Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00584


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 18. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, meldete sich am 23. Januar 2012 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes (Urk. 7/11) sowie eines psychiatrischen Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/16) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Praktiker PrA Automobil (Urk. 7/25, vgl. auch Urk. 7/22). Überdies richtete sie dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 7/24, 7/32, 7/36 f. und 7/40). Am 11. August 2015 schloss dieser seine Ausbildung erfolgreich ab (Urk. 7/44, Urk. 7/48).

    Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 (Urk. 7/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke ihm ab August 2015 eine Viertelsrente auszurichten, stellte die Zusprechung der Rente aber infolge Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen zurück. Am 18. Dezember 2015 (Urk. 7/78) sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 30. November 2015 bis 28. Februar 2016 einen Arbeitsversuch bei der Y.___ GmbH zu, wobei sie diesen mit Mitteilung vom 4. März 2016 (Urk. 7/89) bis zum 29. Mai 2016 verlängerte. Für den Zeitraum des Arbeitsversuches richtete die IV-Stelle wiederum Taggelder aus (Urk. 7/83 f., 7/94 f.). Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/96) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da eine Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit nicht gelungen sei. Nach erneutem Vorbescheid (Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 6. April 2017 ab Mai 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/125 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine höhere als eine halbe Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihm Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, welche am 10. Juli 2017 ihre Honorarnote einreichte (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von
30 Altersjahren: 90 %, sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %. Im Jahr 2016, als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 82’500 betragen (vgl. IV-Rundschreiben
Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Das Valideneinkommen belaufe sich bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21-24 auf Fr. 66'000.-- im Jahr 2015. Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der
Lohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (Kompetenzniveau 1) für das Jahr 2015 Fr. 62’875.-- beziehungsweise
Fr. 31'437.50 bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit. Ein weiterer Abzug von diesem Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/116/1-2).

2.2    Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) zusammengefasst vor, mit Blick auf die medizinischen Berichte sowie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt und daher eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erforderlich sei. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe demnach keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7 f.).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch eine kognitive Behinderung mit Konzentrationsstörungen, Lernschwierigkeiten und weit unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Geburtsgebrechen Ziffer 403 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Urk. 7/11/1 f.). Der Versicherte werde auf dem freien Stellenmarkt keine Chance haben, eine Berufslehre oder -anlehre antreten zu können. Er benötige die Unterstützung der Invalidenversicherung, um einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu finden (Urk. 7/11/3) und könne nur einfache Aufgaben bewältigen (Urk. 7/11/5).

3.2    Med. pract. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, diagnostizierte in ihrem RAD-Untersuchungsbericht vom 14. August 2012 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Im Zuge eines entsprechenden Tests habe ein Gesamt-Intelligenzquotient von 56 festgestellt werden können. Ein dauerhafter, gleichbleibender Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Eine berufliche Abklärung wäre dienlich, um eine dem kognitiven Potential und den Fähigkeiten des Versicherten angepasste Tätigkeit zu finden. Es sollte sich um einfache, routinierte Tätigkeiten mit einem klar strukturierten, wohlwollenden Rahmen sowie ohne Zeit- und Termindruck handeln. Im Weiteren seien tiefe Erwartungen an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu stellen. Es lägen Hinweise vor, die an einen geschützten Rahmen denken liessen (Urk. 7/16/3 f.).

3.3    In seinem Bericht vom 17. August 2015 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die kognitiven Einschränkungen nicht therapierbar seien. Der Beschwerdeführer könne problemlos acht Stunden täglich arbeiten. Die allenfalls bestehende Verminderung der Leistungsfähigkeit sei durch Nachfrage beim Lehrbetrieb abzuklären (Urk. 7/54).

3.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine sehr erfreuliche Entwicklung durchgemacht habe. Dessen Leistungsfähigkeit könne mit der Auswertung der praxiserprobten Aussagen des C.___ während der Ausbildung als gut angesehen werden. Eine fehlende praktische Leistungsfähigkeit allein aufgrund eines niedrigen Intelligenzquotienten sei nicht nachvollziehbar. Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % könne der Versicherte bei praktischen Aufgaben, die ihm bekannt seien und vorzugsweise im Automobilbereich lägen, erreichen. An einer neuen Arbeitsstelle müsse anfangs vermutlich mit einer niedrigeren Leistung und einem erhöhten Einarbeitungsaufwand gerechnet werden. Eine Steigerung auf eine 60%ige Leistungsfähigkeit könne allenfalls nach mehreren Berufsjahren erhofft werden (Urk. 7/113/6 f.).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliegt, wodurch die Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen eingeschränkt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditäts-
grades zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist. Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 7/113/6 ff.)
- welche der Versicherte in der Beschwerdeschrift ausser Acht lässt - erweist sich in diesem Zusammenhang als schlüssig und nachvollziehbar. Sie überzeugt insbesondere mit Blick auf den Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbunds Stiftung C.___ vom 11. Juni 2015. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz auf 56 % geschätzt werde (Urk. 7/44/1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) wurde somit ausdrücklich Stellung dazu genommen, mit welcher Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Rahmen gerechnet werden kann. Anzumerken ist sodann, dass sich das Fachpersonal der Stiftung C.___ bei dieser Beurteilung auf Erfahrungen stützen konnte, welche es während der zweijährigen Ausbildungszeit des Versicherten zum Praktiker PrA Automobil gesammelt hatte (vgl. Urk. 7/21, 7/38 und 7/41). Nicht zuletzt vertrat denn auch Dr. Z.___ die Auffassung, dass zwecks Klärung der Leistungsfähigkeit beim Lehrbetrieb nachgefragt werden solle, und er diese Frage selbst nicht beantworten könne (Urk. 7/54/1).

    Die Einschätzung von Dr. B.___ leuchtet sodann einerseits auch in Anbetracht des Umstandes ein, dass abgesehen von der leichten Intelligenzminderung keine weiteren psychischen oder somatischen Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3.1 ff.). Zum anderen hat eine leichte Intelligenzminderung mit Blick auf die Beschreibung im ICD-10-Code typischerweise keine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Die Hauptschwierigkeiten treten vielmehr bei der Schulausbildung auf (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 310). Dies war auch beim Beschwerdeführer der Fall (vgl. Urk. 7/11/2 f., 7/16/2). Die auf praktische Arbeiten ausgerichtete Ausbildung konnte er hingegen erfolgreich absolvieren. Die Stiftung C.___ bestätigte, dass er wiederkehrende Arbeiten selbständig und zuverlässig erledigen könne. Er verfüge ferner über ein gutes theoretisches Fachwissen (Urk. 7/44/2).

4.2

4.2.1    Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).

4.2.2    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011
E. 2.3).

4.2.3    Entgegen der Sichtweise des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ist somit nicht entscheidend, ob es ihm möglich ist, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Es ist zwar ein erhöhter Einarbeitungsaufwand zu erwarten (vgl. Urk. 7/113/7), was angesichts der übrigen Gegebenheiten für sich allein jedoch nicht für eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht. So ist in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur anzumerken, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert arbeitete. Auch im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen oder Kunden gab es keine Probleme (vgl. Urk. 7/21/2 ff., 7/38/2 ff., 7/41/2 ff. und 7/44/1 f.). Erste Berufserfahrung konnte der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Ausbildung sowie dem sechsmonatigen Arbeitsversuch sammeln und dabei praktische Kompetenzen erwerben. Da die erlernte Tätigkeit im Automobilbereich weiterhin dem individuellen Belastungsprofil entspricht (Urk. 7/113/7), wird er auch zukünftig auf diese Fertigkeiten zurückgreifen können. Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens ist im Weiteren nochmals zu betonen, dass nebst der leichten Intelligenzminderung keine Leiden psychischer oder körperlicher Art mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. August 2012 geht ausserdem hervor, dass sich die kognitiven Einschränkungen überdurchschnittlich stark auf das Sprachverständnis auswirken, während sich die übrigen Werte für das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsgeschwindigkeit nur leicht unter dem Grenzwert eines Intelligenzquotienten von 70, respektive gar im unteren Normbereich befinden (Urk. 7/16/3).

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass die konkrete Sachlage insbesondere nicht mit derjenigen vergleichbar ist, welche dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 zugrunde lag. Die versicherte Person litt in jenem Fall nicht nur an einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurchschnittlichen Bereich, sondern auch unter diversen somatischen Beschwerden. Darüber hinaus hatte sie keine berufliche Ausbildung absolviert (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils). Im Übrigen kann auch ausgehend von den Äusserungen des während des Arbeitsversuchs zuständigen Arbeitgebers nicht darauf geschlossen werden, dass die medizinisch und von Seiten des Lehrbetriebes attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar ist. So finden sich in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im Rahmen des Arbeitsversuches nur unzureichend Rücksicht auf die Defizite des Versicherten und den damit verbundenen Unterstützungsbedarf genommen wurde. Namentlich gestaltete sich die Zusammenarbeit für den ebenfalls involvierten Job-Coach sehr schwierig (vgl. Urk. 7/78/1, 7/87/1 und 7/105). Beispielsweise wurden dessen Unterstützungsvorschläge nicht akzeptiert, da der Arbeitgeber beabsichtigte, die Einschränkungen des Beschwerdeführers vor den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten (Urk. 7/91). Die Einschätzung des Arbeitgebers, wonach eine Eingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. Urk. 7/97/2 f.), vermag daher die Beurteilung des RAD und des im Umgang mit kognitiv eingeschränkten Personen fachkundigen Lehrbetriebes nicht in Zweifel zu ziehen.


5.

5.1    Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades durchgeführte Einkommensvergleich wurde seitens des Versicherten nicht beanstandet. Da jener aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Kontext Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3), stützte sich die IV-Stelle bei der Festlegung des Valideneinkommens auch grundsätzlich zu Recht auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Für den Einkommensvergleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) datiert vom 6. April 2017, weshalb das Valideneinkommen ausgehend vom damals anwendbaren Medianwert von Fr. 81'500.-- in Anbetracht des Alters des Versicherten auf Fr. 66'000.-- festzusetzen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen).

5.2    Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses ebenfalls prinzipiell korrekt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur-erhebung (LSE) fest. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Es ist folglich auf den monatlichen Bruttolohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen von Fr. 4'995.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'511.13 jährlich (Fr. 4'995.-- / 40 * 41.7 *12 / 2'220 * 2'239 * 0.5). Von diesem Invalideneinkommen ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Namentlich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig erkannt hat (vgl. Urk. 7/116/2).

5.3    Damit ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von
Fr. 66'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'511.13 auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 52.26 % beziehungsweise 52 % ([Fr. 66'000.-- ./. Fr. 31’511.13] * 100 / Fr. 66'000.--; zum Runden: BGE 130 V 121).

    

    Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten demnach ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Mit Blick auf den Taggeldbezug bis und mit April 2016 (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/121-122) ist der unbestritten gebliebene Anspruchsbeginn per 1. Mai 2016 nicht zu beanstanden.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 10. Juli 2017 (Urk. 9) einen Gesamtaufwand
von 11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 78.10 (3 %-Pauschale) geltend.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der von Rechtsanwältin Melina Tzikas geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 50 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Versicherten bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 7/92), und ihr die Akten folglich grundsätzlich vertraut waren. Hinzu kommt, dass Teile der Beschwerdeschrift bereits in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin enthalten waren (vgl. Urk. 7/112). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der zu studierenden Aktenstücke und der achtseitigen
Beschwerdeschrift erweist sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch