfluss der soziokulturellen Dimension überwiege in der Problematik. Die Versicherte verfüge über sehr wenige Ressourcen. In der hiesigen Kultur sei sie weitestgehend isoliert und der Sprache nicht mächtig. Ihr Bildungsdefizit schwäche sie in ihrem Potenzial, sich aus dieser Krise herausarbeiten zu können. Der soziale Kontext (mit der schwierigen Ehesituation und sozialen Isolation) sei ohne Frage sehr belastend. Ihre Beschwerden würden alle Lebensbereiche umfassen. Zwar habe sie ihre Defizite im Rahmen des Gesprächs etwas uneinheitlich und unscharf geschildert, ohne dass allerdings Widersprüche abgeleitet werden könnten. Unter Ausschluss der psychosozialen Faktoren sei die Beschwerdeführerin auch heute noch in der Lage ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Allein aufgrund der Psychopathologie rechtfertige sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 30 %. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (Urk. 7/78/32-33).
3.2.3 In der Gesamtschau (Urk. 8/78/13 ff.) führten die Gutachter aus, die aus bäuerlichen Verhältnissen in der Türkei stammende Versicherte lebe seit 1988 in der Schweiz. Ihr charakterlich schwieriger Ehemann sei 2012 in die Türkei zurückgekehrt und sie lebe nun mit der inzwischen erwachsenen Tochter zusammen. In der Schweiz habe die Versicherte von 1988 bis 2007 in einer Steckdosenfabrik gearbeitet, was eine leichte Arbeit mit vorwiegend feinmechanischer Tätigkeit gewesen sei. Wegen körperlicher Beschwerden habe sie die Arbeit im März 2006 aufgegeben und sie beziehe daher seit März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bereits seit ihrer Jugend leide die Versicherte an multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden. Seit Jahren bestünden vor allem Rücken- und Nackenbeschwerden, die linksbetont in Kopf, Arme und Beine ausstrahlten und zu Blockaden im Bereich der Wirbelsäule führten. Es bestünden Müdigkeit und Schwäche sowie Schlafstörungen. Der rheumatologische Gutachter könne aufgrund der aktuellen Befunde und der früheren Röntgenaufnahmen eine schwerwiegende Erkrankung am Bewegungsapparat ausschliessen. Er habe ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostizieren können, welches die Kriterien für eine Fibromyalgie erfülle. Diese Befunde würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. In psychischer Hinsicht beklage die Beschwerdeführerin seit etwa 2006 Antriebslosigkeit und Angststörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie stehe seit langem in ambulanter psychiatrischer Behandlung, sei jedoch nie hospitalisiert worden. Es seien die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer weitgehend remittierten Depression zu stellen. In Anwendung der Indikatorenprüfung bestehe unter Ausschluss der nicht psychischen Faktoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin (wie auch jegliche Alternativtätigkeit) sei daher im Umfang von 70 % zumutbar. Eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich, dennoch sei es zu empfehlen, die psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit habe ab dem Tag der Schlussbesprechung (29. Juni 2016) Gültigkeit (Urk. 8/78/13-15).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Rente berechtigt war.
4.2
4.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
4.2.2 Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit der ursprünglichen Rentenzusprache am 24. November 2008 (Urk. 8/38) einer materiellen Prüfung unterzogen, weshalb dieser Zeitpunkt als Referenzpunkt zur Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist. Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin damals als bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie sei formalgedanklich erheblich auf die Schmerzsituation eingeengt gewesen. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin leicht eingebunden gewesen, Mimik und Gestik seien wenig lebendig gewesen. Ihre Grundstimmung sei deutlich gemindert, depressiv gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Sie habe sich rat- und hilflos gezeigt. Es bestehe eine Freud- und Kraftlosigkeit (Urk. 8/21/7). Das C.___ notierte im Juni 2008 eine anhaltend depressive Stimmung, einen Verlust von Freude, eine Antriebsminderung und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Hinzu kamen passive Todeswünsche, eine Einbusse der Merk- und Entschlussfähigkeit, eine schwere Durchschlafstörung und eine objektive Gewichtszunahme bei subjektivem Appetitverlust (Urk. 8/27/8).
Demgegenüber präsentierte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung 2016 eine andauernd gute Aufmerksamkeit. Obwohl ihr Denken weiterhin auf die Schmerzzustände eingeengt war und sie eine Passivität und soziale Isolation im Alltag veranschaulichte, zeigte sie eine lebendige Affektivität. Sowohl Antrieb als auch Psychomotorik waren gut mit insbesondere guter Mitbewegung der Extremitäten. Bei ihren Schilderungen zeigte sie eine lebendige Gestik und Mimik. Es bestanden allerdings weiterhin Schlafstörungen und der Appetit war vermindert (Urk. 8/78/30). Der direkte Vergleich der erhobenen Befunde zeigt, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat, ist auch dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen (Urk. 8/78/33), wobei der Gutachter in Bezug auf die Depression sogar eine weitgehende Remission feststellte (Urk. 8/78/31). Eine Besserung hatte Dr. E.___ bereits vor der ursprünglichen Rentenzusprache in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/21/7). Bei ausgewiesener Verbesserung des Gesundheitszustandes liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, welcher die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berechtigt.
4.3
4.3.1 Die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchIB) der 6. IVRevision ergibt sich in materieller Hinsicht ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens auf dem die Rentenzusprache beruht. Zweck der Schlussbestimmung ist es, in den dort gezogenen Grenzen, Rentenbezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärter (vgl. Urteils des Bundesgericht 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte und dieses Beschwerdebild auch im Revisionszeitpunkt vorliegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 sowie 10.1.2). Das Rentenüberprüfungsverfahren ist zudem innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten (1. Januar 2012) einzuleiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht es darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung – und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlussbestimmungen könnten nicht angewendet werden, da die ursprüngliche Rentenzusprache bereits unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei und sich eine revisionsweise Anwendung dementsprechend verbiete. Die Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist indes nicht auf die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochenen Renten beschränkt. Nur wenn die fragliche Rentenzusprache schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung erging, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2).
4.3.3 In casu wurde das Rentenrevisionsverfahren am 1. April 2014 (vgl. Urk. 8/55) und damit innerhalb der dreijährigen Frist eingeleitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fristeinhaltung denn auch zu Recht nicht.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte auf der Grundlage der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (welche die Kriterien der Fibromyalgie erfüllt) mit komorbider mittelgradiger depressiven Störung (E. 3.1.1-3.1.5 sowie Urk. 8/29/3). Die somatoforme Schmerzstörung respektive auch die Fibromyalgie gehören zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Dies wird zu Recht weder von der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/104) in Frage gestellt. Das Revisionsverfahren nach lit. a SchlB der 6. IVRevision kann damit grundsätzlich zur Anwendung kommen.
Weder mit Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 27. Juni 2008 (Urk. 8/29/3) noch in der Verfügung vom 24. November 2008 (Urk. 8/38) und auch nicht im damals als massgebend erachteten psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/21) erfolgte eine Überprüfung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 beziehungsweise der Foerster-Kriterien. Alleine der Umstand, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die hierzu geltende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch korrekt berücksichtigt wurde. Ein Rückkommen auf den Rentenanspruch wäre daher auch unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig.
5.
5.1 Das MEDAS-Gutachten (E. 3.2), welches Grundlage für die Einschätzung der Gesundheitsschädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung bildet, basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/78/2-9). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 8/78/9-11, 8/78/19-20, 8/78/27-30). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
5.2 Der begutachtende Rheumatologe stellte in seinem Teilgutachten (E. 3.2.1) fest, dass sich keine rheumatologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, hätten erheben lassen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. So notierte er, dass die (insbesondere radiologisch) festgestellten Befunde altersentsprechenden Veränderungen entsprächen. Ausserdem erwiesen sich die objektiven Befunde in der Untersuchung als inkonsistent und die Beschwerdeführerin konnte auch keine genauen Angaben zu ihren Schmerzen machen, ausser dass diese sehr intensiv seien und am ganzen Körper bestehen würden. Spontan und abgelenkt konnte der Gutachter unauffällige Bewegungsabläufe feststellen, wohingegen in der gezielten Untersuchung eine Schmerzfokussierung bestand und sämtliche Fibromyalgie-Tenderpoints positiv getestet wurden. Dass der Gutachter gestützt darauf eine relevante Pathologie ausschloss und die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt erachtete, ist nicht zu beanstanden.
5.3 Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 10. Mai 2016 und erging damit nach der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.2), jedoch noch bevor dieses auf sämtliche psychische Erkrankungen (beispielsweise auch Depressionen) für anwendbar erklärt wurde (vgl. BGE 143 V 418). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
Der psychiatrische Gutachter notierte (E. 3.2.2), bei der Beschwerdeführerin bestünden Symptome einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da die Beschwerdeführerin in mehreren Regionen massive Schmerzen schildere, ohne dass hierfür durch den rheumatologischen Gutachter eine organische Ursache habe ausfindig gemacht werden können. Der belastende soziokulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin zusammen mit vielfältigen Stressoren finde seinen Ausdruck in den geklagten Schmerzen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren wie im Falle der Beschwerdeführerin etwa die Kindheit in der ländlichen Türkei mit beinahe rückständigen Verhältnissen, die Zwangsheirat und Umsiedlung in die Schweiz mit schwieriger Integration sowie die belastende eheliche Situation sind bei der Beurteilung, ob die Leistungseinschränkung auf einen versicherten Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2015 E. 4.3). Da solche Belastungsfaktoren jedoch Hauptursache der geklagten Beschwerden sind (E. 3.2.2), kann lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung nahm die Beschwerdeführerin nur noch selten psychotherapeutische Hilfe in Anspruch (Urk. 8/78/29, 4 Sitzungen von Juni 2014 bis Januar 2016 [Urk. 8/65/2]). Eine Behandlungsresistenz ist damit jedenfalls noch nicht ausgewiesen. Komorbiditäten, welchen ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Über persönliche Ressourcen verfügt die Beschwerdeführerin in beschränktem Masse, so wirken sich insbesondere das tiefe Bildungsniveau und die Fokussierung auf die Schmerzproblematik negativ aus, allerdings zeigte sie im Rahmen der Begutachtung eine lebendige Emotionalität und positive Gefühle (Urk. 8/78/32), was als mobilisierbare Ressourcen zu berücksichtigen ist. Auch im sozialen Kontext kann die Beschwerdeführerin auf einige wenige Ressourcen zurückgreifen. Zumindest bei Besuchen in ihrer türkischen Heimat berichtete sie über eine gute Einbindung und Integration in die soziale Umgebung. Von ihrer Tochter erfährt sie zudem eine sehr weitreichende Unterstützung und zu ihren Geschwistern pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 8/78/28). Zwar beschreibt die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Angelegenheiten gleichmässig eingeschränkt und durch die Schmerzen weitestgehender Passivität ausgesetzt zu sein. So besorge etwa ihre Tochter den Haushalt, sie habe kaum Hobbys und auch nur Kontakt zu Personen in ihrem nahen Umfeld (Urk. 8/78/29). Dennoch ist sie in der Lage, im Sommer jeweils für mehrere Wochen in die türkische Heimat zu reisen, wobei sie diese Reise (mit Flugzeug, Schiffs- und Busfahrt) durchaus auch alleine zu bewältigen in der Lage ist. Im Übrigen war es ihr auch möglich, alleine an die Untersuchungstermine bei der MEDAS anzureisen (Urk. 8/78/28). Diese Aktivitäten, insbesondere auch die alljährlichen Reisen, lassen auf eine gewisse Inkonsistenz bei der Einschränkung in den unterschiedlichen Lebensbereichen schliessen. Inkonsistenzen ergeben sich darüber hinaus auch unter dem Aspekt des Leidensdrucks. So gibt die Beschwerdeführerin selbst an - und es ist auch dokumentiert -, dass derzeit kaum eine ausreichende lege artis durchgeführte Behandlung stattfindet (Urk. 8/78/33 sowie Urk. 8/65/2). Offensichtlich bestehen demnach noch Behandlungsoptionen, welche nicht ausgeschöpft werden, was auf keinen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Daran ändert auch der Hinweis der Gutachter nichts, dass eine deutschsprachige Therapie nicht erfolgreich sein werde und die Dolmetscherkosten von einer Versicherung nicht übernommen würden. Ausserdem hielten sie auch fest, dass die Motivation zu einer (ausreichenden) Psychotherapie seitens der Beschwerdeführerin gering sei (Urk. 8/78/33) und sich diese keine Arbeitstätigkeit vorstellen könne (Urk. 8/78/20). Fehlende Motivation und ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung stehen nach Ansicht des Bundesgerichts einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung aus rechtlicher Sicht jedoch diametral entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2).
In der Gesamtschau ergibt sich somit ein lediglich geringer Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, welche sich nicht als therapieresistent erweist. In persönlicher Hinsicht und im sozialen Kontext kann die Beschwerdeführerin auf einen begrenzten Umfang an Ressourcen zurückgreifen. Unter dem Aspekt der Konsistenz muss eine nicht ganz gleichmässige Einschränkung im Alltag festgestellt werden und ein erheblicher Leidensdruck ist, infolge der fehlenden adäquaten Behandlung, nicht ausgewiesen. Dass der psychiatrische Gutachter auf eine 30%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit schloss, erscheint zwar wohlwollend, ist angesichts der Prüfung oder Standardindikatoren jedoch nicht zu beanstanden.
Diese Einschätzung vermag auch der aufgelegte ärztliche Bericht des A.___ (Urk. 3 [=Urk. 8/95]) nicht umzustossen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]), was vorliegend nicht zutrifft. So beschränkten sich die Ärzte des A.___ insbesondere darauf, das psychiatrische Gutachten der MEDAS zu kritisieren und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden davon abweichend zu bewerten. Neue Befunde, die zu einer anderslautenden Einschätzung Anlass geben würden, wurden nicht benannt. Gegenteils wurden die von ihnen beschriebenen Aspekte bezüglich Stimmungslage, Konzentrationsfähigkeit, Schlaf, Antrieb, Bewusstsein etc. im Gutachten berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urk. 8/78/30 f.).
5.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführerin ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % in der angestammten Tätigkeit weiterhin zumutbar.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, sind für das Validen- und das Invalideneinkommen die gleichen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage wäre (BGE 126 V 75 E. 5b/aa), ist ein Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
7. In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 11). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach zu gewähren.
8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 13) wurde ein Aufwand von Total Fr. 2'352.70 (9.83 Stunden à Fr. 220.--, Auslagen à Fr. 21.10 zzgl. MWSt) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch knapp angemessen, weshalb Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach mit Fr. 2'352.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2’352.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier