Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00559
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 5. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ ist als Kioskbetreiber im 50%-Pensum bei der Z.___ in Zürich tätig. Er meldete sich am 3. November 2014 (Urk. 7/34) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IVStelle zum Leistungsbezug an. Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nachdem sie den Versicherten zur kontrollierten Alkoholabstinenz verpflichtet hatte (Auferlegung Schadenminderungspflicht vom 26. März 2015, Urk. 7/51, und Bericht über deren Erfüllung vom 30. November 2015, Urk. 7/64), holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 9. August 2016 (Urk. 7/79) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/91) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. März 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-95) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden,
weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.2.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt
das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisände-
rung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung müsse eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränke, wobei die Arbeitsunfähigkeit nicht durch psychosoziale Umstände bedingt sein dürfe. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei festzustellen, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung bestehe und das psychische Leiden behandelbar sei, weshalb es keine bleibende Gesundheitsschädigung begründe. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein.
2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich für die Ablehnung des Leistungsanspruchs auf das MEDAS-Gutachten und leite daraus in nicht nachvollziehbarer Weise ab, dass sein psychisches Leiden behandelbar sei und er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen generieren könne. Das Gutachten halte fest, dass die Depression medikamentös und psychotherapeutisch intensiver anzugehen sei. Im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung habe die Gutachterin weitere Abklärungen für notwendig erachtet. Mithin könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, sondern es sei vielmehr die Einschätzung der behandelnden Ärzte zugrunde zu legen, womit von einer 50%igen Arbeitsfähigieit auszugehen und ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei.
3.
3.1 Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht genügend mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf seine einzelnen Vorbringen einging. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht explizit eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt und eine solche würde auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat er die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2016 durch Ärzte der MEDAS A.___ allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. In deren Gutachten (Gutachten vom 9. August 2016, Urk. 7/79) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/79/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2 Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/17):
- Angststörung (Angst und depressive Störung gemischt), seit ca. 2009/2010 bis 2013, erneut ab Mitte 2014. Aktuell Depressivität mittelgradig ausgeprägt ICD-10 F41.2
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit ICD-10 Z56
- Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen: Sonstige gesetzliche Massnahmen, Verhaftung 2013 ICD-10 Z65.3.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem (Urk. 7/79/17 f.) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie eine Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz.
Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskbetreiber ab März 2016 zu 60 % arbeitsfähig; zuvor sei er ab Dezember 2013 zu 50 % und ab Juli 2015 zu 75 % arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei alleine aus psychiatrischer Sicht begründet; aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch eine persistierende Schlafstörung und die daraus erfolgende Müdigkeit, durch reduzierte emotionale Belastbarkeit, durch Ängste, Misstrauen sowie einem Bedürfnis nach Rückzug eingeschränkt. Eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung der Depressivität sei weiterhin notwendig, wobei die Belastung durch Hafterlebnisse und allfällige juristische Problematiken in die Therapie einzubeziehen seien. Bei konsequenter Therapie und gutem Verlauf sei mittel- oder langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten (Urk. 7/79/22 f.).
4.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 12. Juni 2016 (Urk. 7/79/62 ff.) berichtete der Gutachter, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen, dem gezeigten Verhalten und den objektivierbaren Befunden nachzuweisen sei; der Versicherte gebe intensive Schmerzen an, die nur vage charakterisiert würden und in ähnlichen Situationen während der Untersuchung nicht immer gleich ausgedrückt würden. Es könne darum gesagt werden, dass die geklagten Beschwerden nicht eindeutig mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar seien; die demonstrativen Beschwerdeklagen würden unglaubwürdig wirken und gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestehe auch kein täglicher Analgetika-Bedarf; die manchmal in Anspruch genommenen Schmerzmittel erschienen nicht proportional zur Intensität der angegebenen Beschwerden. Rheumatologisch sei keine strukturelle Veränderung zu erhärten, welche zu einer Einschränkung der funktionellen Leistungs- und Belastungsfähigkeit führe. Der Beschwerdeführer sei daher für jede Arbeitstätigkeit, auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskbetreiber, sowie als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig.
4.4 Im neurologischen Teilgutachten vom 13. Juni 2016 (Urk. 7/79/43 ff.) führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit 2007 unter Schmerzen an verschiedenen Körperstellen. Seit ungefähr sechs Monaten bemerke er auch leichte intermittierende Gefühlsstörungen vorwiegend an der linken Körperhälfte. Die Schmerzen seien ziemlich diffus lokalisiert an den unteren und an den oberen Extremitäten sowie am Rücken. Die neurologische Untersuchung zeige lediglich eine leichte Verminderung der Berührungsempfindung an der linken Körperhälfte. Zurzeit fänden sich keine objektiven Hinweise auf eine Polyneuropathie und auch keine klinischen neurologisch relevanten Befunde. Die minimale Verminderung der Berührungsempfindung an der linken Körperseite sei nicht relevant und auch nicht auf organische neurologische Läsionen zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht seien keine relevanten Diagnosen festzustellen und es bestehe daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.5 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/79/49 ff.) wurde notiert, der Beschwerdeführer sei gepflegt und einige Zeit vor dem Termin zur Begutachtung eingetroffen. Im Wartezimmer habe er sich angeregt mit dem Dolmetscher unterhalten. Während des Gesprächs sei die Kooperation schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn eher misstrauisch gewesen, habe sich mit der Zeit aber geöffnet. Antworten auf gewisse Fragen und Auskünfte habe er direkt verweigert, viele Angaben seien widersprüchlich gewesen und auf Klärungsversuche sei er nicht wirklich eingegangen. Trotz der psychischen Belastung habe der Beschwerdeführer Aufmerksamkeit und Konzentration während der ganzen zwei Stunden der Untersuchung aufrechterhalten können. Nicht klärbare Angaben des Beschwerdeführers seien gewesen: die grosse Traurigkeit und die psychische Belastung in Bezug auf das Scheitern der ersten Ehe, welche er vor der psychiatrischen Gutachterin beschreibe, wogegen er die erste Ehefrau bei der internistischen Gutachterin noch nicht einmal erwähnt habe; die widersprüchlichen Angaben zum Familienleben, welches einmal als gut und einmal als von Konflikten betroffen geschildert werde; das tatsächliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers, welches dieser in der Untersuchung mit 50 % angegeben habe, bei der IVAnmeldung und im Arbeitgeberbericht jedoch mit 100 %; der Beginn der Depression, welcher in den Akten mal auf das Jahr 2007 und mal auf das Jahr 2011 festgelegt werde; der Beginn der Alkoholabhängigkeit, welchen der Beschwerdeführer nach der Verhaftung im Jahr 2013 angebe, in den Akten jedoch auf das Jahr 2010 datiert werde. Klinisch weise der Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradigen Depression auf: es fänden sich eine gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, wenig Selbstvertrauen, pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen. Auf der Hamilton-Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer 24 Punkte (mittelgradige Depression: 20-26 Punkte).
Die psychiatrische Gutachterin hielt zudem fest, der Beschwerdeführer habe ab 2007 begonnen, unter Schmerzzuständen zu leiden und habe, auch aufgrund der Überforderung im Beruf, eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen entwickelt. Die Anpassungsstörung sei unbehandelt in eine Angststörung, in welcher Angst und Depression gemischt aufträten, übergegangen. Seit 2009/2010 sei die Ausprägung leicht bis mittelgradig, aber kontinuierlich vorhanden. Im November 2013 sei der Versicherte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt worden, danach beschreibe er eine gravierende Verschlechterung des psychischen Zustandes. Nach Ansicht der Gutachterin handle es sich nicht um genuin depressive, rezidivierende Episoden, sondern jeweils um Reaktionen auf schwere Belastungen. Die Depressivität sei teilweise remittiert und habe sich unter Alkoholabstinenz seit Mitte 2015 stark gebessert. Der Beschwerdeführer nehme derzeit ein duales Antidepressivum mit guter Wirkung gegen Depressionen, Angst und Schmerzen ein, wobei Behandlungsdauer und Wirkung noch ungenügend seien, obwohl die Konzentration im Blut im therapeutischen Bereich liege. Vorgehensweisen zur Behandlungsoptimierung fänden sich in den gängigen Leitlinien und seien vorliegend noch nicht versucht worden. Es bestehe eine Belastung aufgrund der schnell wachsenden Familie, dem Wechsel zur selbständigen Berufstätigkeit und der fraglichen Eignung für die Tätigkeit als Kioskleiter; der Beschwerdeführer sei nicht bereit, auf Kundenwünsche einzugehen und empfinde diese manchmal als Zumutung. Die Ehefrau müsse eine grosse Arbeitslast bewältigen und das Familienbudget werde durch die Arbeitsreduktion des Beschwerdeführers belastet, dies zusammen mit zwei Kindern im Pubertätsalter lasse auf Belastungsfaktoren schliessen. Auskünfte über weitere Belastungsfaktoren vermeide der Beschwerdeführer, was die diagnostische Zuordnung der Beschwerden erschwere. Einer dieser weiteren Belastungsfaktoren sei eine Verhaftung im November 2013 sowie eine Inhaftierung in der Türkei von 1988 bis 1990. Die behandelnden Ärzte hätten im Zusammenhang mit der Inhaftierung in der Türkei den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Vor 2016 habe der Beschwerdeführer keinerlei Symptome diesbezüglich geschildert und ein solch später Beginn sei atypisch für eine PTBS. Da der Beschwerdeführer Auskünfte mit Bezug auf die Verhaftung und Inhaftierung verweigere, könne die Diagnose einer PTBS nicht bestätigt, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden.
Abschliessend hielt die psychiatrische Gutachterin dafür, dass der Beschwerdeführer als Kioskleiter zu 60 % arbeitsfähig sei. Ab Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was er ab Juli 2015 auf 7080 % habe steigern können. Seit dem Frühjahr 2016 bestehe nun die beschriebene 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Schlafstörung und damit verbundene Müdigkeit, durch die reduzierte emotionale Belastbarkeit, Ängste, Misstrauen und dem Bedürfnis nach Rückzug, insbesondere beim Kundenkontakt, vermindert. Der Beschwerdeführer halte sich bereits jetzt fünf Stunden täglich an seinem Arbeitsort auf, was auf sechs Stunden gesteigert werden könne. Es bestehe eine gute Prognose für die Anpassungsstörung, die sich unter Behandlung oft vollständig zurückbilde, insbesondere wenn die auslösenden psychosozialen Belastungsfaktoren gebessert werden könnten. Um eine Chronifizierung oder Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu verhindern, sei die pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung zu intensivieren. Mit einer Behandlungsintensivierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden.
5.
5.1 Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. August 2016 beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutachter erhoben eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/79/7-14, 43 ff., 49 ff., 62 ff.), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und ihre Schlussfolgerungen ergingen in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/79/2-7). Das Gutachten genügt daher den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
5.2 Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 5. Juli 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren (vgl. E. 1.2.3). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass solche vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im
konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand
der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe
und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Vorliegend enthält das psychiatrische Teilgutachten Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und dem sozialen Kontext ebenso wie zur Konsistenz. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 1.2) ist daher möglich und es kann auch unter der Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
5.3 Soweit die psychiatrische Gutachterin auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen schliessen will und eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als zumutbar erachtet, kann ihr indes nicht gefolgt werden.
5.3.1 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist in Bezug auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Die psychiatrische Gutachterin führte die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine Angststörung mit derzeit mittelgradig ausgeprägter Depressivität (ICD10 F41.2) sowie Problemen im Umgang mit der Berufstätigkeit (ICD10 Z56) und bei sonstigen psychosozialen Umständen (ICD10 Z65.3) zurück (E. 4.5, Urk. 7/79/60). Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Kategorien Z55-Z65 sind zudem für Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände vorgesehen. Die beiden Z-Diagnosen «Probleme im Umgang mit der Berufstätigkeit (ICD10 Z56)» und «Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen (ICD10 Z65.3)» sind daher im Rahmen der Gesundheitsschädigung auszuscheiden.
Die Gutachterin hielt fest, klinisch weise der Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradigen Depression auf: es fänden sich eine gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, wenig Selbstvertrauen, pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen. Auf der Hamilton-Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer 24 Punkte, wobei eine mittelgradige Depression bei 20-26 Punkte vorliege (Urk. 7/79/56). Unter Berücksichtigung dessen, dass familiäre und berufliche Belastungsfaktoren bestehen wie etwa schnell wachsende Familie, Wechsel in selbständige Berufstätigkeit mit finanziellen Konsequenzen (vgl. Urk. 7/79/58), welche auszuklammern sind, die Kooperation des Beschwerdeführers bei der gutachterlichen Untersuchung mangelhaft war und dieser Auskünfte verweigerte oder widersprüchliche Angaben machte und er Aufmerksamkeit und Konzentration trotz der psychischen Belastung während der ganzen Untersuchung aufrechterhalten konnte (E. 4.5, Urk. 7/79/55), ist insgesamt nicht von einer besonders schweren Ausprägung des diagnoserelevanten Befundes auszugehen.
Zum Indikator des «Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder –resistenz» ist festzuhalten, dass die Gutachterin notierte, die derzeitige Behandlung der psychischen Leiden, insbesondere der Depressivität, erfolge noch nicht ausreichend und sei sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch intensiver anzugehen. Dabei erachtete sie unter adäquater Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % als zumutbar (Urk. 7/79/61). Vorgehensweisen zur Behandlungsoptimierung fänden sich in den gängigen Leitlinien und seien noch nicht versucht worden (Urk. 7/79/58). Eine lege artis durchgeführte Therapie mit optimaler Kooperation liegt daher noch nicht vor. Deshalb und da Anpassungsstörungen generell eine gute Prognose haben und sich unter Behandlung oft vollständig zurückbilden (vgl. Urk. 7/79/60) liegt insgesamt eine gute Prognose vor. Auf eine besondere Schwere der psychischen Störung kann auch aus dieser Sicht nicht geschlossen werden.
Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die beiden Z-Diagnosen Probleme im Umgang mit der Berufstätigkeit (ICD10 Z56) und bei sonstigen psychosozialen Umständen (ICD10 Z65.3) fallen, wie oben ausgeführt, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Allerdings können diese Faktoren den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen. Im konkreten Fall ist ihnen gemäss gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. 4.5) ressourcenhemmende Wirkung beizumessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte (Urk. 7/79/55) und detaillierte Auskünfte hierzu verweigerte (Urk. 7/79/58). Nachdem die rheumatologische Untersuchung Inkonsistenzen zu Tage förderte (E. 4.3) und die Angaben anlässlich der neurologischen Exploration diffus blieben, ergibt sich insgesamt nichts, was unter dem Indikator Komorbidität akzentuiert ins Gewicht fallen würde.
5.3.2 Die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers im Rahmen des Komplex «Persönlichkeit» sind zwar dergestalt eingeschränkt, dass er in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist und Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit mittelschwer beeinträchtigt sind. Hingegen ist der Beschwerdeführer bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung von fachlichen Kompetenzen sowie der Selbstpflege gar nicht und bezüglich seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, in seinen familiären und intimen Beziehungen, der Verkehrsfähigkeit und bei Spontan-Aktivitäten lediglich leicht beeinträchtigt. Andererseits verfügt der Beschwerdeführer über einen geregelten Tagesablauf. Er steht jeweils um 07.00 Uhr auf und geht um 07.30 Uhr für fünf Stunden arbeiten. Danach isst er zu Mittag und geht alleine im Wald spazieren. Nachmittags erledigt er Hausarbeiten. Um 18.30 Uhr isst die Familie gemeinsam zu Abend; im Anschluss wird die Küche aufgeräumt und die Kinder gehen zu Bett. Am Abend macht der Beschwerdeführer Übungen mit dem Gymnastikball und schaut fern (Urk. 7/79/14). Hinzu kommt, dass die früheren Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und auf zusätzliche persönliche Ressourcen schliessen lassen: So arbeitete er gemäss Arbeitgeberbericht bis zum 30. September 2014 zu 100 % (Urk. 7/50), was sich mit den Eintragungen im individuellen Konto deckt (Urk. 7/87/1), während er sich von den behandelnden Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 2011 bestätigen liess (Urk. 7/49/2, 7/79/4) und dies noch im Beschwerdeverfahren vortragen lässt (Urk. 1 S. 5).
Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein bescheidenes doch insoweit intaktes soziales Netzwerk. Er lebt in einer intakten Ehe (Urk. 7/79/8) und wohnt mit den drei Kindern zusammen. Zu seinen älteren Brüdern pflegt der Beschwerdeführer Kontakt und wurde seinen Angaben zufolge bereits mehrfach von einem Bruder und von Freunden finanziell unterstützt (Urk. 7/79/50).
Mithin bestehen insbesondere aufgrund der Tagesstruktur und im familiären Umfeld mobilisierende Ressourcen.
5.3.3 Zur «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen» in der Kategorie «Konsistenz» ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge fünf Stunden täglich arbeitet; in seiner Freizeit erledigt er Hausarbeiten, geht spazieren, macht Gymnastikübungen und schaut fern (vgl. E. 5.3.2). Es sind daher einige Aktivitäten im Tagesablauf des Beschwerdeführers erkennbar und eine Einschränkung im privaten Bereich höchstens aufgrund der Reduktion sozialer Kontakte (Urk. 7/79/9) gegeben.
5.3.4 Ein ausgewiesener Leidensdruck lässt sich insbesondere durch das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers und die noch ausbaufähige spezialärztliche Therapie (vgl. E. 4.5) nicht erhärten. Unter diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass der rheumatologische Gutachter feststellte, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden, dem gezeigten Verhalten und den bislang objektivierbaren Befunden. Die geklagten Beschwerden seien nicht eindeutig mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar; die demonstrativen Beschwerdeklagen würden unglaubwürdig wirken (E. 4.3). Auch die psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die Kooperation schwierig gewesen sei und der Beschwerdeführer teils keine Angaben machen wollte oder diese widersprüchlich waren (E. 4.5).
5.3.5 Angesichts des nicht erheblichen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsschädigung bei (zumindest) teilweise erhaltenen Ressourcen sowie mit Blick auf einen eher geringen Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 40 % nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht aufrecht zu erhalten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit von deutlich mehr als 60 % verfügt, die er auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten in der Lage ist.
5.4 Hieran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
So begründet insbesondere der blosse Verdacht auf eine PTBS keinen Gesundheitsschaden. Die psychiatrische Gutachterin führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer vor 2016 keinerlei Symptome einer PTBS geschildert habe und ein solch später Beginn atypisch sei. Ausserdem verweigere der Beschwerdeführer diesbezügliche Auskünfte und zeige sich nicht kooperationsbereit (E. 4.5). Angesichts dessen erübrigen sich weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der PTBS.
Die Gutachterin hielt sodann klar fest, dass mittels optimierter psychiatrischer Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielten sei (E. 4.5). In welchem Umfang und innert welcher Frist damit zu rechnen ist, bleibt angesichts des Ergebnisses der Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend) unerheblich. Schliesslich vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere Bericht des B.___ vom 1. Februar 2017, Urk. 7/90) die medizinischen Einschätzungen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte respektive behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6. Da ihm seine angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von derselben Berechnungsgrundlage festzusetzen, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier