Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00551


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 27. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer

Gehrenholz 5b, 8055 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene und als Bauarbeiter (Mono-Beton-Vorarbeiter) tätige X.___ meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf belastungsabhängige Schmerzen im rechten Ellenbogen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/9) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 3. Dezember 2009 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/22). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle zunächst die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 6/30). Hiergegen liess der Versicherte am 29. Juni 2010 Einwand erheben und den Einkommensvergleich beanstanden (Urk. 6/33), worauf ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. Dezember 2010 (Urk. 6/46) und 12. Januar 2011 (Urk. 6/47) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zusprach.

1.2    Im Jahr 2013 führte die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren durch (Urk. 6/58). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/60) und einen Hausarztbericht (Urk. 6/61) ein und teilte dem Versicherten am 4. Oktober 2013 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe (Urk. 6/63).

1.3    Am 24. Oktober 2014 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hörgerätes an (Urk. 6/64); die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 6/67) ein und sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 24.  November 2014 eine Hörgerätpauschale zu (Urk. 6/68).

1.4    In der Folge meldete der Versicherte am 23. Mai 2016 (Urk. 6/73) eine gesundheitliche Verschlechterung betreffend die linke Hand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms (Urk. 6/81) an. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein Gutachten ein (vgl. das Neurologische Gutachten vom 29. November 2016, Urk. 6/92/1-12) und stellte X.___ mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/94). Hiergegen liess der Versicherte am 18. Januar 2017 Einwand erheben (Urk. 6/97) und geltend machen, die der Berentung zugrunde gelegene Diagnose einer chronischen Epicondylitis radialis rechts sei nicht Gegenstand der Begutachtung gewesen. Dies nahm die IV-Stelle zum Anlass, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. die Beantwortung der Zusatzfragen von Dr. Y.___ vom 21. Februar 2017, Urk. 9/102). Die IV-Stelle nahm hernach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/107 S. 3), gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aktenergänzungen (vgl. die Stellungnahme vom 22. März 2017, Urk. 9/106) und verfügte am 4. April 2017 - wie angekündigt - die Einstellung der Invalidenrente und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. April 2017 liess der Versicherte am 16. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin legte die gesetzlichen Grundlagen mit Bezug auf den in Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definierten Begriff der Erwerbsunfähigkeit sowie den nach Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) auf dem der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) beigelegten Zusatzblatt „Renten, Relevante gesetzliche Grundlagen“ zutreffend dar. Darauf kann, mit der Ergänzung, dass Invalidität, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), verwiesen werden.

1.2    Offensichtlich untergangen ist indes ein Hinweis auf Art. 17 ATSG betreffend die hier massgebende Revision von Invalidenrenten.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 2) aus, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert habe, dass ihm seit Februar 2016 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Seit April 2016 sei ihm die Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau ebenfalls wieder zu 100 % zumutbar. Die im Dezember 2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe keinen Einfluss auf die Rente, da die Verschlechterung nur kurz angedauert habe.

    Nach Rücksprache mit Dr. Y.___ habe dieser bestätigt, dass am rechten Arm keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der damaligen Untersuchung keine Beschwerden am rechten Arm angegeben. Gemäss Auskunft des RAD unterscheide sich die neurologische Untersuchung nicht von einer orthopädischen oder handchirurgischen Untersuchung.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2017 (Urk. 1) einwenden, Dr. Y.___ habe ihn ausschliesslich aus neurologischer Sicht beurteilt und im Gutachten nur Stellung zu den Beschwerden in der linken Hand genommen. Die Epicondylitis radialis rechts, die zur Berentung geführt habe, sei nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen. Dies gehe auch mit aller Deutlichkeit aus der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21. Februar 2017 hervor, worin festgehalten werde, auch am rechten Arm hätten keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben werden können. Bei einer Epicondylitis humeroradialis handle es sich aber nicht um ein neurologisches Krankheitsbild. Hierzu müssten ein Handchirurg, ein Orthopäde oder ein Rheumatologe befragt werden (S. 2). Die Beschwerdegegnerin halte dem lediglich entgegen, die sehr gründliche neurologische Untersuchung unterscheide sich nicht von einer orthopädischen oder handchirurgischen Untersuchung, womit sie einerseits der Meinung des Gutachters Y.___ widerspreche, auf die sie im Übrigen abstellen wolle. Andererseits nehme sie damit nicht Stellung zur Ansicht, eine rheumatologische Untersuchung wäre angezeigt gewesen (S. 3).

    Schliesslich stütze sich die Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass er bei der Untersuchung durch Dr. Y.___ keine Beschwerden im rechten Arm angegeben habe. Dies möge zutreffen, sei indessen auf ein Missverständnis zurückzuführen. Er sei davon ausgegangen, Gegenstand der Untersuchung seien die dem Revisionsgesuch vom 16. Juni 2016 zugrunde gelegenen Beschwerden im linken Handgelenk wegen eines Karpaltunnelsyndroms. Er habe deshalb keinen Anlass gehabt, von sich aus die Beschwerden im rechten Arm zur Sprache zu bringen (S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verändert hat, dass keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt. Dem im Jahr 2013 durchgeführten Revisionsverfahren lag keine umfassende Anspruchsprüfung zu Grunde, wurden doch lediglich ein Hausarztbericht und der IK-Auszug zu den Akten genommen (Urk. 6/60-61) und gestützt darauf die Rente bestätigt (Urk. 6/63). Die Beurteilung der Veränderung des Invaliditätsgrades hat daher im Vergleich mit den im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügungen vom 15. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 (Urk. 6/46 und Urk. 6/47) vorgelegenen Verhältnissen zu erfolgen (vgl. hiezu E. 1.2).


3.

3.1    Der Rentenzusprechung mit Verfügungen vom 15. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 (Urk. 6/46 und Urk. 6/47) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. auch das Feststellungsblatt vom 7. Juni 2010, Urk. 6/28):

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 6/10/6-7) an den Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, die Diagnose einer chronischen Epicondylitis radialis rechts. Sie gab an, der Beschwerdeführer leide seit neun Monaten unter sehr therapieresistenten Schmerzen im rechten Ellenbogen. Ein Auslöser sei nicht bekannt. Er habe eine Arbeit mit mässiger körperlicher Belastung als Polier, müsse aber doch gelegentlich mit Hand anlegen und dabei auch manchmal Lasten heben. Im Februar sei eine Beurteilung durch die Rheumaklinik am Stadtspital B.___ durchgeführt worden. Seither absolviere der Beschwerdeführer eine Physiotherapie mit Dehnungen und Ultraschall. Zweimal seien auch lokal Steroide infiltriert worden. Eigentlich seien schon fast alle konservativen therapeutischen Möglichkeiten versucht worden. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit längerer Zeit 50 %. Wenn man das Heben von Lasten ausnehme, sollte der Beschwerdeführer zu 100 % arbeiten können.

3.3    Am 22. Juni 2009 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle (Urk. 6/10/1-5). Er nannte die Diagnose einer Epicondylitis humeri lateralis rechts. Es lägen therapieresistente Beschwerden im Ellenbogen rechts vor. Es bestünden belastungsabhängige Ellenbogenschmerzen. Zum Teil sei die Nachtruhe gestört. Die Prognose sei noch unbestimmt. Als Vorarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer vom 17. September bis 16. November 2008 zu 50 % und vom 12. Januar 2009 bis 19. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 20. Januar 2009 sei er in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Mit heben und tragen verbundene Tätigkeiten seien nur zu 50 % möglich. Bei Besserung sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer werde zurzeit ambulant im Stadtspital B.___ behandelt.

3.4    Dr. C.___, Oberarzt in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals B.___, berichtete der IV-Stelle am 2. Februar 2010 (Urk. 6/23/6-7). Er wies auf eine Behandlung von Januar bis Juli 2009 sowie auf eine einmalige Vorstellung im Dezember 2009 hin. Er gab an, damals sei eine therapieresistente Epicondylopathia humero radialis rechts mit rezidivierenden Steroidinjektionen ohne anhaltenden Erfolg und mit unter Belastung stetiger Schmerzzunahme diagnostiziert worden. Im Rahmen einer fachärztlichen Abklärung seien bei chronischer Epicondylopathie nach Bestätigung der hausärztlichen Diagnose die konservativen Schmerzbehandlungen ausgeschöpft worden. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess als Polier/Maurer habe zu 50 % erfolgen können. Bei steter Belastungszunahme sei es zu einer Schmerzverstärkung mit subjektiv entsprechender deutlicher Einschränkung gekommen. Im Rahmen einer Wiedervorstellung im Dezember 2009 habe die Epicondylopathie mittels MRI-Untersuchung objektiviert werden können. Klinisch und in den vorangegangenen Abklärungen hätten sich keine Hinweise für eine zugrunde liegende seronegative Spondarthropathie gefunden. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, wobei bei einem langfristigen Verlauf doch auch von unter Belastung wiederkehrenden Schmerzen ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der beruflichen Situation wären berufliche Massnahmen im Sinne einer ergänzenden Ausbildung sinnvoll, um überwiegend Vorarbeiterfunktionen ausüben zu können.

3.5    Der RAD-Arzt PD Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie, gab in seiner Stellungnahme vom 3. März 2010 an (Urk. 6/28 S. 4), in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bestehe mit der chronischen Epicondylitis radialis rechts ein namhafter Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar bestehe in einer Tätigkeit mit Kraftbelastung des rechten Ellenbogens (worunter vermutlich die bisherige Tätigkeit Polier/Maurer falle) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. September 2008. In angepasster Tätigkeit könne nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei ein angepasstes Profil kein repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm beinhalten sollte.


4.    Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle am 1. Oktober 2013 (Urk. 6/61). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Therapieresistente Epicondylopathia humero radialis rechts bei rechtsdominanter Hand, Status nach Distorsion des Kleinfingers rechts im April 2013, zurzeit in Abklärung und Behandlung, sowie chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Skoliose. Zudem wies er auf eine depressive Entwicklung hin, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der chronischen belastungsabhängigen Schmerzen im Ellenbogen und Rücken nur noch zu 50 % über den Tag verteilt zumutbar.


5.    

5.1    Nachdem der Beschwerdeführer mit Formular vom 23. Mai 2016 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der linken Hand mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Dezember 2015 eine Verschlechterung angemeldet hatte (Urk. 6/73) und Arztberichte betreffend eine am 4. Dezember 2015 stattgehabte Karpaltunneloperation an der linken Hand eingegangen waren (Urk. 6/81 und Urk. 6/84), erstattete Dr. Y.___ der IV-Stelle am 29. November 2016 ein neurologisches Gutachten (Urk. 6/92/1-12). Er gab keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links am 4. Dezember 2015 und der Verdacht auf einen Status nach CRPS Typ II; die Budapest-Kriterien seien aktuell nicht erfüllt (S. 9).

    Der Beschwerdeführer hatte dem Gutachter angegeben, mit den Schmerzen im linken Unterarm, die stärker würden, wenn er etwas heben oder halten müsse, könne er nicht voll arbeiten. Die Schmerzen im Unterarm bestünden seit etwa acht Jahren. Die Operation des Karpaltunnelsyndroms vom 4. Dezember 2015 habe zu keiner Änderung geführt. Im Moment habe er keine Therapien mehr und nehme nur bedarfsweise ein Schmerzmittel (Dafalgan). Er sei nach der Operation bis Ende Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juni 2016 arbeite er zu 25 % (S. 4 f.). Bis auf die Armbeschwerden sei er gesund. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er unter einer Depression gelitten (S. 6).

    Dr. Y.___ erklärte, im aktuellen neurologischen Status hätten sich klinisch und elektrophysiologisch unauffällige Befunde ergeben. Es habe weder ein fortbestehendes noch ein Rezidiv-Karpaltunnelsyndrom und auch kein CRPS nach den etablierten Budapest-Kriterien festgestellt werden können. Die wechselnd ausgeprägten Schmerzen am linken Unterarm imponierten auch nicht als neuropathisch. Auf neurologischem Gebiet lägen keine objektivierbaren Funktionsstörungen vor (S. 10).

    Unter der Überschrift Diskussion, versicherungsmedizinische Würdigung und Stellungnahme zu bisherigen Einschätzungen in den Vorakten führte Dr. Y.___ aus, es erstaune im Nachhinein, dass aufgrund eines lediglich leichten Karpaltunnelsyndroms der linken Hand eine operative Therapie durchgeführt worden sei, die auch zu keiner veränderten subjektiven Beschwerdesituation geführt habe. Die aktenkundigen Angaben zu einem möglicherweise verkomplizierend abgelaufenen CRPS (Komplexes Regionales Schmerzsyndrom) seien uneinheitlich. So seien diesbezügliche Befunde lediglich in einem Bericht des Neurologen Dr. med. E.___ vom 24. März 2016 erwähnt. Handchirurgischerseits habe Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 28. April 2015 (richtig: 2016; Urk. 6/81) dagegen keine trophischen Störungen konstatiert und klinisch und elektroneurographisch keine Anhaltspunkte für eine perioperative Läsion beziehungsweise ein CRPS gefunden. Auch bei der aktuellen neurologischen Begutachtung seien die etablierten Budapest-Kriterien zur klinischen Diagnose eines CRPS nicht erfüllt gewesen (S. 10 f.).

    Weiter gab Dr. Y.___ an, es würden keine neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum ab Rentengewährung bis zur Revision vorliegen, so dass keine Verlaufsbeurteilung möglich sei (S. 11).

    Für den Zeitraum ab dem operativen Eingriff vom 4. Dezember 2015 bis zum Abschluss der Heilungsphase (handchirurgischer Abschlussbericht mit unauffälligen neurologischen Befunden vom 28. April 2015, richtig: 2016) könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der manuellen Tätigkeit als Betonbauer nachvollzogen werden. Ab dem 29. April 2015 (richtig: 2016) sei aus neurologischer Sicht dagegen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11; vgl. auch Urk. 6/102 S. 2). Mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne bis zum Abschluss der Wundheilung nach der Operation vom 4. Dezember 2015 über maximal acht Wochen eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen werden. Für eine angepasste Tätigkeit (kein Einsatz der betroffenen linken, nicht dominanten Hand) sei seit Februar 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit dem 29. April 2015 (richtig: 2016) seien auch in einer Verweistätigkeit keine Limitationen mehr zu beachten (S. 11).

5.2    In der ergänzenden Stellungnahme zur Beantwortung der Zusatzfragen vom 21. Februar 2017 (Urk. 6/102) gab Dr. Y.___ an, es seien auch am rechten Arm keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben worden. Insoweit habe auch keine neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Einschränkungen im rechten Arm attestiert werden können. Bei der Epicondylitis humeri radialis handle es sich nicht um ein neurologisches Krankheitsbild. Dazu müssten allenfalls ein Handchirurg, ein Orthopäde oder ein Rheumatologe befragt werden. Es sei indes ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung keinerlei Beschwerden am rechten Arm angegeben habe.

    Hierzu führte der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2. März 2017 (Urk. 6/107 S. 3) aus, dass die Beschwerden des rechten Arms spätestens bei der sehr gründlichen neurologischen Untersuchung, die sich von einer orthopädischen oder handchirurgischen Untersuchung nicht unterscheide, zur Sprache gekommen wären, wenn die Beschwerden im Zeitpunkt der Begutachtung iv-relevant gewesen wären.


6.

6.1    Der von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes herangezogene neurologische Gutachter Dr. Y.___ nahm in seiner Expertise vom 29. November 2016 nur zum Verlauf ab der operativen Versorgung des Karpaltunnelsyndroms und auch einzig zu dieser beziehungsweise allgemein zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf neurologischem Fachgebiet Stellung. Wie sich die Verhältnisse seit der Rentenzusprache entwickelt haben und wie es sich namentlich mit der damals massgeblichen chronischen Epicondylitis am rechten Ellenbogen verhält, ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen.

    Eine revisionsbegründende Veränderung resultiert indes aus einer Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes (E. 1.2). Gegenstand des Beweises bildet das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass erheblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizi- nischen Unterlagen ergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb davon ab, dass sich dieses ausreichend auf das Beweisthema und somit auf eine erhebliche Sachverhaltsveränderung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund erweisen sich die medizinischen Verhältnisse als ungenügend abgeklärt.

6.2    Im Übrigen brachte Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2017 (E. 5.2) klar zum Ausdruck, dass eine Epicondylitis von einem Arzt anderer Fachrichtung zu beurteilen wäre. Gegenstand seines Gutachtens waren einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet. Seine Expertise ist in diesem Sinne – mit Blick auf die massgebende gesundheitliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers – auch nicht umfassend, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte.

6.3    Anzumerken bleibt, dass eine gesundheitliche Verbesserung nicht einzig mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Beschwerden auf der rechten Seite erwähnte, begründet werden kann, ist doch sein Standpunkt, die Begutachtung sei wegen des mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten Carpaltunnelsyndroms erfolgt, weshalb er die Beschwerden rechts nicht zur Sprache gebracht habe (Urk. 1 S. 4), nicht von der Hand zu weisen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allfällige Beschwerden am rechten Ellenbogen mangels ausdrücklicher Nachfrage unerwähnt liess und Dr. Y.___ seinerseits in erster Linie das operativ auf der linken Seite versorgte Karpaltunnelsyndrom und ein allfälliges CRPS im Auge hatte, befassten sich doch seine Zusatzuntersuchungen (Urk. 6/92/1-12 S. 9) wie auch seine Ausführungen ausschliesslich mit der linken Seite.

    Unter diesen Umständen vermag die Annahme des RAD-Arztes, die letztlich auf reinen Vermutungen und nicht auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen beruht, nicht zu genügen, um in medizinischer Hinsicht eine Verbesserung mit Bezug auf die Beschwerden am rechten Ellenbogen zu belegen.

6.4    Die Sache ist deshalb zur Abklärung der Verhältnisse namentlich am rechten Ellenbogen, bei dem im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende chronische Epicondylitis diagnostiziert worden war, an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozess- entschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Kupfer, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubOertli