Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00525


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 7. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:


1.    Die 1968 geborene X.___ war bis 2012 als Reinigungsangestellte tätig. Am 25. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorerst ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 19. September 2014, Urk. 13/45), und weitere Arztberichte eingeholt hatte, veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 31. Mai 2016 (Urk. 13/71) und nahm sodann eine Abklärung in Beruf und Haushalt vor (Urk. 13/74). Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. September 2016, Urk. 13/77 und Urk. 13/80, Einwand vom 27. September 2016, bzw. vom 2. November 2016, Urk. 13/87) lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. März 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 13/91]).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ihr die Rente jedenfalls bis Ende Mai 2014 auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten Urk. 13/1-97) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.




1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    


    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall vollerwerbstätig zu qualifizieren sei. Da diese bislang bei einer Mehrzahl von Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, berechne sich das Valideneinkommen nach statistischen Tabellenwerten, ebenso das Invalideneinkommen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten durchgeführt worden, gemäss welchem seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer gemäss Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestanden habe, wobei vorübergehend für jeweils 3 Monate eine 100%-ige und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Aufgrund der Einschränkungen werde ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % und es bestehe kein Rentenanspruch. Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, das erstellte Gutachten erfülle die Qualitätsanforderungen und es sei darauf abzustellen.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), die medizinische Aktenlage sei während des Einwandverfahrens und bis zum Verfügungserlass nicht aktualisiert worden. Das Gutachten der MEDAS nenne lediglich aus Gründen der Hirnerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 %, obschon offensichtlich sei, dass weitere sowohl somatische als auch psychische Beschwerden bestünden, welche deren Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Das Gutachten sei nicht schlüssig und es sei zwingend eine neue Begutachtung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen. Ausserdem genüge der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % den Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht und es sei ein mindestens 25%-iger Abzug vorzunehmen.



3.

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde im April 2016 durch Ärzte der MEDAS allgemein-internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und otorhinolaryngologisch begutachtet. In deren Gutachten vom 31. Mai 2016 (Urk. 13/71) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 13/71/4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/71/30):

- Peripherer vestibulo-cochleärer Ausfall rechts (ICD-10 H83.2)

- Zustand nach translabyrinthärer Resektion eines Meningeoms im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels rechts am 21.05.2008

- Zustand nach kurativer Radiotherapie bei Lokalrezidiv im Jahre 2013

- Klinisch und radiologisch Verdacht auf beginnende AC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19)

- Chronisches myogelotisch bedingtes zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.0, M53.1)

- radiomorphologisch in der Röntgenaufnahme vom 04.04.16 keine Hinweise für relevante degenerative ossäre Veränderungen der Halswirbelsäule

- reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur im Rahmen einer muskulären Dysbalance

- Differentialdiagnose chronische zervikal betonte Kopfschmerzen im Rahmen eines chronischen Analgetikaübergebrauchs

- Intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5)

- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

- radiomorphologisch in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom 04.04.16 keine Hinweise für relevante degenerative osteochondrotisch/spondylarthrotische Veränderungen

- Differentialdiagnose intermittierendes sensibles lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom
(ICD-10 G44.8), anamnestisch rezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10 R10.4) sowie ein chronischer Nikotinabusus und leicht erhöhte BSR sowie CRP Werte genannt (Urk. 13/71/31).

3.3    Im allgemein-internistischen Teil des Gutachtens (Urk. 13/71/7-9) wurde notiert, die Beschwerdeführerin gebe an, unter chronischen Kopfschmerzen, chronischer Müdigkeit, Problemen in der rechten Schulter und im Oberarm sowie im Bauch zu leiden und es bestünden ausserdem Depressionen. Sie sei 1968 in Bosnien-Herzegowina geboren und 2001 in die Schweiz eingereist. Hier sei sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte beschäftigt gewesen. Seit dem 16. Oktober 2012 arbeite sie nicht mehr. Sie habe 1987 einen Landsmann geheiratet und 1988 eine Tochter sowie 1991 einen Sohn geboren. Sie lebe mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn im gleichen Haushalt zusammen. Die allgemeininternistischen Diagnosen (Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie, Nikotinabusus, erhöhte BSR und CRP Werte) würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken.

3.4    Der psychiatrische Gutachter schilderte (Urk. 13/71/10-15), bei der Beschwerdeführerin bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41). Die leichte depressive Episode sei gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindlichkeit, vermehrter Reizbarkeit mit dann auch aggressiver Gestimmtheit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas negativen Zukunftsperspektiven sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren auf deren Hintergrund die vorliegenden psychischen Störungen entstünden. Es bestehe aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Beide Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Selbsteinschätzung, gar nicht mehr arbeiten zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden.

3.5    Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 13/71/18-20) wurde festgehalten, aufgrund der Befunde bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei hingegen von einer qualitativen Einschränkung auszugehen, indem repetitive Überkopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm vermieden werden sollten.

3.6    Der neurologische Gutachter (Urk. 13/71/20-24) hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Meningeom und Meningeom-Rezidiv im Kleinhirnbrückenwirbel rechts (ICD10 D32.0) sowie einen Zustand nach translabyrinthärer Resektion 2008 und transtemporaler Biopsie 2012 sowie kurativer Teilhirnbestrahlung (54 Gy, 2013) mit Ausfall des 8. Hirnnervs (53.8) fest; als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD10 G44.8) bei Zustand nach Kraniotomie, Spannungskopfschmerz und Schmerzmittelübergebrauchkomponente. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine nennenswerten Ataxien oder andere Auswirkungen der gelegentlichen Schwindelbeschwerden. Aufgrund des einseitigen Vestibularisausfalls seien dennoch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen dauerhaft ausgeschlossen. Der beklagten Müdigkeit komme aus neurologischer Sicht kein Krankheitswert zu. Neurologisch könnten ab der Erstmanifestation des Meningeoms körperlich einfache Arbeiten voll verrichtet werden; nach der Bestrahlung im Jahr 2013 habe für drei Monate eine volle und für weitere drei Monate eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.7    Das neuropsychologische Teilgutachten (Urk. 13/71/24-26) nannte leichte, multifakteriell bedingte kognitive Störungen. Das neurologische Testprofil habe im Bereich der Intelligenz eine durchschnittlich leistungsfähige Explorandin gezeigt, wobei eine leichte Verminderung des Arbeitstempos bei visuell-motorischen Aufgaben aufgefallen sei. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien wegen Fehlversuchen und einem verminderten Arbeitstempo beeinträchtigt. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant beeinträchtigt.

3.8    Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten (Urk. 13/71/27-30) wurde als Diagnose ein peripherer vestibulo-cochleärer Ausfall rechts (ICD10 H83.2) aufgeführt. Der Gutachter hielt fest, es bestehe eine funktionelle Taubheit rechts, sodass Tätigkeiten, welche eine gute auditive Kapazität oder ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm sowie ein intaktes Richtungshören voraussetzten, für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien; ebensowenig sturzgefährdende Tätigkeiten. Das verlangsamte Arbeitstempo führe zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.

3.9    In der Gesamtschau (Urk. 13/71/31-34) hielten die Gutachter fest, aus polydisziplinärer Sicht könne eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten wie auch in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft festgestellt werden. Die Einschränkungen begründeten sie insbesondere mit der funktionellen Taubheit rechts (Urk. 13/71/31 f.), wobei aus rheumatologischer Sicht qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen seien (Urk. 13/71/32).

    Die Gutachter erklärten, es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung seit 2008 bestehe und 2013 die Arbeitsfähigkeit für drei Monate voll und für weitere drei Monate zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit bestehe eine deutliche Diskrepanz. Ursächlich hierfür seien wahrscheinlich die chronische Schmerzstörung mit einhergehender Selbstlimitierung wie auch invalidenversicherungsfremde Faktoren wie die fehlende berufliche Ausbildung, der schwierige Arbeitsmarkt, die jahrelange Arbeitsabstinenz und ein eventuell vorhandener, sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 13/71/33).


4.

4.1    Das Gutachten der Z.___ vom 31. Mai 2016 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Untersuchungen (Urk. 13/71/7 ff., Urk. 13/71/10 ff., Urk. 13/71/15 ff., Urk. 13/71/20 ff. und Urk. 13/71/24 ff., Urk. 13/71/27 ff.), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 13/71/4 ff., Urk. 13/71/15, 20, 24, 30). Sodann legten sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 31. Mai 2016 und wurde damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen erstellt. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass solche vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Für die im Gutachten diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) fand die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (E. 1.2) bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung Anwendung. Der Gutachter hat denn zu den jeweiligen Indikatoren auch ausführlich Stellung genommen und die zentralen Aspekte benannt (Urk. 13/71/10 ff.), womit einer Überprüfung mittels Indikatoren auch hinsichtlich Depression nichts im Wege steht.

4.2.1    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» führte der Gutachter beim Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leicht verminderte Freudeempfindlichkeit, eine erhöhte Reizbarkeit mit dann auch aggressiver Gestimmtheit und verbaler Aggressivität sowie etwas negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die Beschwerdeführerin beklage ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Als invaliditätsfremder Faktor bestehe eine finanzielle Abhängigkeit vom Ehemann; ausserdem betreibe die Beschwerdeführerin einen deutlichen Nikotinabusus. (Urk. 13/71/12 f.). Der psychiatrische Befund stellt sich damit weitgehend unauffällig dar. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass der psychiatrische Gutachter den psychiatrischen Befunden keine funktionellen Einschränkungen beimass, ist insgesamt nicht von einer besonders schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

    Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» hielt der Gutachter fest, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation. Die Behandlung werde regelmässig wahrgenommen, der Medikamentenspiegel liege jedoch unter dem therapeutischen Bereich. Die Dosierung der Medikation könne erhöht werden, um eine ausreichende stimmungsstabilisierende Wirkung zu erreichen. Die Schlafhygiene müsse beachtet werden, wobei tagesstrukturierende Massnahmen helfen würden. Wegen der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten die zwar zumutbaren Eingliederungsmassnahmen nicht empfohlen werden (Urk. 13/71/13 f.). Eine lege artis durchgeführte Therapie mit optimaler Kooperation ist bei der Beschwerdeführerin demnach nicht gescheitert, sondern eine solche kann noch ausgeweitet werden. Eine Behandlungsresistenz ist jedenfalls nicht ausgewiesen. Der Eingliederungserfolg wird einzig durch die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung beeinträchtigt.

    Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Psychische Komorbiditäten werden durch den Gutachter keine genannt und sind auch nicht ersichtlich. Sofern somatische Komorbiditäten mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung bestünden, wurden diese bei der Anamnese (insbesondere Schmerzen im Bewegungsapparat) erhoben (Urk. 13/71/10) und beim Gesundheitsschaden berücksichtigt (ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Urk. 13/71/12). Ausserdem wurden bei der Gesamtbeurteilung (Urk. 13/71/31) sämtliche gesundheitlichen Aspekte berücksichtigt. Dass darüber hinaus ressourcenhemmende Wirkungen der genannten Diagnosen Rechnung zu tragen wäre, ergibt sich nicht aus dem Gutachten.

4.2.2    Zum Komplex «Persönlichkeit» notierte der Gutachter, es bestünde keine Persönlichkeitsstörung. Ausserdem habe vor der Erkrankung eine normale Sozialisation und volle Leistungsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen bezüglich einer angelernten Hilfsarbeit mit Berufserfahrung als Reinigerin und sie habe ausserdem zwei Kinder grossgezogen (Urk. 13/71/13). Wie sie schilderte, stehe sie morgens auf und frühstücke, danach gehe sie spazieren oder wieder ins Bett. Wenn es ihr gut gehe, dann koche sie. Die Wäsche könne sie erledigen und auch kleine Einkäufe selbständig besorgen. Drei Monate vor der Untersuchung sei sie letztmals mit dem Bus in ihre bosnische Heimat verreist, um ihre kranke Mutter zu besuchen (Urk. 13/71/11). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über persönliche Ressourcen.

4.2.3    Hinsichtlich des «sozialen Kontext» ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt. Nach Einschätzung des Gutachters ist sie in der Familie gut eingebettet und werde von dieser in der Hausarbeit unterstützt und auch an Orte begleitet, welche sie nicht alleine aufsuchen möchte. Obwohl sie nicht viele Kontakte besitze, sei sie ihrer Umgebung gegenüber nicht abgestumpft, sondern verfüge durchaus über Energie (Urk. 13/71/13). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nicht viele Kolleginnen, kenne in Winterthur aber 2-3 Familien. Ausserdem habe sie einen sehr guten Mann (Urk. 13/71/11). Das soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Familie und ihr Ehemann, hält mithin für sie mobilisierende Ressourcen bereit.

4.2.4    Zur «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen» beim Thema «Konsistenz» hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin halte sich nicht mehr für arbeitsfähig und sei im Haushalt auf Hilfe angewiesen. In ihrer Freizeit fühle sie sich eingeschränkt, indem sie vermehrt reizbar sei und sich unter vielen Menschen nicht wohl fühle. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie deutlich aktiver und leistungsfähiger gewesen (Urk. 13/71/14). Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihren privaten Aktivitäten eine Einschränkung schildert, ist festzustellen, dass sie im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa Spaziergänge, Einkäufe, Kochen und Haushaltsarbeiten – nachgeht. Ausserdem war sie erst drei Monate vor der Begutachtung noch in der Lage, eine mehrstündige Busfahrt in ihre bosnische Heimat zu unternehmen (vgl. E. 4.2.2). Wenn sie demgegenüber angibt, sie sei überhaupt nicht mehr in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, entspricht dies keiner gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus.

4.2.5    Einem «ausgewiesenen Leidensdruck» widerspricht, dass die Beschwerdeführerin trotz der subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen in der Lage ist, stundenlange Busreisen in die bosnische Heimat zu unternehmen. Zudem besteht eine deutlich ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (Urk. 13/71/14). Eine solche steht einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung aus rechtlicher Sicht diametral entgegen. Ausserdem lag der Medikamentenspiegel unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 13/71/13). Ein ausgewiesener Leidensdruck lässt sich daher nicht erhärten.

4.2.6    Der psychiatrische Gutachter erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung für zumutbar. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, der vorhandenen persönlichen und sozialen Ressourcen, der mangelnden Behandlungsresistenz und dem Fehlen eines erheblichen Leidensdrucks ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Einzelgutachter Dr. Y.___ eine Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht verneint hatte (Urk. 13/45).

4.3    Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht schlüssig, berücksichtige die geklagten Beschwerden nicht, stelle keine Gesamtschau her und nehme (willkürliche) subjektive Einschätzungen statt objektive Tests vor (Urk. 1, S. 4 f.), ist nicht stichhaltig. Wie dargelegt, erfüllt das Z.___-Gutachten sämtliche Voraussetzungen, welche an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellt werden, vollumfänglich (E. 4.1). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des Z.___-Gutachtens sprächen. Dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abstellend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte oder in einer anderen angepassten Tätigkeit ausging, ist damit nicht zu beanstanden.

4.4    Hieran vermögen auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

Zunächst bemängelte diese, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung nicht auf aktuelle medizinische Unterlagen stütze (Urk. 1 S. 2 f.). Das Z.___-Gutachten wurde am 31. Mai 2016 erstellt und stützte sich auf die bis dato verfügbaren medizinischen Akten sowie auf eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1). Dass sich in der Folge Veränderungen zugetragen hätten, die zu berücksichtigen gewesen wären oder Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten, lässt sich denn – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - der Einwandbegründung nicht entnehmen (vgl. Urk. 13/87). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den – im Beschwerdeverfahren - aufgelegten Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 6. Dezember 2016 (Urk. 3/3) vorbringen lässt, die Kopfschmerzen dauerten trotz Medikamentenumstellung und –entzug weiter an, weshalb der Beizug weiterer Akten von Nöten sei (Urk. 1 S. 3), zielt ihr Vorbringen ins Leere, ergibt sich aus dem genannten Bericht doch im Gegenteil, dass die empfohlenen Massnahmen vorerst noch der Umsetzung bedürfen. Endlich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, sie habe stets nur diejenigen Medikamente eingenommen, welche ihr verordnet worden seien, weshalb der Vorwurf eines Medikamentenübergebrauchs ungerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 4), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit die Kopfschmerzproblematik überhaupt (vgl. Gutachten, Urk. 13/71/23, wonach die Kopfschmerzen multifaktoriell bedingt sind) medikamenteninduziert ist, ist sie einer Therapie zugänglich (vgl. auch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht, Urk. 3/3).


5.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich – zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13/2/5, 71/8 und 74/4) – eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit von 100 % zugrunde gelegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin als korrekt bezeichnet (Urk. 1 S. 5) und ist insoweit nicht zu bemängeln, als so oder anders kein Rentenanspruch zu begründen ist. Der Beschwerdeführerin ist ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft so wie jede andere angepasste Beschäftigung im Umfang von 80 % zumutbar (E. 4.3), wobei die Beschwerdegegnerin die qualitative Einschränkung mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt hat (Urk. 13/75). Selbst wenn darüber hinaus ein Abzug von 10 % im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 13/2/2) gewährt würde - weitere Anhaltspunkte für einen maximalen Abzug von 25 % sind entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) nicht auszumachen – ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Die Beschwerdegegnerin hat sowohl zur Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt, was angesichts des bisher schwankenden Arbeitspensums (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen) bei verschiedenen Arbeitgebern und den damit einhergehenden im Stundenlohn erzielten, variierenden jährlichen Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 13/16) nicht zu beanstanden ist. Eine Parallelisierung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 5), erübrigt sich damit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit in der Reinigung einen Stundenlohn von total mindestens Fr. 25.-- (Urk. 13/2/6, 13/13/2) erzielte, was auf ein 100%-Pensum hochgerechnet zu einem Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- führen würde (Fr. 25.-- x 42 x 48). Verglichen mit dem Bruttolohn im privaten Sektor für die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Sektor 94-96, Frauen) von jährlich rund Fr. 46'610.-- (Fr. 3'708 x 12 : 40 x 41.9 [betriebsübliche Arbeitszeit, Sektor 94-96, 2012]) liegt damit kein unterdurchschnittliches sondern vielmehr ein über dem Zentralwert des entsprechenden Tabellenlohns liegendes Einkommen vor.

    Damit ist mit der Beschwerdegegnerin auf Tabellenwerte abzustellen und das Valideneinkommen - zugunsten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Zentralwerts aller Sektoren - auf Fr. 51'441.-- (Fr. 4’112.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, monatlicher Bruttolohn, Total], x 12 : 40 x 41.7) festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Lage ist, in der angestammten oder einer anderen angepassten Beschäftigung mit einem Pensum von 80 % tätig zu sein, vermag sie mithin ein jährliches Einkommen von rund Fr. 41'153.-- (Fr. 4’112.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen] monatlicher Bruttolohn, Total], x 12 : 40 x 41.7 x 0.8) zu erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt (Einkommenseinbusse: Fr. 10'288.--). Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzuges von 20 % (vgl. vorstehend) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 32'922.-- und damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 18’519.-- (Fr. 51'441.-- – Fr. 32'922), was ebenso zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % führte.


6.    Mit ihrem Eventualbegehren ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprechung einer befristeten Rente bis mindestens Ende Mai 2014 aufgrund der weiter andauernden Hirntumorbehandlung und ihrer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1, S. 2 f.). Dem Gutachten entsprechend besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer jeweils dreimonatigen Phase im Jahr 2013 als diese zu 100 % (21. Februar 2013 bis 20. Mai 2013) beziehungsweise zu 50 % (21. Mai 2013 bis 20. August 2013) arbeitsunfähig war (E. 3.9, Urk. 13/76/7). Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 25. März 2013 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), der Rentenanspruch entstünde daher frühestens am 1. September 2013. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt zu 80 % arbeitsfähig, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt (E.5). Es besteht daher auch kein Anspruch auf eine befristete Rente.


7.    Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier