Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00568


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1995, 1996 und 1999), war seit Juli 2003 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Gastronomie tätig, als sie sich am 20. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1; Urk. 9/14/1-7 = Urk. 9/15/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeld- (Urk. 9/8; Urk. 9/25; Urk. 9/45) sowie der Unfallversicherung (Urk. 9/16) bei. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 27. Oktober 2014 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da es nicht gelungen sei, sie innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 9/44). Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 1. Juni 2015 berichtet wurde (Urk. 9/51).

    Mit Vorbescheid vom 12. August 2015 (Urk. 9/55) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Dreiviertelsrente von Februar 2013 bis März 2014 sowie einer Viertelsrente von April bis Dezember 2014 in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/58/1), holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 15. August 2016 erstattet wurde (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/79) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwände (Urk. 9/84-85; Urk. 9/88 = Urk. 9/107 = Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 9/103 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab.


2.    Die Versicherte erhob am 19. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Der psychiatrische Gutachter des Z.___, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 10) um eine vertiefte Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 14) wurde den Parteien die Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 23. August 2017 (Urk. 12) zur Stellungnahme sowie die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2017 (Urk. 16) auf eine Stellungnahme. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 26. September 2017 zur Stellungnahme der Z.___-Gutachter Stellung (Urk. 18). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 19) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und den Parteien die Stellungnahmen zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren-tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

1.6    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt sei. Sie sei bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 gemäss Z.___-Gutachten im Erwerbsbereich zu 50 % eingeschränkt gewesen. Es werde an der Qualifikation 58 % Erwerbs- und 42 % Haushaltsbereich festgehalten, habe doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort angegeben, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin bei der Y.___ an der Kasse im bisherigen Pensum arbeiten. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 20 % vor. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb eine Einschränkung von 45 % vorliegen sollte. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den drei erwachsenen Kindern, welche im selben Haushalt lebten, sei in Form der Mitwirkungspflicht eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar. Zudem wäre mit einer 50%igen Erwerbsfähigkeit eine höhere Einschränkung im Haushaltsbereich nicht gerechtfertigt. Somit resultiere im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 29 % und im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 8.4 %, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 37.4 % keinen Anspruch auf eine Rente habe (S. 1 unten f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1), sie sei gemäss der Einschätzung ihrer langjährig behandelnden Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Einschätzung der Z.___-Gutachter abgestellt worden sei. Zudem habe ihr Pensum bei der Y.___ 60 % und nicht 58 % betragen, weshalb sie als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 45 % vor (S. 1 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin ob sie Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Dem Austrittsbericht des C.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 26. April 2012 (Urk. 9/9/15-21), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 23. März 2012 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte des C.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- akutes Leberversagen (8. März 2012)

- Miliartuberkulose

- sekundäres/erworbenes Hämophagozystose-Syndrom

- Sarkoidose (Beginn 2005), Differentialdiagnose Granulome

- Hypovitaminose, Erstdiagnose

- Adipositas Grad II

    Vom 15. Februar bis zum 1. April 2012 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben).

3.2    Die Ärzte des C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, nannten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 9/9/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Miliartuberkulose (Erstdiagnose März 2012)

- akutes Leberversagen (8. März 2012)

- sekundäres/erworbenes Hämophagozystose-Syndrom (Erstdiagnose März 2012)

- Sarkoidose (Beginn 2005), Differentialdiagnose Granulome

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei zu hoffen, dass sie ab dem 16. Juli 2012 das Arbeitspensum auf 20 % steigern könne. Der weitere Anstieg des Arbeitspensums sei abhängig vom klinischen Verlauf (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/60), nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2012 (Urk. 9/10/1-5) eine Miliartuberkulose sowie ein akutes Leberversagen (2012) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe ab dem 16. Juli 2012 an drei Tagen pro Woche für zwei Stunden gearbeitet, die weitere Steigerung werde durch das C.___ begleitet (Ziff. 1.9).

3.4    Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ nannten in ihrem Bericht vom 27. Juni 2013 (Urk. 9/25/3-6 = Urk. 9/32/6-9) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Miliartuberkulose (Erstdiagnose März 2012)

- Status nach akutem Leberversagen (8. März 2012)

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Erstdiagnose März 2013)

- Sarkoidose (Beginn 2005), Differentialdiagnose Granulome

- Osteoporose

- Hypovitaminose

- Adipositas Grad II

    Bei der motivierten Beschwerdeführerin könne eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zuletzt habe sie ein Arbeitspensum von 50 % geleistet. Aus infektiologischer Sicht bestehe seit dem 29. Juni 2013 für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Gastronomie eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bei weiterhin positivem Verlauf denkbar. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung sollte eine Stellungnahme durch die behandelnde Psychiaterin erfolgen. Aufgrund der Osteoporose sollten Tätigkeiten mit einem erhöhten Sturzrisiko vermieden werden (Ziff. 3-6).

3.5    Die Ärzte der Augenklinik des C.___ führten in ihrem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 9/30/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 an einer rezidivierenden Panuveitis beider Augen (rechts mehr als links) bei Sarkoidose leide (Ziff. 1.4). Aus ophtalmologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1, Ziff. 1.6, Ziff. 1.7).

3.6    Med. pract. B.___ führte in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 9/32/1-5) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- PTBS (ICD-10 F43.1) nach akutem Leberversagen unter Tuberkulostatikatherapie Februar 2012

- generalisierte Angststörung mit Panikattacken in Bezug auf das Leberversagen nun generalisiert (ICD-10 F41.1)

- Zwangsstörung seit Kindheit (ICD-10 F42.1)

- psychophysischer Erschöpfungszustand, anfangs Dezember 2013

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ sei die Beschwerdeführerin vom 18. bis vorläufig zum 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Prognose sei gut, wenn sich die Beschwerdeführerin erholen und die Angststörung behoben werden könne (Ziff. 1.4).

3.7    Dem Austrittsbericht der Ärzte der E.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/37 = Urk. 9/40/7-10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Februar bis zum 6. März 2014 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte der E.___ nannten eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.1) sowie eine PTBS (ICD-10 F43.1) als psychiatrische Diagnosen (S. 1).

    Die Beschwerdeführerin habe während des Aufenthaltes grosse Fortschritte machen können und sich psychophysisch stärken können (S. 3 Mitte). Vom 11. Februar bis zum 21. März 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 oben).

3.8    In ihrem Bericht vom 22. Mai 2014 (Urk. 9/40/1-6) nannte med. pract. B.___ eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken neuer Fokus (ICD-10 F41.1), eine PTBS (ICD-10 F43.1) nach akutem Leberversagen unter Tuberkulostatikatherapie (Februar 2012) sowie eine Zwangsstörung seit Kindheit (ICD-10 F42.1) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angstfreie weitgehend sitzende oder leicht wechselbelastende Arbeit wäre vorläufig zu maximal zwei Stunden pro Tag an drei bis vier Tagen wöchentlich möglich. Auch bräuchte sie einen hohen Stuhl, da sie ansonsten Rückenschmerzen bekomme (Ziff. 1.7).

3.9    Im bei der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 9/48/1-5) führte Dr. D.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Ziff. 1.1). Die Leber funktioniere glücklicherweise bestens, das Erlebnis habe die Beschwerdeführerin jedoch stark erschüttert. Rein physisch sei sie wieder recht gut belastbar (Ziff. 1.3). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1).

3.10    Die Ärzte der Augenklinik des C.___ berichteten am 13. April 2015 (Urk. 9/50) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und führten aus, dass die Beschwerdeführerin über einen gleichbleibenden Verlauf berichtet habe. Klinisch zeigten sich stabile Befunde (S. 1 unten f.).

3.11    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 15. August 2016 (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 f. Ziff. 3, S. 15 ff. Ziff. 4.1.1.2) sowie auf die internistischen (S. 12 ff. Ziff. 3), psychiatrischen (S. 14 ff. Ziff. 4.1), rheumatologischen (S. 22 ff. Ziff. 4.2), gastroenterologischen (S. 27 Ziff. 4.3), infektiologischen (S. 28 ff. Ziff. 4.4), ophtalmologischen (S. 31 ff. Ziff. 4.5) und pneumologischen (S. 33 ff. Ziff. 4.6) Untersuchungen.

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. 5.1):

- bilaterale rechts betonte Varusgonarthrose

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- ängstlich-depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

- rezidivierende Uveitis bei Sarkoidose

- Glaskörpertrübung rechtes Auge

    Zudem nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 f. Ziff. 5.2):

- Miliartuberkolose, Diagnose März 2012

- Sarkoidose, Diagnose April 2005

- Status nach akutem Leberversagen und tuberkulostatischer Therapie Februar 2012

- Osteoporose, Erstdiagnose April 2010

- sekundärer Hyperparathyreoidismus, Erstdiagnose Februar 2016

- Adipositas per magna

- hypochromes sowie mikrozytäres rotes Blutbild ohne Anämie

    Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die zuletzt bei der Y.___ ausgeübte rein stehende Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren, bilateral rechts betonten Varusgonarthrose nicht mehr möglich sei. Ebenso bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sonstige körperlich mittel bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten oder für Arbeiten, welche stets nur im Stehen oder stets gehend durchgeführt werden müssten. Für körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus pneumologischer, gastroenterologischer und infektiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus ophtalmologischer Sicht führten die rezidivierende Uveitis bei Sarkoidose sowie Glaskörpertrübungen am rechten Auge zu einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen würden. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht eine ängstlich-depressive Störung gemischt mit geringgradiger Ausprägung festgestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die ihr aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in einem 80%-Pensum in der freien Wirtschaft zu realisieren. Schliesslich bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für Arbeiten, welche vor allem stets stehend oder gehend ausgeübt werden müssten, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Die geringen Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen würden sich ergänzen und sich nicht addieren, es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (S. 37 ff. Ziff. 6.2).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass ab Februar 2012 für jegliche berufliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Retrospektiv sei in jeglicher Tätigkeit ab Januar 2013 von einer 50%igen und ab Juli 2013 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sicher ab Juni 2016 bestehe das postulierte Zumutbarkeitsprofil (S. 39 Ziff. 6.3).

3.12    Dr. med. Dr. rer.pol. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 (Urk. 9/78/2-3) aus, dass das Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) umfassend und schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne.

3.13    Med. pract. B.___ nahm am 20. Dezember 2016 zum psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.11) Stellung (Urk. 9/91/1-8) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin folgende psychiatrische Diagnosen vorliegen würden (S. 7 Ziff. 11):

- PTBS (ICD-10 F43.1)

- spezifische Phobie (ICD-10 F40.2)

- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.1)

- depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit Suizidgedanken (ICD-10 F32.1/2)

- Zwangsstörung (ICD-10 F42.2)

- Schlafstörung (ICD-10 F51; könne aber bei depressiver Störung subsumiert werden)

- prägende, negative Kindheitserfahrungen (ICD-10 Z61-63)

    Der psychische Gesundheitszustand lasse eine Arbeitsfähigkeit kaum mehr zu, die Beschwerdeführerin sei zu 80-100 % arbeitsunfähig. Der schlechte körperliche Zustand, die grosse Ungewissheit, wie sich beispielsweise die ungeklärte Entzündungsreaktion oder der Visus entwickeln werde, die Rücken- und Gelenkschmerzen unter anderem durch Osteoporose und die dadurch eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und Agilität würden sich stark verschlechternd auf den psychischen Zustand auswirken (S. 8 oben).

3.14    Dr. D.___ nahm am 23. Dezember 2016 ebenfalls zum Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) Stellung (Urk. 9/87/3-4) und führte aus, dass das Leberversagen, die Sarkoidose, die Panuveitis, die Tuberkulose und die Osteoporose (therapiebedingt) sehr wohl gesundheitsrelevant und belastende Krankheitsbilder seien, seien es doch entzündliche Erkrankungen, die den ganzen Körper betreffen würden. Die deutliche Sehminderung des rechten Auges sei ebenfalls im Alltag sehr beeinträchtigend, ausserdem sei das psychiatrische Krankheitsbild am ehesten Folge all dieser Erkrankungen. Die Adipositas sei eine Nebendiagnose, die vielleicht auch Folge der Therapie sei. Zudem leide die Beschwerdeführerin sehr wohl unter sogenannten Flashbacks, sie könne weiterhin nur in Begleitung ins C.___ gehen, weil die ganzen Erinnerungen zurückkommen würden (S. 2).

3.15    Die Z.___-Gutachter nahmen am 8. Februar 2017 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 9/92/1) zu ihrem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) ergänzend Stellung (Urk. 9/93) und legten dar, weshalb die von der Psychiaterin med. pract. B.___ gestellten Diagnosen in keiner Art und Weise bestätigt werden könnten (S. 2).

    Der RAD-Arzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2017 (Urk. 9/102/6) aus, dass es gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Z.___-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.15) bei seiner Einschätzung bleibe (vorstehend E. 3.12).

3.16    Die Z.___-Gutachter nahmen am 23. August 2017 auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht hin (vgl. Urk. 10-11) zum Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. B.___ vom 20. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.13) vertieft Stellung (Urk. 12) und legten dar, dass die von med. pract. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 80-100 % in keiner Art und Weise nachvollzogen werden könne.

3.17    Med. pract. B.___ nahm am 26. September 2017 zur Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 23. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.16) Stellung (Urk. 18) und hielt an ihrer Einschätzung (vgl. vorstehend E. 3.13) fest.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom August 2016 (vorstehend E. 3.11) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Pneumologie, Rheumatologie und Infektiologie. Die Gutachter verfügen über entsprechende Facharzttitel (vgl. Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 41) und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt. Das Z.___-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigte die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.7).

4.2    Die Gutachter diagnostizierten in somatischer Hinsicht eine bilaterale rechts betonte Varusgonarthrose, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende Uveitis bei Sarkoidose und eine Glaskörpertrübung des rechten Auges mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht, insbesondere aufgrund der diagnostizierten bilateral rechts betonten Varusgonarthrose, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter bei der Y.___ sowie Arbeiten, welche vor allem stets stehend oder gehend ausgeübt werden müssen, nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe seit Juni 2016 hingegen unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf (vorstehend E. 3.11).

    Die retrospektiv attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab Februar 2012 sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 und die 75%ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2013 für jegliche Tätigkeiten (vorstehend E. 3.11) erscheinen aufgrund der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Berichte sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten ebenfalls als nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.1-3.5, E. 3.10).

4.3    In Bezug auf den Bericht der Hausärztin Dr. D.___ vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.9) sowie auf ihre Stellungnahme vom Dezember 2016 (vorstehend E. 3.14) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.9) nicht näher dar, weshalb der Beschwerdeführerin im Dezember 2014 nur eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen sein soll. Das Gleiche gilt für die in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2016 (vorstehend E. 3.14) attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Einschätzung von Dr. D.___ vermögen somit am Beweiswert des Z.___-Gutachtens nichts zu ändern.

4.4    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit ist ihr jedoch seit Juni 2016 zu 80 % zumutbar, welche vollschichtig umgesetzt werden kann. Zudem bestand ab Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie ab Januar 2013 eine 50%ige und ab Juli 2013 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.

4.5    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Z.___-Gutachter eine ängstlich-depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Ausser während dem Aufenthalt in der E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) habe aus psychiatrischer Sicht nie eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden (vorstehend E. 3.11).

    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom August 2017 (Urk. 12) legten die Z.___-Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die von der behandelnden Psychiaterin med. pract. B.___ diagnostizierte PTBS, spezifische Phobie, Angststörung mit Panikattacken, depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit Suizidgedanken, Zwangsstörung, Schlafstörung und prägenden, negativen Kindheitserfahrungen (vorstehend E. 3.13) nicht bestätigt werden könnten. So könne eine PTBS nicht diagnostiziert werden, da die dafür notwendigen Symptome nicht vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte Vergesslichkeit beklagt, könne sich aber ausserhalb der Wohnung bewegen, eine Phobie könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Ebenfalls fänden sich keine Hinweise für Panikattacken, die Beschwerdeführerin leide nicht unter massiven Ängsten, die mit Atemnot und Todesangst verbunden seien. Sie sei in der Lage zu kochen, erledige mit ihren Familienangehörigen den Einkauf, habe regelmässigen Kontakt mit einer Freundin und mit ihren Familienmitgliedern. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch keine Suizidgedanken geäussert, auch fänden sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Auch seien keine Zwänge vorhanden. Es sei auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin täglich ihre Wohnung reinigen müsse, sie habe berichtet, dass die Wohnungsreinigung am Wochenende stattfinde. Daraus werde ersichtlich, dass sie also nicht unter einem Putzzwang leide, eine Zwangsstörung könne deshalb nicht diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem berichtet, dass sie gut schlafen könne, am Morgen keine Mühe habe aufzustehen. Eine Schlafstörung liege nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin gelitten habe, dass sie als Kind viel habe putzen müssen, sei nachvollziehbar. Sie sei aber später in der Lage gewesen, eine Familie zu gründen, zu emigrieren und während Jahren zu arbeiten. Diese negativen Kindheitserfahrungen hätten also keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, begründeten auch keine psychiatrische Diagnose (S. 3, vgl. S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 21 f. Ziff. 4.1.6; Urk. 9/93; vgl. auch vorstehend E. 3.15).

    Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der gemisch-ten ängstlich-depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

4.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.7    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ängstlich-depressiven Störung im Alltag etwas beeinträchtigt ist. Sie ist aber dennoch in der Lage, sich ausser Haus zu bewegen, auch wenn sie unter einer erhöhten Ängstlichkeit leidet. Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos, die wirtschaftliche Lage ist schwierig und sie hat auch Schuldgefühle, weil sie nichts zum Einkommen der Familie beiträgt. All dies kann nach Ansicht der Z.___-Gut-achter dazu beitragen, dass sie sich durch ihre Beschwerden mehr eingeschränkt fühlt, als dass es den objektivierbaren Befunden entspricht (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 18 Ziff. 4.1.3.1).

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 durch med. pract. B.___ psychotherapeutisch behandelt wird, jedoch keine Psychopharmaka einnimmt (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 19 Ziff. 4.1.3.3; vgl. vorstehend E. 3.6).

    In Bezug auf die Komorbidität ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben der gemischten ängstlich-depressiven Störung an keiner weiteren psychischen Diagnose leidet (vorstehend E. 3.11, E. 4.5).

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Persönlichkeit her nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die erhöhte Ängstlichkeit und die leichten depressiven Verstimmungen schränken die Beschwerdeführerin geringgradig ein im Umgang mit ihren Ressourcen (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 18 Ziff. 4.1.3.1). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach durchaus über persönliche Ressourcen.

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf verfügt und diversen Aktivitäten nachgeht. Sie geht am Abend jeweils zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr ins Bett und steht am Morgen um 6.00 Uhr auf. Am Morgen hat sie manchmal Schmerzen in den Gelenken, ansonsten fällt ihr das Aufstehen nicht schwer. Tagsüber ist sie meistens zu Hause. Alleine verlässt sie ihre Wohnung nur für kurze Strecken. Meistens erledigt sie die Wohnungsreinigung am Wochenende, ihr Mann und ihre Kinder sind ihr dabei behilflich. Zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern erledigt sie auch den Grosseinkauf. Beim Kochen hat sie keine Probleme. Die Beziehung zu ihrem Mann und ihren Kindern ist gut. Die Familie unterstützt sie, zeigt Verständnis. Zur Begutachtung hat sie eine Freundin begleitet. Mit dieser Freundin hat sie regelmässig telefonischen Kontakt, ebenfalls mit ihren Familienangehörigen (Urk. 9/7/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 16 Ziff. 4.1.1.2, S. 18 f. Ziff. 4.1.3.2). Somit verfügt die Beschwerdeführerin über gewisse soziale Ressourcen.

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Pensum von 40 % als Verkäuferin bei der G.___ (vgl. Urk. 6; Urk. 7/35; Urk. 9/106/2 Ziff. 5.2; Urk. 9/106/9; Urk. 9/87/4). Tagsüber kümmert sie sich um den Haushalt, worin sie von ihrer Familie unterstützt wird. Sie ist auch, trotz ihrer erhöhten Ängstlichkeit, in der Lage, ihre Wohnung alleine zu verlassen. Die Beschwerdeführerin geht nicht mehr ins Kino und ins Theater, die Familie kann sich auch aus finanziellen Gründen keine Ferien mehr leisten. Ansonsten hat sich das Aktivitätenniveau nicht verändert (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 20 Ziff. 4.1.3.4).

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, jedoch keine antidepressive Therapie stattfindet. Die Nichteinnahme von Psychopharmaka ist nach Ansicht der Z.___-Gutachter aufgrund der geringgradig ausgeprägten depressiven Verstimmung und der verständlicherweise erhöhten Abnei-gung gegenüber von Medikamenten zwar nicht unbedingt indiziert, dies spricht jedoch gegen einen hohen Leidensdruck. Ausserdem könnte bei der Beschwerdeführerin noch eine verhaltenstherapeutische Intervention durchgeführt werden (Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 19 Ziff. 4.1.3.3).

4.8    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass das Z.___-Gutachten, wonach die gemischte ängstlich-depressive Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von 20 % bewirkt (vorstehend E. 4.5), schlüssig und widerspruchsfrei ist, so dass ihm gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass aus psychischer Sicht in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.9    In Bezug auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. B.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 3.6) und Mai 2014 (vorstehend E. 3.8) sowie auf ihre Stellungnahmen vom Dezember 2016 (vorstehend E. 3.13) und September 2017 (vorstehend E. 3.17) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Es wurde bereits ausgeführt, weshalb den von med. pract. B.___ gestellten Diagnosen nicht gefolgt werden kann (vorstehend E. 4.5). Die von med. pract. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 3.13; vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8) ist angesichts des Umstandes, dass lediglich eine gemischte ängstlich-depressive Störung vorliegt, nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu auch Urk. 12 S. 3 unten). Die Einschätzung von med. pract. B.___ vermag deshalb am Beweiswert des Z.___-Gutachtens nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) erweisen sich somit als unbegründet.

4.10    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Z.___-Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten besteht seit Juni 2016 unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen eine 80%ige Arbeits- und Leistungs-fähigkeit, die vollschichtig umgesetzt werden kann mit leicht erhöhtem Pausen-bedarf. Ab Februar 2012 lag für jegliche berufliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Januar 2013 lag eine 50%ige und ab Juli 2013 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit vor.


5.

5.1    Am 5. Mai 2015 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 1. Juni 2015 berichtet wurde (Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 9/51). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in einem Mehrfamilienhaus wohne. Die beiden Töchter (geboren 1995 und 1996) seien in der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Der 16-jährige Sohn (geboren 1999) besuche die Heilpädagogische Schule. Er gehe selbständig mit dem Bus zur Schule und finde sich im Alltag gut zurecht. Er sei aktuell im letzten Schuljahr, es folge noch ein Vorbereitungsjahr, weshalb der Verbleib in der Schule für ein weiteres Jahr gewährleistet sei (S. 4 Ziff. 2.3.1, S. 5 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.1).

    Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit weiterhin bei der Y.___ an der Kasse im bisherigen Pensum arbeiten (S. 4 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 58 % Erwerbstätige und zu 42 % im Haushalt Tätige und führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell behinderungsangepasst nach einer neuen Stelle in einem Pensum zwischen 40-50 % suche. Sie könne vor Ort einen Vertrag vorweisen, der die Suche zusätzlich erhärte (S. 4 f. Ziff. 2.6).

    Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 20 %, was bei einem 42%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 8.4 % ergab (S. 6 ff. Ziff. 6-7).

    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Juni 2015 von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 58 % Erwerbstätige und zu 42 % im Haushalt Tätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Pensum bei der Y.___ habe 60 % und nicht 58 % betragen, weshalb sie als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Ausserdem sei sie im Haushalt zu 45 % eingeschränkt (vorstehend E. 2.2).

5.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga-benbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil-erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

5.3    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 7. April 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.     

5.4    Die Abklärungsperson stützte sich für die Qualifikation der Beschwerdeführerin auf das bisher ausgeübte Arbeitspensum. Dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. September 2012 (Urk. 9/14/1-7 = Urk. 9/15/1-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Eintritt im Juli 2003 24.60 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wobei die betriebsübliche Arbeitszeit 43 Stunden pro Woche betrug (S. 2 Ziff. 2.9). 24.60 Stunden entsprechen daher einem Pensum von 57.2 % (24.60 / 43 x 100). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - und ihr folgend die Beschwerdegegnerin - von einem 58%-Pensum ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin als zu 58 % Erwerbstätige qualifizierte. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 5.1) erweist sich somit als unbegründet.

5.5    Nachfolgend ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu prüfen.

    Der Haushaltsabklärungsbericht (vorstehend E. 5.1) wurde von einer qualifizierten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht ( vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit), weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 20 % im Haushaltsbereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig und gesundheitlich nicht eingeschränkt sei. Demnach sei ihm neben seiner Erwerbstätigkeit eine vermehrte Mithilfe im Haushaltsbereich zumutbar, was mitunter zu seiner Mitwirkungspflicht gehöre. Zusätzlich seien den drei Kindern eine altersentsprechende Unterstützung im Haushaltsbereich zumutbar (vorstehend E. 5.1; Urk. 9/51 S. 6 Ziff. 6). Inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 45 % eingeschränkt sei, konnte sie nicht substantiiert darlegen (vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 2). Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unbegründet.

    Demnach steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 20 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 42 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8.4 % entspricht (vorstehend E. 3.11).


6.

6.1    Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).     

6.3    Die Beschwerdeführerin war seit Juli 2003 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Gastronomie tätig (vgl. Urk. 9/77/2-42 = Urk. 3/2/2-42 S. 12 Ziff. 3.1.2, S. 37 Ziff. 6.1; Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 2.2; vgl. auch vorstehend E. 4.7, E. 5.4). Für die Bemessung des Valideneinkommens - bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 - stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. September 2012 ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei einem Pensum von 58 % ein Einkommen von Fr. 31’681.-- erzielt habe (Urk. 9/14/1-7 = Urk. 9/15/1-7 S. 2 Ziff. 2.10). Das von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 31'903.-- für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2 oben; vgl. Urk. 9/52; Urk. 9/78 S. 3 unten) ist deshalb nicht zu beanstanden.

6.4Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

6.5    Der Beschwerdeführerin war bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 bis Ende Juni 2013 jegliche Tätigkeit zu 50 % zumutbar (danach war sie zu 75 % arbeitsfähig, was einen anspruchsrelevanten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich ausschliesst; vorstehend E. 4.10). Sie konnte demnach ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2013 wieder bei der Y.___ in einer angepassten Tätigkeit erwerbstätig war. Jedoch ist nicht ersichtlich, was für eine Tätigkeit sie genau ausübte, in welchem Pensum sie tätig war und was sie dabei verdiente (Urk. 9/51 S. 2 f. Ziff. 2.2, Ziff. 2.3; vgl. Urk. 9/41/2). Das von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogene bereits errechnete Valideneinkommen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 31'903.-- für das Jahr 2013 (vorstehend E. 6.3) entspricht jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die von einem 100%-Pensum ausging - einem 58%-Pensum, weshalb bei einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27'503.-- resultiert (Fr. 31'903.-- : 58 x 50). Nicht abgestellt werden kann auf das in der Tätigkeit bei der G.___ erzielte Einkommen, da die Beschwerdeführerin lediglich in einem Pensum von 40 % tätig ist und damit ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 % nicht ausschöpft (vgl. vorstehend E. 6.4).

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 31'903.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'503.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4’400.-- und damit eine Einschränkung von 13.8 %. Bei einem Anteil von 58 % im erwerblichen Bereich resultiert damit ein Teilinvaliditätsgrad von 8.0 %.

6.7    Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 8.0 % im erwerblichen Bereich (vorstehend E. 6.6) und von 8.4% im Haushaltsbereich (vorstehend E. 5.5) ergibt einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 16.4 %.

    Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Corinne Schoch im Ver-waltungsverfahren (Urk. 1 S. 1 unten).

    Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin vom 7. April 2017 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungsgegenstand vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand fehlt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1).


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger