Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00535


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 28. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ war bei der Y.___ AG, als Montagemitarbeiterin angestellt (Urk. 9/2) als sie sich am 3. Dezember 2000 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht - am 25. April 2001 (Urk. 9/10) erstattete die Klinik Z.___ ein multidisziplinäres Gutachten. Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2001 (Urk. 9/17) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Ein Rentenerhöhungsgesuch der inzwischen stellenlosen Versicherten vom 30. Oktober 2002 (Urk. 9/18, 9/21) wurde mit Verfügung vom 28. April 2003 (Urk. 9/28) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle sodann mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/41) ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 22. Juni 2004 (Urk. 9/42) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens neuer Tatsachen mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 9/45) nicht ein.

1.2    Im Rahmen einer am 14. April 2005 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 9/47) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische Abklärungen, am 6. März 2007 (Urk. 9/69) erstattete das A.___ ein interdisziplinäres Gutachten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 9/83) stellte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente der Versicherten ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/87) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01385 vom 28. April 2009 (Urk. 9/89) gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2007 aufgehoben und festgestellt, dass die Versicherte auch über den 30. November 2007 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Diese wurde in der Folge weiter ausgerichtet (Urk. 9/96).

1.3    Im Jahre 2013 (Urk. 9/99) leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente der Versicherten in die Wege. Wiederum wurden insbesondere medizinische Abklärungen getätigt. Am 29. April 2015 (Urk. 9/118) erstattete die B.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Daraufhin stellte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 9/156 = Urk. 2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: SchlB) ein.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine 50 % Invalidenrente zuzusprechen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen.»

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) aus, infolge der 6. Revision der Invalidenversicherung habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmungen überprüft. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich auf das Gutachten der Klinik Z.___ vom 25. April 2001 abgestützt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch das chronifizierte Schmerzsyndrom begründet gewesen, das einerseits durch eine Fehlform und Fehlbelastung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und eine erhebliche Dekonditionierung bedingt gewesen sei. Zusätzlich hätten auch psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren wie eine Anpassungsstörung mit Angst und Selbstwertkonflikten bestanden, welche die Schmerzstörung mitunterhalten hätten. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, aus heutiger Sicht zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Somit könne eine Rentenrevision gemäss Schlussbestimmungen durchgeführt werden. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sei ein Gutachten bei der B.___ in Auftrag gegeben worden, auf welches aus medizinischer Sicht auch nach der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung abgestellt werden könne. Bei den aktuell gestellten Diagnosen einer Rotatorenmanschettenläsion rechts mit leichter AC-Gelenksarthrose und einer Supraspinatussehnentendinopathie links mit leichter AC-Gelenksarthrose handle es sich nicht um eine schwere Gesundheitsschädigung. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Im Übrigen bestünden deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sowie die Zeichen einer groben Diskrepanz zwischen reklamierten Beschwerden und objektiven Befunden. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Zusammenfassend würden die Gründe überwiegen, die keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit annehmen liessen. Es bestehe ein Ausschlussgrund, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen geltend, ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liege nicht vor, da sich die Diagnosen seit der Rentenzusprache per 1. Dezember 2000 unverändert präsentierten. Sodann sei die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2009 nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Im Gutachten der Klinik Z.___ seien neben dem psychiatrischen Gutachten ein rheumatologisches Hauptgutachten sowie eine EFL durchgeführt worden. Das Gesamtgutachten habe somatisch erklärbare Beschwerden ergeben. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit könne bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten sei, was nicht der Fall sei. Die Einschätzung der B.___ stelle eine andere Beurteilung unveränderter Befunde dar (S. 4 f.).


3.

3.1    Nach lit. a Abs. 1 SchlB werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (kurz: PÄUSBONOG) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).

3.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf ein PÄUSBONOG erfolgt sein soll. So ist dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten der Klinik Z.___ vom 25. April 2001 (Urk. 9/10) keine solche Diagnose zu entnehmen. Vielmehr wurde in diagnostischer Hinsicht auf ein thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlform der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance sowie Adipositas, auf eine Anpassungsstörung mit Angst (hypochondrische Befürchtungen) und Selbstwertkonflikt sowie auf eine arterielle Hypertonie geschlossen. Die Gutachter hielten fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien durch die Fehlform der Wirbelsäule und das muskuläre Ungleichgewicht mit erheblicher Dekonditionierung zum Teil erklärbar. Für das chronische Schmerzerleben seien aber auch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren unterhaltend, insbesondere die Anpassungsstörung mit Angst und Selbstwertkonflikt sei am aktuellen Beschwerdebild erheblich mitbeteiligt (S. 13). Damit steht fest, dass die Gutachter die Beschwerden einerseits durch organische Befunde (Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance, Adipositas) und andererseits insbesondere durch die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung erklärten. Ein Zurückkommen auf die am 30. November 2001 verfügte halbe Invalidenrente (Urk. 9/17) gestützt auf die Revision nach den Schlussbestimmungen fällt damit ausser Betracht.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG einer Überprüfung unterzogen werden kann.

4.2    

4.2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

4.2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    

4.3.1    Die Frage, ob auf die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zurückgekommen werden kann, wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht geprüft.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage nach einer relevanten Veränderung vorliegend die mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 9/83) erfolgte Einstellung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin war, welche in der Folge einer Beurteilung durch das hiesige Gericht (Urk. 9/89) unterzogen worden ist. Dies, weil vor diesem Entscheid eine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt war (E. 4.2.2). Medizinische Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildete damals das A.___-Gutachten vom 6. März 2007 (Urk. 9/69). Zu prüfen wird sein, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither in relevanter Weise verändert hat (E. 4.2.1).

4.3.2    Das am 29. April 2015 erstattete B.___-Gutachten (Urk. 9/118) weist im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG Makel auf. So fällt vorab auf, dass die Gutachter seitens der Beschwerdegegnerin danach gefragt wurden, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 30. November 2001 verändert habe (Urk. 9/107 S. 3). Damit gingen sie von einem falschen Vergleichszeitpunkt aus (vgl. E. 4.3.1). Nicht ersichtlich ist sodann, dass die Gutachter Kenntnis von der den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt begründenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2007 (Urk. 9/83) hatten, die in der Folge einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde (Urk. 9/89). Auch dies stellt einen Mangel dar. Die seitens der Beschwerdegegnerin gestellten differenzierten Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf beantworteten die Gutachter schliesslich pauschal mit der gleichlautenden Antwort, ohne Bezugnahme auf die konkret im Raum stehenden Fragen (Urk. 9/118 S. 74). Dies vermag den Anforderungen an eine nachvollziehbar begründete medizinische Stellungnahme (E. 4.2.3) nicht zu genügen.    

    Mit Blick auf das Dargelegte sowie auf den Zeitablauf seit Erstattung des B.___-Gutachtens am 29. April 2015 (Urk. 9/118) und dem Eingang diverser weiterer Arztberichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/131 ff., 9/137, 9/139, 9/147, 9/150) rechtfertigt es sich vorliegend, eine umfassende Neubegutachtung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Klärung der Frage nach einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG durchzuführen. Dies wird durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen sein, bevor sie neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entscheidet.

    Anzumerken bleibt, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung respektive -herabsetzung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein wird. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin aktuell 57 Jahre alt ist (Urk. 9/1) und seit rund 18 Jahren eine Invalidenrente bezieht (Urk. 9/17).


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist