Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00537
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ reiste 1988 als Asylbewerber aus dem Iran in die Schweiz ein, erhielt die Aufenthaltsbewilligung und besitzt seit 2002 das Schweizer Bürgerrecht. Im Jahre 2004 kehrte er in den Iran zurück, wo er bis 2010 lebte und arbeitete. Seit 2010 war er als Taxifahrer in der Stadt Zürich tätig, seit Oktober 2013 als Selbständigerwerbender. Am 15. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und damit zusammenhängenden Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 24. Juni 2015 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen, nachdem X.___ per Mitte Juni 2015 beim früheren Arbeitgeber wieder teilzeitlich als Taxifahrer zu arbeiten begonnen hatte und selbständig eine Stelle als Supporter im IT-Bereich suchen wollte (Urk. 8/20). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Medas Y.___ polydisziplinär (psychiatrisch, allgemein-internistisch, neurologisch) begutachten (Medas-Gutachten vom 19. Juli 2016, Urk. 8/38). Die fallführende Medas-Gutachterin Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierte Gutachterin SIM, beantwortete am 9. August 2016 die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gestellten Rückfragen (Urk. 8/39-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/48 und Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Abklärung und Vornahme von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-2 und Urk. 8/1-64). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 19. Juli 2016 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer seit Januar 2012 nicht mehr möglich, ihm hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung - ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges - ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Als Valideneinkommen wurde der Durchschnitts-Verdienst der Jahre 2012 und 2013 als Taxifahrer zugrunde gelegt.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er gemäss Medas-Gutachten bereits seit 2010 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und dann seit 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Folglich sei das für die Invaliditätsbemessung verwendete Valideneinkommen zu niedrig veranschlagt worden, da er bereits 2012 und 2013 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, ein volles Einkommen zu erzielen. Es seien beide Vergleichseinkommen anhand statistischen Angaben zu ermitteln. Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Daraus resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. A.___, Neurologie FMH, verwies in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 5. März 2015, Urk. 8/8 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf seine beigelegten Berichte (S. 6-10). In seinem zeitlich letzten Bericht vom 23. Februar 2015 zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, FMH Allgemeine Medizin, führte er folgende Diagnosen auf:
- Rezidivierende Episoden einer linksseitigen sensomotorischen Hemi symptomatik unklarer Ätiologie
- differentialdiagnostisch: funktionell
- MR-tomografisch keine Zunahme der vorbekannten MR- Veränderungen
- Verdacht auf entzündlich demyelisierende Zentralnervensystems (ZNS)- Erkrankung, differentialdiagnostisch: primär progrediente Multiple Sklerose
- MR-tomografisch: 3 von 4 Barkhoff-Kriterien
- Liquor: positive oligoklonale Banden
- klinisch: Fatigue-Symptomatik, neuropsychologische Veränderungen
- keine Schübe eruierbar
Die Ursache der seit Kurzem bestehenden, bislang fast täglich aufgetretenen Symptomatik, mit durch emotionale Ereignisse auslösbarer linksseitiger Sensibilitätsstörung von elektrisierendem Charakter, teils mit einer subjektiven Schwäche vergesellschaftet, habe abschliessend nicht eindeutig geklärt werden können. Am ehesten sei eine funktionelle Ursache zu postulieren. Die Zusatzuntersuchungen mit EEG und neurovaskulärem Ultraschall hätten keinen wegweisenden Befund ergeben. In der MRI-Schädel-Untersuchung habe sich im Vergleich zu 2012 ein stationärer Befund gefunden (vgl. S. 9), sodass aktuell vorläufig der weitere Verlauf abgewartet werden könne.
3.2 Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit April 2010 hausärztlich behandelt, nannte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 19. März 2015, Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Spinalkanalstenose L4/L5 durch Diskusprotrusion (bestehend seit 2010)
- Rezidivierende Refluxbeschwerden bei axialer Hiatushernie
- Verdacht auf terminale Ileitis im Rahmen eines Morbus Crohn
- Verdacht auf Multiple Sklerose (Erstdiagnose März 2012)
- Chronisches Fatigue-Syndrom
- Status nach Opium-Abhängigkeit (Iran), zurzeit im Methadonprogramm
- Mittelschwere Depression, medikamentös behandelt (bestehend seit 2010)
Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. So sei wegen ständigen Arbeitsunterbrüchen keine kontinuierliche Tätigkeit möglich. Er sei nicht belastbar, müde, ängstlich und sei im stressigen Taxigewebe überfordert. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu 50 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich und psychisch belastende Arbeiten könne er ab sofort zu 100 % ausüben.
3.3 C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 16. April 2010 psychologisch behandelt, führte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 8/18) zuhanden der Beschwerdegegnerin als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) auf. Die weiteren internistischen Diagnosen - anamnestisch bekannte Diskushernie, inflammatorisch demyelisierende Erkrankung und Spinalkanalstenose L4/5 durch eine flachbogige Diskusprotrusion und Hypertrophie der Ligamenta flava - würden aus psychologischer Sicht nicht beurteilt, doch berichte der Beschwerdeführer von Schmerzen im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen, welche massgeblich Einfluss auf das Wohlbefinden des Beschwerdeführers hätten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F 11.22). Im Zusammenhang mit der massiven Belastung des hohen Arbeitspensums als Taxifahrer (10-12 Stunden/Tag) komme es immer wieder zu schweren depressiven Episoden mit somatischen Symptomen wie Übelkeit und Erbrechen sowie starken Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit. Dies führe zu Arbeitsausfällen mit entsprechenden Lohneinbussen. Die resultierende unsichere finanzielle Situation begünstige weitere Ängste des Beschwerdeführers, welche in neuen depressiven Episoden mündeten. Hinzu kämen die mit den internistischen Diagnosen im Zusammenhang stehenden Schmerzen, welche zur Belastung würden. Die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei dem Beschwerdeführer trotz medikamentöser und künftig gesprächstherapeutischer Behandlung seit dem 19. Februar 2015 nicht mehr zumutbar. Bei klar strukturierter Tätigkeit in geschütztem Rahmen wäre es ihm sehr gut möglich, circa 4-5 Stunden/Tag einer geregelten Arbeit nachzugehen, was sich der Beschwerdeführer auch wünschen würde. Mit Hilfe einer medikamentösen und psychiatrisch-psychologischen Therapie könne eine Stabilisierung oder gar Besserung des Zustandsbildes erreicht werden. Ob das prämorbide Leistungsniveau erreicht werden könne, sei allerdings fraglich.
3.4 Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer seit dem 29. April 2013 psychiatrisch behandelt, stellte in ihrem Bericht (undatiert, eingegangen am 12. Juni 2015, Urk. 8/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen (impulsiver Typ, ICD-10: F 60.8)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F 11.22), seit 2008. Der Beschwerdeführer zeige eine starke Anspannung aufgrund von Ängsten mit Magenschmerzen, Übelkeit und Ekelgefühlen sowie Erschöpfung nach circa 4-5 Stunden Arbeitszeit. Die Symptomatik werde verstärkt durch Angst vor schwierigen Fahrgästen, Überforderung und Kränkung, Angst vor eigenen aggressiven Ausbrüchen und Kontrollverlust seiner psychischen und körperlichen Impulse sowie Nervosität. Seit dem 1. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer noch 2-3 Tage in der Woche, jeweils nicht mehr als 6 Stunden pro Tag, insgesamt nicht mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit pro Woche zumutbar. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen.
3.5 Das polydisziplinäre (psychiatrische, allgemein-internistische und neurologische) Medas-Gutachten vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/38) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf entzündlich-demyelisierende ZNS-Erkrankung, diffe rentialdiagnostisch primär progrediente multiple Sklerose
- MR-tomografisch: 3 von 4 Barkhoff-Kriterien
- Liquor: positive oligoklonale Banden
- klinisch: Fatigue-Symptomatik, neuropsychologische Veränderungen
- keine Schübe eruierbar
- Rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mit telgradig ausgeprägt (ICD-10: F 33.11)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorrangig emotional instabilen (impulsiven) selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen
(ICD-10: F 61.0)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F 11.22), eine Spinalkanalstenose L4/5 durch Diskusprotrusion (Erstdiagnose 2010) sowie Magenschmerzen unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funktionell (S. 26).
Aus dem internistischen Formenkreis könnten keine Krankheiten formuliert werden. Es zeige sich ein normotoner, cardiopulmonal kompensierter Beschwerdeführer. Klinisch dokumentiere sich bis auf eine Druckdolenz über der Magengegend ein unauffälliger Status. Eine Gastroskopie von Februar 2015 und die Kolonoskopie von März 2015 seien unauffällig gewesen, sodass von einer funktionellen Genese der Beschwerden ausgegangen werden müsse. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer aktuell als Hauptprobleme eine rezidivierende, vorwiegend abdominale Schmerzsymptomatik, auftretend morgens mit oftmals 2- bis 3-tägigem Erbrechen ohne zusätzliche vegetative Anzeichen, sowie eine deutliche Fatigue, zusätzlichen neuropsychologischen Defiziten in Form von Konzentrationsstörungen und Störungen des Kurzzeitgedächtnisses. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Verdacht auf eine demyelinisierende Grundkrankheit mit einer radiologisch stabilen Läsionslast seit Erstinvestigation im März 2012 bis zum MRT des Schädels am 6. Februar 2015, im Bereich des Gehirns - bei objektivierter zusätzlicher Läsion im MRT der HWS vom 9. Februar 2012 mit ventro-zentraler Myelonläsion auf Höhe HWK 6 - am ehesten einer entzündlichen Läsion entsprechend. Die Liquoruntersuchung zeige positive oligoklonale Banden. Bei Verdacht auf eine primär progressive Form einer demyelinisierenden Grunderkrankung sei keine Basistherapie zu beginnen. Die neurologische Untersuchung zeige aktuell eine Tetraspastizität, mit prädominanter Paraparese, linksbetont, jedoch guter Mobilität bei Stand und Gang ohne Gleichgewichts- oder Koordinationsstörungen - abgesehen von einem minimalen Fingerzeigetremor beim Ende der Strecke, bei erschöpfbarem Endstellnystagmus ohne zusätzliche neurologische Defizite. Es sei davon auszugehen, dass die persistierende Fatigue zumindest teilweise auf das neurologische Zustandsbild zurückzuführen sei. Diesbezüglich erscheine der Beschwerdeführer aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Die Einhaltung dieses Arbeitspensums sei zur Limitierung der Stressbelastung und Limitierung der Möglichkeit der Triggerung eines weiteren Fortschreitens der demyelinisierenden Grunderkrankung notwendig. Zudem bestehe bei einer primär progressiven Form bisher keine Möglichkeit zu einer Basisbehandlung. Eine Verstärkung der Fatigue im Rahmen des psychopathologischen Zustandsbildes sei anzunehmen, wobei diesbezüglich auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werde. Dem Beschwerdeführer seien leichte physische Tätigkeiten in Wechselbelastung zuzumuten mit einer Gewichtslimite von 2-3 Kilogramm bei einer maximalen Zahl der täglichen Arbeitsstunden von 4-5 (ohne Pausen: 2 Arbeitsstunden), was ein maximales Arbeitspensum von 50 % ergebe. Zu vermeiden seien rein sitzende oder rein stehende Tätigkeiten, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Notwendigkeit von Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen körpernah oder -fern und jeweils nur unter den angegebenen Gewichtslimiten. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von Besteigung von Leitern oder Gerüsten. Bei zu starken motorischen Belastungen müsse mit einem Tonusanstieg vor allem in den unteren Extremitäten bei manifester Tetraspastik/prädominanter Paraparese, linksbetont gerechnet werden. Diesbezüglich seien äußere Umstände wie Exposition bezüglich Kälte, zu starker Wärme, Feuchtigkeit und Nässe zu vermeiden. Hinsichtlich der vorherig durchgeführten Tätigkeit als Taxifahrer erscheine der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht bestehe also eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem diesbezüglich angepassten Tätigkeitsfeld (S. 23 f.).
Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt einschränke. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei der Beschwerdeführer durch die Antriebsminderung, den sozialen Rückzug, die deutliche Irritierbarkeit und Impulsivität aber auch durch seine Entscheidungsschwäche (depressionsbedingt) deutlich eingeschränkt. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) zeigten sich Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilitäts- und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Zum Untersuchungszeitpunkt liege in einer ruhigen, stressarmen, nicht monotonen und den körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des vorliegend mittelgradig depressiven Zustandsbildes vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Um die aus psychiatrischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit überhaupt ausschöpfen zu können, wäre eine vorgeschaltete Belastbarkeitserprobung respektive ein Arbeitstraining angezeigt. Eine Tätigkeit als Taxifahrer erscheine angesichts der erheblichen Stressbelastung dieser Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Zudem sei angesichts der Methadon-substituierten Opiatabhängigkeit die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen höherer Kategorien (Personenbeförderung) nicht gegeben. Berufliche Massnahmen seien im Anschluss an das Arbeitstraining sinnvoll (Hilfe-Stellung bei der Stellensuche). Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, subjektive Insuffizienzüberzeugung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien dabei berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen.
In der polydisziplinären Zusammenschau der erhobenen Befunde ergebe sich in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hinweise für eine Aggravation fänden sich nicht. Das Abhängigkeitssyndrom habe zu keiner irreversiblen Gesundheitsstörung geführt. Die vorhandenen beziehungsweise mobilisierbaren Ressourcen seien minim (schlechtes soziales Umfeld/sozialer Rückzug, fehlende Tagesstruktur, mangelndes Selbstvertrauen, Antriebsminderung, Irritierbarkeit, Impulsivität, Entscheidungsschwäche etc.). Die ungünstige Wechselwirkung zwischen der rezidivierenden depressiven Störung, der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der sekundären Suchterkrankung führe immer wieder zu Dekompensationen der Problembewältigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit konsekutiven depressiven Einbrüchen. Dies führe zu einem prolongierten Behandlungs-/Heilungsverlauf mit reservierter Prognose. Die bisherige Therapie sei sowohl auf psychiatrischer als auch auf neurologischer Ebene lege artis und krankheitsadäquat gewesen. Um die bestehende Restarbeitsfähigkeit überhaupt ausschöpfen zu können, wäre eine vorgeschaltete Belastbarkeitserprobung respektive ein Arbeitstraining angezeigt, wobei anschliessend berufliche Massnahmen sinnvoll wären. Angesichts der sicherlich nicht adäquaten Tagesstruktur wäre eine teilstationäre Therapie in einer psychiatrischen Tagesklinik als zumutbare Behandlungsform zu erwägen. So könnte durch eine verbesserte Tagesstrukturierung und Verminderung des sozialen Rückzugs die Wiedergewinnung von Motivation, Selbstkontrollenüberzeugung und Selbstvertrauen gefördert werden. Arbeitsrehabilitative Massnahmen seien allenfalls zunächst im geschützten Rahmen realistisch und zumutbar. Es zeigten sich überdies keine Diskrepanzen (S. 29 ff.).
3.6 Am 9. August 2016 (Urk. 8/41-42) beantwortete die fallführende Medas-Gutachterin Dr. Z.___ die vom RAD gestellte Rückfrage. So bestehe seit 2010 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer und eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ruhige, stressarme, nicht monotone Tätigkeiten, leichte physische Tätigkeiten in Wechselbelastung, Gewichtslimite 2-3 Kilogramm, maximale 4-5 tägliche Arbeitsstunden (ohne Pausen nur 2 Arbeitsstunden), keine rein sitzenden oder rein stehenden Tätigkeiten, keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen körpernah oder -fern jeweils nur unter den angegebenen Gewichtslimiten. Zu vermeiden seien ebenfalls Tätigkeiten mit Besteigung von Leitern oder Gerüsten. Zudem sollte eine Exposition bezüglich Kälte, zu starker Wärme, Feuchtigkeit und Nässe vermieden werden.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/38) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen, allgemein-internistischen und neulogischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
4.2 Die Medas-Gutachter stellten schlüssig fest, dass aus psychiatrischer und neurologischer Sicht ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. So besteht ausgewiesener- und unbestrittenermassen seit 2010 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit 2012 besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer und eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (vgl. hierzu E. 3.5 und E. 3.6).
Strittig ist hingegen insbesondere die Höhe des Valideneinkommens des Beschwerdeführers, namentlich ob auf den zuletzt erzielten Verdienst oder auf die Tabellenlöhne abzustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2).
4.3
4.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3.2 Dem Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens als angestellter Taxifahrer erzielte Einkommen zugrunde, welches sie der Lohnentwicklung anpasste. Dabei stützte sie sich auf den Durchschnitts-Verdienst aus den Jahren 2012 und 2013 (Einkommensvergleich vom 23. Dezember 2016, Urk. 8/43). Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin aber, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur nur noch zu 50 % arbeitsfähig und ab 2012 sogar gänzlich arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.2). Da es ihm demnach bereits damals aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, ein volles Einkommen zu erwirtschaften, kann nicht auf diesen tatsächlich erzielten Verdienst von durchschnittlich Fr. 24‘817.60 abgestellt werden.
Den Akten kann kein Einkommen entnommen werden, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, da aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten IK-Auszug vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/6) lediglich für die Jahre 2010 bis 2015 Einträge verzeichnet sind. Indessen weilte der Beschwerdeführer ausweislich der Akten bereits einmal von 1988 bis 2003 in der Schweiz und ging dabei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/9). Es ist demnach davon auszugehen, dass der in den Akten liegende IK-Auszug unvollständig ist, welcher allerdings zusätzliche Aufschlüsse über das noch zu bestimmende Valideneinkommen geben könnte.
4.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Hinsichtlich des Eventualantrags zur Vornahme von beruflichen Massnahmen (Antrag 2 von Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen stellen kann.
6.
6.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger