Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00558


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Steudler

Urteil vom 21. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, wurde – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/17) – mit Verfügung vom 11. Februar 2013 ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/20). Der Rentenanspruch wurde von Amtes wegen überprüft (Urk. 9/28) und mit schriftlicher Mitteilung vom 11September 2015 (Urk. 9/37) bestätigt.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 29. Juni 2016 durch die Y.___ informiert, dass sich der Versicherte seit dem 15. Mai 2015 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Z.___ befinde, wo er im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt werde (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte daraufhin diverse Abklärungen (Urk. 9/43-48). Mit Verfügung vom 12. August 2016 (Urk. 9/49) sistierte sie die Rente rückwirkend per 1. Juni 2015 mit der Begründung, dass während des stationären strafrechtlichen Massnahmevollzugs die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei, weshalb während dieses Zeitraums die Invalidenrente ausgesetzt werde. Zudem teilte sie mit, dass der Versicherte über die Rückforderung eine separate Verfügung erhalte (Urk. 9/49/1). Mit Vorbescheid vom 16. August 2016 (Urk. 10/12) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 im Betrag von Fr. 23505.-- in Aussicht. Dagegen wurde innert Frist kein Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- zurückzuerstatten (Urk. 9/50).

    Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/11) liess der Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückerstattung ersuchen. Mit Vorbescheid vom 3. März 2017 (Urk. 10/9) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen liess er mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 10/6) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab.

2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, auf die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Renten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 28. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 16. August 2017 reichte der Versicherte eine Replik ein (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V  97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97; Urteile des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2, 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Invalidenrenten im Betrag von Fr. 23‘505.-- zurückerstatten müsse, da er es trotz Hinweis auf die Meldepflichten in den Verfügungen betreffend Invalidenrenten grobfahrlässig unterlassen habe, ihr den meldepflichtigen Tatbestand der Untersuchungshaft beziehungsweise des Straf- und Massnahmevollzugs mitzuteilen. Die Voraussetzung des guten Glaubens, die für den Erlass der Rückerstattung erforderlich sei, liege nicht vor. In Bezug auf die Einwände könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeitraum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter anderem durch die Mutter des Beschwerdeführers und auch durch anwesende Sozialarbeiter genügend Unterstützung vorhanden gewesen sei, damit die Meldepflicht hätte erfüllt werden können (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Es hätten erst mit dem Übertritt aus dem Hochsicherheitstrakt in die geschlossene Massnahmestation 80a, welcher am 28. April 2016 stattgefunden habe, erste Gespräche zwischen der Sozialbearbeiterin und ihm geführt werden können. Dann sei über die IV-Meldepflicht gesprochen und festgestellt worden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Meldepflicht bemüht habe. Diese habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich ihr Sohn seit dem 13. Mai 2015 in der Universitätsklinik Z.___ befinde. Die Mutter habe die Invalidenrenten ihres Sohnes verwaltet und die Pflicht gehabt, die Beschwerdegegnerin über den Haftantritt und die stationäre Massnahme umgehend zu orientieren. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1).

2.2    In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) bestätigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen und ergänzte, dass aus dem Beschluss Nr. 137 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Januar 2015 (Urk. 6/33) gefolgert werden könne, der Beschwerdeführer sei  vorausgesetzt er halte sich an die Therapie und die vorgeschriebenen Medikationen – durchaus handlungsfähig gewesen. Im Wesentlichen war die Beschwerdegegnerin zudem der Auffassung, dass der Mutter des Beschwerdeführers kein Verschulden angelastet werden könne, zumal sie nicht bevollmächtigt gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen schutzbedürftigen Minderjährigen gehandelt habe (Urk. 8 S. 1-2).

    Mit Replik vom 16. August 2017 (Urk. 14) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an die Therapie und die Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente gehalten habe und dass er handlungsfähig gewesen sei.


3.    Die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50), mit der über den Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 23‘505.-- befunden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Beginn der Untersuchungshaft im Mai 2015 und der Massnahmevollzug nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist.


4.    

4.1    Nach verschiedenen stationären Aufenthalten in der Y.___ war der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig ins Sanatorium A.___ eingewiesen worden (Urk. 9/30 und Urk. 9/31/1). Am 19. Januar 2015 wurde er nach einer leichten Besserung des Zustandes nach Hause zu seiner Mutter entlassen (Urk. 9/31/2-3). Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden; die Klinik erstattete jedoch eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und stellte Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft (Bericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015; Urk. 9/31/1-3).

    Im Mai 2015 erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Sanatorium A.___ (Urk. 9/30/2). Dort wurde der Beschwerdeführer gewalttätig, indem er Mitbewohner mit einem Messer bedrohte, weshalb er am 15. Mai 2015 in die forensische Anstalt der Klinik Z.___ überwiesen wurde (Urk. 9/30/2). Gemäss Auskunft der Hausärztin Dr. med.  B.___ vom 16. Juli 2015 erhielt er dort Physio-, Psycho- und Ergotherapie und wurde medikamentös antipsychotisch behandelt, so dass sein Zustand als stabil beurteilt werden könne (Urk. 9/30/2).

    Dieser Bericht der Hausärztin vom 16. Juli 2015 samt Beilagen (Urk. 9/30/1-13) ging an die IV-Stelle, die sich gestützt darauf – zur Recht – nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu treffen.

    Am 19. November 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle telefonisch mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Mai (richtig wohl seit dem 15. Mai) 2015 in der Klinik Z.___; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie dies der IV-Stelle melden müsse (Urk. 9/38).

    Erst aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Z.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/42) ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2015 im stationären Massnahmevollzug nach Art. 59 StGB befand.

    Bei dieser Sach- und Aktenlage steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers wusste, dass sich der Beschwerdeführer nicht – wie schon zu wiederholten Malen – zu einer normalen Behandlung seiner Krankheit in der Klinik Z.___ aufhielt, sondern im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme.

    Auch wenn der Beschwerdeführer ihr am 2. Juli 2015 eine Vollmacht zur Entgegennahme der Post ausstellte (Urk. 10/2) und sie fortan seine finanziellen Belange regelte (Urk. 10/11/2-16), ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich des Grundes für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ bewusst war. Offenbar wusste selbst die Hausärztin nicht Bescheid; die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 9/30/1-3) lassen jedenfalls nicht den gegenteiligen Schluss zu.

    Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 (Urk. 9/48), mit der der vorzeitige Massnahmenantritt angeordnet wurde, wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über deren Inhalt informiert wurde.

    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung der Mutter des Beschwerdeführers, für die der Beschwerdeführer allenfalls einzustehen hätte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

    Eine Meldepflichtverletzung durch die Klinik Z.___ fällt ausser Betracht, da die Klinik gestützt auf Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) keine Meldepflicht trifft. Daran ändert nichts, dass sie in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 eingeladen wurde, über eine allfällige Anmeldung zum Rentenbezug oder über eine allfällige Rentensistierung zu orientieren (Urk. 9/48/2).

4.2    In der Folge ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer selbst eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig war. Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung aus, es könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeitraum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 1). Er sei insbesondere bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 2).

    Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich urteilsunfähig war. Die medizinischen Akten belegen, dass er aufgrund seines psychotischen Zustands und der damit verbundenen drohenden Verwahrlosung mit Nahrungsverweigerung wiederholt notfallmässig und im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung hospitalisiert werden musste.

    Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/30/4-5) geht hervor, dass bei der notfallmässigen Einweisung am 22. Januar 2014 weder eine Anamnese erhoben werden konnte noch eine klinische Untersuchung, soweit sie eine Kooperation voraussetzte, möglich war. Der beigezogene Psychiater schloss auf eine wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit.

    Auch die Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 9/30/9-13) aus, ein geordnetes Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur inkohärente und bruchstückhafte Informationen gegeben. Orientierung, Auffassung und mnestische Funktionen seien im Rahmen der Psychose beeinträchtigt gewesen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht ausschliessen lassen und die Absprachefähigkeit sei nicht beurteilbar gewesen.

    Ebenso wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 9/31/1-3) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bewusstseinsklar, aber in der Orientierung, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, wobei inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen nicht ausgeschlossen hätten werden können. Auch wurde von fehlender Krankheitseinsicht berichtet; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich auf eine Therapie einzulassen.

    

    Diese medizinischen Aussagen schliessen nicht aus, dass im massgeblichen Zeitraum ab 15. Mai 2015 tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit bestand. Allerdings hatten sowohl die Y.___ (Urk. 9/30/11) als auch das Sanatorium A.___ (Urk. 9/31/2) von einer raschen Zustandsbesserung unter adäquater medikamentöser Versorgung berichtet, so dass die behauptete Urteilsunfähigkeit während fast eines Jahres, nämlich vom 15. Mai 2015 bis zum 28. April 2016 (vgl. Urk. 1), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.

Unter diesen Umständen kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die unterlassene Meldung des strafrechtlichen Rahmens der stationären Massnahme eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die entscheidwesentliche Frage der Urteilsfähigkeit zu klären. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis Juni 2016 abklären lasse und hernach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheide. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22. Dezember 2015 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befand (Urk. 9/47), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Grobfahrlässigkeit einer Meldepflichtverletzung zu beachten ist (BGE 110 V 284; Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4), und andererseitsist darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Schreiben der Y.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/42) über den strafrechtlichen Massnahmenvollzug orientiert worden war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr begründen lässt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und hernach erneut über das Erlassgesuch befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigSteudler