Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00526
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 26. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___, gelernter Maler, war zuletzt vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2017 bei der Gemeinde Y.___ als Steuersekretär angestellt (Urk. 7/40). Im April 2015 meldete er sich unter Verweis auf starke Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Depression erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Fortführen der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, Urk. 7/34) und verneinte mit Verfügung vom 12. Mai 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/37).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 6. Oktober 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit Dezember 2014 bestehende Depressionen, einen Nervenzusammenbruch, Schlaflosigkeit und ein Burnout erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2017 [Urk. 7/47], Einwand vom 7. Februar 2017 [Urk. 7/48], begründeter Einwand vom 7. März 2017 [Urk. 7/58] unter Beilage von diversen Arztberichten [Urk. 7/51-55, Urk. 7/57], ergänzender Einwand vom 30. März 2017 [Urk. 7/59]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/62 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 11. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auszurichten, eventuell sei abzuklären, ob ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-75]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es habe sich seit der Leistungsverweigerung vom Mai 2016 keine Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation ergeben, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Mai 2016 habe die Beschwerdegegnerin mehrfach den Untersuchungsgrundsatz verletzt, insbesondere durch Nichtabklären des orthopädischen Gesundheitszustands, weshalb die Verfügung vom 12. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Es sei jedoch auch ein Revisionsgrund gegeben, nämlich indem er eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität glaubhaft gemacht habe (Urk. 1).
3.
3.1 Beim Erlass der rentenverweigernden Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/37) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.1.1 Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 28. Januar 2015 zu Händen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/9/19-20) fest, bei Vorliegen eines zervikobrachialen Syndroms links sowie eines Erschöpfungssyndroms habe beim Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 bis 11. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 12. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsunfähig zu erachten, wobei diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch für andere Erwerbstätigkeiten gelte. In Zukunft sei mit der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/9/19-20).
3.1.2 Dr. Z.___ berichtete am 2. April 2015 zu Händen des Krankentaggeldversicherers, in den letzten zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand gezeigt, die Arbeitsfähigkeit von 40 % habe erhalten werden können. Ab 14. April 2015 trete der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die A.___ ein. Es sei davon auszugehen, dass nachher die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden könne (Urk. 7/9/15).
3.1.3 Mit Bericht vom 15. Juli 2015 zu Händen der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. Z.___ ab dem 22. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % fest. Mittelfristig ging er davon aus, dass mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/22/32).
3.1.4 Mit Bericht des B.___ vom 7. September 2015 (Urk. 7/30/30-31) wurde ein bezüglich der Schmerzen erfreulicher Verlauf festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 7/30/30).
3.1.5 Dem psychiatrischen Gutachten der C.___ vom 18. Dezember 2015 zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers (Urk. 7/28) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/28/25):
- rezidivierende depressive Störung, teilremittierte mittelgradige Episode, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) festgehalten (Urk. 7/28/26).
Dem Gutachten ist des Weiteren zu entnehmen, insgesamt sei von einer ICD-10-konformen leichtgradigen Depressionssymptomatik auszugehen, was gut mit dem im HAMD ermittelten Wert korreliere und zum beschriebenen Verlauf mit einer Teilremission einer ursprünglich mittelgradigen depressiven Symptomatik passe. Der höhere BDI-Wert weise darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv noch deutlicher depressiv wahrnehme. Obschon fachärztliche Befunde zu früheren Episoden fehlten, sei angesichts der langjährigen psychopharmakologischen Behandlung und der Aufnahme eines Coachings von einer relevanten depressiven Symptomatik in der Vergangenheit auszugehen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von rezidivierenden depressiven Phasen und somit einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Formal werde deshalb eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode - aktuell mit einer leichtgradigen Episode - im Rahmen einer rezidivierenden Depressionsstörung codiert (Urk. 7/28/30). Aktuell bestehe eine depressive Symptomatik, die den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben durch eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit, Zunahme der Reizbarkeit und Abnahme der Energie sowie durch bestehende Existenzängste und Insuffizienzerleben einschränke. Dies führe einerseits zu Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivitäten, andererseits auch der Strukturierungsfähigkeit, der Entscheidungsfähigkeit und der sozialen Kompetenzen. In seiner jetzigen Tätigkeit wirkten sich vor allem die Einschränkungen der Durchhalte- und der Strukturierungs- sowie der Kommunikations- und Selbstbehauptungsfähigkeit aufgrund der Reizbarkeit einschränkend aus. Eine aktuelle Arbeitsbelastung von etwa 60 % erscheine hier angemessen. Aus gutachterlicher Sicht wäre eine leichte Verbesserung der Leistung bei einer besser strukturierten Tätigkeit mit weniger Ablenkung, beispielsweise durch mangelnde Telefonanrufe und «Hilferufe» aufgrund von EDV-Problemen und eine Verminderung des Kundenkontaktes möglich. Unter diesen Voraussetzungen wäre von einer angepassten Tätigkeit auszugehen, bei der eine etwa 60-70%ige Leistung erbracht werden könnte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich in den nächsten Monaten der Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessern werde, und dass damit die Arbeitsfähigkeit wieder auf das frühere Niveau gesteigert werden könne. Der jetzige Einsatz in einem 50-60%igen Pensum erscheine im Rahmen der bestehenden Eingliederung sinnvoll und zielführend (Urk. 7/28/32-33). Zurzeit werde der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und psychopharmakologisch mit 30 mg Cipralex und Deanxit behandelt. Unter Cipralex sei es zu einer erheblichen Besserung seines Zustandes gekommen; der Beschwerdeführer habe einen Unterschied in der Wirkung im Vergleich zur vorherigen Medikation mit Fluoxetin erkannt. Insgesamt sei hier von einer regelrechten Behandlung auszugehen. Vor der Operation im Sommer sei es bereits zu einer erheblichen Remission der Symptomatik gekommen. Trotz des Rückschlags durch die Operation und den konsekutiven Schwierigkeiten mit der Versicherung bestehe auch jetzt eine langsame Verbesserung, die sich auch in der Zunahme des Arbeitspensums widerspiegle. Somit sei hier aus gutachterlicher Sicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten sechs Monaten wieder vollständig erholen werde. Dabei empfehle es sich, allfällig verbleibende Restsymptome – bei unipolaren Depressionen ein nicht seltenes Phänomen – konsequent weiter zu behandeln (Urk. 7/28/33).
3.2 Anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/40), womit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen erstmaligen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mit Verfügung vom 12. Mai 2016 geltend gemacht wurde, reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten:
3.2.1 Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Abteilung Chirurgie, hielt im Bericht vom 10. Juni 2015 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/57), fest, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Beschwerden Sinus tarsi linksseitig bei Status nach Supinationstrauma vom 30. April 2012 sowie an Pes planovalgus et abductus bei zweitgradiger Tibialis posterior Insuffizienz beidseitig. Letztendlich seien die Beschwerden wahrscheinlich auf eine posttraumatische Vernarbung im Sinus tarsi zurückzuführen. Andere Gelenkspathologien bestünden nicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % (Urk. 7/57/1).
3.2.2 Dr. med. E.___, FMH Radiologie, hielt im Bericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/51) fest, es bestehe eine geringgradige Arthrose im posterioren Kompartiment des unteren Sprunggelenkes. Es bestünden keine weiteren wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine ossäre Coalitio. Es liege ein prominenter Processus tali posterior vor, die Stellung und Artikulation sei regelrecht und es bestehe keine Fraktur (Urk. 7/51).
3.2.3 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 7/52) folgende Diagnose fest (Urk. 7/52/1):
- persistierende Beschwerden Aussenseite Rückfuss bei Status nach:
- regelrecht ausgeheilter plastischer Deckung vom 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___) bei postoperativem Wundinfekt mit USG-/OSG-Arthritis links durch Penicillin-sensiblen Staphylococcus aureus
- Exploration und Ausräumung Sinus tarsi und Exploration der Peronealsehnen links am 19. August 2015
- postoperative Hämatomevakuation am 20. August 2015
- Arthrotomie, Bakteriologieentnahme, Spülung und Débridement unteres Sprunggelenk und Peronealsehnenfach links am 14. September 2015, VAC-Verbandswechsel Fuss links vom 18. September 2015
- Débridement und Spülung linker Fuss am 22. September 2015
- OSG-Arthroskopie und Spülung Sinus tarsi links vom 23. September 2015
- VAC-Verbandswechsel Fuss links am 28. September 2015
- Wundrevision, Débridement und Defektdeckung mit deepithelialisiertem kutanem turnover flap 5 x 3,5 cm und Defektdeckung mit Spalthaut 5 x8 cm, quer gemesht sowie Anlage eines VAC-Verbandes am 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___)
Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer gebe an, durch Physiotherapie Linderung der Schmerzen zu erfahren. Nach Reduktion der Schmerzmedikation seien die Beschwerden deutlich besser geworden. Trotz all der Beschwerden bleibe er aktiv und mache Sport. Die plastische Deckung über dem Sinus tarsi sei regelrecht ausgeheilt. Es bestehe kein Anhalt für eine lokale oder fortgeleitete Entzündung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks links habe sich deutlich verbessert. Dieses habe nun annähernd die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks (Urk. 7/52/2).
3.2.4 Dr. med. G.___, FMH Radiologie, berichtete am 19. April 2016 zu Händen von Dr. D.___ (Urk. 7/53), im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. September 2015 bei Status nach Arthritis des unteren Sprunggelenks bestehe ein Residualbefund mit kleinem Knorpeldefekt der hinteren Gelenkfacette des Talus lateral und angrenzend eine ödemäquivalente subchondrale Signalalteration des Knochenmarks des Corpus tali als Ausdruck arthrotischer Veränderungen. Das diffuse Ödem im Rahmen der Arthritis sei fast vollständig regredient, nur im Processus lateralis tali fänden sich angrenzend ebenfalls rückläufige Veränderungen der Weichteile im operativen Zugang und im Sinus tarsi noch geringe diffuse Knochenmarksveränderungen. Neu sei die Vernarbung des Retinaculum musculorum peronerorum, möglicherweise postoperativ bei vorbestehendem Längriss der Peroneus brevis-Sehne. Die Arthrose des TMT-II-Gelenkes werde unverändert beschrieben. Es bestehe ein kleines Ganglion angrenzend an das Ligamentum fibulotalare anterius (Urk. 7/53/2).
3.2.5 Dr. D.___ berichtete am 26. April 2016 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/54), trotz der Beschwerdepersistenz sähe er eine insgesamt positive Entwicklung. Der Beschwerdeführer habe bereits die Schmerzmedikation mit Morphinen deutlich reduzieren können. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes sei deutlich verbessert. Letztendlich werde ein Endzustand erst ein Jahr nach der Lappenversorgung erreicht sein (Urk. 7/54).
3.2.6 Dem Bericht von Dr. D.___, B.___, Abteilung Chirurgie, vom 14. Juli 2016 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/55), kann dieselbe Diagnose entnommen werden, welche bereits mit Bericht vom 5. April 2016 (vgl. E. 3.2.3) festgehalten wurde. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 eine Reduktion der Schmerzmittel sowie eine Beschwerdebesserung unter Neuraltherapie erfolgt sei (Urk. 7/55/1). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 bestünden eine deutlich mobilere Narbe und weiterhin Zunahme der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes, welche jetzt seitengleich sei. Weiterhin liege ein deutlicher Druckschmerz über der Narbe vor. Es bestehe eine langsame Besserung der Beschwerdesymptomatik (Urk. 7/55/2).
3.2.7 Der für die A.___ tätige Dr. med. H.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 20. Dezember 2016 fest, es lägen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor (Urk. 7/45/1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
- Adipositas, Magenbypass 2012
- postoperativer Wundinfekt linkes Sprunggelenk
- Diskushernie C6/7, Versteifung 2010
- allergisches Asthma bronchiale
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt nach erfolgter Kündigung per 31. August 2016 und damit verbunden der finanziellen Situation sowie der belastenden privaten Situation Angst- und Überforderungsgefühle hinsichtlich seiner beruflichen Situation gezeigt. Im Hintergrund bestehe eine gering ausgeprägte Eigenverantwortung und damit zusammenhängend ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was ihn in eine gewisse Handlungsunfähigkeit und einen starken Leidensdruck bringe. Über den Aufenthalt hinweg habe der Beschwerdeführer eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielen können. Beim Austritt sei eine deutliche Stimmungsaufhellung im Sinne verminderter Existenzängste und verstärkter Zuversicht sowie erhöhter Lebensfreude wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verringerung des Gedankendrehens, eine Stärkung des Antriebes sowie die Verbesserung des Schlafes unter Medikation erwähnt. Es bestehe hierbei noch keine vollständige Remission der Symptomatik. Gerade auch hinsichtlich der Vitalgefühle und innerer Unruhe nehme er anhaltende Einschränkungen wahr (Urk. 7/45/2). Die ärztlichen Visiten konzentrierten sich überwiegend auf die aktuell sehr belastende psychosoziale Konstellation und weniger auf die postoperative Schmerzproblematik. Der Beschwerdeführer sei vom 24. Oktober bis 3. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/3).
4.
4.1
4.1.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverweigerung einzugehen.
4.1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
4.1.3 Der Beschwerdeführer stellte im Einwandverfahren keinen formellen Antrag
auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/58/10). Entsprechend äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten. Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rentenabweisende Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/37) im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht jedoch ausser Diskussion, da kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung existiert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3); diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene – so auch Urk. 10 –, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die erstmalige Rentenverweigerung ging der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nur sehr kurze Zeit (fünf Monate) voran und es sind dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Solange die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beschwerde eintritt, geht das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mangels Vornahme von Abklärungen im aktuellen Neuanmeldungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, fehl.
4.3
4.3.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Berichte, welche sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverweigerung beziehen (vgl. 3.2.6-3.2.7), keine substanziellen Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Mai 2016, als ein Leistungsanspruch erstmals verneint wurde.
4.3.2 Zunächst ist auf die orthopädische Seite des Gesundheitszustands einzugehen. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung wurden diverse orthopädische Berichte zu den Akten genommen (vgl. E. 3.1.1-3.1.4). Sodann legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens weitere Berichte auf, welche sich zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Prüfung der Erstanmeldung äussern (E. 3.2.1-3.2.5). Den aufliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an Fuss- respektive Sprunggelenksbeschwerden litt (posttraumatische Beschwerden am Sinus tarsi und pes planovalgus). Bereits vor Erlass der erstmaligen Leistungsverweigerungsverfügung berichteten die behandelnden Ärzte von einer Linderung der Schmerzen durch Therapie und dass der Beschwerdeführer weiterhin Sport betreibe und aktiv sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nur zu Beginn attestiert. Dr. D.___ ging ab 10. Juni 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2.1). Dem einzigen im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 14. Juli 2016 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Der behandelnde Orthopäde hielt darin eine Beschwerdeverbesserung fest (E. 3.2.6). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im aktuellen Neuanmeldungsverfahren – und im Übrigen auch bei der erstmaligen Rentenprüfung – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll. Neue Diagnosen, Befunde und vor allem funktionelle Beeinträchtigungen wurden ebenfalls keine genannt. Eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht vom 14. Juli 2016 jedenfalls nicht, vielmehr scheint in orthopädischer Hinsicht eine (weitere) Beschwerdelinderung eingetreten zu sein.
4.3.3 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, ein Revisionsgrund sei in der Tatsache zu erblicken, dass eine weitere depressive Episode mittleren Grades, aufgetreten sei.
Dem einzigen psychiatrischen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand, welcher im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu den Akten gereicht worden war (E. 3.2.7), ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ beim Austritt des Beschwerdeführers eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erblickten und eine deutliche Stimmungsaufhellung (verminderte Existenzängste, Zuversicht, erhöhte Lebensfreude, Verringerung des Gedankendrehens, Stärkung des Antriebs und Verbesserung des Schlafs unter Medikation) wahrnahmen. Sie hielten eine unvollständige Remission der Symptomatik fest. Die Einschätzung der Ärzte der A.___ vom 20. Dezember 2016 entspricht somit im Wesentlichen der gutachterlich am 18. Dezember 2015 festgestellten und es ist davon auszugehen, dass ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand vorliegt. Schon bei der Erstanmeldung war nämlich von einer rezidivierenden depressiven Störung, teilremittierte mittelgradige Episode leichtgradigen Ausmasses die Rede (E. 3.1.5).
Inwiefern sich im Rahmen der neuerlichen depressiven Episode eine Leistungseinschränkung ergibt, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Definitionsgemäss besteht eine rezidivierende depressive Störung gerade aus verschiedenen wiederkehrenden Episoden, welche für sich allein gesehen nicht geeignet sind, eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende langandauernde Beeinträchtigung herbeizuführen. Ohnehin reicht es für eine Neuanmeldung nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose, oder eben eine (weitere) depressive Episode, per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild des Beschwerdeführers massgeblich mitbestimmen. So gaben die Ärzte der A.___ an, momentan herrsche – nach Kündigung der Arbeitsstelle per 31. August 2016 - eine sehr belastende psychosoziale Konstellation vor. Das Auftreten weiterer depressiver Episoden erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Gleichzeitig spricht dies – selbst wenn von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen wäre – gegen eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer solchen.
Was den psychophysischen Erschöpfungszustand als Z-Diagnosen anbelangt (ICD-10 Z73.0), ist zu sagen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Z-Diagnosen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu den weiteren im Bericht der A.___ (E. 3.3.3) genannten Diagnosen erübrigen sich Ausführungen, da diese fachfremd gestellt wurden und überdies jegliche Begründung ihrer Herleitung oder Auswirkung fehlt.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht hat, dass es nach der Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/37) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9-10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann