Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00563



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 24. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, absolvierte in ihrer Heimat Serbien eine journalistische Ausbildung und war von 1985 bis 1997 zunächst als freie Journalistin, danach im Marketing und schliesslich in einer Export-Import-Firma tätig (Lebenslauf in Urk. 9/79). Im Jahr 1997 zog sie in die Schweiz und verheiratete sich mit Y.___ (Familienbüchlein, Urk. 9/75/1-2; Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10. September 2003, Urk. 9/7). Ab 1998 hatte sie in der Schweiz verschiedene Stellen in der Gastronomie inne, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit (vgl. die Auszüge aus dem individuellen Konto vom 14. Juni 2002 und vom 16. August 2004, Urk. 9/2 und Urk. 9/14, die Aufstellung in Urk. 9/10 sowie die Angaben des Restaurants Z.___ vom 13. Oktober 2003 und des Hotels A.___ vom 5. Mai 2004, Urk. 9/11 und Urk. 9/13).

1.2    Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis per Ende April 2002 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 9/13/1), bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung (Angaben der Arbeitslosenkasse GBI vom 17. August 2004, Urk. 9/15/1). Am 10. September 2003 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7), und am 27. Dezember 2003 wurde sie Mutter einer Tochter (Geburtsschein in Urk 9/18).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 21./25. Oktober 2003 und vom 11. Oktober 2004 ein (Urk. 9/12 und Urk. 9/16), führte im Februar 2005 Abklärungen im Haushalt der Versicherten durch (Bericht vom 2. März 2005 in Urk. 9/19) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 7. März 2005 deren Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23,5 % (Urk. 9/21). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre (vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 9/20). Im Einspracheverfahren nahm die IV-Stelle von der Versicherten einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2005 (Urk. 9/35; vgl. auch das Zeugnis von Dr. C.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 29. Mai 2002, Urk. 9/15/3) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 30. September 2005 (Urk. 9/37) entgegen und wies die Einsprache hernach mit Entscheid vom 3. November 2005 ab (Urk. 9/41; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 9/39).

    X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren die weiteren Berichte von Dr. C.___ vom 5. Januar, 15. Januar und 8. April 2006 (Urk. 9/45/14, Urk. 9/45/16-17 und Urk. 9/50/12-16) sowie einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 9/50/9-11) einreichen. Mit Urteil vom 31. Januar 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 9/51). Das Urteil blieb unangefochten.

1.3    Im Jahr 2014 wandte sich X.___ mit dem Gesuch um Übernahme der Kosten von orthopädischen Serienschuhen erneut an die Invalidenversicherung, zog dieses Gesuch jedoch wieder zurück (vgl. Urk. 9/52-63 sowie den Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2015, Urk. 9/66). Des Weiteren nahmen im Dezember 2014 das E.___ und im März 2015 die neue Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung von X.___ (Urk. 9/64-65 und Urk. 9/67-69). Im Dezember 2015 liess X.___ der IV-Stelle schliesslich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung in den letzten zwölf Monaten eine neue Anmeldung einreichen (Urk. 9/73 und Urk. 9/74) und berief sich hierzu auf die Berichte des E.___ vom 21. September und vom 14. Dezember 2015 über eine interdisziplinäre Beurteilung (Urk. 9/71/4-9 und Urk. 9/71/1-3).

    Die IV-Stelle beschaffte den Bericht von Dr. C.___ vom 18. Januar 2016 (Urk. 9/78/1-6 einschliesslich eines Schmerztagebuchs der Versicherten während einer Woche im Oktober 2015, Urk. 9/78/14-15) und den Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2016 (Urk. 9/80 und Urk. 9/81/4 mit den Radiologieberichten vom 1. April 2005 [Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule] und vom 19. Dezember 2013 [Ultraschall des Schultergelenks rechts], Urk. 9/81/1-3). Nachdem sie der Versicherten am 26. Januar 2016 mitgeteilt hatte, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/82), ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung an (Mitteilung vom 23. März 2016, Urk. 9/86, und Korrespondenz hierzu, Urk. 9/87-102). Diese wurde im Juli 2016 von der Gutachtenstelle G.___ durchgeführt (Gutachten vom 29. August 2016; Hauptgutachter Dr. med. H.___, Neurologie; Teilgutachterin Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie; Teilgutachterin Dr. med. J.___, Allgemeine Innere Medizin; Teilgutachter Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Teilgutachterin Dipl.-Psych. L.___, Neuropsychologie, Urk. 9/103 und Urk. 9/104/1-6). Am 15. November 2016 führte die IV-Stelle Erhebungen im Haushalt der Versicherten durch; diese war seit März 2016 von ihrem Ehemann geschieden und lebte zusammen mit ihrer Tochter (Bericht vom 22. November 2016, Urk. 9/112).

    Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 % erneut zu verneinen gedenke und hierbei davon ausgehe, dass die Versicherte als Gesunde nunmehr zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 9/115; vgl. auch den Einkommensvergleich und das Feststellungsblatt in Urk. 9/113 und Urk. 9/114). X.___ liess durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit den Eingaben vom 1. Februar und vom 7. März 2017 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 9/118 und Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 11. April 2017 entschied die IVStelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 9/129).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihr eine ganze Invalidenrente zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgeltliche Rechtsverbeständung ersuchen (Urk. 1 S. 8). Sodann liess sie als neues Beweismittel einen Bericht von Dr. D.___ vom 17. März 2017 über eine neuroangiologische Verlaufsuntersuchung einreichen (Urk. 3). Die IVStelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 10). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2017 hatte mitteilen lassen, dass ihre Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 13), wurde die Verfügung vom 6. Juli 2017 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 widerrufen (Urk. 14).

    Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Auswirkungen von psychischen Erkrankungen Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Versicherte liess davon mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Gebrauch machen (Urk. 20) und zudem einen Bericht des M.___, N.___, vom 18. September 2017 über eine ambulante Abklärung zum Hörvermögen und zum geklagten Tinnitus beibringen (Urk. 21). Die IV-Stelle gab ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ab (Urk. 22).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

1.2

1.2.1    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Das Bundesgericht schreibt dem Raster normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist, mittels der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Die funktionellen Einschränkungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast für den Nachweis trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Ferner betont das Bundesgericht, dass es sich beim neu entwickelten Raster nicht um eine "abhakbare Checkliste" handelt, sondern dass dessen Handhabung den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

1.2.2    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

1.2.3    Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinischen Behandlungen in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

    Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.3.3    Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Dieses neue Berechnungsmodell gelangt indessen vorliegendenfalls noch nicht zur Anwednung, da die angefochtene Verfügung vom 11. April 2017 datiert und der Beurteilung nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die galten, als sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen, und Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

    Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

    Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Dort ist ebenfalls zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hatte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 3. November 2005 ein erstes Mal verneint (Urk. 9/41). Dieser Entscheid war vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 31. Januar 2007 bestätigt worden (Urk. 9/51), und das Urteil war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei der neuen Anmeldung vom Dezember 2015 war daher vorab zu prüfen, ob seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 3. November 2005 eine Änderung im Sachverhalt eingetreten war. Dies hat die Beschwerdegegnerin, wie sich aus dem Folgenden ergibt, zu Recht implizit bejaht.

2.2    Beim Erlass des Einspracheentscheids vom 3. November 2005 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Dezember 2003 bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre (Urk. 9/19/2+5, Urk. 9/20, Urk. 9/21, Urk. 9/39 und Urk. 9/41). Die Beschwerdeführerin hatte dieser Annahme im Gerichtsverfahren widersprochen und geltend gemacht, sie wäre nach einer Babypause von einigen Monaten bis einem Jahr wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60-80 % nachgegangen (Urk. 9/50/20). Das Sozialversicherungsgericht war indessen im Urteil vom 31. Januar 2007 für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. November 2005 der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt (Urk. 9/51 E. 2.4), dies insbesondere gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung, sie könne sich vorstellen, wieder eine Arbeit aufzunehmen, wenn die Tochter etwa drei Jahre alt sei (vgl. Urk. 9/19/2).

    Als die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 ihre neue Anmeldung einreichte, stand sie vor der Scheidung und ihre Tochter war zwölf Jahre alt. Ihre Ausführungen anlässlich der Haushaltabkärung vom November 2016, wonach sie nunmehr wieder berufstätig wäre (Urk. 9/112/2+3), sind daher glaubhaft. Ferner ist davon auszugehen, dass der Wiedereinstieg ins Berufsleben bei guter Gesundheit schon vor einigen Jahren erfolgt wäre, denn die Beschwerdeführerin gab an, dieser wäre etwa auf den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Tochter in den Kindergarten geplant gewesen (Urk. 9/112/2). Damit ist zunächst eine veränderte Aufgabenverteilung als potentiell rentenrelevante Änderung nachgewiesen.

    Als weitere Änderungen mit potentiellem Einfluss auf den Rentenanspruch sind im Gutachten der G.___ medizinische Befunde dokumentiert. Denn während die Psychiaterin Dr. I.___ von einem schwankenden, jedoch insgesamt unverändert gebliebenen psychischen Zustandsbild seit dem Jahr 2003 ausging (Urk. 9/103/31-32), wies der Orthopäde Dr. K.___ darauf hin, dass anlässlich der erstmaligen Rentenbeurteilung lediglich Befunde an der Lendenwirbelsäule zur Diskussion gestanden hätten, dass sich in der Zwischenzeit jedoch auch Befunde im Bereich der Halswirbelsäule mit Diskushernien, eine Impingement-Symptomatik an beiden Schultern und Probleme an den Füssen mit Hallux-valgus-Bildung manifestiert hätten (Urk. 9/103/45).

2.3    Angesichts dieser Veränderungen in der Aufgabenverteilung und in den medizinischen Befunden hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auch bei der Neuanmeldung gegeben sein müssen, zu Recht als erfüllt erachtet und hat daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin richtigerweise frei und umfassend neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).


3.    Im Rahmen dieser neuen Prüfung erfolgte die polydisziplinäre Begutachtung durch die G.___ mit den Untersuchungen vom Juli 2016 und der Fertigstellung des Gutachtens im August 2016 (Urk. 9/103).

    Die Gutachter gelangten in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus somatischer Sicht bestehe bereits seit Mitte Juni 2003 keine Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im Gastgewerbe/Service mehr, hingegen sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nur im Umfang von 20 % eingeschränkt (Urk. 9/103/57-58). Es ist diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht der Ermittlung der Einbusse im Erwerbseinkommen zugrunde legte (vgl. Urk. 2 S. 2). In Bezug auf die Aufgabenverteilung ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Erhebungen im Haushalt vom November 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu insgesamt 15 % eingeschränkt sei und bei guter Gesundheit zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/112/3 und Urk. 9/112/5-7).


4.

4.1

4.1.1    Der Orthopäde Dr. K.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/103/42-43) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom und ein chronisches zervikovertebrales Syndrom, je mit degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art, eine beidseitige Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität mit Hallux-Valgus und Hammerzehen, rechtsseitig im Jahr 2014 operiert, eine rechtsbetonte Impingement-Symptomatik beider Schultergelenke und eine Rhizarthrose rechts (Daumen-Sattelgelenk).

    Diesen Diagnosen liegen ein ausführliches Explorationsgespräch, eine eingehende klinische Untersuchung und aktuelle Röntgenaufnahmen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, der Schultern, des Beckens und der Füsse (vgl. Urk. 9/103/2324 und Urk. 9/104/7-9) zugrunde. Zudem sind die Diagnosen ohne Weiteres vereinbar mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Während Dr. B.___ in den Jahren 2003 und 2004 lediglich ein lumbovertebrales Syndrom als einschränkende Diagnose angegeben hatte (Urk. 9/12/5 und Urk. 9/16/1), erwähnte er im Jahr 2006 zusätzlich zervikale Probleme und ging insgesamt von einem Panvertebralsyndrom aus (Urk. 9/50/9), und im Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2015 (Urk. 9/66/1-2) sowie in demjenigen Teil des interdisziplinären Berichts des E.___ vom 21. September 2015, der ebenfalls von Dr. B.___ stammte, sind schliesslich dieselben Diagnosen aufgeführt, die Dr. K.___ für massgeblich hielt (Urk. 9/71/5). Dr. K.___ konstatierte denn auch ausdrücklich die Übereinstimmung seiner orthopädischen Diagnosen mit denjenigen im Bericht des E.___ (Urk. 9/103/41).

    Zu Recht liess deshalb auch die Beschwerdeführerin diese Diagnostik nicht in Frage stellen.

4.1.2    Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so erachtete Dr. K.___ eine Tätigkeit im Service, wie sie die Beschwerdeführerin vor der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgeübt hatte, als nicht mehr zumutbar. Demgegenüber beurteilte er eine körperlich angepasste Tätigkeit als zumutbar und beschrieb diese als wechselbelastend und körperlich leicht, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne längere Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen im Sinne von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Sodann wies Dr. K.___ auf ein reduziertes Arbeitstempo und auf die Notwendigkeit von zusätzlichen, betriebsunüblichen Pausen zur Erholung, namentlich im Hinblick auf die Rückenschmerzproblematik, hin und bemass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit daher auf 80 % (Urk. 9/103/43).

    Die Beschwerdeführerin liess in der Stellungnahme vom 7. März 2017 vorbringen, Dr. K.___ weiche mit der Bemessung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit entscheidend von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab (Urk. 9/123/3). Diesem Vorbringen kann indessen nicht gefolgt werden, denn wie Dr. K.___ zutreffend erwähnte (Urk. 9/103/44), ging im Bericht des E.___ vom 21. September 2015 auch Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mindestens halbtags würde ausüben können (Urk. 9/71/9). Die Einschätzungen des Orthopäden der G.___ und des orthopädischen Chirurgen des E.___ sind damit ohne Weiteres miteinander vereinbar. Soweit hingegen Dr. B.___ als Facharzt für Chirurgie der Beschwerdeführerin aufgrund des zervikal- und lumbalbetonten paravertebralen Schmerzsyndroms gar keine Tätigkeit mehr zumutete (Urk. 9/71/9), so unterschied er in dieser Beurteilung nicht zwischen objektiven Befunden und subjektiv geklagten Schmerzen, weshalb sich daraus ebenfalls kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. K.___ ergibt. Auf das Attest einer 80%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ aus orthopädischer Sicht kann daher abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___ darauf hinwies, dass keine schwerwiegenden neurologischen Defizite und insbesondere keine motorischen Ausfallerscheinungen feststellbar gewesen seien und dass die Schultergelenke immerhin für Bewegungen bis zur Horizontale einsetzbar seien (Urk. 9/103/42).

4.2

4.2.1    Das Fehlen von neurologischen Ausfallerscheinungen, die von der Wirbelsäule ausgehen, ergab sich aus dem klinischen Befund, den der Neurologe Dr. H.___ erhob. Insbesondere zeigten sich bei diesen Untersuchungen normale Muskelreflexe und eine normale Motorik (Urk. 9/103/22), und in der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, es bestünden keine Hinweise auf eine zervikale und lumbale Wurzelkompression, da - abgesehen von möglichen Wurzelreizerscheinungen im Bereich C7 - keine sensiblen motorischen Ausfälle mit Nervenwurzelbezug und Reflexminderungen festzustellen gewesen seien (Urk. 9/103/53). Eine festgestellte sensible Störung am rechten Bein (vgl. Urk. 9/103/22) sei somatisch nicht zu erklären und weitere nervliche Ausfälle wie Paresen und Reflexveränderungen als Symptome einer peripheren oder zentralen Nervenschädigung lägen ebenfalls nicht vor (Urk. 9/103/54).

    Der Sensibilitätsstörung wurde sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, dies mit der Begründung, dass kein begleitendes neuropathisches Schmerzsyndrom bestehe (Urk. 9/103/54). Dies leuchtet ein, und das Gleiche gilt für die Ausführungen, wonach ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, da keine sensomotorischen Ausfälle des Nervus medianus, keine Sensibilitätsausfälle, keine Einschränkungen des Tastsinnes, keine Lähmung der Daumenballenmuskulatur und damit auch keine Einschränkung der Greiffunktion der Hände gegeben seien (Urk. 9/103/54).

4.2.2    In das Fachgebiet der Neurologie fallen auch die Kopfschmerzen in der Gestalt von Migräne, nach der Schilderung der Beschwerdeführerin in der Frequenz von früher fünf bis sechs Attacken pro Monat und gegenwärtig einer Dauermigräne (Urk. 9/103/19-20). In der Gesamtbeurteilung massen die Gutachter dieser Problematik indessen ebenfalls keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründeten dies damit, dass die Kopfschmerzen teilweise auf den Übergebrauch eines Medikamentes zurückzuführen seien und ein Entzug in dem Sinne zu einer Besserung führen würde, dass nur noch gelegentlich mit einer migränebedingten eintägigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre (Urk. 9/103/52).

    Auch diese Beurteilung leuchtet ein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, bis zur erfolgreichen Durchführung des Entzugs sei von der höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie sie im unbehandelten Zustand bestehe (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 9/123/4), so hielten die Gutachter einen lediglich kurzen stationären Aufenthalt als ausreichend für den Medikamentenentzug (Urk. 9/103/52). Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit dem Fall, wo eine psychische Störung grundsätzlich als behandelbar erachtet wird, die Behandlung jedoch noch nicht aufgenommen worden und der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ungewiss ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4b und 4c). Hinzu kommt, dass auch die Hausärztin Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss der Angabe in ihrem Bericht vom 21. Januar 2016 bereits seit sieben Jahren behandelte, der Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte (vgl. Urk. 9/80).

4.2.3    Schliesslich liess sich Dr. H.___ die Symptomatik des Tinnitus schildern, der nach den Angaben der Beschwerdeführerin schon seit Jahren besteht, seit dem Jahr 2000 stark störend ausgeprägt ist und seit einer akuten Verschlechterung vom 29. März 2016 in nochmals betonter Form persistiert (Urk. 9/103/19; vgl. auch Urk. 9/103/16, wo der Beginn des Tinnitus im Jahr 2010 angesiedelt ist und von einer Verstärkung in den Jahren 2013 und 2016 die Rede ist). Als Ursache für die akute Verschlechterung zogen die Gutachter einen Hörsturz bei vorgängiger Stressbelastung in Betracht (Urk. 9/103/52), äusserten sich aber ansonsten nicht zur Ätiologie. Die erforderlichen Ergänzungen finden sich jedoch zum einen im Bericht von Dr. D.___ vom 17. März 2017, wonach aus neurologischer Sicht keine Ursache für den Tinnitus habe gefunden werden können und eine otorhinolaryngologische Untersuchung abgesehen von einer Hochtonschwerhörigkeit nichts Auffälliges gezeigt habe (Urk. 3). Und zum andern ergab gemäss dem Bericht des M.___ vom 18. September 2017 auch die weitere otorhinolaryngologische Abklärung vom September 2017 ausser einer als geringgradig eingestuften sensorineuralen Schwerhörigkeit keine objektivierbaren Befunde. Im Bericht wird vielmehr auf ein komplexes Zusammenspiel von Emotions-, Stress-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsarealen im Gehirn hingewiesen, welches zur Enstehung des Tinnitus führen könne, und als im Vordergrund einer Behandlung stehend wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Intervention genannt (Urk. 21 S. 2).

    Unter diesen Umständen fällt die Beurteilung der Auswirkungen des Tinnitus nicht isoliert in das Fachgebiet der Neurologie, sondern kann nur unter Einbezug der Psychiatrie erfasst werden, weshalb nachstehend noch näher darauf einzugehen sein wird.

4.3    Im Weiteren konnte auch die Fachärztin der Allgemeinen Inneren Medizin Dr. J.___ aus der Sicht ihres Fachgebietes keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen, sondern nannte nur eine in dieser Hinsicht unerhebliche Refluxkrankheit (Urk. 9/103/48). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/123/3) steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zum Bericht des E.___ vom 21. September 2015. Denn wenn sich die Teilgutachterin der Einschätzung in diesem Bericht aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht anschloss (vgl. Urk. 9/103/49), so bezog sich dies nur auf die dortige internistische Beurteilung. Dr. med. P.___ aus internistisch-kardiologischer Sicht und Dr. med. Q.___ aus rheumatologischer Sicht gingen indessen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/71/9).

4.4

4.4.1    Gegenüber der Psychiaterin Dr. I.___ schliesslich berichtete die Beschwerdeführerin von Schlafstörungen, Albträumen und Kraftlosigkeit (Urk. 9/103/24+25), und die Psychiaterin beschrieb die Beschwerdeführerin als wechselhaft im Ausdrucksverhalten, teilweise leicht erregt und teilweise expansiv, ferner beobachtete sie einen leicht reduzierten Antrieb und nach dem Explorationsgespräch eine etwas erschöpfte und verspannte Gangart (Urk. 9/103/27).

    Der Neuropsychologin Dipl.-Psych. L.___, welche im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung ebenfalls ein Explorationsgespräch führte und zudem die spezifischen Testungen vornahm, schilderte die Beschwerdeführerin zudem Mühe mit konzentrativ anstrengenden Aufgaben und Gedächtnisprobleme (Urk. 9/104/2-3), sie wirkte in der Grundstimmung und in der Schwingungsfähigkeit deutlich vermindert, und es war eine starke Verlangsamung in psychomotorischer Hinsicht und im allgemeinen Arbeitstempo zu beobachten (Urk. 9/104/3). Die Testverfahren lieferten allerdings Ergebnisse, die von der Neuropsychologin als heterogen und inkonsistent bezeichnet wurden, indem die Beschwerdeführerin etwa einfache Aufgaben auf dem Niveau von Demenzpatienten gelöst habe, bei schwierigeren Aufgaben hingegen ein Lösungsniveau im Normbereich erreicht habe (Urk. 9/104/4-5). Die Neuropsychologin beurteilte die Testergebnisse deshalb als insgesamt nicht valide, äusserte erhebliche Zweifel an der Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin und konnte angesichts der teilweise normgerechten Testergebnisse bedeutsame Defizite in Orientierung, Gedächtnis, Sprache und Rechnen sowie im visuell-perzeptiven und visuell-konstruktiven Bereich ausschliessen (Urk. 9/104/5-6).

4.4.2    Damit leuchtet ein, dass im Teilgutachten von Dr. I.___ neben einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (Code F33.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), verbunden mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Code Z73.1) (Urk. 9/103/33+34), keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden (vgl. Urk. 9/103/52+55).

    Ebenfalls einleuchtend ist, dass Dr. I.___ der gegenwärtigen depressiven Episode lediglich einen leichten Ausprägungsgrad zuschrieb, dies im Gegensatz zu den Fachpersonen des E.___, die sowohl im September als auch im Dezember 2015 von einer schweren Depression gesprochen hatten (Urk. 9/71/2+3+9), und zu Dr. C.___, der im Oktober 2015 gleichermassen Anzeichen einer schweren Depression beobachtet hatte (Urk. 9/78/2). Denn die Verstärkung der depressiven Symptomatik, die im Jahr 2015 konstatiert wurde (Urk. 9/71/8, Urk. 9/78/2), stand im Zusammenhang mit erheblichen familiären Belastungen, indem die Mutter der Beschwerdeführerin schwer erkrankte und schliesslich starb, die Beschwerdeführerin zudem ein erwachsenes Patenkind durch eine Erkrankung verlor und sich zusätzlich Eheprobleme akzentuierten, was im März 2016 zur Scheidung führte (vgl. Urk. 9/71/5, Urk. 9/103/24-25). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Teilbegutachtung durch Dr. I.___ von einer gewissen Besserung ihrer psychischen Verfassung nach Abschluss der Scheidung (Urk. 9/103/31+33), zeigte sich im Gespräch mit der Psychiaterin differenziert und mitteilungsbereit (Urk. 9/103/27) und gab an, aktuell wieder eine Arbeitsstelle zu einem Pensum von 50 % zu suchen (Urk. 9/103/26). Unter diesen Umständen tat Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass die erhobenen Befunde, auch angesichts des Verhaltens bei der neuropsychologischen Testung, keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren depressiven Störung lieferten, sondern dass mit der Symptomatik von Schlafstörungen, einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität nur die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien (Urk. 9/103/31-32).

4.4.3    Wenn Dr. I.___ angesichts der Diagnose einer zur Zeit lediglich leichten depressiven Episode die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer körperlich angepassten Arbeitstätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf 20 % festlegte und dies mit Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung, in der Flexibiltät, in der Entscheidungsfähigkeit, im Durchhaltevergen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit und in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit begründete (Urk. 9/103/32-35), so ist dies plausibel. Denn dieser Beurteilung ging eine eingehende Auseinandersetzung mit den massgebenden Indikatoren der Rechtsprechung voraus, und die Psychiaterin stellte den einschränkenden Faktoren, wie dem Rückzug der Beschwerdeführerin auf das Leben mit ihrer Tochter (Urk. 9/103/31+33), den Persönlichkeitsakzentuierungen mit histrionischen und abhängigen Anteilen (Urk. 9/103/32) und den sozialen Belastungen (Urk. 9/103/33), auch die vorhandenen Ressourcen gegenüber, wie etwa die gute Kommunikationsfähigkeit (Urk. 9/103/33), welche sie zum einen im Gespräch mit der Beschwerdeführerin unmittelbar beobachten konnte (Urk. 9/103/27) und welche die Beschwerdeführerin zum andern mit dem Hinweis auf ihre Fähigkeiten im Schreiben und im Verständnis für andere Menschen auch selbst bestätigte (vgl. Urk. 9/103/26).

    Eine höhere Einschränkung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 9/123/4-5), kann jedoch schon aufgrund des nur leichten Schweregrades der Depression nicht angenommen werden. Zwar schlossen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht aus, dass die Beschwerdeführerin vor März 2016 aufgrund des damaligen psychischen Zustands höhergradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte (vgl. Urk. 9/103/57+59). Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anmeldung vom Dezember 2015 fällt aber erst für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 in Betracht, da die sechsmonatige Frist nach 29 Abs. 1 IVG auch im Falle einer neuen Anmeldung gilt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH), Rz 2030). Zu dieser Zeit traute sich die Beschwerdeführerin aber nach eigener Aussage gegenüber den Gutachtern der G.___ immerhin eine Arbeitstätigkeit im Umfang von etwa 50 % zu (vgl. Urk. 9/103/33+35).

    Soweit umgekehrt die Beschwerdegegnerin nicht einmal die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anerkennt (Urk. 9/128/2-3) und hierzu in der Stellungnahme vom 26. Februar 2018 auf die noch nicht ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten hinwies (Urk. 22 S. 2 f.), so hat Dr. I.___ die aktuell durchgeführte ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung (vgl. Urk. 9/103/20) als genügend beurteilt (Urk. 9/103/33), und in der Gesamtbeurteilung wurde die Weiterführung dieser Behandlung empfohlen (Urk. 9/103/60). Es bestehen daher entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 2) keine Hinweise auf die Indikation einer stationären psychiatrischen Behandlung und darauf, dass eine solche Behandlung sich besser dazu eignen würde, die depressive Erkrankung anzugehen, als die durchgeführte ambulante Behandlung. Es gilt sodann festzuhalten, dass die Gutachter am Bestehen einer immerhin leichten und in ihrer Ausprägung zudem schwankenden depressiven Symptomatik trotz der beobachteten Inkonsistenzen nicht zweifelten und namentlich auch der Hauptgutachter Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als deprimiert wirkend und erschöpft beschrieb (Urk. 9/103/21). Da aber bereits eine leichte Depression definitionsgemäss mit Schwierigkeiten einhergeht, die normale Berufstätigkeit und die sozialen Aktivitäten fortzusetzen (ICD-10 F32.0 zur leichten depressiven Episode), leuchtet die gutachterliche Festlegung einer 20%igen Einschränkung ein.

4.5    Auf die Auswirkungen des Tinnitus sodann, der nach der otorhinolaryngologischen Beurteilung des M.___ vom September 2017 am ehesten ebenfalls psychotherapeutisch anzugehen wäre (Urk. 21 S. 2), nahm Dr. I.___ nicht gesondert Bezug. Hingegen trugen die Gutachter dieser Problematik in der Gesamtbeurteilung Rechnung und erachteten Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Funktion des Gehörs und potentiell lärmschädigende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung als ungeeignet (Urk. 9/103/52+55+58+59).

    Soweit die Beschwerdeführerin diese nur qualitative Berücksichtigung als unzureichend erachtete und hierzu auf die Ergebnisse des Tinnitus-Handicap-Inventars gemäss dem Bericht des M.___ vom September 2017 (Urk. 21 S. 2) verweisen liess (Urk. 20 S. 4), so handelt es sich bei diesem Inventar um ein Selbstbeurteilungsschema (vgl. Kleinjung T. et al., Validierung einer deutschsprachigen Version des "Tinnitus Handicap Inventory" in: Psychiat Prax 2007; 34, Supplement 1: S140-S142). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in den neuropsychologischen Testverfahren inkonsistente, auf ein aggravatorisches Verhalten hindeutende Ergebnisse erzielt hatte, kann aber aus ihren Antworten im Tinnitus-Fragebogen, denen eine massive Beeinträchtigung im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entsprach (Urk. 21 S. 2), nicht ohne Weiteres auf eine effektive Behinderung in diesem Ausmass geschlossen werden.

4.6

4.6.1    Die Beschwerdeführerin liess schliesslich rügen, dem Gutachten der G.___ fehle es an einer schlüssigen Gesamtwürdigung sämtlicher festgestellten Beeinträchtigungen (Urk. 20 S. 4 f.).

4.6.2    Prozentuale Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, die von verschiedenen, gleichzeitig vorhandenen Leiden herrühren, sind weder zwangsläufig zu kumulieren, noch gehen diese Einschränkungen ohne Weiteres ineinander auf, sondern es bedarf für die Festlegung der gesamten Arbeitsunfähigkeit einer fallbezogenen interdisziplinären Würdigung (vgl. die Wiedergabe der Ausführungen einer Gutachtenstelle im Urteil des Bundesgerichts I 246/02 und I 247/02 vom 7. November 2003 E. 7.3).

4.6.3    Die Gutachter gelangten in der Gesamtbeurteilung in Übereinstimmung mit der Beurteilung im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 9/103/43) zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Service schon seit Mitte Juni 2003 aus körperlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 9/103/57). Ferner charakterisierten sie eine körperlich angepasste Tätigkeit ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Orthopäden Dr. K.___ als wechselbelastend und körperlich leicht, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne längere Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen im Sinne von Treppen, Leitern oder Gerüsten (Urk. 9/103/58). Aufgrund des psychischen Leidens legten sie sodann gestützt auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/103/32-35) eine seit März 2016 noch 20%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit fest und spezifizierten eine solche Tätigkeit unter Einbezug des Tinnitus als Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Nervenkraft, ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die Funktion des Gehörs und ohne potentiell lärmschädigende Auswirkungen (Urk. 9/103/57-59).

    Demgegenüber fehlt in der Gesamtbeurteilung die weitere 20%ige Einschränkung aus orthopädischen Gründen, wie sie Dr. K.___ in seinem Teilgutachten angesichts des reduzierten Arbeitstempos und der schmerzbedingt erforderlichen zusätzlichen Pausen festlegte (vgl. Urk. 9/103/43). Die Gutachter scheinen somit davon ausgegangen zu sein, dass mit der Attestierung einer 20%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht gleichzeitig auch der 20%igen Einschränkung aus orthopädischer Sicht Rechnung getragen werden könne.

    In Bezug auf die zeitlichen Einschränkungen der Verlangsamung und des erhöhten Pausenbedarfs leuchtet dies ein, denn ein Arbeitsunterbruch kann gleichzeitig der körperlichen Erholung und der psychischen Regenerierung dienen. Qualitativ kommen hingegen zu den körperlichen Einschränkungen weitere, psychisch bedingte Einschränkungen hinzu; eine leidensangepasste Tätigkeit muss sowohl der verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates als auch dem verminderten Konzentrationsvermögen, der verminderten Stressresistenz und der niedrigen Lärmtoleranz Rechnung tragen. Dadurch wird die Palette an infrage kommenden Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt, was zu einer Schmälerung des mutmasslichen Verdienstes führt. Dieser Umstand ist bei der Festlegung des Invalideneinkommens durch einen angemessenen Abzug von den statistischen Löhnen zu berücksichtigen; das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, unter der Annahme, die psychischen Einschränkungen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. Urk. 9/128/3), von einem solchen Abzug abzusehen (vgl. Urk. 9/113/1), ist in dieser Hinsicht zu korrigieren.

5.

5.1    Zu prüfen bleibt damit, welche Auswirkungen die dargelegten medizinischen Einschränkungen auf das Erwerbseinkommen und die Leistungsfähigkeit im Haushalt haben.

5.2    Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte schon seit Mitte Juni 2003 medizinisch nicht mehr zuzumuten (vorstehend E. 4.6.3). In Bezug auf die berufliche Tätigkeit war daher das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zur Zeit der neuen Anmeldung vom Dezember 2015 bereits bestanden. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit entsprechend der Annahme der Beschwerdegegnerin zu 80 % (Urk. 2 S. 2) oder entsprechend ihren eigenen Vorbringen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 20 S. 5), hätte sie daher ab Juni 2016 - nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach 29 Abs. 1 IVG - Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ab dann eine mindestens 40%ige Einbusse in Erwerb und Haushalt bestünde.

5.3

5.3.1    Bei der Bemessung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wie bereits vor der Geburt ihrer Tochter wieder als Serviceangestellte tätig wäre (vgl. Urk. 9/113/1). Denn die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom November 2016 an, zur Zeit des Eintritts der Tochter in den Kindergarten im Jahr 2008 den beruflichen Wiedereinstieg ins Auge gefasst und in Gasthäusern nach Stellen gefragt zu haben, und sie sah aufgrund der nicht ausreichenden sprachlichen Kenntnisse auch aktuell keine Möglichkeit, im angestammten Beruf als Journalistin zu arbeiten (Urk. 9/112/2). Dementsprechend bezeichnete sie gegenüber der Psychiaterin der G.___ nach wie vor die - gesundheitlich an sich nicht mehr zumutbare - Tätigkeit im Service als ihren Suchbereich (Urk. 9/103/26).

    Wie das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2007 festgehalten hatte, wäre die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig gewesen (Urk. 9/51 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ging daher richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nicht mehr im zuletzt innegehabten Arbeitsverhältnis stünde, und ermittelte das Valideneinkommen daher korrektermassen anhand statistischer Lohnangaben (Urk. 9/113/1). In der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) ist im Bereich "Gastgewerbe/Beherbung u. Gastronomie" (Ziffern 5556) für Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'767.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Die Beschwerdegegnerin hat zutreffenderweise diesen Wert als Ausgangspunkt für ihre Berechnung herangezogen (Urk. 9/113/1). Namentlich hat sie zu Recht das Kompetenzniveau 1 und nicht das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) als einschlägig erachtet, da die aufgezählten Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 mehrheitlich eine Ausbildung voraussetzen, wogegen dies für eine Tätigkeit im Service in der Regel nicht der Fall ist und die Beschwerdeführerin denn auch nicht über eine berufsspezifische Qualifikation verfügt.

    Umgerechnet auf die im Jahr 2016 im Bereich "Gastgewerbe/Beherbung und Gastronomie" betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (für Frauen im Bereich "Beherbergung und Gastronomie" um 0,3 % im Jahr 2015 und um 0,9 % im Jahr 2016; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10) ergibt sich für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von monatlich Fr. 4'041.-- und jährlich Fr. 48'492.-- (12 x Fr. 4'041.--).

5.3.2    Was das Invalideneinkommen betrifft, so fallen für die Beschwerdeführerin ebenfalls nur Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der LSE 2014 in Betracht, da sie ihre Ausbildung im Bereich des Journalismus in der Schweiz mutmasslich nicht verwerten kann. Über alle Bereiche hinweg beläuft sich hier der Bruttomonatslohn von Frauen auf Fr. 4'300.--. Es ist dieser Wert, der massgebend ist, denn er umfasst sowohl die Stellen des Sektors 2 (Produktion) als auch die Stellen des Sektors 3 (Dienstleistungen), und für die Beschwerdeführerin kommen Stellen beider Sektoren in Frage. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht vom Wert von Fr. 4'424.-- ausgegangen (Urk. 9/113/1), in dem lediglich die Löhne des Sektors 2 enthalten sind.

    Unter Berücksichtigung der im Jahr 2016 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die oben zitierte Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Lohnentwicklung (für Frauen um 0,5 % im Jahr 2015 und um 0,8 % im Jahr 2016; vgl. die oben zitierte Tabelle T1.2.10) ergibt sich für das Jahr 2016 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 4'541.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 54'492.-- (12 x 4'541.--).

    Entsprechend der um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit ist der Jahreslohn von Fr. 54'492.-- zunächst um diesen Prozentsatz zu reduzieren, was einen Betrag von Fr. 43'594.-- ergibt. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 4.6.3) ist sodann eine weitere Reduktion aufgrund dessen vorzunehmen, dass eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit verschieden gearteten sowohl körperlichen als auch psychischen Einschränkungen Rechnung tragen muss. Eine solche Reduktion aufgrund eingeschränkter Verdienstmöglichkeiten und weiterer lohnrelevanter persönlicher und beruflicher Merkmale kann rechtsprechungsgemäss maximal 25 % betragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen); sie ist vorliegendenfalls ermessensweise auf 20 % festzusetzen und führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 34'875.--.

5.3.3    Wird dieses Invalideneinkommen von Fr. 34'875.-- dem Valideneinkommen für eine Vollzeitstelle von Fr. 48'492.-- gegenübergestellt, so resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 28,08 %. Damit hat die Beschwerdeführerin selbst dann keinen Anspruch auf eine Rente, wenn im Sinne ihrer Darstellung (Urk. 1 S. 7, Urk. 20 S. 5) davon ausgegangen wird, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % berufstätig wäre.

    Ein noch niedrigerer Invaliditätsgrad ergäbe sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 2). Nach der Berechnungsweise, die bis Ende 2017 gegolten hat, wäre für die Erwerbseinbusse das Invalideneinkommen von Fr. 34'875.-- zum Valideneinkommen für eine 80%-Stelle, also zu einem Betrag von Fr. 38'794.-- (80 % von Fr. 48'492.--), in Beziehung zu setzen. Daraus resultierte ein Prozentsatz von 10,10 und gemessen am Beschäftigungsgrad von 80 % ein Prozentsatz von 8,08 (80 % von 10,10 %). Infolge der 15%igen Einschränkung im Haushalt, wie sie durch die Haushaltabklärung vom November 2016 ermittelt (Urk. 9/112/7) und von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden ist, käme eine anteilsmässige Leistungseinbusse von 3 % hinzu (20 % von 15 %), was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von lediglich 11,08 % führte. Und selbst wenn man von der höheren Einschränkung im Haushalt von 38,5 % ausginge, wie sie im Urteil vom 31. Januar 2007 als Maximalwert genannt worden ist (Urk. 9/51 E. 2.5.3), wäre mit einer so ermittelten anteilsmässigen Leistungseinbusse von 7,7 % (20 % von 38,5 %) immer noch kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad erreicht, sondern erst ein solcher von 15,78 %.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die ab Januar 2018 gültige Berechnungsweise mit Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Einkommen einer Vollzeitstelle (vorstehend E. 1.3.3) sei bereits in der Zeit davor anzuwenden (Urk. 20 S. 5), so führte auch dieses - unrichtige - Vorgehen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Denn diesfalls beliefe sich der anteilsmässige Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 22,46 %, und mit der Hinzurechnung eines anteilsmässigen Invaliditätgrades im Haushalt von 3 % oder von 7,7 % wäre nach wie vor kein Gesamtinvaliditätsgrad gegeben, der zu einer Rente berechtigte.


6.    Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel