Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00536
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 25. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ (verheiratet und Vater von 2 Kindern, geboren 1999 und 2002) arbeitete zuletzt seit 2004 bei der A.___ GmbH als Sales Director in einem 100%-Pensum (Urk. 6/5). Am 16. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen schwerer physischer und psychischer Erschöpfung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Axa Versicherungen AG bei. Nachdem X.___ per 30. Juni 2014 gekündigt worden war (Urk. 6/33), wurden folgende Eingliederungsmassnahmen durchgeführt: ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juni bis 1. September 2014 (Urk. 6/36), ein Aufbautraining vom 2. September 2014 bis 1. März 2015 (Urk. 6/48), ein Arbeitstraining vom 4. Mai bis 3. November 2015 (Urk. 6/59), ein Arbeitsversuch vom 4. November 2015 bis 3. Mai 2016 (Urk. 6/66) sowie Arbeitsvermittlung direkt vom 31. Mai 2016 bis 30. Januar 2017 (Urk. 6/73). Am 21. September 2016 wurde die Unterstützung bei der Stellensuche abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 6/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn medizinisch begutachten zu lassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-92), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 30. März 2017 (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch ausserordentliche Umstände in der früheren Tätigkeit als Sales Director ausgelöst worden, wobei diese invaliditätsfremden Einflussfaktoren unberücksichtigt zu bleiben hätten.
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er an einer invalidisierenden depressiven Störung leide. So sei er seit seinem psychischen Zusammenbruch im Jahr 2012 in psychiatrischer Behandlung und dennoch bleibe er in der angestammten Tätigkeit als Sales Manager mit Kaderfunktion arbeitsunfähig, da ein Wiedereinstieg in eine solche anspruchsvolle Tätigkeit mit viel Leistungsdruck zu einer erneuten Dekompensation führen würde. Dass seine psychische Erkrankung rein auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, stelle mangels umfassender psychiatrischer Abklärungen lediglich eine unbewiesene Behauptung dar (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Klinik B.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 6/11 S. 2-3) zuhanden der Axa Krankentaggeldversicherung wurde über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. August bis 15. September 2012 berichtet und es wurden folgende Diagnosen genannt:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F 32.1) bei multifaktorieller psychosozialer Belastung vorwiegend durch hohe Arbeitsbelastung und latente Konflikte am Arbeitsplatz sowie Paarkonflikt mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms
(ICD-10: Z 73.0)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1)
- Angst- und Panikstörung (ICD-10: F 41.0)
Der Beschwerdeführer habe in der Folge von langjährig beruflicher Überlastung mit chronischen Schlafstörungen sowie Umstrukturierungsmassnahmen in der Firma mit Kränkung und Konflikten vor einer wichtigen Sitzung Anfang Juni 2012 eine erste Panikattacke erlitten. In diesem Zusammenhang sei es zu sozialem Rückzug, Antriebsminderung, gedrückter Stimmung, Versagens- und Zukunftsängsten, zunehmenden Konflikten bei Reizbarkeit und Aggressivität mit entsprechenden Schuldgefühlen insbesondere gegenüber der Familie, zunehmender psychovegetativer Dysregulation und körperlich-kognitiver Leistungsminderung gekommen. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der 8. Juni 2012 gewesen. Der stationäre Aufenthalt habe den Gesundheitszustand insofern verbessert, dass der Beschwerdeführer in die gemeinsame Wohnung mit der Ehefrau und den beiden Kindern zurückgegangen sei. Er sei für die Dauer der stationären Hospitalisation sowie die Zeit der häuslichen Restrukturierung bis zum 23. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine sukzessive, stufenweise berufliche Wiedereingliederung ab Ende September 2012 - beginnend mit etwa 40 % Arbeitsfähigkeit - empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem Zustand guter psychovegetativer Stabilisierung mit Besserung der depressiven und Angstsymptomatik sowie Rückgewinnung von Antrieb, Gelassenheit und verschiedener Möglichkeiten der Stressbewältigung verlassen.
3.2 Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit dem 9. November 2012 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2013 (Urk. 6/22 S. 2-4) zuhanden der AXA Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F 32.1) bei multifaktorieller psychosozialer Belastung vorwiegend durch hohe Arbeitsbelastung und latente Konflikte am Arbeitsplatz sowie Paarkonflikt mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms
(ICD-10: Z 73.0)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1)
- Angst- und Panikstörung (ICD-10: F 41.0)
Die (psychiatrisch-)psychotherapeutische Behandlung mit existenzanalytisch orientierten wöchentlichen Gesprächen werde unter Einbezug eines Achtsamkeitstrainings - und bei Bedarf unter Einbezug der Ehefrau - durchgeführt. Aktuell erfolge keine Medikation, da ein medikamentöser Behandlungsversuch wegen Nebenwirken gescheitert sei und da der Beschwerdeführer darauf verzichten wolle. Eine solche medikamentöse Behandlung sei nicht zwingend notwendig. Wie sich leider erwiesen habe, sei der Wiedereinstieg am alten Arbeitsplatz mit einer 40%igen Arbeitsfähigkeit verfrüht erfolgt. So sei der Beschwerdeführer vom 22. Oktober bis 30. November 2012 zu 60 % und seit dem 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit wäre er nun zu 40 % arbeitsfähig. Da die Ausübung einer Management-Aufgabe in einer Grossfirma wie A.___ mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 40 % schlicht unrealistisch sei, sei zu klären, wie er eingesetzt werden könne, sodass er in konstruktivem Sinne Ja sagen könne. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich mit seinem Vorgesetztem in direktem Gespräch. Es sei derzeit nicht möglich, eine zeitliche Prognose bezüglich einer Vollarbeitsfähigkeit zu stellen. Die tieferliegende Problematik des Beschwerdeführers sei erst im weiteren Behandlungsverlauf nach dem Aufenthalt in der Klinik B.___ richtig deutlich geworden. Der bisherige Verlauf zeige, dass sich der Beschwerdeführer auf einen längeren Genesungsweg einzustellen habe. Grundsätzlich dürfe die Prognose als gut bezeichnet werden und es sei damit zu rechnen, dass er seine 100%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde. Ob es für ihn allerdings sinnvoll und richtig sei, wieder eine solche Managementaufgabe zu übernehmen, sei momentan ernsthaft zu bezweifeln.
3.3 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/76) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.1)
- Status nach Angst- und Panikstörung (ICD-10: F 41.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
- PSSI: selbstbehauptend(-antisozialer) Stil (T-Wert: 71)
Die Medikation beinhalte Valdoxan und Surmontil in Reserve. Bezogen auf seine frühere Tätigkeit als Sales Director bei der Firma A.___ sei die Prognose ungünstig. So sei die Wahrscheinlichkeit für eine psychische Dekompensation hoch, wenn der Beschwerdeführer wieder in gleicher Funktion unter gleichen Arbeitsanforderungen und -bedingungen arbeiten müsste. Aufgrund des Verlaufs der vergangenen Jahre sei damit zu rechnen, dass dies so bleibe. Als Sales Director könnte er bei 80 % Präsenzzeit eine 50%ige Belastbarkeit erreichen, wobei es unrealistisch sei, als Sales Director eine Teilzeitanstellung zu finden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Prognose günstig. So könne der Beschwerdeführer ab sofort ein Arbeitsgebiet und eine Arbeitsstelle finden, die ihn interessiere, in die er sich gerne hineingebe, die er als sinnvoll erlebe und in der er nicht mehr dem Druck unterliege. Dann erreiche er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle zeitliche Einschränkung des Arbeitstages betrage 94 % (8-Stunden-Arbeitstag), wobei die aktuelle Belastbarkeit aufgrund der Erfahrung bei der Firma D.___ GmbH 62.5 % (durchschnittlich 5 Stunden konzentrierte Leistung pro Arbeitstag) betrage, was in einer 58.75%igen Arbeitsfähigkeit resultiere.
4.
4.1 Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem psychischen Zusammenbruch im Juni 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z 73.0) und an einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F 41.0) litt (vgl. E. 3.1 und 3.2). Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom Dezember 2012, wo der Beschwerdeführer während rund 6 Wochen stationär behandelt wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen beruflichen und familiären Belastungen litt. So wurde bei der Diagnose explizit festgehalten, dass sich die Depression bei multifaktorieller psychosozialer Belastung vorwiegend durch hohe Arbeitsbelastung und latente Konflikte am Arbeitsplatz sowie Paarkonflikt hin zu einem Erschöpfungssyndrom entwickelt hat (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Auch die Angst- und Panikstörung trat lediglich im Zusammenhang mit dem Erschöpfungssyndrom auf. Angesichts dieser klaren diagnostischen Einordnung sowohl durch die Klinik B.___ als auch durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ handelt es sich bei den dargelegten psychosozialen Faktoren - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - nicht um unbewiesene Behauptungen.
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 (vgl. E. 3.3) eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest und diagnostizierte einen Status nach Depression und nach Angst- und Panikstörung. Die remittierte psychiatrische Symptomatik ergibt sich auch aus der ausführlich dargelegten Befundlage, wobei anzumerken ist, dass die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsversuch bei der D.___ GmbH (vgl. Urk. 6/66) nicht auf eigenen Beobachtungen oder Untersuchungen von Dr. C.___ beruhen, sondern er lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergab. Die fachärztliche Einschätzung der Remission der psychischen Erkrankung überzeugt auch angesichts des Umstandes, dass bereits beim Austritt aus der Klinik B.___ im September 2012 ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand festgestellt wurde (vgl. E. 3.1). Zudem konnte der Beschwerdeführer im Zeitraum seit der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug im Januar 2013 bis zum September 2016 diverse Eingliederungsmassnahmen erfolgreich absolvieren, was ebenfalls für eine stabile psychische Situation spricht (vgl. Sachverhalt E. 1).
Mit der durch den behandelnden Psychiater nachvollziehbar diagnostizierten Remission der mittelgradigen depressiven Episode im Zusammenspiel mit einem Erschöpfungssyndrom sowie der damit zusammenhängenden Angst- und Panikstörung liegt auch keine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit (mehr) vor, welche für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.2). Entsprechend ist spätestens im Zeitpunkt der Berichterstattung keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. So genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute psychische Dekompensation in der bisherigen Tätigkeit als Sales Director mit Management-Aufgaben nicht, um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Entsprechend erübrigt sich auch eine psychiatrische Abklärung - wie vom Beschwerdeführer verlangt (Antrag 3 von Urk. 1).
4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass beim psychischen Zusammenbruch im Juni 2012 psychosoziale Faktoren im Vordergrund standen, welche die psychischen Probleme, namentlich die mittelgradige depressive Episode und die Angst- und Panikstörung, des Beschwerdeführers ausgelöst haben. Wurden wie vorliegend im Wesentlichen nur Befunde erhoben, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, lag auch von Anfang an kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 Die beim Beschwerdeführer ausserdem diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) im selbstbehauptend(-antisozialen) Stil fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4).
4.4 Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
5. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger