Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00539


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 8. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___ war zuletzt (mit Unterbrüchen während den Wintermonaten) vom 1. Juni 1988 bis 30. November 2013 als Strassenbauer bei der A.___ AG angestellt. Am 28. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5, Urk. 9/13 und Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch die MEDAS B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Februar 2016; Urk. 9/60). Anschliessend erfolgte in der MEDAS eine zusätzliche kardiologische Begutachtung (Expertise vom 15. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/80, Urk. 9/85, Urk. 9/89 und Urk. 9/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 19. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 10 % und somit kein Rentenanspruch (S. 1 f.). Sein Alter könne nicht berücksichtigt werden. Er sei 56-jährig und habe noch neun Jahre bis zu seiner Pensionierung. Der behandelnde Psychiater habe als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode angegeben, eine solche sei definitionsgemäss nicht längerdauernd (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter hätten seine psychischen, rheumatologischen und kardialen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt. Seine verschiedenen Erkrankungen würden zu einer schweren Beeinträchtigung führen (S. 10). Es beständen zahlreiche Anforderungen an das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, weshalb fraglich sei, ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise überhaupt noch verwertet werden könne, zumal er im Juli 57 Jahre alt werde. Die gutachterliche Beurteilung erweise sich als nicht nachvollziehbar. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ihm ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 10-11). Eventualiter sei insbesondere aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Beeinträchtigung von einer mindestens 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. November 2014 (S. 12).


3.

3.1    Dr. C.___, Rheumatologie, von der Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 16. April 2014 (Urk. 9/24/7-9) folgende Diagnosen:

- chronisches und bis dato therapierefraktär verlaufendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei

- massiver globaler Dekonditionierung

- Beckentiefstand rechts mit Wirbelsäulenfehlform (leichte, s-förmige Skoliose thorakolumbal) und -haltung (allgemeiner Shift der Wirbelsäule nach rechts und vorne)

- mässig ausgeprägten, lumbodegenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Diskusdegenerationen L3 bis S1, reaktiven Endplattenveränderungen vom gemischten Typ (Modic II) L3/L4 mit mässigen Foraminalstenosen L5/S1 bilateral und möglicher Reizung der L5-Spinalnervenwurzeln beidseits (LWS-MRI vom 27. November 2013)

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit/bei

- diabetischem Spätsyndrom (rein sensible, distal-betonte Polyneuropathie der unteren Extremitäten)

- Dyslipidämie

- arterielle Hypertonie

- Adipositas permagna

- chronischer Nikotinabusus

    Dazu führte er aus, das klinische Gesamtbild entspreche einem chronischen und bis dato therapierefraktär verlaufenden bilateralen lumbospondylogenen Syndrom bei globaler Dekonditionierung, vermutlich im Rahmen einer monatelangen Inaktivität und bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form. Lumbal beständen mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen, primär in Form von Diskusdegenerationen L3 bis S1. Hinzu kämen Endplattenveränderungen vom gemischten Typ (Modic II) auf Höhe L3/L4. Zusätzlich würden im LWS-MRI-Befund vom 27. November 2013 mässige Foraminalstenosen auf Höhe L5/S1 beschrieben, klinisch lägen allerdings für ein konkomitantes L5-gebundenes Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom keine Hinweise vor. Einer beidseitigen Funktionseinschränkung der Hüfte liege konventionellradiologisch eine bilaterale und bis dato asymptomatisch verlaufende linksbetonte Koxarthrose zugrunde. Über die rheumatologische Problematik hinaus beständen verschiedene intern medizinische Probleme, welche den Gesamtzustand, die physische Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken dürften (S. 2 f.). In der aktuellen gesundheitlichen Verfassung sei eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz aus rheumatologischer Sicht ausgeschlossen. Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung in einem 50 %-Pensum seien zumutbar. Die Aussichten einer erfolgreichen beruflichen Integration seien allerdings altersbedingt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse gerade für Tätigkeiten, welche die geforderten Schonkriterien erfüllen würden, stark eingeschränkt (S. 3).

3.2    Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. H.___, Facharzt Ophthalmologie, und Dr. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS B.___, hielten in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2016 (Urk. 9/60) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/60/22):

- Chronische Lumbalgien und bilaterale Lumbosakralgien mit Generalisierung bei

- lumbalen Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 mit Rezessusstenosen und beidseitigen Foraminalstenosen L5/S1 mit möglicher bilateraler Nervenwurzelreizung (MRI 27. November 2013) und bei lumbaler Streckfehlform

- Koxarthrose vor allem links (Röntgen 4. August 2014)

- Leichtgradige sensible, am ehesten diabetogen bedingte Polyneuropathie der unteren Extremitäten

    Zudem führten sie folgende Diagnosen mit noch unbestimmter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/60/22 f.):

- Schwere Aortenstenose 12/2015

- EKG mit QT-Verlängerung (Differentialdiagnose Medikament-induziert, Oxynorm)

- Arterielle Hypertonie, therapieresistent trotz ausgebauter Therapie

    Weiter stellten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 9/60/23):

- Metabolisches Syndrom

- Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig

- Nephro-/Polyneuropathie

- keine Retinopathie

- Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie

- Adipositas (BMI 34)

- Schweres Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 05/2013

- Fettleber

- Differentialdiagnose NASH, äthylbedingt, medikamentös

- Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranialer Klopfempfindlichkeit okzipital linksbetont sowie Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch

- Cataracta senilis incipiens, rechts etwas mehr als links

- Myopie/Hornhautastigmatismus, Presbyopie

- Vitamin-3D-Mangel, anamnestisch

- Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, 40 pack years)

- Reduktion des Vitalgefühls, Herabgestimmtheit im Sinne einer überwiegend soziokulturell bedingten Dysthymia (ICD-10 F34.1)

    Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer als Strassenbauarbeiter wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren infolge des degenerativen Wirbelsäulenleidens mit fortgeschrittenen diskalen und ossären Veränderungen der LWS, zusätzlich kompliziert werde die verminderte Belastungstoleranz durch eine beidseitige Koxarthrose; in leidensangepasster Tätigkeit (manuell mittelschwer, Gewichte maximal 15 kg, wechselbelastend, nicht regelmässig stark vornübergebeugt) sei er jedoch als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Seine ausgeprägten Klagen und das abnorme Schmerzgebaren anlässlich der klinischen Untersuchung seien nicht durch entsprechend ausgeprägte Befunde objektivierbar (Urk. 9/60/21 f.).

    Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aufgrund der sensiblen, am ehesten diabetogen bedingten Polyneuropathie der unteren Extremitäten Tätigkeiten nicht mehr möglich, für welche ein ausgeprägter Gleichgewichtssinn nötig sei oder welche in der Höhe (Leitern, Gerüste) durchgeführt würden. Ansonsten sei in einer Verweistätigkeit lediglich von einer geringen 10%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/60/22).

    Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht, wobei aus intern-medizinischer Sicht noch zu erwähnen sei, dass Chauffeurberufe und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen für den Beschwerdeführer ungeeignet seien (Urk. 9/60/22).

    Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem Migrationshintergrund gefangen geblieben und habe sich über viele Jahre damit zufriedengegeben, seine Existenz durch ein minimales Einkommen zu sichern. Auf diesem Hintergrund und mit diesen bescheidenen Ansprüchen habe es keine Notwendigkeit gegeben, unsere Sprache und Kultur zu lernen oder sich durch eine Ausbildung zu irgendetwas Anspruchsvollem zu befähigen. Der Migrationshintergrund sei somit ein schwerer Risikofaktor für ein späteres Versagen unter der gesundheitlichen Belastung gewesen. Mit angemessener, in unserer Zivilisation üblicher Ausbildung und guter soziokultureller Integration wäre er in der Lage, vollzeitig eine Tätigkeit auszuführen. Anders formuliert sei zu befürchten, dass er mit seiner aktuellen Problematik und Gesamtpersönlichkeit nie mehr Lohnarbeit werde verrichten können und dass dafür aber keine psychiatrischen, sondern überwiegend - bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigende - soziokulturelle Faktoren ausschlaggebend seien. Im Strassenbau verfüge er praktisch über die einzige Berufserfahrung und aus einer eng gefassten psychiatrischen Sichtweise sei er dort - wie auch in einer Verweistätigkeit - nach wie vor voll arbeitsfähig (Urk. 9/60/51 f.).

    Aufgrund der neu diagnostizierten schweren Aortenstenose und auch der (therapieresistenten) Hypertonie sei eine abschliessende, noch durchzuführende kardiologische Beurteilung unabdingbar (Urk. 9/60/22).

    Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer seit dem 8. November 2013 die angestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (manuell leichte und mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben schwerer Lasten von über 15 kg, in Wechselstellungen ausführbar, also ohne Steh- und Sitzzwang, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornübergeneigte Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns) bestehe eine 90%ige Restarbeitsfähigkeit aufgrund der sich diesbezüglich als limitierend erweisenden Polyneuropathie, dies unter dem Vorbehalt einer noch zu veranlassenden kardiologischen Beurteilung (Urk. 9/60/22 f.).

    Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft und ungenügender Konsistenz/Motivation wahrscheinlich nicht wesentlich verbessert werden (Urk. 9/60/23).

3.3

3.3.1    Nachdem gemäss dem Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 4. Dezember 2015 ein gleichentags erstelltes Echokardiogramm den Verdacht auf eine schwere Aortenstenose bestätigt hatte (vgl. Urk. 9/57/1-3), wurde am 20. Januar 2016 eine Koronarangiographie durchgeführt (Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 21. Januar 2016; Urk. 9/59) und am 18. Februar 2016 eine Aortenklappenbioprothese implantiert (Berichte des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 18./25. Februar 2016; Urk. 9/67/ 1-6). Anschliessend wurde auf entsprechende Empfehlung der MEDAS B.___ hin (Urk. 9/72-73) bei Dr. K.___, Kardiologe FMH, vom Herzzentrum L.___, ein zusätzliches kardiologisches Gutachten eingeholt.

3.3.2    In seiner Expertise vom 15. Juni 2016 (Urk. 9/76) hielt Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/76/10):

- Valvuläre Herzkrankheit

- Verkalkte Aortenklappe mit schwerer Stenose

- Paradoxical low flow low gradient, KÖF 0.9cm2, mittlerer Gradient 30mmHg

- Normale linksventrikuläre systolische Funktion

- Status nach Aortenklappenersatz (biologisch minimal-invasiv Edwards Perimount Magna 3000, 23mm) am 18. Februar 2016

- Aktuell: normale Klappenfunktion, kein erhöhter Druckgradient, kein paravalvuläres Leck

- Aktuell: normale linksventrikuläre Funktion, konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, leichte Ektasie der Aortenwurzel, Anstrengungsdyspnoe II

- QTc-Verlängerung

- Aktuell ohne Oxynorm Medikation

- Dignität noch zu evaluieren

    Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/76/10):

- Peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits

- Koronare Risikofaktoren

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig

- Arterielle Hypertonie

- Gemischte Hyperlipidämie

- Adipositas I WHO/viszerale Adipositas

- Bewegungsmangel

- Metabolisches Syndrom

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

- CPAP-Therapie

    Dazu führte er aus, es lasse sich eine normale Funktion der Aortenklappenbioprothese dokumentieren. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Das NT pro BNP sei völlig normal, womit zurzeit keine Herzinsuffizienz vorliege. Bezüglich des Vitiums sei der Beschwerdeführer adäquat therapiert und zeige einen normalen Verlauf. Bezüglich der QTc-Verlängerung seien weitere Abklärungen erforderlich. Als Strassenbauarbeiter sowie in jeglicher mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leicht körperlich belastende Tätigkeit könne ihm hingegen aus rein kardialer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Die QT-Verlängerung als solche beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht direkt, eine weitere Abklärung sei aber zwingend notwendig. Hinsichtlich einer leichten Tätigkeit dürfte sich hier auch in Zukunft keine Änderung ergeben, eine definitive Beurteilung könne aber erst nach gesicherter Diagnose und empfohlener Therapie geschlussfolgert werden (Urk. 9/76/11 f.).

3.4    Dr. M.___, Oberarzt Invasive Elektrophysiologie am Herzzentrum des Universitätsspitals J.___, hielt in seinem Bericht vom 1. November 2016 (Urk. 9/91) fest, es beständen eine normale systolische linksventrikuläre Funktion, hingegen keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom (S. 1). Aus rhythmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die schwere Depression des Beschwerdeführers sei neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom möglicherweise der Hauptgrund für seine Arbeitsunfähigkeit. Die kardialen Befunde sprächen nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit (S. 2 f.).

3.5    Der Facharzt FMH für Psychiatrie N.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2016 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 9/95) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode

- chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Dazu führte er aus, die psychotherapeutischen Gespräche hätten vorerst alle zwei Wochen stattgefunden und fänden mittlerweile monatlich statt. Nach Absprache mit Dr. M.___ habe er dem Beschwerdeführer das Antidepressivum Sertalin gegeben, welches keine QT-Verlängerung hervorrufe. Eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sei aufgetreten (S. 2). In seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei er seit dem 8. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen eine Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen, ebenso ein chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Eine angepasste Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Seit September 2016 seien Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit merklich bis deutlich eingeschränkt (S. 3 f.).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 1. Februar 2016, ergänzt mit einer zusätzlichen Expertise am 15. Juni 2016 (E. 3.2 und E. 3.3.2 hievor), beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen, ophthalmologischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht keine, aus neurologischer Sicht hingegen aufgrund der Polyneuropathie mit gelegentlichen Brennmissempfindungen an den Füssen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bestehe. Sie legten dar, dass die bislang nicht schmerztherapeutisch angegangenen Kopfschmerzen bei Analgetika-Übergebrauch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 9/60/20). Die Gutachter verneinten aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten beschwerdeangepassten Tätigkeit. Sie führten auf, dass keine Herzinsuffizienz vorliege und dass die Aortenklappenbioprothese normal funktioniere. Sie erachteten eine weitere Abklärung der QT-Verlängerung als zwingend notwendig, merkten jedoch an, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht direkt beeinträchtige (Urk. 9/60/19 und E. 3.3.2 hievor). Sie wiesen auf ein abnormes Schmerzgebaren hin, welches durch entsprechend ausgeprägte Befunde nicht objektivierbar sei, sowie darauf, dass die Mitwirkung in der rheumatologischen Untersuchung mangelhaft gewesen sei. Auch in der neurologischen Untersuchung sei eine Selbstlimitierung erkennbar gewesen (Urk. 9/60/19-20). Die Gutachter hielten ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren fest und führten aus, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzuführen seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symptome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Schliesslich legten sie dar, weshalb keine Diagnose aus der F45 Gruppe zu stellen sei (Urk. 9/60/50-52). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem 8. November 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer den Beschwerden angepassten, manuell leichten Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten von über 15 kg, in Wechselstellungen ohne Steh- und Sitzzwang ausführbar, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornübergeneigter Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. In Bezug auf die kardialen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass diese umfassend abgeklärt wurden. Gutachter Dr. K.___ legte nachvollziehbar dar, dass keine Herzinsuffizienz vorliege, dass die Aortenklappenbioprothese normal funktioniere und dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Er erachtete eine Abklärung der QT-Verlängerung als notwendig, welche daraufhin durchgeführt wurde. Der behandelnde Dr. M.___ berichtete dazu, dass keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom beständen und dass die kardialen Befunde nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit sprächen (E. 3.4 hievor). Inwiefern die kardialen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen, ist damit nicht ersichtlich.

4.2.2    Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Wie bereits dargelegt, sind gemäss Gutachter Dr. I.___ für den Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl keine Lohnarbeit mehr verrichten könne, weit überwiegend invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante soziokulturelle Faktoren massgeblich. Anlässlich der Begutachtung war er denn auch durchaus in der Lage, Freude zu zeigen und zu lachen, und wirkte beim Gespräch über die Themen Essen, Aufenthalte in der Heimat und Kontakte zu Landsleuten ausgesprochen lebendig und kommunikativ (Urk. 9/60/50). Die Befunde des Gutachters lassen nicht auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung schliessen. Eine Diagnose aus der F45 Gruppe wurde vom Gutachter verneint. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und nahm auch keine Psychopharmaka ein. Ein Leidensdruck scheint damit nicht vorhanden gewesen zu sein. Dass sich der psychische Zustand nach der Begutachtung verschlechtert hat (vgl. dazu E. 5.1 hernach), ändert nichts daran, dass auf die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist.

4.2.3    In Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht berichtete Gutachter Dr. F.___ von einem abnormen Schmerzgebaren und einer mangelhaften Mitwirkung. Auch in der neurologischen Untersuchung war eine Selbstlimitierung erkennbar. Zudem wurden bereits während der Abklärung und Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am 3. und 4. Februar 2014 durch das Zentrum O.___ eine fragliche Leistungsbereitschaft und eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt (Urk. 9/28/4). Ob Dr. C.___ dieses Verhalten in seinem Bericht (E. 3.1 hievor) berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte er die fachfremden allgemeininternistischen Diagnosen und die massive Dekonditionierung bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden wurde von den Gutachtern jedoch nachvollziehbar verneint. Auch die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag damit die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

    Das gilt auch in Bezug auf den Bericht der Hausärztin Dr. P.___ vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/40/6-7), zumal sie zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit jedoch gar nicht äusserte. Ihre Ausführungen zum Rentenanspruch, dessen Beurteilung nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, rechtfertigen zudem, ihren Bericht mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.4    Auf das Gutachten ist nach dem Gesagten abzustellen und es ist - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.

    

5.

5.1    Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nach der Begutachtung verschlechtert. Entsprechend begab er sich – nach Erlass des Vorbescheids am 12. Juli 2016 (Urk. 9/79) - im September 2016 erstmals in psychiatrische Behandlung. Der behandelnde Psychiater berichtete von einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden merklich bis deutlichen Einschränkung von Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.5 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.2    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).

5.3

5.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4    

5.4.1    Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss seinem behandelnden Psychiater an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Wie aber Gutachter Dr. I.___ ausführlich darlegte, stehen psychosoziale Belastungsfaktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes. An diesen hat sich bis zum Verfügungserlass nichts geändert. Der behandelnde Psychiater hat sich bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung weder damit auseinandergesetzt noch diese ausgeschlossen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde demnach als nicht ausgeprägt.

5.4.2    Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ nahm der Beschwerdeführer erstmals im September 2016 eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Sein Gesundheitszustand hat sich bis im Februar 2017 bereits wieder leicht gebessert und die psychotherapeutischen Gespräche konnten reduziert werden (E. 3.5 hievor). Von einer Behandlungsresistenz kann nach einer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst sechs Monate andauernden Behandlung ohnehin nicht ausgegangen werden.

5.4.3    Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den somatischen Beschwerden ausgewiesen.

5.4.4    Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit 1984 verheiratet, seine Ehefrau kümmert sich sehr um ihn. Auch wird er von der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Tochter unterstützt. Die Kontakte und Beziehungen innerhalb seiner Familie schilderte er anlässlich der Begutachtung als gut und es bestehen keine Hinweise, dass sich dies anschliessend verändert hätte. Der behandelnde Psychiater berichtete, dass der Beschwerdeführer seine Tage zu Hause verbringe und sich kaum bewege, doch wies bereits Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzuführen seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symptome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Zudem vermag er immerhin jeden Tag das Haus zu verlassen und am Nachmittag jeweils 20 Minuten spazieren zu gehen (Urk. 3.2 und E. 3.5 hievor). Durch seine Einbettung in die Familie erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Trotz eines sozialen Rückzugs enthält sein Lebenskontext damit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, welche negative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hätte, bestehen keine.

5.4.5    In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist deutlich eingeschränkt, dies jedoch nur teilweise aus krankheitsbedingten Gründen. So berichtete er, dass er noch nie Hobbies gehabt habe, auch sei er noch nie Auto gefahren und im Haushalt helfe er nicht mit, da dies Frauenarbeit sei. Er hat eine Tagesstruktur, isst regelmässig mit seiner Frau und geht jeden Tag spazieren (vgl. E. 3.2 und E. 3.5 hievor). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus, die auf gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen wäre, ist damit nicht ersichtlich.

5.4.6    Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung, S. 129) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

    Der Beschwerdeführer steht erst seit September 2016 – offensichtlich unter dem Eindruck des Vorbescheids - in psychiatrischer Behandlung, dies mit zunächst zweiwöchentlichen und mindestens ab Februar 2017 lediglich noch einem psychotherapeutischen Gespräch pro Monat (E. 3.5 hievor). Eine stationäre psychiatrische Behandlung fand bislang nicht statt. In Anbetracht der geltend gemachten ausgeprägten Beschwerden kann bei einer solch geringen Behandlungsintensität nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Vor der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hat sich der Beschwerdeführer zudem nie nachweislich um Eingliederungsmassnahmen bemüht. Eingliederungsanamnestisch ist damit ebenfalls kein Leidensdruck ausgewiesen.

5.4.7    Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer 50- oder gar 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

    Es ist somit auch im Verfügungszeitpunkt von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.


6.    Der Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornübergeneigter Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns. Dass solche Tätigkeiten in einem 90 %-Pensum auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter gewisse Tätigkeiten nicht ausüben kann, ist jedoch mit einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 7 hernach) Rechnung zu tragen.

    Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der 90%igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die Gutachter der MEDAS B.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als neun Jahren auf. Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6Juli 2017 E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Umstände (wenig Schulbildung, mangelhafte Sprachkenntnisse, Tätigkeit im Strassenbau während rund 25 Jahren) zu verneinen.


7.    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 66'820.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'807.80 in einem 90 %-Pensum aus (vgl. Urk. 9/77), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den fehlenden Leidensabzug gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 12). Nachdem jedoch selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiert, kann offen bleiben, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 17. Mai 2018 (Urk. 11 und Urk. 12) – auf Fr. 1'876.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

8.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 12. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘876.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher