Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00578


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier 1986 und 1995 geborener Kinder, absolvierte in Serbien eine Ausbildung als Verkäuferin (Urk. 6/3/2 und Urk. 6/3/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war sie als Buffettochter, Zimmermädchen und Reinigungskraft tätig (Urk. 6/3/4 und Urk. 6/170/6). Zuletzt arbeitete sie während 2.25 Stunden pro Tag zu 5 Tagen die Woche als Reinigungskraft bei der A.___ AG (Urk. 6/18/2 und Urk. 6/170/6). Ab dem 18. Juli 1999 war sie zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/3/5). Am 10. Juni 2002 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem das psychiatrische Gutachten von B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2004 einholte (Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 6/41) wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2002 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zugesprochen.

1.2    Mit Zustellung des «Fragebogens für Revision der Invalidenrente» eröffnete die IV-Stelle im März 2005 ein Revisionsverfahren (Urk. 6/46). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 6. Juli 2006, Urk. 6/56), in welchem die Versicherte am 8. September 2006 Einwand erhob (Urk. 6/57), veranlasste die IVStelle erneut ein psychiatrisches Gutachten von B.___ und Dr. C.___ (Gutachten vom 10. Mai 2007, Urk. 6/62 und Urk. 6/67). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 6/75).

1.3    Im November 2012 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 6/77 und Urk. 6/78). Auf Ersuchen der IV-Stelle reichte Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle einen ärztlichen Bericht, datierend vom 5. Februar 2013, ein (Urk. 6/81). Am 26. August 2013 erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 wurde der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 6/103). Im Einwand vom 25. Oktober 2013 ersuchte die Versicherte darum, sie vor Einstellung der halben Invalidenrente in ein Arbeitstraining aufzunehmen bzw. ihr eventualiter weiter die halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 11. November 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Dezember 2013 auf, unter dem Hinweis, dass die Akten an die Eingliederungsberatung weitergeleitet würden (Urk. 6/114).

1.4    Mit Eingabe vom 18. November 2013 teilte die Versicherte mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2013 und stelle ein Gesuch um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/116). Mit Schreiben vom 19. März 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 7. April 2014 bis am 2. Mai 2014 in der F.___ (Urk. 6/119). Diese erstattete am 2. Mai 2014 ihren Abschlussbericht (Urk. 6/128). Am 13. Juni 2014 teilte die IV-Stelle, Eingliederungsberatung, der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da die Versicherte anlässlich des Abschlussgespräches bei der F.___ erklärt habe, sie fühle sich nicht eingliederungsfähig und verzichte deshalb auch auf weitere Integrationsmassnahmen (Urk. 6/129).

1.5    Am 15. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/132). Mit Vorbescheid vom 26. August 2014 kündigte die IV-Stelle an, nicht auf das Leistungsgesuch einzutreten (Urk. 6/133). Mit Schreiben vom 17. September 2014 erhob die Versicherte Einwand (Urk. 6/134) und begründete diesen – unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/137) – mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6/138). Nach Beizug der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/176/2) und eines ergänzenden Berichts von Dr. D.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/144), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 4. Februar 2015 auf, sich einem Abklärungsgespräch in der Klinik G.___ zu unterziehen (Urk. 6/146). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 2. März bis 15. April 2015 in der Klinik H.___ auf (Urk. 6/157, Urk. 6/158 und Urk. 6/162). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/176/4) wurde Dr. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. November 2015 mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten beauftragt (Urk. 6/166). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 6/170). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 – unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. D.___ vom 21. April 2016 (Urk. 6/175) – reichte die Versicherte dazu eine Stellungnahme ein (Urk. 6/174). Mit Vorbescheid vom 8. August 2016 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/177). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2016 Einwand (Urk. 6/178). Der psychiatrische Gutachter, Dr. I.___, nahm mit Eingabe vom 22. November 2016 aufforderungsgemäss Stellung zum Einwand der Versicherten (Urk. 6/181). Zu dieser Stellungnahme liess sich die Versicherte mit Schreiben vom 16. März 2017 vernehmen (Urk. 6/184, unter Beilage eines Verlaufsberichtes von Dr. D.___ vom 15. März 2017 [Urk. 6/185]). Mit Verfügung vom 7. April 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-188), was der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits  erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die Durchführung eines strukturiertes Beweisverfahren bleibt jedoch dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.2.3    Unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1.).

1.2.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6

1.6.1    Eine Neuanmeldung wird – wie auch ein Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_9/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.1 mit weiterem Hinweis und 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E.3.3).

1.6.2    Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenzusprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.4).

1.6.3    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, das Gutachten von Dr. I.___ sei beweiskräftig. Darin werde die bereits vormals attestierte Arbeitsfähigkeit bestätigt. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege seit 2013 nicht mehr vor. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseinsnahe Aggravation vorhanden sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. I.___ sei zufolge – näher beschriebener – Mängel nicht beweiskräftig. Da die medizinischen Abklärungen nicht genügen würden, um über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können, dränge sich eine psychiatrische Begutachtung auf, welche auf der Basis der bestehenden fachärztlichen Berichte das Vorliegen depressiver Symptome vertieft exploriere und sich zu ihrer aktuellen psychischen Situation äussere (Urk. 1 S. 89).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.6) bildet vorliegend die unangefochtene Rentenaufhebung vom 11. November 2013 (Urk. 6/114).




3.2

3.2.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 11. November 2013 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.___ vom 26. August 2013 (Urk. 6/98).

3.2.2    Die Gutachter der MEDAS E.___ stellten darin aus polydisziplinärer Sicht keine Hauptdiagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/98/35):

- Epicondylitis radialis links (ICD-10: M77.1)

- Bursitis trochanterica links (ICD-10: M70.6)

- Schmerzausweitung

- Beginnendes leichtgradiges sensibles Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits

- Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz

- Unsystematischer Schwindel, nicht-organische Ursache

- Unspezifischer Rückenschmerz ohne Hinweis auf radikuläre Läsionen oder Fähigkeitsstörungen

- Anamnestisch St.n. Entfernung eines benignen Tumors der re Mamma mit/bei unauffälligen Nachkontrollen

- Hysterektomie 2008 mit li Adnektomie

- V.a. Gastrointestinalen Reflux mit/bei chron. Analgetikabusus, unter Magensäureblockertherapie asymptomatisch

- Hypercholesterinämie

- Anamnestisch Nierensteine 2011 sonographisch dargestellt, aktuell asymptomatisch

- Anamnestisch V.a. Mitralklappenprolapssyndrom mit/bei aktuell unter Beta-Blockade asymptomatisch

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

- Atypische familiäre Situation (ICD-10: Z 60.1)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z 60.3)

    Weder im Somatischen noch im Psychischen seien Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes gefunden worden. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie adaptiert betrage 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 %. Es liege keine Schädigung mit nachfolgenden Fähigkeitsstörungen vor, die die mittel- und langfristige berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde (Urk. 6/98/38).

3.2.3    Diese Beurteilung beruhte in psychischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Juni 2013 (Urk. 6/98/15–23). Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene psychosoziale Belastungen bestünden. Die in den Arztberichten fehlende Verbesserung stehe mit diesen psychosozialen Belastungen in Einklang, da bei der Beschwerdeführerin nicht die affektive Problematik im Vordergrund stehe, sondern die psychosozialen Belastungen, die zu einer affektiven Störung führen könnten. Aktuell erlebe er in der Explorandin eine Versicherte, die affektiv nicht wesentlich eingeschränkt sei. Sie wirke zwar etwas belastet, zeige aber keine wesentliche depressive Symptomatik, um aktuell eine depressive Erkrankung diagnostizieren zu können. Daneben gebe es zurzeit auch keine Hinweise auf eine Angststörung, was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin decke, wonach die Ängste seit 10 Jahren deutlich besser geworden seien. Im Rahmen der interdisziplinären Besprechung zeige sich, dass die geäusserte Schmerzproblematik weder physiologisch noch körperlich erklärt werden könne. Daneben gebe es verschiedene psychosoziale Belastungen und Konflikte, so dass diesbezüglich von einer Schmerzausweitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden könne (Urk. 6/98/20). Aus rein psychiatrischer Sicht seien die Förster-Kriterien nicht erfüllt (Urk. 6/98/20–21). Als Handicaps stünden für ihn die psychosozialen Probleme im Vordergrund, insbesondere die Situation mit den beiden in Serbien heranwachsenden Töchtern. Daneben seien Migrationsprobleme, aber auch fehlende Integration in der Schweiz sowie sprachliche Schwierigkeiten weitere deutliche Handicaps für die Beschwerdeführerin, in der Schweiz reüssieren zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht gehe er davon aus, dass die zumutbare Willensanstrengung gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei aktuell weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit in iv-relevantem Sinne eingeschränkt (Urk. 6/98/21).

3.3    

3.3.1    Hinsichtlich des seitherigen Verlaufs des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen Folgendes aktenkundig:

3.3.2    Dr. D.___ nannte in seinem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2014 als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01; Urk. 6/137/1).

    Einschränkend und mit der Depression konform sei ein deutlich gestörter Tagesablauf, geprägt von Antriebsverminderung, der Interessenverlust begleitet von einem sozialen Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduziert. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Störung sei eine willentliche Überwindung der Beeinträchtigungen derzeit verunmöglicht. Im Verlaufe der Therapie sei es immer wieder, insbesondere in Belastungssituationen, zu einer Zustandsverschlechterung bzw. Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 6/137/3).

3.3.3    Die Ärzte der Klinik H.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig, ohne psychotische Symptome (F33.2), bestehend seit ca. 13 Jahren, sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (F40.01 [Urk. 6/158/1]).

    Anamnestisch bestehe seit ca. einem Jahr eine verstärkte depressive Symptomatik mit Kraft-, Energielosigkeit sowie Freud- und Lustlosigkeit. Sodann bestünden auch innere Unruhe, verstärkte Ängste sowie unspezifische Schmerzbeeinträchtigungen. Subjektiver Auslöser für die Verschlechterung der seit ca. 10 Jahren bestehenden Symptomatik stelle die Belastung durch den Wegfall der IV-Rente anlässlich der letzten Revision im Dezember 2013 dar. Die Beschwerdeführerin habe danach an Integrationsmassnahmen teilnehmen müssen, wobei sie die geforderte Präsenzzeit aufgrund von Schmerzen und Erschöpfung nicht habe einhalten können. Sie fühle sich zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Behandlung in der Tagesklinik der O.___ vom 13. Oktober bis 9. Dezember 2014 habe sie mehr belastet als ihre Beschwerden gelindert. Im Verlauf habe die Distanz von der familiären Umgebung bei der Beschwerdeführerin positive Effekte gezeitigt. Aktuell sei bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/158/3; vgl. Urk. 6/162).

3.3.4    Dr. I.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/170/31):

- Depressive Störung (gegenwärtig remittiert, F32.4/F33.4)

- mit Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Clonazepam, Lorazepam; F13.2)

- bei akzentuierten (übergenau, ängstlich-vermeidend) Persönlichkeitszügen, rezidivierendem Schmerzsyndrom und psychosozialen Belastungen

    Es bestehe eine depressive Störung, die gegenwärtig remittiert sei und als potentielles Gesundheitsrisiko gelten könne. Das nach August 2013 postulierte ängstlich depressive Syndrom habe in der Folge der und als Reaktion auf die Sistierung von Rentenzahlungen für kurze Zeit an Ausprägung zugenommen. Als Folge (sekundär) der depressiven Störung und ihrer Behandlung sei zudem ein Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen entstanden. Die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin verändere sich darüber hinaus beeinflusst von akzentuierten (übergenau, ängstlich-vermeidend) Persönlichkeitszügen und als Folge des rezidivierenden Schmerzsyndroms und von psychosozialen Belastungen, was keinen Krankheitswert habe. Die damit verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis maximal sehr leicht ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus durch die Beschwerdeführerin sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) weit überwiegend bis vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich (Urk. 6/170/23–24 und Urk. 6/170/27–28).

    Im Fall der Beschwerdeführerin sei eine (bewusstseinsnahe) Aggravation vorhanden. Es sei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der affektiven und kognitiven Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen. Daneben sei bei der Beschwerdeführerin eine Verdeutlichungstendenz auszumachen. Das psychosoziale Umfeld (inkl. regelmässiger Reisetätigkeit) werde als weitgehend intakt geschildert (Urk. 6/170/25 und Urk. 6/170/33).

    Beim Verlauf der Störung der Beschwerdeführerin seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Lebensalter, Herkunft, Migration, einfache und geringe Berufserfahrung, fehlende Deutschkenntnisse, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen/Schulden, Krankheit des Ehemannes). Sie würden von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische und/oder sozialarbeiterische Relevanz besitzen und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie würden (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) auch die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite behindern. Sie stünden wesentlich im Vordergrund und erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/170/25-26 und Urk. 6/170/29).

    Eine anhaltende (längerfristige) Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten und für Hausarbeiten sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung am 24. Februar 2016, bzw. ab 26. August 2013 ausgegangen werden. Mit Bezug zum MEDAS-Gutachten vom 26. August 2013 könne nämlich die dort erläuterte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Die in diesem Gutachten attestierte anhaltende «somatoforme» Schmerzstörung (F45.4) sei nicht länger zu begründen. Das in den Akten nach August 2013 postulierte ängstlich-depressive Syndrom habe in der Folge der und als Reaktion auf die Sistierung von Rentenzahlungen für kurze Zeit an Ausprägung zugenommen. Für die deshalb folgende stationäre Behandlung vom 2. März bis 15. April 2015 könne (bereits aus formalen Gründen) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine darüber hinaus in den Akten postulierte Minderung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen könne nicht bestätigt werden. Eine im Fall der Beschwerdeführerin trotzdem allfällig entsprechend postulierte Minderung der Arbeitsfähigkeit erscheine aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als eine therapeutisch-wohlwollende sozialmedizinische Massnahme (Urk. 6/170/26 und Urk. 6/170/35).

3.3.5    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2016 als psychiatrische Diagnosen eine anhaltende depressive Störung, mittelgradig rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.1, F32.2), eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) an. In diagnostischer Hinsicht im Vordergrund bestehe eine anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwicklung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig) ohne zwischenzeitliche Remission (ICD-10 F32.11, F32.21). Aufgrund der Gesamtschau der Befunde müsse eine mittelgradige Episode angenommen werden (Urk. 6/175/1-2).

    Der Verlauf sei nach wie vor durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. Jegliche Veränderungen bzw. Belastungen würden sich destabilisierend auf die Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 6/175/3). Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebsverminderung, der Interessensverlust begleitet von einem sozialen Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen, sprächen für eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei dadurch vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei von einer vom Schmerzsyndrom losgelösten psychischen Komorbidität auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränke. Es handle sich jedoch um ein eigenständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert, wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren keinen wesentlichen Einfluss auf die depressive Episode hätten (Urk. 6/175/5).

3.3.6    Dr. I.___ führte in der vom 22. November 2016 datierten Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. September 2016 (Urk. 6/178) aus, es sei ihm nicht möglich, aufgrund der Kritik der Beschwerdeführerin eine Änderung der seinerseits im Gutachten vom 15. März 2016 abgegebenen Einschätzung zu begründen. Dementsprechend halte er insbesondere an den Einschätzungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits(un)fähigkeit fest, wie sie im Gutachten formuliert würden (Urk. 6/181/2).

3.3.7    Dr. D.___ gab in seinem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 15. März 2017 an, die psychische und emotionale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin habe seit der letzten Berichterstattung nicht gesteigert werden können. Der Verlauf sei immer noch durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. Es zeige sich, dass bereits Kleinigkeiten, bzw. geringe Anforderungen des Alltags die Beschwerdeführerin rasch überfordern, woraufhin sie mit einer depressiven Symptomatik sowie Verstärkung von dysfunktionalen Einstellungen und Gedanken, mit der Überzeugung hilf- und hoffnungslos zu sein, reagiere. Aktuell belaste sie sehr der psychische Zustand ihrer Tochter, welche im September 2016 die Schweiz nach vergeblichem juristischem Tauziehen habe verlassen müssen (Urk. 6/185).


4.

4.1    Vorwegzunehmen ist, dass sich in den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung der objektiven somatischen Befunde finden. Eine somatisch bedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

    Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Rente Ende 2013 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im April 2017 massgeblich verschlechtert hat (vgl. E. 1.6).



4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach seit 2013 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 15. März 2016 (Urk. 2).

4.2.2    Dieses Gutachten beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung (Urk. 6/170/14 ff.) und wurde in Kenntnis der und – einlässlicher – Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 6/170/10-13, Urk. 6/170/17-20). Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 6/170/16 ff.). Im Weiteren legte Dr. I.___ die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar, wobei er auch eine Gesamtbetrachtung im Sinne der gemäss BGE 141 V 281 im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren vornahm (Urk. 6/170/27-35). Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5; BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.3

4.3.1    Vorab ist zu bemerken, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – die gutachterlichen Beobachtungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus auf eine Aggravation (vgl. E. 1.2.4) hindeuten. So sind laut Dr. I.___ ihre Angaben zu den Beschwerden – trotz «empathischer» Nachfrage seinerseits – vage, oberflächlich, ausweichend und unklar geblieben (Urk. 6/170/7), beschrieb sie ihre Aktivitäten überdies widersprüchlich und unglaubwürdig (Urk. 6/170/25; vgl. bereits die entsprechende Feststellung im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS E.___ vom 26. Juni 2013, Urk. 6/98/17 und Urk. 6/98/22) und waren Verdeutlichungstendenzen vorhanden (Urk. 6/170/14 und Urk. 6/170/18). Sodann fand Dr. I.___ entgegen ihrer – vagen – subjektiven Schilderung der Beschwerden («sie sei sehr vergesslich, ihre Angaben zu den Daten seien deshalb ungenügend»; «sie leide an Depressionen» [Urk. 6/170/7]) keine erhebliche objektive Psychopathologie, namentlich auch keine depressionsspezifische (Urk. 6/170/14–15). Ausserdem hat sie gemäss Dr. I.___ trotz angeblicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit das «psychosoziale Umfeld» (inklusive Reisetätigkeit) als weitgehend intakt geschildert (Urk. 6/170/29).

    Jedoch kann aufgrund dieser Feststellungen von Dr. I.___ – entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 2) – nicht auf einen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.4) geschlossen werden. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass laut der Beurteilung von Dr. I.___ die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwögen. Vielmehr hat er seine Beurteilung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, in erster Linie mit einer geringen Ausprägung der psychopathologischen Befunde sowie mit den Verlauf beeinflussenden, wesentlich im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren begründet (Urk. 6/170/27).

4.3.2    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die von Dr. I.___ durchgeführte psychiatrische Exploration ungenügend gewesen sein soll. So erhob er eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/170/5-6) und erkundigte sich bei der Beschwerdeführerin auch nach den aktuellen Beschwerden. In diesem Zusammenhang wies er ausdrücklich darauf hin, dass er bei der Beschwerdeführerin «empathisch» nachgefragt habe (Urk. 6/170/7). Sodann nahm Dr. I.___ durchaus einen vollständigen Psychostatus auf und führte ausserdem ein Fremdbeurteilungsverfahren nach MADRS durch (Urk. 6/170/14–15).

4.3.3    Die Beurteilung von Dr. I.___, wonach – wie bereits anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ (vgl. E. 3.2.3) – keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, erscheint aufgrund des von ihm erhobenen – weitestgehend unauffälligen – Psychostatus sowie seiner weiteren Feststellungen nachvollziehbar. Gleiches gilt mit Blick auf die Angaben im Bericht der Klinik H.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. E. 3.3.3) auch für seine Beurteilung, wonach die von Dr. D.___ und den Ärzten der Klinik H.___ postulierte zwischenzeitliche Verschlechterung der ängstlich-depressiven Syndrome auf psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere starke finanzielle Sorgen nach der Sistierung der Rente Ende 2013) zurückzuführen sei. Für den von Dr. I.___ postulierten massgeblichen Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf das psychische Beschwerdebild spricht namentlich auch, dass gemäss den ärztlichen Angaben im besagten Bericht der Klinik H.___ die Distanz vom familiären Umfeld positive Effekte zeitigte. Die Beschwerdeführerin selbst bemerkte laut dem Gutachten zum dortigen stationären Aufenthalt sogar, sie habe sich «wie in einem Hotel im Urlaub gefühlt und den Aufenthalt genossen» (Urk. 6/170/9).

    Wie eingangs dargelegt, sind das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. E. 1.2.3). Sind Symptome – wie hier – auf eine von der versicherten Person als existenzgefährdend empfundene Rentenaufhebung zurückzuführen, so sind sie invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1). Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach seit der Begutachtung in der MEDAS E.___ keine anhaltende (längerfristige) Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten und für Hausarbeiten anzunehmen sei, vermag daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu überzeugen.

4.3.4    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die fachärztlichen Berichte von Dr. D.___ und der Klinik H.___ sowie ferner auch der Abschlussbericht der F.___ Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen liessen (Urk. 1 S. 8 und 9), ist vorab zu bemerken, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2).

4.3.5    Dr. I.___ hat sich mit den Vorberichten von Dr. D.___ und der Klinik H.___ einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 6/170/17–21). Dabei stellte er zutreffend fest, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/137) zwar eine rezidivierende depressive Störung mit mittel- bis schwergradiger Episode (F33.2) und wieder – wie im Bericht vom 27. November 2012 – eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01; vgl. demgegenüber Urk. 6/81/2) angeführt, als objektive Befunde aber wörtlich den Befund von Dr. J.___ aus ihrem Bericht vom 10. Juli 2003 (Urk. 6/22/4) übernommen habe, ohne diesen zu kommentieren (Urk. 6/170/18). Sodann bemerkte er zu Recht, dass die von Dr. D.___ und den Ärzten der Klinik H.___ aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde zwar ängstlich-depressive Symptome beschrieben, deren tatsächlicher (objektiver) Schweregrad (unabhängig von der Selbsteinschätzung durch die Beschwerdeführerin) aber unklar blieben. Zudem hielt er – ebenfalls zutreffend – fest, dass (im besagten Bericht der Klinik H.___) der Einfluss psychosozialer Faktoren (insbesondere starke finanzielle Sorgen nach Sistierung der IV-Renten) zwar speziell genannt, aber nicht versicherungsmedizinisch gewürdigt werde (Urk. 6/170/19).

4.3.6    Den – mit «Arztzeugnis» betitelten und unter anderem eine Stellungnahme zum Gutachten enthaltenden – Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 2016 (Urk. 6/175) stellte die Beschwerdegegnerin (im Gegensatz zum darauf Bezug nehmenden Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. September 2016, Urk. 6/178) Dr. I.___ nicht zur Stellungnahme zu (Urk. 6/180). Dies war jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen auch nicht erforderlich und schmälert daher den Beweiswert des Gutachtens von Dr. I.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) – nicht.

    So hat Dr. D.___ im Bericht vom 21. April 2016 zwar den Psychostatus teilweise neu formuliert, inhaltlich stimmt dieser jedoch im Wesentlichen mit demjenigen im ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2014 überein (vgl. Urk. 6/175/1 und Urk. 6/137/2). Soweit ersichtlich wurde im Bericht vom 21. April 2016 zwar neu erwähnt, dass die Beschwerdeführerin lustlos sei und eine erhöhte Ermüdbarkeit bestehe. Diese Symptome gehen aber zweifellos in der bereits im Bericht vom 8. Oktober 2014 erwähnten Energie- und Kraftlosigkeit mit Reduktion der Aktivitäten auf. Die von Dr. I.___ diesbezüglich geäusserte Kritik trifft deshalb auch auf den Psychostatus im Bericht vom 21. April 2016 zu. Im Weiteren hat er – nebst den bisherigen, von Dr. I.___ nicht bestätigten Diagnosen (Urk. 6/170/19–21) – zwar neu die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung im Rahmen einer depressiven Entwicklung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig) «ohne zwischenzeitliche Remission» gestellt und die depressive Symptomatik als chronifiziert bezeichnet. Zur Begründung dieser neuen Diagnose führte er jedoch die Dr. I.___ bekannten und von ihm einlässlich gewürdigten ärztlichen Angaben in den Vorberichten an. Mit der davon abweichenden Beurteilung von Dr. I.___, wonach die depressive Störung anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung – wie schon im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS E.___ – remittiert gewesen sei und wonach die bisher durchgeführten, allerdings bei weitem noch nicht ausgeschöpften psychiatrischen Behandlungsmassnahmen insofern erfolgreich gewesen seien (Urk. 6/170/21; vgl. auch die ärztlichen Angaben im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 21. Mai 2015, wonach die Beschwerdeführerin in verbessertem psychischem Zustand nach Hause habe entlassen werden können [Urk. 6/162/5]), setzte er sich nicht auseinander. Er brachte dagegen vielmehr lediglich pauschal vor, das Gutachten beruhe nur auf einer kurzen und wohl einseitigen Beobachtung, weshalb es lediglich einer Momentaufnahme entspreche. Demgemäss könne es nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein, wie die von ihm erstellten ärztlichen Berichte – zumal er die Beschwerdeführerin seit April 2007 etwa 70 Mal untersucht habe und ihm somit ein objektives Urteil möglich sei. Aufgrund der vorhergehenden wochenlangen fachärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik H.___ sei der daraus entspringende Austrittsbericht ebenfalls aussagekräftiger als das Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 6/175/4). Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Wesen der medizinischen Beurteilung in Form eines Gutachtens selber begründet liegt, dass es sich bei einem Gutachten um eine ärztliche Momentaufnahme handelt, dem selten über einen längeren Zeitraum hinweg geführte Explorationen zugrunde liegen. Dies schliesst aber die Beweiskraft des Gutachtens nicht aus. Vielmehr ist für die Beweiskraft eines Gutachtens einzig massgebend, ob die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen als erfüllt zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). Dies trifft nach dem Gesagten auf das Gutachten von Dr. I.___ zu. Schliesslich hielt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. April 2016 zwar abschliessend fest, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren keinen wesentlichen Einfluss auf die depressive Episode hätten (Urk. 6/175/5). Unter dem Titel "Anamnese" hatte er zuvor jedoch selbst bemerkt, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegfall der IV-Rente bei der letzten Revision im Dezember 2013 verstärkt unter depressiven Symptomen wie Kraft- und Energielosigkeit sowie Freud- und Lustlosigkeit bei innerer Unruhe und verstärkten Ängsten leide und dass die Ängste durch die gesundheitlichen Probleme des Ehemannes und die damit aufgetretenen Veränderungen verstärkt würden (Urk. 6/175/3).

    Im Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 2016 werden demnach keine wichtigen – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte genannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Gleiches gilt auch für seinen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 (Urk. 6/185; vgl. E. 3.3.7). Auch der Abschlussbericht zur Potentialabklärung der F.___ vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/128), worin von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und eine Rentenprüfung empfohlen wird, vermag das Gutachten von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

    Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als nach dem Gesagten Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4).

4.4    Demnach kann – gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. I.___ – zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. November 2013 und der Begutachtung durch Dr. I.___ im Februar 2016 nicht massgeblich verschlechtert haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, liegen nicht vor und ergeben sich nach dem Gesagten insbesondere auch nicht aus den Berichten von Dr. D.___ vom 21. April 2016 und 15. März 2017 (vgl. E. 4.3.6).

4.5    Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) – keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes im Beurteilungszeitraum zu erwarten, weshalb auf weitere Erhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

4.6    Anzumerken bleibt, dass sich mangels einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt und da laut Dr. I.___ weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. E.1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5 mit Hinweisen).


5.    Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler