Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00564


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 15. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert

Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, reiste im Jahr 1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ AG, Lack- und Farbenfabrik als Produktionsmitarbeiter (Farbmischer) arbeitete (Urk. 7/2/1, Urk. 7/3/1, 3, 5, Urk. 7/5/4, Urk. 7/47/7). Am 31. Oktober 1994 meldete er sich unter Hinweis auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Arbeitsplatz mit chronischem Puritus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli 1996 ab (Urk. 7/13). Nachdem sie einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 7/14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November 1996 ein Wiederwägungsgesuch stellen, weil die psychische Komponente seines Krankheitsgeschehens nicht abgeklärt worden sei (Urk. 7/14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Dr. Z.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Februar 1997 (Urk. 7/16). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 5. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/17, Urk. 7/19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchgeführten Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beeinflussenden Änderungen fest (Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/40).

1.2    Am 1. März 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 7/44, Urk. 7/51). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Bericht des Psychiaters Dr. med. A.___ vom 29. September 2014 ein (Urk. 7/52). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der weitere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Massnahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung, eventuell auch Psychopharmakotherapie, zu unterziehen (Urk. 7/53/1). Sie teilte ihm überdies mit, dass eine Einstellung oder Kürzung der Rente möglich sei, wenn er an den Massnahmen nicht teilnehme (Urk. 7/53/2). Der Versicherte informierte die IV-Stelle am 2. Februar 2015, dass er die psychiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe (Urk. 7/57). In der Folge forderte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht an, woraufhin ihr dieser mit Schreiben vom 26. Mai 2015 mitteilte, dass der Versicherte zwar am 26. August 2014 zu einer Erstkonsultation bei ihm gewesen sei, seither aber keine weitere Behandlung mehr stattgefunden habe (Urk. 7/60/6). Alsdann stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 25. September 2015 die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/65). Dagegen erhob er am 13. Oktober 2015 Einwand (Urk. 7/68). Am 1. Dezember 2015 reichte er eine Einwandbegründung ein (Urk. 7/72) und teilte gleichzeitig mit, dass er sich seit dem 10. November 2015 bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung befinde (Urk. 7/71, Urk. 7/72/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24. Mai 2016 ein (Urk. 7/78), wozu der Versicherte am 5. September 2016 Stellung nahm (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 30. März 2017 hob die IV-Stelle die bisherige Rente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2017 sei die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente der IV auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, um seine aktuelle gesundheitliche Einschränkung abzuklären (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-87]).

    Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

2.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

2.5    

2.5.1    Im Invalidenversicherungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Eine medizinische Behandlung oder erwerbliche Eingliederung muss sodann geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen. Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5.2    Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff hingegen erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 1997 (Urk. 7/19) war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Februar 1997. In Kenntnis der IV-Akten und nach seinen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 25. Januar und 3. Februar 1997 (Urk. 7/16/1) diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit starken depressiven Anteilen (ICD-10: F 45.4). Dr. Z.___ führte sodann aus, dass der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nur vage auf 1995 datiert werden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zumindest mittelfristig ungünstig, da der Beschwerdeführer deutlich unkooperativ und misstrauisch sei. Des Weiteren sei er nicht bereit, seine Medikation zu verändern oder zu reduzieren. Auch Erklärungen, dass seine Medikamente in dieser sehr hohen Dosierung an seinem momentanen Zustandsbild (Schwäche, Müdigkeit etc.) mitschuldig sein könnten, würden nicht akzeptiert, was eine antidepressive Behandlung, die eigentlich wichtig und auch erfolgsversprechend wäre, sehr erschwere. Ob eine stationäre psychiatrische Hospitalisation mit dem Ziel eines Medikamentenentzuges und einer guten medikamentösen antidepressiven Einstellung den Zustand des Beschwerdeführers bessern könnte, bleibe ungewiss (Urk. 7/16/4).

3.2    Im Bericht vom 29. September 2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehreren Jahren (Urk. 7/52/1). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei (Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung empfohlen werde (Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und eventuell neurologische Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gesteigert werden (Urk. 7/52/3-4).

3.3    Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 aus, sie halte den Beschwerdeführer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustandsbildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1).

    In ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode (Urk. 7/78/1). Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark vermindertes Energieniveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung bestehen würden (Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen (Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 10. November 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78/2).

    Am 8. April 2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 nicht verändert habe (Urk. 3/5).

3.4    Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 15. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten, zwanghaften, negativistischen, depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (Borderline; ICD-10: F61.0)

- Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Dr. C.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körperliche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Empfangen von Besuchern, Aufsichtstätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverantwortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit erforderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze. Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle (Urk. 3/6 S. 39).


4.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass die Formerfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG grundsätzlich eingehalten worden sind. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten (regelmässige psychiatrische Behandlung, eventuell auch Psychopharmakotherapie) am 20. Oktober 2014 schriftlich mit, welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde (Einstellung oder Kürzung der Rente). Bei der Aufforderung, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und anzugeben, wo er die erwähnte Massnahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Frist bis am 20. November 2014 angesetzt (Urk. 7/53).

4.2    

4.2.1    Voraussetzung für eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten ist, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehenden Versicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vorkehr geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3. und 3.1). Die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers ist als gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gegenübersteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00264 vom 26. November 2013 E. 4.1). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Pflege für seinen betreuungsbedürftigen Sohn zusammen mit seiner Ehefrau besorgt (Urk. 7/52/2, Urk. 7/78/4). Bei Abwesenheiten des Beschwerdeführers könnte seine Ehefrau den Sohn betreuen, zumal diese ebenfalls nicht arbeitstätig ist sowie eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und dies in der Familie des Beschwerdeführers bis anhin so gehandhabt wurde (vgl. Urk. 7/23/4, Urk. 7/78/4). Der Beschwerdeführer wäre daher in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage, sich für eine Behandlung zu einer Psychiaterin oder einem Psychiater zu begeben. Die Zumutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens der Psychiater nie in Frage gestellt. Bereits sein Hausarzt Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, hatte dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung vorgeschlagen (Urk. 7/47/8). Ferner kam Dr. A.___ klar zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine psychotherapeutische und eventuell neurologische Behandlung steigern lassen würde (Urk. 7/52/3-4). Schliesslich äusserte sich bereits Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. Februar 1997 dahingehend, dass eine antidepressive Therapie an sich erfolgsversprechend wäre (Urk. 7/16/4).

4.2.2    Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. September 1997 (Urk. 7/19) jemals in eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass dieser bezüglich seiner psychischen Problematik nicht einsichtig sei und eine entsprechende Therapie ablehne. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst sei. Dem Beschwerdeführer könne daher auch nicht vorgehalten werden, dass er die mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 als Schadenminderungspflicht auferlegte Psychotherapie nicht absolviert habe (Urk. 7/72/4). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. September 2014 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber nicht glaube, dass seine aktuellen Beschwerden psychisch bedingt seien. Er sei daher nicht sicher, ob er eine psychiatrische Behandlung brauche (Urk. 7/52/2). Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 sodann aus, dass die Behandlung nach der Erstkonsultation vom 26. August 2014 nicht fortgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe (Urk. 7/60/6).

    Hinzuweisen ist darauf, dass gemäss dem von Dr. A.___ am 26. August 2014 erhobenen psychopathologischen Befund der Beschwerdeführer formalgedanklich geordnet war. Sodann bestanden keine inhaltlichen Auffälligkeiten sowie kein Hinweis auf ein psychotisches Erleben (Urk. 7/52/2). Gemäss dem Befund von Dr. B.___ fanden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, wahnhaftes Denken, Zwänge oder Identitätsstörungen (Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2016, gemäss welchem die letzte Kontrolle am selben Tag stattgefunden habe [Urk. 7/78/1, 5]). Schliesslich bestanden laut dem von Dr. C.___ am 15. Mai 2017 erhobenen psychischen Status keine Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen (Urk. 3/6 S. 8). Festzuhalten ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2014 telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin meldete und ihr mit Bezug auf das Schreiben vom 20. Oktober 2014 mitteilte, dass sein behandelnder Arzt Dr. A.___ sei. Er werde dieses Schreiben mit Dr. A.___ besprechen. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 18. November 2014 darüber, dass er bei Dr. A.___ nochmals einen Termin habe vereinbaren wollen. Ihm sei dort allerdings gesagt worden, dass Dr. A.___ ausgebucht“ sei. Er werde noch einmal versuchen, bei Dr. A.___ einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten werde er sich beim Hausarzt melden. Schliesslich sagte er, er werde die Beschwerdegegnerin wieder darüber informieren, wo er die Behandlung durchführen werde (Urk. 7/55/1). Nachdem er sich in der Folge jedoch nicht mehr hatte vernehmen lassen, forderte ihn die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 auf, ihr den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes bekannt zu geben (Urk. 7/56/1). Am 2. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer wiederum per Telefon mit, dass er die psychiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe und nannte dessen Adresse (Urk. 7/57). Wie ausgeführt, fand bei Dr. A.___ jedoch keine Therapie statt. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2014, mit welchem ihm die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegt wurde, zu verstehen. Ob die Motivation des Beschwerdeführers zur Therapie bloss “gering“ ist (vgl. S. 40 das psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Mai 2017 [Urk. 3/6] oder ganz fehlt und welche Überlegungen den Beschwerdeführer zu diesem Verhalten bewegen, ist vorliegend letztlich nicht entscheidend. Wohl sprach Dr. Z.___ noch davon, dass der Gedankengang des Beschwerdeführers “etwas paranoid“ sei (Urk. 7/16/3). Gegen eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer psychischen Behandlung nach der Auferlegung der Schadenminderungspflicht als Folge einer psychischen Erkrankung sprechen aber nicht nur die von den drei Psychiatern erhobenen Befunde, welche den Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache untersuchten, sondern auch sein eigenes Verhalten nach dem Erhalt des Schreibens vom 20. Oktober 2014 betreffend Schadenminderungspflicht (Urk. 7/53).

4.3    Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 20Oktober 2014 (Urk. 7/53) und der Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 7/60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachgekommen. Im Übrigen schrieb Dr. B.___ am 8. April 2017, dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerdeführer keine häufigen Konsultationen wünsche (Urk. 3/5).

    Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychiatrischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten, körperlichen leichten Tätigkeit einschätzte (Urk. 7/52/3), durch eine psychotherapeutische und eventuell neurologische Behandlung steigern (Urk. 7/52/3-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer wäre nach der Absolvierung einer entsprechenden Therapie mittels dadurch erheblich verbesserten Gesundheitszustands in der Lage, ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/62). Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___ (E. 3.3) und dem Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Mai 2017 (E. 3.4) kann der Beschwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt, als er von diesen Psychiatern untersucht wurde, noch keine Psychotherapie absolviert hatte. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht aufgehoben.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    

6.    Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Suat Sert

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher