Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00544


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 24. Juni 2002 im Spital Y.___ als Raumpflegerin, seit Oktober 2005 bei einem 80%-Pensum (Urk. 7/20), als sie von ihrer Arbeitgeberin am 8. April 2010 zur Früherfassung gemeldet wurde (Urk. 7/17-18). Am 6. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wegen Arthrose am linken Fuss zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/22). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-31 und Urk. 7/33). Am 11. Januar 2011 wurde X.___ von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 7/36), und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/38), beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Anschliessend führte die IV-Stelle am 31. März 2011 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 18. April 2011 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2011 (Urk. 7/46) respektive am 16. Juni 2011 (Urk. 7/56) Einwand. Daraufhin tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7/67-70, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. August 2011 befristeten Dreiviertelsrente und einer vom 1. September 2011 bis 31. März 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 30. Juli 2012 wiederum Einwand erhob (Urk. 7/90). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117). Am 9. April 2013 beantragte X.___ bei der IV-Stelle als Hilfsmittel eine Schuhzurichtung (Urk. 7/132), welche ihr mit Mitteilung vom 23. April 2013 zugesprochen wurde (Urk. 7/138). Am 10. Juni 2013 wurde die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 6. Juli 2013, (Urk. 7/148) und psychiatrisch am 3. Juli 2013 durch Prof. Dr. med. C.___, FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgutachten vom 6. Juli 2013, Urk. 7/147; bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 7/147/29) begutachtet. Mit Vorbescheid vom 24. September 2013 (Urk. 7/161) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 21. Oktober 2013 Einwand erhob (Urk. 7/167). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 sprach die IV-Stelle orthodische Serienschuhe zu (Urk. 7/187). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/179). Die dagegen am 28. Februar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/189 S. 3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 insoweit teilweise gut, als festgestellt wurde, dass X.___ vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente habe; im Übrigen (Rentenanspruch ab April 2012) wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/194). Gegen dieses Urteil vom 24. Juni 2015 erhob X.___ am 10. September 2015 Beschwerde (Urk. 7/197 S. 2-15). Nachdem die Versicherte am 12. September 2015 mit dem Velo verunfallt war, machte sie mit Eingabe vom 24. September respektive 2. November 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/198 und Urk. 7/206, jeweils unter Beilage diverser Arztberichte), nachdem sie bereits mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 diverse medizinische Berichte eingereicht hatte (Eingangsdatum: 9. Dezember 2014, Urk. 7/191-192). Mit Schreiben vom 18. November 2015 informierte sie die IV-Stelle darüber, dass die Abklärung einer allfälligen Verschlechterung erst vorgenommen werden könne, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens die Ausgangslage für einen Vergleich der gesundheitlichen Situation möglich sei (Urk. 7/209). Mit Urteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 7/210).

1.2    Im Anschluss daran tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 7. April 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres neuen Leistungsbegehrens an (Urk. 7/232), wogegen diese am 9. Mai 2016 Einwand erhob (Urk. 7/237, unter Beilage eines Berichts des D.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/236). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei - unter Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 - zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-259), was der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. So begründe der Status nach Schulterluxation keine dauerhafte Verschlechterung und die neu eingereichten psychiatrischen Berichte stellten lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den neuen medizinischen Berichten ergebe sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. So lägen weiterhin erhebliche Einschränkungen der Schulter vor, auch wenn 2016 die diskutierte Operation nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der psychischen Situation handle es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, da sie durch den Verkehrsunfall psychisch nachhaltig traumatisiert worden sei.


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/194 S. 3-16) beziehungsweise Bundesgerichtsurteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/210) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/179).

3.2    Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2007 für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber seither - mit Ausnahme der Dauer der Akutbehandlung der offenen Narbe von Februar bis Dezember 2011 - eine behinderungsangepasste fussschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. 4 des Urteils). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Leiden mit Krankheitswert (vgl. E. 5 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ab, der keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, wobei die Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Erkrankung als gegeben anzunehmen sei), 2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, wobei diese auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv sei) und 3) eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) nannte.

4.    

4.1    Die Verfügung vom 30. März 2017 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

4.2    Im Bericht des D.___ vom 23. Februar 2014 (Urk. 7/191 S.1) wurde eine Schmerzexazerbation am linken Fuss bei/mit Status nach Chopardarthrodese am 26. Januar 2007, anamnestischem Status nach wiederholten Arthrodesen am Fuss sowie Status nach rezidivierenden Schmerzexazerbationen diagnostiziert. Aus dem Röntgen des linken Fusses ergäben sich keine frischen ossären Läsionen und keine Schraubendislokation. Vom 23. Februar bis 2. März 2014 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.3    Im Bericht der E.___ vom 25. Februar 2014 (Urk. 7/191 S. 2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt.

    -    Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom bei

        -    Status nach Narbenreduktionsplastik sowie OSME am 12. November         2012 bei

        -    Status nach Narbenresektion, Defektdeckung mit freiem     mikrovaskulärem Musculus gracilis-Lappen von rechts und SHT             vom Oberschenkel rechts, End-zu-Seit-Anastomose Arteria tibialis         anterior, End-zu-End-Anastomose Vena comitans anterior vom
        2. November 2011 bei

            -    instabiler Narbe am lateralen Fussrand links

            -    Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Re-                Arthrodese vom 4. November 2009 mit/bei

            -    Anschlussarthrose Os naviculare/Os cuneiforme laterale                 und Os cuneiforme intermedius mit/bei

            -    Status nach Chopard-Arthrodese und Naviculocneiforme-                Arthrodese links am 26. Januar 2007

            -    sekundärer Talonaviculararthrose bei Naviculare bipartitum

            -    Status nach Unguis incarnatus links (Sommer 2007)

    Eine nachweisbare Nervenläsion bestehe nicht, sodass am ehesten von einem neuropathischen Schmerzsyndrom auszugehen sei. Klinisch seien die Hauptschmerzen im Bereich der Lisfranc-Gelenkslinie auslösbar, wo radiologisch deutliche arthrotische Veränderungen beständen. Die Metatarsalgien II/III seien eher im Hintergrund, weshalb von einer Kürzung der Metatarsale II und III keine deutliche Beschwerderegredienz erwartet werden könne. Die Beschwerdeführerin trage aktuell Konfektionsschuhe. Aufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen seien orthopädische Serienschuhe indiziert, welche nun verordnet würden. Des Weiteren sei baldmöglichst eine TMT-I bis III-Infiltration linksseitig durchzuführen, in der Hoffnung, dass dies zumindest die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin lindere.

4.4    Im Abschlussbericht des F.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/191/9-11) wurden folgende Schmerzdiagnosen genannt.

    -    Gemischt neuropatisch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss

    -    Verdacht auf depressive Verstimmung

    Die intravenösen Medikamententestungen mit Remifentanil, Lidocain, Ketamin und Placebo seien allesamt ohne jegliche analgetische Wirkung geblieben. Somit könne keine Fixanalgesie und sicherlich auch keine Opiattherapie empfohlen werden. Im Vordergrund ständen somit weiterhin schmerzpsychotherapeutische Massnahmen zum Erlernen des Umgangs mit den chronischen Schmerzen im Alltag und zentraler Modulierung durch Bewusstseinsübungen.

4.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2013 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/191 S.15-16) zuhanden der behandelnden Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen:

    -    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

    -    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    -    Status nach mehreren Fussoperationen bei hochgradiger Degeneration des     Talonaviculargelenks links

    Nach mehreren Operationen wegen arthrotischen Gelenksveränderungen am linken Fuss habe die Beschwerdeführerin bereits 2010 eine depressive Störung entwickelt. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin mehrere Verluste auf mehreren Ebenen (Gesundheit, Arbeit, Beziehung) hinnehmen müssen. Schliesslich habe sie einen starken sozialen Rückzug gemacht und fühle sich seit Jahren in ihrem Leiden alleine. Mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Versuche seien an Missverständnissen gescheitert. Die Beschwerdeführerin fühle sich körperlich krank. Ihre Erwartungen an Operationen seien leider nicht in Erfüllung gegangen. Die Beschwerdeführerin sei sogar überzeugt, dass die Operationen ihr zusätzliches Leiden verursacht hätten. Im Vordergrund ständen aktuell neben der depressiven Stimmung auch Wut, Verbitterung und Verzweiflung. Die seitens der Schmerzsprechstunde am O.___ empfohlene antidepressive medikamentöse Optimierung sei vorgenommen worden. Die Gesprächstermine fänden alle Wochen für 50 Minuten statt. Ziel sei es, das chronische Leiden zu lindern.

4.6    Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 22. September 2015 (Urk. 7/203 S. 13) wurden als Diagnose nach dem Velosturz am 12. September 2015 eine vordere untere Schulterluxation links mit Hill-Sachs-Delle und ansatznaher transmuraler Totalruptur der Supraspinatussehne sowie eine Kontusion der Schulter rechts, der Hüfte links und der Hand rechts notiert. Noch gleichentags sei eine geschlossene Schulterreposition durchgeführt worden. Vom 12. September bis 23. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.7    Im definitiven Austrittsbericht des I.___ vom 6. November 2015 (Urk. 7/207 S.1-6), wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 24. Oktober in stationärer Rehabilitation aufhielt, wurden folgende Diagnosen festgehalten:

    -    Vordere untere Schulterluxation links bei Velosturz infolge PKW-    Touchierung am 12. September 2015

        -    Therapie: geschlossene Schulterreposition am 12. September 2015,         Mobilisation und analgetische Therapie

        -    Arhro-MRI am 8. Oktober 2015: Transmurale Ruptur der             Supraspinatussehne im Ansatzbereich in einer koronaren             Ausdehnung von 14 Millimetern und sagittalen Ausdehnung von             20 Millimetern. Keine signifikante Sehnenretraktion. Übrige             Sehnen ohne Nachweis eines Risses. Hill-Sachs-Delle

        -    Kontusion Schulter rechts, Hüfte links und Hand rechts

    -    Schwere akute Belastungssituation nach Unfall, erhöhtes Risiko für eine         posttraumatische Belastungsstörung

    -    Mittelgradige bis schwere depressive Episode unter belastender Situation

    -    Gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss

    -    Normochrome, normozytäre Anämie

    Trotz komplexem posttraumatischem und chronischem Beschwerde- und Schmerzbild hätten im Verlauf der Rehabilitation langsame Fortschritte erreicht werden können. Sicherlich sei aufgrund der Komplexität aber mit einer längerdauernden, begleiteten Rekonvaleszenz zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und verbesserter Mobilität in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden.

4.8    Im Bericht des D.___ vom 8. April 2016 (Urk. 7/236) zuhanden Dr. H.___ wurde eine transmurale, in Kontinuität erhaltene Supraspinatussehnenruptur und Hill-Sachs-Delle links bei Status nach traumatischer antero-inferior Schulterluxation links (Erstereignis) mit geschlossener Reposition in Analgosedation am 12. September 2015 diagnostiziert. Die am 31. März 2016 durchgeführte Bildgebung zeige eine vollständige, transmurale Ruptur des pisterioren Anteils der Supraspinatussehne mit Retraktion einzelner Sehnenfaserzügel. Der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Bei vorliegend persistierender Schmerzsymptomatik und vorliegender Bildgebung ergebe sich die Indikation zur arthroskopischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile. Die Beschwerdeführerin sei grobkursorisch über die Operation informiert worden und sie könne sich bei Wunsch einer operativen Versorgung wieder melden.

4.9    Med. pract. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie und medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/254 S. 2) fest, dass aufgrund der Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen nach der - gemäss Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 durchgeführten (vgl. Einwand vom 9. Mai 2016, Urk. 7/237) - Operation auszugehen sei. Für den Zeitraum ab Anfang November 2015 (6 Wochen nach Luxation und Reposition der Schulter) bis zur Operation sei von einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für alle Tätigkeiten oberhalb der eigenen Taillenhöhe auszugehen. Eine vollständige Abheilung mit voller Belastbarkeit des linken Armes sei möglich. Ab 6 Wochen nach der Operation sei mindestens wieder von einem Belastungsprofil wie vor der Operation auszugehen.

4.10    Dr. H.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 28. März 2012 hausärztlich behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/244) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss,     differentialdiagnostisch: Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)

        -    Operation eines Os naviculare bipartitum 2007

        -    Sekundäre Talonavicular-Arthrodese

        -    OSME und Re-Arthrodese 2009

        -    instabile Narbe am lateralen Fussrand mit Narbenresektion und             Defektdeckung 2011

        -    OSME 2012

    2.    Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.0)

        -    Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.0)

        -    Transmurale Supraspinatusruptur und Hill-Sachs-Läsion der             Schulter links nach Velosturz 2015

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Status nach Urachusfistel und operativer Sanierung 2016. Die Beschwerdeführerin sei bis 2010 als Hauswirtschaftshilfe im Spital Y.___ tätig gewesen. Seit 2010 sei sie zu 100 % in diesem Beruf arbeitsunfähig, dies bis zum Velounfall 2015. Zwischenzeitlich habe sie eine leichte ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines K.___-Programmes im Alterszentrum L.___ ausgeübt. Mangelnde psychische Belastbarkeit und unvorhergesehene Situationen führten zu Schmerzexazerbationen und zu Rezidiven der depressiven Episoden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Schmerzsyndroms nicht lange stehen und gehen. Es komme dabei immer wieder zu Schmerzexazerbationen im linken Fuss und der linken Schulter, welche auch Ausdruck der psychischen Überforderung seien. Die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zur Krisenbewältigung seien sehr begrenzt. Gemäss der bisherigen Erfahrung sei nur eine sehr langsame Erholung und keine wesentliche Besserung der Belastbarkeit zu erwarten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie stundenweise Betreuung von Betagten im K.___-Programm für 2-3 Stunden an 2-3 Tagen pro Woche wäre möglich.

4.11    Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/248) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit     somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), bestehend seit September 2015

    -    Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F 41.0), bestehend     seit September 2015

    -    Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

    Die Beschwerdeführerin habe den Velounfall traumatisch erlebt. In der Folge habe sich eine depressive Symptomatik sowie eine Panikstörung entwickelt. Im Vordergrund ständen neben Angstzuständen eine phobisch-vermeidende Verhaltensweise und Hilflosigkeit. Zwischenzeitlich sei es zu einer Beruhigung gekommen und die Panikattacken seien in den Hintergrund getreten, wobei die depressive Symptomatik bestehen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin weise sowohl auf der Symptom- als auch auf der Beziehungsebene starke Einschränkungen auf. Kurz- und mittelfristig sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung werde diskutiert.

4.12    Med. pract. J.___ führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/254 S. 4) aus, dass die medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde enthielten. Insbesondere werde die berichtete Schulteroperation am 2. Mai 2016 in keinem dieser Berichte erwähnt. Bei den Konsultationen in der E.___ sei es um die orthopädietechnische Versorgung des Fusses gegangen, wobei diese Fussproblematik bekannt sei und berücksichtigt worden sei. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien im damaligen Gutachten von Dr. C.___ im Juli 2013 ausgeschlossen worden. Die neuen psychiatrischen Berichte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Zusammenfassend gelte, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine fussschonende Tätigkeit zumutbar sei.

4.13    Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Februar 2017, das von der Beschwerdeführerin eingeholt worden war, bestätigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin, dass sie regelmässig hausärztlich betreut werde. Durch einen Unfall im September 2015 habe sie eine Verletzung der linken Schulter erlitten. Dadurch sei der Bewegungsumfang der Schulter bis heute vermindert, was sie bei der Bewältigung des Alltages einschränke (Urk. 3).


5.

5.1    Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahmen des RAD vom 27. Juni und vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/254 S. 2 und S. 4) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. J.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da sie die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte.

5.2    Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

5.3    Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom 30. Januar 2014 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin nun laut den behandelnden Ärzten zusätzlich zu den chronischen Beschwerden am linken Fuss an Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatussehnen-Ruptur leidet (vgl. E. 4.6-10). Dass der Zustand des linken Fusses im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus den neuen Berichten, insbesondere aus dem Umstand, dass in der E.___ hauptsächlich die orthopädietechnische Versorgung des Fusses angegangen wurde, und ist auch vor dem Hintergrund der unveränderten bildgebenden Befunde schlüssig (vgl. E. 4.2-3). Ausserdem wurde eine verschlechterte Fuss-Symptomatik denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 4 und Urk. 1).

5.4    Die beim Velounfall am 12. September 2015 erlittene Schulterluxation wurde noch gleichentags repositioniert (vgl. E. 4.6). Bezüglich der Supraspinatussehnen-Ruptur verhält es sich dagegen so, dass gemäss Bericht des D.___ vom 8. April 2016 angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik eine Indikation zur arthoskopischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile bestehe (vgl. E. 4.8). Entgegen den ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/237) wurde eine solche Operation bisher aber nicht durchgeführt (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Bereits dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geklagten Schulterbeschwerden links nicht ausgeprägt ist. Zudem wurde seitens des D.___ lediglich bis 23. Oktober 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.6). Eine - invalidenversicherungsrechtlich relevante - längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, wobei bereits die Entlassung aus dem I.___ am 24. Oktober 2015 bei verbesserter (Schulter-)Mobilität erfolgte (vgl. E. 4.7). Anzumerken ist, dass Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 5. September 2016 ausführte, dass die auftretenden Schmerzaxazerbationen auch Ausdruck psychischer Überforderung seien (vgl. E. 4.10), weshalb auch diesbezüglich weiterhin - und unverändert zur letztmaligen Rentenprüfung - von einer Schmerzstörung auszugehen ist.

5.5    Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung, welche seit dem für sie traumatisierenden Velounfall im September 2015 beständen (vgl. E. 4.11). Indem er aber auch ausführte, dass die Panikattacken zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten seien, stellte er diesbezüglich eine Besserung fest, weshalb die Angststörung vorliegend nicht mehr relevant ist.

    Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte, wobei er diese als auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv interpretierte. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. G.___, der den Velounfall als Auslöser für die depressive Störung sowie die mittlerweile in den Hintergrund getretene Angststörung anführte. Mithin ist eine relevante Verschlechterung der depressiven Störung durch den Bericht von Dr. G.___ nicht dargetan, zumal trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis anhin auch noch keine stationäre Behandlung erfolgte.

    Die gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar.

5.6    Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 10). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 16. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen

6.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Rechtsanwalt Leimbacher ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessensweise mit einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


6.5    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger