Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00555
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, reiste im September 1998 in die Schweiz ein und war als Hausfrau tätig (Urk. 6/1 Ziff. 6). Am 25. März 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Arthrose in beiden Knien, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Symptomatik infolge eines Verkehrsunfalls sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 7. September 2009 [Urk. 6/49]) und liess die Versicherte im Zentrum Y.___ begutachten (Gutachten vom 14. Juni 2012 [Urk. 6/88]). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/108) wies sie das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/124; Prozess IV.2013.00202) ab. Auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/126) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 6/153) und auf ein weiteres Gesuch vom 30. Juni 2015 (Urk. 6/157) mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/171) nicht ein.
Am 3. Februar 2017 (Urk. 6/176) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/178) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt sie, nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 6/179 und Urk. 6/182), mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) fest.
2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2017 erhob die Versicherte am 17. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2017 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-3). Mit Eingabe vom 28. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs . (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren sei am 23. Januar 2013 abgewiesen worden. Damit das neue Gesuch vom 6. Februar 2017 geprüft werden könne, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Bericht des Zentrums Z.___ vom 3. Oktober 2016 enthalte wörtlich die gleichen Diagnosen, die auch im Bericht des Zentrums A.___ vom 23. Januar 2017 genannt worden seien und die dokumentierten somatischen Befunde des Bewegungsapparates zeigten gegenüber dem (früheren) Gutachten keine Verschlechterung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, sie leide an mehreren schwerwiegenden somatischen und psychischen Krankheiten. Sie sei schwer beweglich und im Alltag auf Hilfe einer Drittperson angewiesen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 sei ihr Gesuch um Ausrichtung der IV-Rente abgewiesen worden. Inzwischen sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, die im Bericht des A.___ vom 23. Januar 2017 beschrieben worden sei. Auch im Bericht des Z.___ vom 3. Oktober 2016 hätten mehrere Fachärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Erwiesen sei, dass sie auch im Haushalt nicht mehr tätig sein könne (Urk. 1 S. 2 f.).
3. Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) lautet im Betreff und im Dispositiv auf ein Nichteintreten. In der Begründung prüfte die Beschwerdegegnerin inhaltlich jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustands, ohne sich mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen Veränderung auseinanderzusetzen. Auch die dem Entscheid beigelegten «Allgemeine Bestimmungen / Relevante gesetzliche Grundlagen» befassen sich in erster Linie mit den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und der Rentenrevision. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin vorgängig mehrmals den medizinischen Sachverhalt zur Stellungnahme vor (Urk. 8/183 S. 2 f.), welche in der Folge eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und verlangte die Rentenzusprache, ohne das Nichteintreten der Vorinstanz zu beanstanden.
Trotz anderslautender Bezeichnung handelt es sich daher vom Gehalt her um eine leistungsabweisende Verfügung, weshalb von einem Eintreten der Verwaltung auszugehen und eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist. Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/108), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/124) bestätigt wurde und sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/88) stützt.
4.
4.1 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2014 erwog das Gericht (Urk. 6/124 E. 3 f.):
«3.1Im Gutachten vom 14. Juni 2012 (des Zentrums Y.___, Urk. 12/88) nannten die Dres. med. B.___, FMH Psychiatrie, und C.___, FMH Rheumatologie, des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
-Posttraumatische Belastungsstörung
-Depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen
-Chronisches cervikal- und lumbalbetontes panvertebrales Syndrom
-degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz
-mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels
-mit cephaler Schmerzkomponente
-Rotatorenmanschettenruptur rechts
-Ruptur der Supraspinatussehne rechts (MR-Arthrographie rechte Schulter vom 12.05.2009)
-Varusgonarthrose rechts
-St. n. Knietotalprothese links am 07.08.2000
-bei Valgusgonarthrose/Femoropatellararthrose linkes Knie
-St. n. Resektion des hinteren Kreuzbandes, Komponentenwechsel, posterolaterale Rekonstruktion mit Semitendinosussehne beilateraler Flexionsinstabilität am 25.03.2002
Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Einschränkungen lediglich noch eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausüben könne. So könne sie wegen der medizinischen Problematik in der rechten Schulter keine Überkopfarbeiten durchführen. Die Situation im linken Knie sei weitgehend stabil und die Beweglichkeit befriedigend. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, mithin in ihrer Ausdauer und ihrem Durchhaltevermögen, eingeschränkt (S. 37). Seit dem Unfall im Jahr 2003 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei diese auch für die Tätigkeit im Haushalt gelte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 38).
3.2Am 1. September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. September 2009 (Urk. 12/49) führten die Abklärungspersonen aus, die Beschwerdeführerin wohne seit Dezember 2008 mit ihrer Tochter, geboren 1982 (Urk. 12/1 Ziff. 3), und deren Sohn zusammen (Ziff. 1). Sie nahm folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen (Ziff. 6.1-7):
Aufgabe | Gewichtung | Einschränkung | Behinderung |
Haushaltführung | 5 % | 0 % | 0 % |
Ernährung | 35 % | 20 % | 7 % |
Wohnungspflege | 18 % | 50 % | 9 % |
Einkauf und weitere Besorgungen | 10 % | 0 % | 0 % |
Wäsche und Kleider-pflege | 17 % | 40 % | 6.80 % |
Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen | 15 % | 90 % | 13.50 % |
Verschiedenes | 0 % | 0 % | 0 % |
Total | 100 % | 36.30 % |
Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sitzend zu rüsten, in Etappen zu kochen und leichte Reinigungsarbeiten auszuführen (S. 5). Auch sei es ihr zumutbar, oberflächliche Arbeiten auf Körperhöhe zu erledigen (Badreinigung mit Spray) und abzustauben. Dasselbe gelte für den alltäglichen Einkauf. Ebenfalls könne sie die Wäsche in Etappen besorgen (S. 6). Die Abklärungsperson hielt fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt würden (S. 7).
4.
4.1Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___-Gutachten vom 14. Juni 2012 (Urk. 12/88) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist und sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten auseinandersetzte.
Von besonderer Bedeutung ist aber, dass es sich lediglich auf die medizinische Begründung einer Arbeitsfähigkeit beschränkt und sich nicht mit den konkreten Gegebenheiten im Haushalt der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Ohne sich mit den einzelnen Haushaltbereichen zu befassen, wird angenommen, die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich zu 40 % eingeschränkt. Dabei werden im Gutachten die Mitwirkungspflichten von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern nicht thematisiert.
4.2Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 (Urk. 6/49) setzt sich demgegenüber detailliert mit den einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinander, berücksichtig die familiären Mitwirkungspflichten und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, leichte Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Hinsichtlich der festgestellten Tatbestände ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/116/13), durchaus nachvollziehbar, dass sie in der Haushaltsführung aufgrund der Mitwirkungspflicht der Tochter nicht eingeschränkt ist. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie trotz ihrer Einschränkung in der Schulter kleinere Haushaltsarbeiten (wie Rüsten im Sitzen, oberflächliche Reinigungen), welche alles nicht Überkopfarbeiten sind, erledigen kann. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 6/116/15), ihr leichtes Abstauben und Abwischen unmöglich sein sollen, vermag nicht einzuleuchten. Können diese leichten Arbeiten etappenweise doch auch mit der linken Hand ausgeführt werden.
Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 (Urk. 16/49) als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Er entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidungsfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3Ein Widerspruch zum Y.___-Gutachten ist dadurch nicht gegeben: Die gutachterlich festgestellte medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspricht nicht unbesehen dem Invaliditätsgrad im Haushaltbereich. Einerseits sind die Gegebenheiten im konkreten Haushalt zu berücksichtigen und die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend zu gewichten, was von den Ärzten nicht gemacht wurde. Dem Gutachten kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in jeder Teiltätigkeit in gleich hohem Ausmass von 60 % eingeschränkt ist. Sodann ist der Mitwirkungspflicht der übrigen Haushaltangehörigen entsprechend Beachtung zu schenken. Diese ist aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nach standardisierten Vorstellungen (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 6/116/17 f.).
In den klassischen Haushalttätigkeiten wurde denn auch von der Abklärungsperson eine hohe Einschränkung angenommen: Im Bereich Ernährung eine solche von 35 %, was unter Berücksichtigung der angepassten und etappierten Essenszubereitung sowie unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter einer medizinisch-theoretischen 60%igen Einschränkung nicht widerspricht. Ebenso ist eine Einschränkung in der Wohnungspflege von 50 % - unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter bei schwereren Arbeiten - mit der gutachterlich festgelegten 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Dass schwere Einkäufe durch die Tochter mit dem Auto erledigt werden, erklärt die bloss geringe Einschränkung (10 %) bei medizinisch-theoretischer 60%iger Arbeitsunfähigkeit im Bereich Einkauf. Die Einschränkung in der Wäschebesorgung von 40 % ist ebenfalls mit der 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar, wird diese doch zum grossen Teil durch die Tochter erledigt. Dass die Beschwerdeführerin das Enkelkind nicht selbständig betreuen kann, führt zur Annahme einer 90%igen Einschränkung in diesem Teilbereich und damit eines wesentlich höheren Wertes als die pauschale ärztliche Einschätzung. Die Gewichtung mit 15 % (vgl. den entsprechenden Vorhalt der Beschwerdeführerin, Urk. 6/116/17 oben) ist angesichts der Fremdbetreuung an vier Tagen nicht zu beanstanden.
Nachdem sich die Tochter der Beschwerdeführerin wieder verheiratet, ein zweites Kind geboren hat, im Umfang von nunmehr 50 % arbeitet und mit ihrer Familie und der Beschwerdeführerin zusammenlebt (Urk. 6/116/117) ist mittlerweile gar eine erhöhte Mithilfe der übrigen Haushaltmitglieder, namentlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, möglich. Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltberichtes.
4.4 Angesichts fehlender Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann aus den älteren ärztlichen Berichten auf nichts Abweichendes geschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Leiden und Behinderungen zu 36.3 % im Aufgabenbereich eingeschränkt und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % auszugehen ist.»
4.2 Ihrer Neuanmeldung legte die Beschwerdeführerin den Bericht des Z.___ vom 3. Oktober 2016 (Urk. 6/181/7-15) und den Bericht des A.___ vom 23. Januar 2017 (Urk. 6/175) vor. In den beiden Berichten wurden im Wesentlichen identisch die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 6/175/3-4 und Urk. 6/181/7-8):
1.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)
2.Chronische posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik (D.___ 29.11.04 F43.1)
- Status nach Verkehrsunfall am 6. September 2003
3.Lumbovertebrales Syndrom
-In Segment L5/S1 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt und leichter Kompression der Nervenwurzel S1 links, etwas progredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Zusätzlich bestehende Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, in L4/5 rezessaler Kontakt zu L5 beidseits, weitgehend stationär, keine Einengung der Neuroforamina. In L3/4 flache zirkuläre Protrusion, Facettengelenksarthrosen ohne foraminale Enge (08.09.15 MRI LWS, Röntgeninstitut Zürich-Altstetten)
4.Schulterschmerzen rechts mit/bei
-Status nach Schulterkontusion 2000 durch Anfahrunfall von PW
-Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts (Klinik E.___ 23.12.15)
-Rotatorenmanschetten-Ruptur betreffend Supraspinatus und Infraspinatus mit Retraktion der Supraspinatussehne um ca. 25mm. Deutliche Muskelatrohpie bei mittelgradiger Verfettung in allen Muskeln (SSP/ISP/SSC/Teres minor/Deltoideus). Der Knorpel sei diffus ausgedünnt, jedoch nicht dramatisch und die lange Bicepssehne sei intakt. Intakter Subscapularis (14.03.13 Arthro-MRI Schulter rechts, Klinik E.___ 14.03.13)
- Subacromialem Impingement mit Bursitis (Klinik E.___ 08.02.13)
5.Ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont (Dr. med. F.___ 04.09.15)
6.Gonarthrose beidseits mit/bei
-Status nach Knie-Totalprothese links 07.08.00 (Uniklinik G.___)
-Status nach Resektion hinteres Kreuzband 03/02 Komponentenwechsel und Rekonstruktion mit Semitendinosussehne bei lateraler Flexionsinstabilität links
-Quadrizepsarthrophie links -3cm (D.___ 29.1.04)
-Progrediente Varus-Pangonarthrose rechts (Uniklinik G.___ 21.08.14)
7.Senkfüsse beidseits (D.___ 29.11 .04)
8.Adipositas per magna (E66.0, BMI=34.1)
9.Chronische Kopfschmerzen (Uniklinik G.___ 21.08.14)
10.Raynaud-Symptomatik (D.___ 29.11.04)
11.Hypokaliämie DD Laxantiengebrauch (D.___ 29.11.04)
12.Hypercholesterinämie (Dr. med. H.___, 27.05.16)
13.HLO-postive Gastritis (Dr. med. H.___, 27.05.16)
-aktuell Eradikationstherapie
14. Obstipation infolge Schmerzmedikation und Unbeweglichkeit
15.Leukozyturie (Dr. med. H.___, 27.05.16), kontrollbedürftig
16.Leicht erhöhte BSR (Dr. med. H.___, 27.05.16), kontrollbedürftig
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (Urk. 6/175/4), es bestehe eine deutliche Verschlechterung der Bewegungsmöglichkeiten und der Partizipation im Haushalt. Subjektiv sei eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit und auch im Haushalt gegeben. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien Sitzen ca. 30 Minuten möglich und die persönliche Hygiene noch machbar, keine weiteren Aktivitäten. Das negative Leistungsbild umfasse ein Spazieren von maximal 10 Minuten (langsam und mit Pausen), keine Mithilfe beim Haushalt (Tochter helfe); diesbezüglich seien kleine Versuche wegen unwillentlichem Zerstören von Gegenständen gescheitert. Die Beschwerdeführerin getraue sich nicht mehr, im Haushalt etwas zu machen. Gemäss einer objektiveren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepasste Tätigkeiten und im Haushalt 100 % arbeitsunfähig.
4.3 Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des regional ärztlichen Dienstes (RAD), I.___, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2017 (Urk. 6/183/2-3) aus, das A.___ teile die bereits seit dem Gutachten von Juni 2012 bekannten Diagnosen mit. In der Einschätzung der aus den bekannten Diagnosen resultierenden Einschränkungen stütze sich das A.___ auf die Anamnese. Objektive Befunde, die belegten, dass die vom A.___ postulierte Hilflosigkeit vorliege, seien nicht zu finden. Auch zum Zeitpunkt des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Körperpflege Hilfe zu brauchen, das Haus nicht mehr verlassen zu können, keine Haushaltstätigkeiten mehr ausführen, maximal 30 Minuten sitzen und höchstens 5 Minuten zu Fuss gehen zu können sowie viele Liegepausen tagsüber machen zu müssen. Auch der Tagesablauf sei unverändert. Der psychiatrische Befund einschliesslich Hamilton Depressionsskala (Gutachten 26 Punkte aktuell: 27 Punkte) sei im Wesentlichen unverändert. Es sei auch anzumerken, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts des Verlaufs und der geschilderten Symptome sowie der nur geringen Schwere des Unfalls kritisch gesehen werden könne. Formal sei das ICD-Kriterium eines belastenden Ereignisses oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass mit dem vorliegenden Ereignis nicht als erfüllt zu betrachten.
In ihrer weiteren Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 6/183/3-4) wies die RAD-Ärztin darauf hin, dass im Bericht des Z.___ vom 3. Oktober 2016 wörtlich die gleichen Diagnosen, wie im Bericht des A.___ enthalten und auch wörtlich die gleichen Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie aufgeführt seien. Auch die in diesem Bericht dokumentierten somatischen Befunde des Bewegungsapparates zeigten gegenüber dem Gutachten keine Verschlechterung der Funktion und zusammenfassend ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte.
4.4 Im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik E.___ über die Konsultation vom 20. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/1):
- Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts
-Röntgen Schulter rechts 07/2015: Subchondrale Sklerosierung glenoidal. AC-Gelenksarthrose. Humeruskopfhochstand
-klinisch Pseudoparese des rechten Armes
-Chronisches lumbospondylo bis radikuläres Syndrom
- Neurophysiologisch nachgewiesener chronisch neurogener Umbau der S1-versorgten Muskulatur rechts
- Status nach Knie-Totalprothese links 08/2000
- Status nach Revisionsoperation 2002 (beides G.___)
- Progrediente Pangonarthrose rechts
- Prothetische Versorgung im G.___ war 03/16 geplant
- Ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont
- Abklärung durch Dr. F.___, 09/2015
Nebendiagnose:
- Unklare BSR Erhöhung
- Depression (anamnestisch)
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über diverse Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, wobei die rechte Schulter aktuell als erstes genannt werde. Im Verlauf der nächsten Woche sei die Operation des Karpaltunnelsyndroms rechts geplant, eine Operation auf der linken Seite sei im Langzeitverlauf ebenfalls vorgesehen, wobei einschränkend beurteilt worden sei, dass allenfalls keine vollständige Verbesserung zu erwarten sei bei bereits fortgeschrittener Neurodegeneration. Gänzlich neue Beschwerden seien nicht aufgetreten. Es handle sich um ein komplexes Zusammenspiel aus degenerativ mechanischen Beschwerden und einer möglichen Polymyalgie rheumatica bei erhöhten Entzündungsparametern. Es sei nochmals die Möglichkeit eines Steroidversuchs diskutiert worden, welchen die Beschwerdeführerin bisher immer abgelehnt habe. Alternativ oder zusätzlich könnten auch Infiltrationen im Bereich des rechten Kniegelenks oder der rechten Schulter erwogen werden. Im Bereich des rechten Kniegelenks sei vormals auch bereits ein prothetisches Vorgehen thematisiert worden. In Bezug auf die Fussbeschwerden würden sie weiterhin die Anwendung der letztmalig verordneten orthopädischen Schuheinlagen und eine möglichst aktive Physiotherapie zur Beübung der überlasteten Flexorensehne empfehlen.
4.5 Die im Laufe der vorangehenden Neuanmeldungen eingereichten Arztberichte (Urk. 6/125, Urk. 6/131, Urk. 6/134-136, Urk. 6/143, Urk. 6/164), welche zu einem Nichteintreten führten (Urk. 6/153, Urk. 6/171), sind im Hinblick auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustands vorliegend nicht aufschlussreich. Denn einerseits datieren sie teilweise vor Erlass der massgebenden Verfügung, andererseits geben sie im Wesentlichen die bereits bekannten und auch in den Berichten der Z.___ und der A.___ genannten, im Vordergrund stehenden Diagnosen und Befunde im Zusammenhang mit den Knie-, Schulter- und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder.
5.
5.1 Zu untersuchen ist eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche Anlass geben könnte, den Invaliditätsgrad seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/108) neu zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen und E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin beruft sich hierbei auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegenüber demjenigen, wie er im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 14. Juni 2012 festgehalten wurde. Eine Veränderung anderer Faktoren, wie die bisherige Qualifizierung als 100 % im Haushalt tätig oder Veränderungen des Aufgabenbereichs wurden hingegen nicht geltend gemacht und diesbezüglich ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und den Grosskindern (vgl. Urk. 6/88/29 und Urk. 6/181/9) in den gleichen häuslichen Verhältnissen und an gleicher Adresse wie im Zeitpunkt des Entscheides vom 23. Januar 2013.
5.2 In gesundheitlicher Hinsicht bemerkte die RAD-Fachärztin I.___ zu Recht, dass in der Berichterstattung des Z.___ respektive A.___ teilweise wörtlich – inklusive Schreibweise – die gleichen Diagnosen und Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie wiedergegeben wurden. Dies erstaunt insofern nicht, als das Z.___ eine Zweigstelle des A.___ ist (vgl. Urk. 6/181/3) und der Psychologe J.___ als klinischer Supervisor sowie der Psychiater K.___ die beiden Berichte unterzeichnet respektive mitunterzeichnet hatten (Urk. 6/175/4, Urk. 6/181/15. Mit Blick auf die im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 14. Juni 2012 aufgeführten Diagnosen (vgl. Urk. 6/88/36 vgl. auch E. 4.1 hiervor) legte die RAD-Fachärztin auch zutreffend dar, dass aus den bereits bekannten Diagnosen in den neu aufgelegten Berichten des Z.___ und A.___ die Einschränkungen lediglich aufgrund der Anamnese hergeleitet wurden, ohne dass objektive Befunde aufgezeigt werden konnten. Sodann trifft es auch zu, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der polydisziplinären Begutachtung im Y.___ angegeben hatte, die Wohnung nicht mehr verlassen zu können, bei der Körperpflege Hilfe zu benötigen respektive sich von ihrer Tochter pflegen zu lassen. Ebenso gab sie an, dass sie gar keine Haushaltstätigkeiten mehr ausführen, maximal eine halbe Stunde sitzen und höchstens fünf Minuten zu Fuss gehen könne und zudem viele Liegepausen tagsüber benötige (vgl. Urk. 6/88/18, 6/88/23 f. und 6/88/30). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht dargelegt.
Daran ändert auch nichts, dass die behandelnden Ärzte seit September 2015 die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms aufführen, welches gemäss Berichterstattung der Klinik E.___ vom 20. April 2017 (Urk. 10 und E. 4.4 hiervor) operativ angegangen werden sollte. Denn dafür, dass eine operative Intervention stattgefunden hat, ergeben die Akten einerseits keine Anhaltspunkte und anderseits läge ein solcher Eingriff ausserhalb der Überprüfungsbefugnis des Gerichts, nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist.
Sodann ist anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht bereits in Erwägung 4.3 seines Urteils IV.2013.00201 vom 19. Februar 2014 darlegte, dass von einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht unbesehen auf einen Invaliditätsgrad im Haushaltbereich geschlossen werden kann, da im Haushaltbereich zusätzliche Faktoren, zum Beispiel zumutbare arbeitsorganisatorische Anpassungen, wie etwa die Erledigung der anfallenden Arbeiten in Etappen oder die zumutbare Mithilfe von Mitbewohnern mitzuberücksichtigen sind. Entsprechend wurde festgehalten, dass die medizinische Beurteilung bei der damaligen Haushaltsabklärung insofern Rechnung getragen wurde, dass im Haushaltsbereich in den klassischen Bereichen bereits eine hohe Einschränkung berücksichtigt wurde. An diesen Überlegungen ist, nachdem die mit der erneuten Anmeldung aufgelegten Berichte im Vergleich zu den früheren keine auffällig schlechteren Befunde ausweisen, weiterhin festzuhalten.
5.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, um von der Auffassung des RAD (zum Beweiswert vgl. E. 1.2) abzuweichen, wonach die neuaufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte keine massgebende Änderung des Gesundheitszustandes ausweisen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seit letztmaliger Leistungsbeurteilung schliessen lassen könnten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter der Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef