Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00567
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Senn-Buchter
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, gelernte Verkäuferin (Urk. 9/47 S. 1 und S. 5, Urk. 9/48/1-13), war zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig (Urk. 9/6 und Urk. 9/1 S. 5). Am 23. Februar 2007 (Urk. 9/1) meldete sich die Versicherte wegen einer chronischen Depression und einem Weichteilrheumatismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Einholung des Gutachtens der A.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 9/24) mit Verfügungen vom 25. und 26. Februar 2009 (Urk. 9/41-42) ab.
1.2 Am 1. August 2011 nahm die Versicherte zwei Anstellungen im Umfang von 22 respektive sechs Wochenstunden als Kinderbetreuerin in zwei Privathaushalten auf (Urk. 9/47 S. 6, Urk. 9/52 S. 2 und Urk. 9/58 S. 6). Am 6. Juni 2016 (Urk. 9/47) meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (systemische Rheumaerkrankung mit wiederkehrenden Gelenksentzündungen, starken Schwellungen der Finger beidseits und der Füsse, starke Müdigkeit und Nierenerkrankung) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten bei Chefarzt Dr. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, welches am 17. November 2016 (Urk. 9/58) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/61, Urk. 9/63 und Urk. 9/65) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2017 aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2).
Am 2. Juni 2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Verlaufsbericht nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2) aus, gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals C.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit als Kinderbetreuerin ausgewiesen und bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne, weshalb ein neues verwaltungsexternes Gutachten einzuholen sei (S. 4-8). Zudem dränge sich gleichzeitig die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 9).
2.3 Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/47) allenfalls eine Invalidenrente zusteht und ob das Gutachten von Dr. B.___ eine rechtsgenügliche Grundlage für die rentenabweisende Verfügung darstellt.
Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. Februar 2009 (Urk. 9/42) gezeigt haben.
3. Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 26. Februar 2009 (Urk. 9/42) basierte aus medizinischer Sicht gemäss Feststellungsblättern vom 16. Januar 2009 (Urk. 9/30 S. 3 f.) und vom 26. Februar 2009 (Urk. 9/40) im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) der A.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 9/24). Assistenzärztin Dr. D.___, Oberarzt Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Oberarzt Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Oberarzt Dr. G.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten in ihrer Expertise als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Zeitungszustellerin oder ehemals Verkäuferin, im aktuellen Beruf als Familienbetreuerin wie auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. S. 13-15).
4.
4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten.
4.2 Dr. H.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2014 in Behandlung befindet, nannte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 9/50) als Diagnose eine seronegative Polyarthritis mit Erstdiagnose 2014 (S. 3).
Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Sichere Angaben über die Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich bei verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgrund entzündungsbedingter Schmerzen. Das bisherige Arbeitspensum werde nur unter grösster Anstrengung eingehalten. Die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin im Privathaushalt sei soweit ideal, da wechselbelastend. Zusätzliche Aufgaben im Privathaushalt (wie allgemein Putzen, Fensterputzen, Staubsaugen, Tragen von schweren Gegenständen) könne die Beschwerdeführerin wegen Schmerzexazerbationen nicht mehr durchführen. Daraus resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit im angestammten Beruf (S. 1).
Ferner berichtete Dr. H.___, die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden Polyarthritiden und Polysynovitiden. Trotz teilweise massiven Krankheitsschüben sei sie arbeitsfähig geblieben und mit grösster Anstrengung ihrer Arbeit nachgegangen. In der Arbeit als Kinderbetreuerin sei sie soweit einsetzbar, dafür könnten die vom Arbeitgeber verlangten Haushaltsarbeiten schmerzbedingt nicht ausgeführt werden. Als Kinderbetreuerin betrage das Pensum geschätzt 50 % (von einem 100 %-Pensum). Sie sei zu 50 % belastbar, also sei sie zu 25 % arbeitsfähig. Als Haushalthilfe bei einem geschätzten Pensum von 50 % (von einem 100 %-Pensum) sei sie zu 0 % belastbar. Die bisherige Behandlung der Polyarthritis sei stufenweise mit Basistherapeutika erfolgt. Als einzig wirksame Behandlung habe sich Kortison (Prednison) gezeigt. Dies sei allerdings als Dauertherapie ungeeignet. Mit der biologischen Behandlung warte die Beschwerdeführerin vorerst aus Kostengründen ab (S. 2).
4.3 Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten rheumatologischen Expertise vom 17. November 2016 (Urk. 9/58) stellte Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___ folgende Diagnose (S. 15):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom
- Chronische Schulterschmerzen
- Wenig beeinflussbare unspezifische Rückenschmerzen anamnestisch seit circa 30 Jahren bei Wirbelsäulenfehlform (Skoliose)
- Muskelschmerzen an oberen wie unteren Extremitäten
- Schmerzen im rechten Mittelfinger seit mindestens 2008
- Status nach langjährigen Oligo-/Polyarthralgien und Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis, heute entkräftet inklusive Labor: normale ANA, Rheumafaktoren, ACPA, Complement C3 und C4 sowie alle Entzündungsparameter
Dr. B.___ hielt fest, die klinische Untersuchung ergebe altersentsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf ein entzündliches Gelenkleiden. Insbesondere fehlten Gelenkschwellungen oder -überwärmungen. Die Muskulatur sei generell dolent ohne Zeichen einer fokalen Pathologie. Übrige, allenfalls mit entzündlichen Systemerkrankungen einhergehende Manifestationen seitens der Haut, der Augen (Ausschluss einer Sicca-Symptomatik), der Schleimhäute oder systemanamnestisch fehlten. Aktenanamnestisch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung. Insbesondere seien die zugänglichen Laborwerte stets im Normbereich gewesen, und dies habe sich auch bei der Untersuchung bestätigt. Auch eine Skelettszintigraphie im Juni 2015 habe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung ergeben. Die Hand- und Fussröntgenbilder seien, nach Angaben der Beschwerdeführerin, unauffällig ausgefallen. Auch die aktuellen Laborwerte ergäben im Hinblick auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung keinerlei Hinweise dafür (S. 14). Die klinisch-rheumatologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf pathologische Befunde oder Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungsapparates. Für übliche Aktivitäten ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen (S. 15).
Dr. B.___ führte weiter aus, es handle sich um ein jahrzehntelanges Beschwerdebild mit Schmerzen am ganzen Körper, teilweise schulterzentriert, chronisch am Rücken und am rechten Mittelfinger oder aktuell auch in den Knien, Füssen und Händen, mit Muskelschmerzhaftigkeit, ohne objektiv fassbare Zeichen weder in der klinischen Untersuchung, Laboruntersuchungen oder bildgebenden Verfahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs, selbst mit einer Akzentuierung vor zwei Jahren mit Schmerzbefall an Händen und Füssen, erachte er eine Diagnose aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis für äusserst unwahrscheinlich. Die ihm zugänglichen Laborwerte und eine Skelettszintigrafie im Juni 2015 stützten diese Annahme. Ein weiterer Hinweis zum Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei das fehlende Ansprechen auf verschiedene medikamentöse Behandlungen wie Cortison, Hydroxychloroquin, Salazopyrin und Methotrexat. Die Angabe der Beschwerdeführerin, der Handbefall sei notfallmässig an einem Sonntag vor zwei Jahren aufgetreten, sei zu relativieren, weil im Gutachten 2008 bereits Schmerzen im Mittelfinger rechts prominent beschrieben seien, entsprechend der Angabe eines schmerzhaften Mittelfingers (Dig. III) rechts. Inwieweit allenfalls auch eine gewisse Erschöpfung oder Depression hinzukomme, liege nicht im Ermessen seines Fachbereiches. Prozentual namhafte Einschränkungen könnten bezogen auf die rheumatologischen Befunde nicht festgemacht werden. Allenfalls könne eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung zu einem anderen Schluss kommen (S. 16 f.).
Ferner stelle Dr. B.___ fest, er könne keine sichere Verschlechterung seit 2008 festmachen und denke, dass der Zustand nicht richtungsweisend verändert sei, die Beschwerdeführerin allerdings in dieser Zeit älter und somit allenfalls etwas weniger leistungsfähig geworden sei (S. 20 f.).
Aus rheumatologischer Sicht seien keine Befunde zu erkennen, welche eine vollumfängliche Arbeit als Kinderbetreuerin verunmöglichten. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung für die aktuelle und gleichzeitig angepasste Tätigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Befunde, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Haushalts unmöglich machten (S. 21 f.).
5.
5.1 Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 17. November 2016 (Urk. 9/58) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. S. 2-4, S. 14, S. 16 und S. 20), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. S. 7-9) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. S. 10-14). Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. S. 13-18). So zeigte er anhand der erhobenen Befunde auf, dass sich klinisch keine Hinweise auf pathologische Befunde oder Einschränkungen des Bewegungsapparates ergaben und namentlich - aufgrund der aktuellen Laboruntersuchungen - keine Entzündungen festgestellt werden konnten (Urk. 9/58 S. 14-16). Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4).
5.2 Die behandelnde Rheumatologin Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (E. 4.2) – im Gegensatz zu Dr. B.___ - eine Arbeitsfähigkeit von nur 25 % - also eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. auch Urk. 9/66/1-3 S. 1). Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ am 11. November 2016 angab, effektiv 28 Wochenstunden zu arbeiten (vgl. Urk. 7/58 S. 6), und also rund vier Monate nach der durch Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit immer noch in einem wesentlich höheren Arbeitspensum arbeitete, was die Aussagekraft des Berichts von Dr. H.___ in Frage stellt. Es ist zwar richtig, dass Dr. B.___ den Bericht von Dr. H.___ insofern falsch wiedergab, als er festhielt, dass das Cortison keine Wirkung zeigte (vgl. E. 4.2 und E. 4.3), was aktenkundig falsch ist. Indessen verwies Dr. H.___ auf einen Krankheitsschub im Dezember 2014, mithin eineinhalb Jahre vor der hier interessierenden Neuanmeldung, und bestätigte eine Besserung unter Cortison. Dies ändert jedoch nichts an der Beweiskraft der Untersuchung durch Dr. B.___ hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen und der damit verbundenen Aussagekraft bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. B.___ führte das fehlende Ansprechen diverser Medikamente für den Ausschluss einer entzündlichen-rheumatischen Erkrankung lediglich als «weiteren Hinweis» auf. Entscheidend für seine Schlussfolgerung waren vielmehr die fehlenden Hinweise der Skelettszintigraphie 2015, seine klinische Untersuchung (vgl. Urk. 9/58 S. 1011) und vor allem der Umstand, dass in der Laboruntersuchung alle Entzündungsparameter negativ ausfielen (vgl. Urk. 9/58 S. 12 und S. 14 f.). Insbesondere letzte Tatsache rechtfertigte es, auf eine weitere Bildgebung zu verzichten.
Im Übrigen zeigte Dr. H.___ keine Tatsachen auf, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte in verschiedener Hinsicht Kritik vor.
So bemängelte sie, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/66/1-3) nicht einmal dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15). Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Bericht nicht um einen eigentlichen medizinischen Bericht, sondern um eine Kritik am Gutachten Dr. B.___s handelt. Zudem besteht kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2016 vom 13. September 2016 E. 2).
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. B.___ nicht über ihre Einschränkungen in der Haushaltsführung geäussert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), führte dieser durchaus aus, dass keine Befunde vorlägen, welche Tätigkeiten im Haushalt unmöglich machten (vgl. E. 4.3).
Weiter brachte sie vor, dass eine Standardindikatorenprüfung hätte vorgenommen worden müssen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich beim von Dr. B.___ diagnostizierten generalisierten Schmerzsyndrom nicht um eine psychiatrisch fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und somit ein psychosomatisches Leiden handelt, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Standardindikatorenprüfung zu unterziehen wäre, sondern um einen Schmerz, welcher körperlich begründbar ist. In der Medizin äussert sich diese Unterscheidung in F- respektive R-Diagnosen, wobei somatoforme Schmerzstörungen mit F45 diagnostiziert werden (vgl. F45 Schmerzstörungen in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 224 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte aber ein generalisiertes Schmerzsyndrom, was medizinisch als R52.9 im ICD-10-System diagnostiziert wird, wie dies auch bereits durch die A.___-Gutachter 2008 diagnostiziert worden war (vgl. E. 3).
Demgemäss drängt sich auch keine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 20). Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Leiden vorliegen könnten, liegen keine vor. Dr. B.___ führte – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser würde eine psychiatrische Begutachtung empfehlen – aus, dass allenfalls eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Schluss kommen könnte (vgl. E. 4.3) und eine solche erwogen werden könnte, er jedoch diesbezüglich keinen Einfluss erwarte (vgl. Urk. 9/58 S. 18). Dr. B.___ empfahl lediglich eine zusätzlich stützende psychiatrisch-psychologische Gesprächstherapie, welche allenfalls eine Besserung des Gesundheitszustands erreichen könnte (vgl. Urk. 9/58 S. 22). Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin selbst einen medizinischen Bericht ein – beispielsweise einer allfällig behandelnden Psychiaterin – welcher den Verdacht nahelegen würde, dass sie aufgrund psychischer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung verzichtet, da vorliegend keine fundierten Verdachtsmomente ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht Dr. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spital J.___ vom 24. Mai 2017 (Urk. 6) ein. Die darin gestellten Diagnosen einer chronischen Niereninsuffizienz, einer leichten CRPErhöhung unklarer Signifikanz (differentialdiagnostisch: viraler Infekt), einer Leberzyste linker Leberplatten, einer undifferenzierten seronegativen Polyarthritis mit negativer Rheumaserologie und einem depressiven Zustandsbild gehen auf eine Sonographie vom 10. Mai 2017 sowie Besprechungen vom 10. und 16. Mai 2017 zurück. Damit betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 13. April 2017 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben. Zu bemerken bleibt sodann, dass dem Bericht nicht entnommen werden kann, die Arbeitsfähigkeit nehme aufgrund der neu gestellten Diagnosen ab. Da Dr. I.___ in ihrem Bericht zur nephrologischen Abklärung ausführte, dass sie keine Erkrankung aus dem infektiologischen Formenkreis oder gar eine bösartige Manifestation habe finden können, und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, vermag ihr Bericht keinen Zweifel in dem Sinn an Dr. B.___s Gutachten zu erwecken, dass zum Verfügungszeitpunkt aufgrund weiterer Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte.
5.4 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Er legte einleuchtend dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 26. Februar 2009 nicht richtungsweisend verändert hat und die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 4.3). Damit steht fest, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3). In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen.
Selbst wenn man vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgehen und ihr bei einer immer noch effektiv erbrachten Arbeitsleitung von total 28 Wochenstunden (vgl. Urk. 9/58 S. 6) bei einem Soll von 42 Wochenstunden bei einem 100 %-Pensum (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche Ziffer S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. auch Musterarbeitsvertrag für die Kinderbetreuung des vpod ssp – Gewerkschaft im Service public) eine krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit von 14 Wochenstunden und damit eine prozentuale Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 33,3 % in der Tätigkeit als Kinderbetreuerin zugestehen würde, resultierte mit der vorliegend anzuwendenden Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3) immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33,3 % (vgl. E. 1.2).
6. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller