Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00570
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 17. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
A.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 19. November 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit 2008 bestehende psychische Beeinträchtigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/12). Diese tätigte medizinische (Urk. 13/19, 13/24, 13/32, 13/37-38, 13/45, 13/47) sowie erwerbliche (Urk. 13/22) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/20, 13/34). In der Folge veranlasste sie die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___ AG, welches am 2. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 13/58). Mit Schreiben vom 15. August 2016 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer intensiven Psychotherapie in ihrer Muttersprache (Urk. 13/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 13/71]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (Urk. 1).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hinweisen).
1.3 In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) wurde einzig der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung beurteilt. Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichts-praxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs-hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund einer Schulterverletzung sei die Versicherte seit dem Jahr 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der psychischen Leiden sei bisher noch keine adäquate Therapie durchgeführt worden, weshalb diese nicht invalidisierend seien (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sie seit August 2014 zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei. Zwar habe der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer adäquaten Therapie verbessert werden könne. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Prognose, die nichts an ihrem momentanen Rentenanspruch ändere (Urk. 1).
4.
4.1 Im Gutachten vom 2. Juni 2016 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 13/58 S. 28):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F 33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1)
- Funktionsstörung der rechten Schulter bei Ruptur der Schulterdrehmanschette
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 13/58 S. 28):
- Handgelenksganglion links
- Bursitis trochanterica, links ausgeprägter als rechts, mit Tendinitis des Tractus iliotibialis
4.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über Schmerzen in der rechten Schulter seit einem Unfall im Jahr 2012. Damals habe sie die Schulter verrenkt. Noch immer könne sie nicht ganz nach oben greifen. Wenn sie auf der rechten Seite liege, habe sie manchmal Schmerzen, die bis in den Oberarm ausstrahlen würden. Seit ungefähr drei Jahren leide sie auch unter Schmerzen im linken Handgelenk. Dort sei eine Schwellung aufgetreten, die teilweise wie Feuer brenne. Bisher sei noch keine Behandlung erfolgt. Weiter leide sie an beidseitigen Hüftschmerzen, links mehr als rechts. Sie könne kaum noch gehen. Nach etwa 10 Minuten würden die Schmerzen zunehmen (Urk. 13/58 S. 3-4).
Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Das An- und Auskleiden erfolge selbständig ohne Hilfe, wobei der rechte Arm beim Ablegen der Oberbekleidung nur bis etwas über die Horizontale angehoben werde. Dies sei auch beim Wiederankleiden zu beobachten. Ansonsten sei das Bewegungsbild harmonisch (Urk. 13/58 S. 5).
In der rechten oberen Schulterblattgrube sei eine diskrete Muskelminderung erkennbar. Das linke Schultergelenk sei in allen Ebenen frei beweglich. Das rechte Schultergelenk sei beim aktiven Vor- und Seitheben des gestreckten Armes eingeschränkt. Passiv sei es hingegen frei beweglich. Das linke Handgelenk sei frei beweglich. Es lägen weder eine Schwellung noch eine Überwärmung vor. Speichenwärts sei ein erbsengrosses, gut verschiebbares Ganglion erkennbar. Es werde ein Druckschmerz angegeben. Der Faustschluss sei kräftig möglich. Die Beschwielung der Hohlhand sei beidseits normal entwickelt, die grobe Kraft beider Hände erhalten. Beide Hüftgelenke seien frei beweglich ohne Stauch-, Rüttel- und Drehschmerz (Urk. 13/58 S. 6-7).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, seit der Schulterluxation im Oktober 2012 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 20 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg sei sie hingegen vollständig arbeitsfähig (Urk. 13/58 S. 9).
4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage darüber, nervös und unruhig zu sein. Sie leide unter Atemnot und habe Angst, dass sie sterben müsse. Auch um die Kinder habe sie ständig Angst und könne sich kaum beruhigen. Zusätzlich leide sie unter Panikattacken und sei wiederholt im Notfall gewesen. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 sei sie deprimiert, leide unter Schlafstörungen, Gedächtnisstörungen und ihre Stimmungslage sei wechselhaft (Urk. 13/58 S. 14).
Die Explorandin sei allseits orientiert und verfolge das Gespräch während der gesamten Untersuchung aufmerksam. Die Konzentrationsspanne könne teilweise jedoch nicht gehalten werden. Es würden sich weder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen zeigen. Auch das Langzeitgedächtnis erscheine unauffällig. Der formale Gedankengang sei assoziativ etwas gelockert, jedoch in Kohärenz und Stringenz ungestört. Die Explorandin wirke vermindert schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei reduziert (Urk. 13/19-21).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei seit August 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Von August bis Dezember 2014 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 10 % gesteigert, wobei ab dem Juli 2015 wieder eine Verschlechterung eingetreten sei. Seit dem August 2015 sei sie zu 20 % arbeitsfähig. Dies gelte sowohl für ihre angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 13/58 S. 28).
4.4 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, die Versicherte sei seit August 2015 zu 20 % arbeitsfähig, dies sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die ambulante psychiatrische Therapie sei zwar prinzipiell adäquat. Eine intensivierte Behandlung könnte durch Optimierung der medikamentösen Behandlung jedoch eine weitere Verbesserung der Einschränkungen bewirken. Aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse sei eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache erforderlich. Eine derart optimierte Behandlung könnte innert sechs Monaten zu einer versicherungsmedizinisch relevanten Verbesserung der psychischen Symptomatik führen (Urk. 13/58 S. 30-31).
5. Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 13/58 S. 5-8, S. 18-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 13/58 S. 3-4, S. 14) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 13/58, S. 2-3, S. 12-14). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen begründet. Daher erfüllt das Gutachten formell die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
6.
6.1 Wie bereits erwähnt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3). Nachfolgend ist deshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren zu prüfen.
6.2 Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Die Beschwerdeführerin konnte dem Gespräch aufmerksam folgen, auch wenn die Konzentration nicht durchgehend aufrechterhalten werden konnte (Urk. 13/58 S. 20). Es zeigten sich weder Störungen des Kurzzeit- noch des Langzeitgedächtnisses und die Merkfähigkeit war erhalten (Urk. 13/58 S. 20). Die affektive Modulationsfähigkeit erschien hingegen reduziert (Urk. 13/58 S. 20). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin begibt sich zwar wöchentlich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Diese wird jedoch nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt. Eine stationäre Behandlung fand bisher nicht statt (Urk. 13/58 S. 15). Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters würde eine intensivierte Therapie innert sechs Monaten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 13/58 S. 30).
Psychiatrisch relevante Komorbiditäten (ausser den gutachterlich festgehaltenen psychiatrischen Diagnosen) liegen nicht vor (Urk. 13/58 S. 17).
6.3 Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurden (Urk. 13/58 S. 21). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihren drei Söhnen, wird regelmässig von zwei Freundinnen besucht und von ihren Nachbarn unterstützt (Urk. 13/58 S. 17). Zudem pflegt sie Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder sowie – zumindest telefonisch - zu ihren Verwandten in Tunesien (Urk. 13/58 S. 17). Auch wenn sie angibt, teilweise keine Kapazität zu haben, mit anderen Menschen zu reden (Urk. 13/58 S. 17), verfügt sie insgesamt über ein intaktes soziales Umfeld.
6.4 Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass sich Aggravationshinweise in Form einer übertriebenen, dramatischen und theatralischen Wirkung des Vorbringens der Klagen fanden (Urk. 13/58 S. 24). Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht gesprochen werden. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei weder in ihren häuslichen noch in ihren Freizeitaktivitäten beeinträchtigt (Urk. 13/58 S. 22). Weder ihre Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit noch die Wegefähigkeit und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien eingeschränkt (Urk. 13/58 S. 26). Angesichts der nicht ausgeschöpften therapeutischen Massnahmen kann zudem nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld, der fehlende Leidensdruck sowie der Umstand, dass keine Einschränkung in ihren ausserberuflichen Tätigkeiten erkennbar ist. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.3 Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2012, in welchem sie die Schulterverletzung erlitt, kaum erwerbstätig war (Urk. 13/21 S. 3-4). Damit erscheint fraglich, ob sie bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre. Dies kann vorliegend offen bleiben, da auch unter der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und als Raumpflegerin tätig war. Da sie lediglich stundenweise arbeitete (Urk. 13/21-22), rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei sie mangels formaler hiesiger Qualifikation als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, ist sie trotz ihrer Schulterverletzung in der Lage, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Selbst unter grosszügiger Annahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 10 %.
Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger