Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00576
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 1. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der gelernte Koch X.___, geboren 1959, arbeitete bis Mai 2010 in einem Pensum von 100 % als Chauffeur (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Er meldete sich am 5. August 2010 unter Hinweis auf Fussschmerzen, Osteoarthropathie Unterschenkelschwellung, Lymphödem, tiefe Veneninsuffizienz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Bei einem Invaliditätsgrad von 51 % sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2011 zu (vgl. Urk. 11/43-44).
Das Gesuch vom 21. Mai 2012 (Urk. 11/55) um Rentenerhöhung wies die IVStelle am 20. November 2012 (Urk. 11/77) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 51 % ab.
Im Zuge eines von Amtes wegen im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/82) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103) die Invalidenrente des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ein.
1.2 Am 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 2009 bestehende Beeinträchtigungen an Fuss, Bein und Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/143, Urk. 11/146 und Urk. 11/149) trat die IVStelle mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz, Olten, zu gewähren (S. 2).
Am 27. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Belegen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein (Urk. 7 und Urk. 8).
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis zugestellt. Mit selbiger Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gesetzt, welchen er am 14. August 2017 leistete (vgl. Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am 5. April 2017 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1). Die mit den Einwänden eingereichten Arztberichte würden von einer ausgeprägten Beinvenenthrombose rechts bei vorbekanntem Phlebo-Lymphödem mit Betonung des linken Beins berichten. Aufgrund der Thrombose könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Die anderen dokumentierten Diagnosen seien bereits bekannt (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es lägen eindeutig Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor, was aus den der Wiederanmeldung beigelegten Arztberichten klar hervorgehe. Die behandelnden Ärzte der Y.___ des Z.___ hätten drauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin bekannten Beschwerden, aufgrund derer bereits ein Rentenanspruch bestanden habe, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten. Nach den ausserdem eingereichten Berichten der A.___ und des B.___ liege zusätzlich eine Schulterverletzung vor, die sich auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit auswirke (S. 5). Es sei festzuhalten, dass sowohl aufgrund der der Beschwerdegegnerin bekannten gesundheitlichen Problematik als auch aufgrund der Schulterbeschwerden die Voraussetzungen für das Eintreten klar erfüllt seien (S. 6). Daneben machte er geltend, es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 11/128) prüfe (S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103), mit welcher die Beschwerdegegnerin die damals halbe Rente einstellte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103) auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 11/100 S. 3 f.):
3.2 Ärztin C.___ von der Y.___ des Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 11/88/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 vgl. dazu auch Austrittsbericht derselben Klinik vom 6. Juni 2014, Urk. 11/88/6-7):
- Gemischtes Phlebo-Lymphödem (seit ca. 2009)
- Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium II
- Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980
- Dependency-Syndrom
- Adipositas
Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad III (seit ca. 1980)
- Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2011)
- Subklinische Hypothyreose
- Gicht
Ärztin C.___ führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er zu 80-100 % ausüben. Er brauche jedoch eine abwechselnd sitzend/stehende Tätigkeit (stehend maximal 2-3 Stunden pro Tag). Dies sei ihm ab sofort möglich (S. 3). Zumutbar seien ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen wechselbelastende Tätigkeiten mit Rotation im Sitzen/Stehen zu 80-100 %, Bücken, Überkopf-Arbeiten, Heben/Tragen (Gewichtslimite: 15 kg) sowie Treppen steigen zu 50 %. Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende (zumutbar 2-3 Stunden) und vorwiegend im Gehen ausgeübte (zumutbar 2-3 Stunden) Tätigkeiten sowie Knien, Kauern und auf Leitern/Gerüste Steigen. Uneingeschränkt seien seine Konzentrations- und sein Auffassungsvermögen sowie seine Anpassungsfähigkeit. Eingeschränkt sei seine Belastungsfähigkeit, da ihm kein zu langes Stehen zumutbar sei (S. 5).
3.3 Dr. med. und Dr. rer. pol. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Dezember 2014 (Urk. 11/100 S. 4) aus, seit der letzten Hospitalisation im Z.___ vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2014 (vgl. dazu Urk. 11/88/6-9) sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit betrage 80-100 % seit der letzten Hospitalisation.
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer gesundheitlichen Verbesserung und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Mittelwert von 80100 %) in einer Verweistätigkeit aus und ermittelte dergestalt einen Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 11/103).
4.
4.1 Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte auf:
4.2 In einem nicht vollständig eingereichten Austrittsbericht der E.___ des Z.___ vom 31. Juli 2015 (Urk. 11/134/8-9) – es liegen lediglich die ersten beiden Seiten vor – über eine Hospitalisation vom 21. bis zum 31. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2):
- Gemischtes Phlebo-Lymphödem rechtsbetont (Erstdiagnose ca. 2009) bei:
- Chronisch venöser Insuffizienz im Widmer Stadium II beidseits
- Aktuell exazerbierter Stauungsdermatitis Unterschenkel rechts. Rechts: kein Hinweis auf eine tiefe Bein-, Beckenvenen- sowie Muskelvenenthrombose soweit einsehbar (Duplexsonographie vom 21. Juli 2015) und sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980
- Dependency-Syndrom
- Adipositas
- Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- Adipositas WHO Grad III
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Refluxösophagitis Grad 4 (aktuell beschwerdefrei)
- Bicepssehnenruptur rechts (Dezember 2014)
- Hyperurikämie (letzter Schub Dig I Fuss links August 2010)
- Erhöhte Transaminasen (Ausschluss Hepatitis B/C Dezember 2010)
- Subklinische Hypothyreose
- Allergien
Als Grund des Eintritts auf die Notfallstation wurde eine Exazerbation der Stauungsdermatitis am Unterschenkel rechts im Rahmen des Phlebo-Lymphödems angegeben. Weiter wurde ausgeführt, bei klinisch ausgeprägter Umfangsdifferenz habe in einer notfallmässigen Duplexsonographie eine tiefe Venenthrombose ausgeschlossen werden können. Es zeige sich eine kontinuierliche Besserung des initial eindrücklichen Befundes. Zur schweren depressiven Episode wurde ausgeführt, von den Kollegen der Psychiatrie, die konsiliarisch beigezogen worden seien, sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Aufgrund fortbestehender akuter Eigengefährdung sei am 31. Juli 2015 die Indikation für eine fürsorgerische Unterbringung gestellt und durch die Kollegen der Psychiatrie initiiert worden (S. 2).
Dass eine solche erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4.3 Dr. med. F.___, leitender Arzt Chirurgie, vom B.___ nannte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2015 (Urk. 11/134/5-6) als Diagnose eine höhergradige Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts älteren Datums und berichtete, MR tomographisch habe bereits im Januar 2015 eine höhergradige Rotatorenmanschettenruptur mit deutlicher fettiger Degeneration der Muskelbäuche bestanden.
4.4
4.4.1 Oberärztin PD Dr. med. G.___, Leitung Y.___, Oberärztin Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. sc. nat. und Dr. med. I.___ von der Y.___ des Z.___, wo der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 in Behandlung war, nannten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2016 (Urk. 11/148/16-18) folgende Diagnosen (S. 1):
- Metabolisches Syndrom
- Essentielle arterielle Hypertonie
- Adipositas WHO Grad III
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
- Lebersteatose (Erstdiagnose 2013)
- Gemischtes Phlebo-Lymphödem rechtsbeton (Erstdiagnose 2009)
- Chronisch venöse Insuffizienz im Widmer Stadium II beidseits
- Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980
- Dependency-Syndrom
- Im Rahmen der Adipositas
- Subklinische Hypothyreose
- Schwere depressive Episode Juli 2015
Zudem führten sie aus, bei der Neuaufnahme am 4. Januar 2016 habe sich ein im Vergleich zu links - auf doppelten Umfang angeschwollener rechter Unterschenkel, mit braunen Hautindurationen und leichter Rötung durch die chronische Stauungsdermatitis gezeigt. Auf genaue Befragung habe sich herausgestellt, dass die in der A.___ nach Mass bestellten Kompressionsstrümpfe noch nicht abgeholt und dass die Lymphdrainage wegen Ferienabwesenheit des Physiotherapeuten eingestellt worden seien. Bei der dritten und letzten Konsultation sei das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers nach Nachholen dieser Massnahmen deutlich besser. In Bezug auf finanzielle und private Angelegenheiten (IV-Rente und Fahreignung) habe sich ein extrem zielgerichteter und instrumentalisierender Beschwerdeführer gezeigt. Das metabolische Syndrom zeigte sich unauffällig (S. 2).
4.4.2 Oberärztin Dr. med. J.___ und Assistenzärztin Dr. sc. nat. und Dr. med. I.___ von der Y.___ des Z.___ führten in ihrem Schreiben vom 8. März 2016 (Urk. 11/134/2) an die Procap, Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, aus, der Beschwerdeführer werde seit Jahren von der Y.___ betreut. Gemäss deren Bericht vom 12. August 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100%. Sie könnten diese Einschätzung nicht nachvollziehen. Der Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise gebessert, sondern eher verschlechtert. Das Phlebolymphödem sei stark ausgeprägt und so sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige Lymphdrainage sowie dermatologische Kontrollen angewiesen. Weiter sei im Sommer 2015 eine psychiatrische Hospitalisation notwendig gewesen. Auf der Y.___ würden die Patienten von Assistenzärzten betreut, welche aufgrund ihrer Ausbildung meist nach einigen Wochen bis Monaten die Abteilung wechseln würden. Die Ärztin C.___ habe den Beschwerdeführer - gemäss Angaben im Bericht - erst seit dem 3. Juli 2014 betreut und seine gesundheitliche Situation wohl aufgrund der kurzen Betreuungszeit nicht richtig eingeschätzt.
4.4.3 In einem weiteren an die Procap gerichteten Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 11/134/1) ergänzten Dr. J.___ und Dr. I.___, in seiner aktuellen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig aufgrund der ausgeprägten Lymphödeme. Vermehrte Pausen seien notwendig, da das lange Stehen die Lymphödeme im Tagesverlauf verstärke. In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Aktivierung der Beine sowie Zeit für regelmässige Lymphdrainagen erachteten sie ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings müsse unbedingt eine dermatologische und gegebenenfalls angiologische Stellungnahme eingeholt werden.
4.4.4 Am 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148/7-8) berichteten PD Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom, in der Beobachtungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) sei die in-office-Blutdruckmessung im Zielbereich gewesen. Die Blutzuckerwerte hätten sich bei einer fraglichen Compliance zunehmend schlecht gezeigt (S. 2).
4.5 Oberarzt der Orthopädie Dr. med L.___ von der A.___ nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 11/134/3-4) über eine nach Zuweisung des B.___ erfolgte ambulante Schulter-Sprechstunde am 2. Mai 2016 als Diagnose unter anderem eine Pseudoparalyse und eine chronische Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts mit spontaner Ruptur des langen Biceps. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 mit bestehenden Schmerzen in seiner rechten Schulter sowie Funktionseinschränkungen in die Sprechstunde gekommen (S. 1). Aus chirurgischer Sicht wäre eine inverse Schultertotalprothese eine Möglichkeit, um die Schmerzen sowie auch die Funktion (Flexion) deutlich zu verbessern. Jedoch sei der Beschwerdeführer mit einer inversen Schultertotalprothese als Chauffeur und auch in der Küche nicht voll einsatzfähig (S. 2).
4.6 Oberarzt Dr. med. M.___ und Assistenzärztin Dr. med. N.___ von der O.___ des Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 9. September 2016 (Urk. 11/148/13-15) über ihre Konsultationen vom 18. Juli und 6. September 2016 neben den bekannten die folgenden neuen Diagnosen (S. 1):
- Lumboradikuläres Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall (Erstmanifestation Juni 2016)
- Klinisch: Schmerzausstrahlung Ober– und Unterschenkel lateral links sowie lateraler Fussrand links, diskretes molonsches Defizit der Zehensenker links (M4+) Lendenwirbelsäule (LWS)-Quadrantentest links mit radikulärer Ausstrahlung, Lasègue links positiv ab 50?
- MRI LWS vom 26. Juli 2016: erosive Osteochondrose mit Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK)5/Sakralwirbelkörper (SWK)1 mit nach kaudal umgeschlagenen, abgelöstem Sequester paramedian links mit rezessaler Kompression von S1 links
- Therapie: Physiotherapie seit Juli 2016
- Paracetamol-Überkonsum von Juni bis Juli 2016
Zudem führten sie zum lumboradikulären Syndrom S1 aus, bei glutealen Schmerzen links mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel habe sich zum Verlaufszeitpunkt am 6. September 2016 eine diskrete Parese der Zehensenker lins sowie eine diskrete Hyposensibilität im Bereich des lateralen und medialen Fussrandes links gezeigt. Die radikulären Provokationsmanöver hätten sich linksseitig positiv gezeigt, ebenso der Lasègue. In Zusammenschau mit der im MRI objektivierten Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit nach kaudal abgelöstem Sequester und dortiger rezessaler Kompression S1 links interpretierten sie die Beschwerden im Rahmen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall. Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle September 2016 habe sich die Schmerzsymptomatik bereits praktisch gänzlich regredient gezeigt (S. 2).
4.7 Dr. med. P.___, Facharzt für Angiologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 phlebologisch und nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 11/148/3-6) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiedergegeben):
- Thromboembolische Erkrankung
- Gemischtes Phlebo-Lymphödem Beine beidseits rechtsbeton (Erstdiagnose 2009)
- Metabolisches Syndrom
- Status nach schwerer depressiver Episode im Juli 2015
Zudem führte er aus, anamnestisch müsse von einer unprovozierten Thrombose ausgegangen werden. Rechts kämen sonographisch ältere, postthrombotische Veränderungen zur Darstellung, so dass ursächlich eine hereditäre Thrombophilie vorliegen dürfe (S. 2).
4.8 Am 17. März 2017 (Urk. 11/148/1; vgl. auch Bericht vom 16. Januar 2017 [Urk. 11/148/2) berichtete die seit 11. Januar 2017 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, in einem Schreiben an die Procap, beim Beschwerdeführer bestehe seit 6 Jahren ein Diabetes mellitus Typ II mit nachweisbaren Gefäss- und Nervenkomplikationen, insbesondere auch einer Polyneuropathie. Diese, sowie das seit 2009 bekannte gemischte Phlebo-Lymphödem rechtsbetont, die beginnenden diabetischen Fussveränderungen bei einer starken Adipositas und neu seit Januar die Dreietagenvenenthrombose des linken Beins würden die Beweglichkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen. Zusätzlich bestünden eine höhergradige Rotatorenmanschettenruptur seit Dezember 2014 sowie ein lumboradikuläres Syndrom S1 links mit sensomotorischem Ausfall (Diagnose Juni 2016). Eine essentielle arterielle Hypertonie sowie Dyslipidämie und subklinische Hypothyreose seien aktuell gut eingestellt beziehungsweise substituiert. In Zusammenschau der Diagnosen sei zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben.
5.
5.1 Was das psychische Leiden anbelangt durchlebte der Beschwerdeführer im Juli 2015 eine schwere depressive Episode (vgl. E. 4.1). Es finden sich jedoch keine Hinweise in den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass diese von Dauer war. Vielmehr sprachen alle befassten Ärzte übereinstimmend von der depressiven Episode vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4.1, E. 4.7). Zudem ist auch weder ersichtlich noch behauptet, dass nach dem 31. Juli 2015 noch eine psychiatrische Behandlung stattgefunden hätte (vgl. dazu E. 4.2). Unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung vom 6. Januar 1996 ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Krankheit leidet, welche einen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit hat (vgl. E. 4.2-8).
5.2 In den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingereichten medizinischen Berichte wurden verschiedene somatische Leiden diagnostiziert.
Was das im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung bestehende (vorstehend E. 3.2) metabolische Syndrom und die damit verbundene essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Dyslipidämie sowie Lebersteatose angeht, lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.4.1, E. 4.4.4 und E. 4.8). So hielten PD Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom fest, dass in der Beobachtungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) die Blutdruckmessungen im Zielbereich waren (E. 4.4.4). Zudem führten sie die damaligen zunehmend schlechten Blutzuckerwerte auf die fragliche Compliance zurück, was dafür spricht, dass diese sich bei Compliance ebenfalls als im vorgesehenen Wertebereich befindlich zeigen dürften. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bezüglich des metabolischen Syndroms in allen vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen Berichten keine beschrieben. Zwar sprach die Hausärztin von beginnenden diabetischen Fussveränderungen (E. 4.8), doch führte sie die eingeschränkte Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht darauf, sondern insbesondere auf die vorbestehende Adipositas und die Thrombose zurück, was hinsichtlich der Fussbeschwerden nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lässt. Zudem berichtete die Hausärztin Dr. Q.___, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der arteriellen Hypertonie, der Dyslipidämie und der subklinischen Hypothyreose gut eingestellt respektive substituiert ist (vgl. E. 4.8).
Betreffend die im Bericht der E.___ des Z.___ am 31. Juli 2015 genannten Diagnosen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Refluxösophagitis beschwerdefrei und bezüglich der Hyperurikämie fand der letzte Schub 2010 statt (vgl. E. 4.2).
Hinsichtlich des gemischten Phlebo-Lymphödems und der damit verbundenen Stauungsdermatitis im Unterschenkel rechts im Juli 2015 sowie im Januar 2016, hat sich die Situation jeweils kontinuierlich verbessert bei Befolgung der empfohlenen Massnahmen (Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfe; vgl. E. 4.2 und E. 4.4.1), sodass nicht von einer dauerhaften auf das Lymphödem zurückgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, beziehungsweise eine solche nicht glaubhaft dargelegt wurde. Daran ändert auch die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. J.___ und Dr. I.___ nichts (vgl. E. 4.4.2 und E. 4.4.3). Diese führten nur aus, sie könnten die Einschätzung von Dr. C.___ nicht nachvollziehen und der Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert, sondern eher verschlechtert. Inwiefern sich dieser bezüglich des Lymphödems verschlechtert haben sollte, legten sie jedoch nicht dar.
Die von Dr. F.___ und Dr. L.___ diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur rechts (vgl. E. 4.3 und E. 4.5) ist älteren Datums und war MR-tomographisch bereits im Januar 2015 dokumentiert (vgl. E. 4.3, E. 4.5 und Urk. 11/134/5). Selbst der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. L.___ an, die entsprechenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestünden seit Dezember 2014 (vgl. E. 4.5) und damit zeitlich wesentlich vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. März 2015. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf das Schulterleiden dargetan.
In Bezug auf das von Dr. M.___ und Dr. N.___ diagnostizierte lumboradikuläre Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall (Erstdiagnose Juni 2016) gaben diese an, dass sich im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle im September 2016 die Schmerzsymptomatik bereits praktisch gänzlich regredient gezeigt habe, womit diesbezüglich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen ist.
Bei der von Dr. P.___ diagnostizierten 3-Etagen-Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P.___ legte dar, dass die Venenthrombose durch Medikation und Kompressionstherapie behandelbar ist. Dr. P.___s Bericht lässt sich denn auch keine allenfalls durch die Thrombose verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Damit ist es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht gelungen, eine dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft darzulegen.
5.3 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.2) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-8) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor, es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 11/128) prüfe, da die Ärzte in der Y.___ des Z.___ in ihren Schreiben vom 8. März 2016 (E. 4.4.2) die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztin C.___ (E. 3.2) als nicht nachvollziehbar bezeichnet hätten. Zudem habe diese ihre Angaben in einem Verlaufsbericht gemacht, was praxisgemäss in ordentlichen Revisionsverfahren noch nicht einmal als rechtskonforme materielle Prüfung qualifiziert werde (S. 6 f.).
Soweit auf dieses Begehren einzutreten ist, ist dazu zu bemerken, dass der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4; und die nicht veröffentlichte E. 3 des BGE 134 V 401).
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 750.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 13) zu verrechnen.
7.2 Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichtskosten in eben dieser Höhe verrechnet (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]; Basler Kommentar, Viktor Rüegg, N 3 zu Art. 111 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.
Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- verrechnet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller