Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00585
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 26. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war zuletzt als Geschäftsführerin im Verkauf bei der Y.___ in einem Vollzeitpensum tätig. Am 6. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 28. März 2014, Urk. 7/16) holte sie ein bidisziplinäres (rheumatologisch und psychiatrisch) medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 2. August 2016, Urk. 7/80). Nach Beizug weiterer medizinischer Unterlagen und Stellungnahme hierzu durch die Versicherte (Urk. 7/104), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2017 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [=Urk. 7/108]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-111) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 1. November 2017 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.2.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichts-praxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverweigernde Verfügung (Urk. 2) damit, bei der Beschwerdeführerin bestünden gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit subjektiv einschränken würden. Die Einschränkungen seien jedoch überwindbar, weshalb sie bei zumutbarer Willensanstrengung ihre angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin in einem Pensum von 100 % ausüben könne. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen, weshalb auch kein Anspruch auf Stellenvermittlung bestehe.
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, das eingeholte Gutachten erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Unabhängigkeit des rheumatologischen Gutachters sei in mehrfacher Hinsicht in Frage zu stellen; dieser habe eine einseitige, tendenziöse Beurteilung vorgenommen. Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht sei unzutreffend, da weiterhin erhebliche somatische Einschränkungen bestünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass aus somatischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % bestehe. Der psychiatrische Gutachter habe der depressiven Störung eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich hierbei um ein therapieresistentes Leiden, da trotz stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung keine Besserung eingetreten sei. Selbst bei einer möglichen Ausbaufähigkeit der medikamentösen Therapie erweise sich die depressive Störung als behandlungsresistent. Der psychiatrische Gutachter habe ausdrücklich erwähnt, dass er die IV-fremden Faktoren bei seiner Einschätzung ausgeklammert habe. Die gegenteilige Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei daher unzulässig. Das psychische Leiden erweise sich daher ebenfalls als invalidisierend und insgesamt sei ihr daher eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2016 rheumatologisch und am 11. Juli 2016 psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusammen (Urk. 7/80/6 f., Urk. 7/80/21 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 In der bidisziplinären Gesamtschau stellten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung fest, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten insbesondere die ebenfalls gestellten Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen, eines chronischen thorako- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen Schmerzsyndroms des Rückens und der Knie und einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (Urk. 7/80/7). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich nach interdisziplinärer Einschätzung einzig aufgrund der psychiatrisch-psychosomatischen Einschätzung (Urk. 7/79).
3.3 Der rheumatologische Gutachter, Dr. Z.___ (Urk. 7/80/1 ff.), erhob anlässlich der Untersuchung einen weitgehend unauffälligen Befund. Die Bewegungen der Wirbelsäule seien von der Beschwerdeführerin als lumbal schmerzhaft beschrieben worden, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund (Myogelosen, Triggerpunkte) habe objektiviert werden können. Mittels Röntgenaufnahmen hätten in der Brustwirbelsäule eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, ansonsten aber keine Fehlhaltung, entzündliche Veränderungen oder Arthrose festgestellt werden können. In der Lendenwirbelsäule bestehe eine dorsale Spondylodese bei LWK4/5 mit Cage-Interponat. In den Kniegelenken sei ein normaler Befund (Urk. 7/80/4-6) festzustellen. Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei im November 2015 aufgrund eines therapierefraktären linksseitigen (nach Angabe der Beschwerdeführerin rechtsseitigen) Schmerzsyndroms operiert worden. Im Operationsbericht (Urk. 7/58/12-13) werde kein Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erwähnt. Die Beschwerdeführerin erfülle auch nicht die internationalen Kriterien, um auf ein solches Syndrom schliessen zu können (Urk. 7/80/9). Diese habe in der Untersuchung die lumbalen Schmerzen in sämtlichen Situationen, das heisst sowohl aufrecht stehend, als auch sitzend und liegend, bei Be- und Entlastung gleichbleibend beschrieben, was auf somatisch nicht abstützbare Beschwerden hindeute, da bei somatisch bedingten Beschwerden zu erwarten wäre, dass diese in eine Bewegungsrichtung schmerzhafter seien (Urk. 7/80/10). Die dokumentierte diffuse idiopathische skelettale Hyperostose könne phasenweise zu Beschwerden führen, welche jedoch nicht einschränkend seien. Die geklagten Beschwerden würden keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen (Urk. 7/80/11). Insgesamt seien Umfang und Intensität der geschilderten Beschwerden höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Vielmehr seien krankheitsfremde Gründe zu diskutieren, wozu auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werde (Urk. 7/80/13). Die Beschwerdeführerin sei – auch mit Blick auf die aufliegenden ärztlichen Berichte - aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Selbiges gelte für Haushaltsarbeiten mit leicht bis mittelgradiger körperlicher Belastung (Urk. 7/80/15).
3.4 Der psychiatrische Gutachter, Dr. A.___ (Urk. 7/80/21 ff.), diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9), welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusse (Urk. 7/80/40).
Die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben in der Kindheit Gewalt durch den Vater erlebt. Später sei sie über Jahre hinweg durch ihren Ex-Ehemann bedroht und beleidigt worden. 2013 habe sie erstmals depressive Symptome entwickelt, was Ende des Jahres 2013 zu einer stationären Hospitalisation geführt habe. Seither sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie leide zudem unter Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, weshalb 2015 eine Dekompression und Fusion L4/5 bei Diskushernie und Osteochondrose durchgeführt worden seien. Dennoch leide sie an weiterhin persistierenden Rückenschmerzen.
Die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin und die Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten weise Inkonsistenzen auf. So liessen sich die geschilderten Konzentrationsstörungen und massiven Gedächtnisprobleme klinisch nicht bestätigen. Die Schilderung ihrer Lebensgeschichte erfolge ausführlich und stringent. Auch sei sie trotz ihrer geschilderten massiven kognitiven Defizite, der bekundeten völligen Antriebsarmut und der ausgeprägten Schmerzen noch in der Lage Auto zu fahren, was auf enorme Ressourcen hinweise. Die bereits adipöse Beschwerdeführerin habe eine Gewichtszunahme festgestellt, obwohl sie einen Appetitverlust beklage und angebe, kaum etwas zu essen. Der Gutachter gewann den Eindruck, die Beschwerdeführerin neige dazu, die Beschwerden und Beeinträchtigungen zu Demonstrationszwecken zu übertreiben, was auf eine Verdeutlichungstendenz, im Ausmass jedoch nicht klar auf eine Aggravation schliessen lasse. Dennoch müsse die Verdeutlichungstendenz bei der Ausprägung der psychiatrischen Symptome und der daraus allfällig resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Im Untersuchungszeitpunkt lasse sich ein depressives Zustandsbild mit deprimierter Stimmung, leichten Konzentrationsdefiziten, einer inneren Unruhe, einem eingeengten und leicht verlangsamten formalen Denken, einer etwas eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit, einem sozialen Rückzug und anamnestischen Schlafstörungen und Antriebsarmut feststellen. Einige Testergebnisse würden auf eine schwere bis schwerste Symptomatik hinweisen, was sich klinisch aber nicht bestätigen lasse und durch die überlagernde Verdeutlichungstendenz bedingt sei. Andere Testergebnisse würden auf eine mässige Ausprägung hinweisen (Urk. 7/80/41-42).
Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine klaren Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung, eine Symptomausweitung oder eine Simulation. Die Schmerzsymptomatik sei im Zusammenhang mit der Depression zu sehen, welche zu einer dysfunktional verstärkten Schmerzwahrnehmung führen könne. Aufgrund des labilen Selbstwertgefühls, der Unsicherheit und des Perfektionismus sei zudem eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen festzustellen. Diese beeinflusse die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht. Auch der schädliche Gebrauch von Tabak zeitige keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/80/42-43).
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Selbstwirksamkeitserwartung in eingeschränktem Ausmass vorhanden. Sie verfüge über eine rezeptive Aufmerksamkeit und ein Bewusstsein über momentane Vorgänge und Erfahrungen, womit eine Achtsamkeit gegeben sei. Ein Hoffnungsgefühl im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung sei ebenfalls vorhanden und es bestehe ein Bedürfnis nach Autonomie. Die Beschwerdeführerin erfahre ein Geliebt- und Akzeptiertwerden und sei selbst fähig zu lieben und zu verzeihen. In sozialer Hinsicht bestünden bei der Beschwerdeführerin positive soziale Bindungen, da sie insbesondere von den Kindern und dem Ehemann Wertschätzung und Unterstützung erfahre. Weiter verfüge sie über eine langjährige berufliche Erfahrung (Urk. 7/80/44).
Dr. A.___ fügte an, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Einschränkungen würden durch die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und das gezeigte Alltagsverhalten relativiert. Er habe den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin setze sich mit mehr bis gar ausschliesslichem Engagement für eine materielle Entschädigung (beispielsweise eine Rente) ein, statt für einen beruflichen Wiedereinstieg. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein Rehabilitations- und Integrationspotential, welches durch diese Entschädigungshaltung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werde. Bei der Gesamtwürdigung der diskutierten Diagnosen, Defizite und Ressourcen sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des depressiven Zustandsbildes in der Lage sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Vordergrund stehe momentan die adäquate Behandlung der depressiven Störung mit Weiterführung der ambulanten Behandlung und allfälligem Ausbau der antidepressiven Medikation. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei therapeutisch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin müsse lernen ihre dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster zu überwinden. Durch die derzeitige depressive Störung erleide die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/80/45-46).
4.
4.1 Das Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/80/6 f., Urk. 7/80/21 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 8/80/2 ff., Urk. 8/80/23 ff.). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
4.2 Der begutachtende Rheumatologe, Dr. Z.___, konnte keine rheumatologischen Befunde, insbesondere keine entzündliche rheumatische Erkrankung erheben, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden. Auch Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik konnte er nicht feststellen. Ausserdem notierte er, dass die in sämtlichen Situationen gleichbleibenden Schmerzen gegen das Vorliegen somatisch bedingter Beschwerden spreche, da sich solche in eine Bewegungsrichtung schmerzhafter präsentieren würden (E. 3.3). Es ist daher nachvollziehbar, dass er die geklagten Beschwerden höchstens partiell auf somatische Ursachen zurückführte und ihnen keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumass. Diese Ansicht teilte auch Dr. med. B.___, Vertrauensarzt, Facharzt für orthopädische Chirurgie vom regionalen ärztlichen Dienst, der in seiner Stellungnahme vom 8. April 2017 (Urk. 7/106/11 ff.) notierte, die vorgebrachten Gesundheitsschäden seien im Gutachten gewürdigt worden und auch die weiteren radiologischen Abklärungen hätten keine nennenswerten Korrelate für die geltend gemachten Beschwerden (an Hüfte und Knie) erbracht.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) bestehen keine Hinweise, dass Dr. Z.___ sein Gutachten nicht unabhängig verfasst hätte. Die Anmerkung zur epidemiologischen Datenlage (Urk. 7/80/10) und die Ausführung, ein pathologischer Befund sei immer unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung zu interpretieren, geben keinen Anlass zur Beanstandung. Richtigerweise gab Dr. Z.___ seine Einschätzung unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials (Urk. 7/80/11), der geschilderten Schmerzen (Urk. 7/80/2 f.) und der in der Untersuchung festgestellten Befunde (Urk. 7/80/4 f.) ab. Soweit das Vorhandensein sensibler Defizite diskutiert wird, setzte er sich auch hiermit aus fachärztlicher Sicht auseinander. Unter Hinweis auf den Operationsbericht zur Dekompression L4/5 vom 11. November 2015 (Urk. 7/58/12-13) führte er aus, dass bei der Operationsindikation kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erwähnt werde. Zum Bericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7/58/6-7) stellte er fest, dass darin keine Hinweise auf eine Parese oder sensibles Defizit enthalten seien. Nach Angaben der Beschwerdeführerin selbst erachtete die C.___ eine operative Therapie nicht als indiziert (Urk. 7/58/6) und auch das D.___ hielt fest, die Operationsindikation könne einzig für den Bereich L4/5 gestellt werden, da die übrigen Segmente unauffällig seien und die Lendenwirbelsäule sehr gut aussehe (Urk. 7/58/7). Dr. Z.___ traf seine Einschätzung aufgrund der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 1.4). Dass seine begründete Beurteilung von der Einschätzung der Beschwerdeführerin oder deren Behandler abweicht, vermag keine Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen.
Auch die von der Beschwerdeführerin reklamierte Unvollständigkeit des Gutachtens, da eine entzündliche rheumatische Erkrankung nicht ausreichend diskutiert worden sei (Urk. 1 S. 8), erweist sich als unbegründet. Die C.___ äusserte diesbezüglich lediglich einen Verdacht, bezeichnete in ihrem Bericht vom 27. März 2015 (Urk. 7/41/10-11) den Befund aber als zu wenig ausgeprägt, um die Diagnose einer entzündlichen Spondylarthropathie stellen zu können (vgl. hierzu auch den Radiologiebericht vom 18. März 2015, Urk. 7/80/18). Zur Sicherung der Diagnose empfahlen sie daher die Bestimmung des HLA-B27 Wertes und die Durchführung eines Röntgenbildes der Brustwirbelsäule (Urk. 7/41/11). Dieser Empfehlung kam Dr. Z.___ anlässlich der Begutachtung nach, indem er ein Röntgenbild der Brustwirbelsäule erstellen liess, welches jedoch keine entzündlichen Veränderungen visualisierte (Urk. 7/80/6). Darüber hinaus setze sich Dr. Z.___ mit dem CRP-Entzündungswert auseinander und notierte, dass dieser auch anlässlich der Begutachtung erhöht war. Er hielt jedoch ausdrücklich fest, die ergänzenden Abklärungen hätten keine gesicherten Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung geliefert. Dies verdeutlicht, dass Dr. Z.___ sich namentlich mit der Frage nach einer entzündlichen Erkrankung auseinandergesetzt hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung liessen sich jedoch keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung erhärten. Hieran vermag der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegte Bericht von Dr. O.___ vom 23. Oktober 2017 (Urk. 10) nichts zu ändern, zumal anlässlich dieser Untersuchung der HLA-B27 Wert negativ getestet wurde. Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses lassen sich daraus jedenfalls nicht ziehen. Ebenso wenig kann der Bericht von Dr. E.___ vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/98/1-2) das Gutachten von Dr. Z.___ in Zweifel ziehen, werden darin doch keinerlei Befunde genannt, die der Gutachter nicht bereits berücksichtig hätte.
Sodann ist die im Bericht des D.___ vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/89/3-4) erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mit Gewichtslimiten bis 10kg in wechselbelastender Tätigkeit und der Möglichkeit, sich bei starken Lumbalgien hinzulegen) vor dem Hintergrund, dass Dr. Z.___ keine Befunde erheben konnte, welche auf eine relevante somatische Erkrankung hindeuten würden, nicht schlüssig. So oder anders liesse sich die vom D.___ umschriebene Einschränkung mit der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin oder einer angepassten Tätigkeit mit maximal mittlerer Belastung vereinbaren (vgl. Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2014, Urk. 7/8/13).
Die Einschätzungen von Dr. Z.___ sind damit nicht zu beanstanden und es ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Beschäftigung und jeder Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Belastungen (vgl. Urk. 7/80/15 mit dem Hinweis auf die Einschränkungen bezüglich der Haushaltsarbeiten) vollständig arbeitsfähig ist.
4.3 Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 2. August 2016 und wurde damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen erstellt. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Vorliegend enthält das psychiatrische Gutachten Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und dem sozialen Kontext ebenso wie zur Konsistenz. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 1.2.2) ist daher möglich und es kann auch unter der Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das Gutachten abgestellt werden.
Während der MADRS-Test eine mässige Ausprägung der depressiven Symptomatik auswies, deuteten andere Testresultate auf eine schwere Symptomatik hin. Eine solche liess sich klinisch jedoch nicht bestätigen. Deswegen und aufgrund der überlagernden Verdeutlichungstendenz stellte Dr. A.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung (E. 3.4). IV-fremde Faktoren berücksichtigte er bei seiner Einschätzung und Diagnose-stellung korrekterweise nicht (Urk. 7/80/46-47). Nachdem die Beschwerdeführerin 2013 stationär hospitalisiert wurde (Urk. 7/7), befand sie sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/31, Urk. 7/48, 7/89). Diese Behandlungen erfolgten nach Ansicht von Dr. A.___ lege artis (Urk. 7/80/48) und sollten seiner Meinung nach weitergeführt werden, wobei er die medikamentöse Therapie als ausbaufähig einschätzte (Urk. 7/80/45). Bei Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für wahrscheinlich (Urk. 7/80/46). Eine Therapieresistenz, wie sie die Beschwerdeführerin mit Blick auf die durchgeführten Therapien postuliert (Urk. 1 S. 10 ff.), ist vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen. Auch ihr diesbezüglicher Einwand, es bestehe eine Therapieresistenz, da sie mit mindestens zwei unterschiedlichen Antidepressiva behandelt worden sei (Urk. 1 S. 12), vermag angesichts der Einschätzung von Dr. A.___, die medikamentöse Therapie sei ausbaufähig, nicht durchzudringen. Als belastende Komorbiditäten wirken sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen aus, welche sich allerdings nur bedingt somatisch erklären lassen (vgl. E. 3.3, E. 4.2) und im Übrigen als gesteigerte Schmerzperzeption im Rahmen der Depression zu verstehen sind (Urk. 7/80/42). Dass darüber hinaus ressourcenhemmende Wirkung der genannten Diagnosen Rechnung zu tragen wäre, ergibt sich nicht aus dem Gutachten. Insgesamt ist daher auf keine besonders schwere Ausprägung der Gesundheitsschädigung zu schliessen.
Die Beschwerdeführerin verfügt in dem Sinne über persönliche Ressourcen, dass gemäss Gutachter eine Selbstwirksamkeitserwartung und Achtsamkeit vorhanden sind und sie zudem über ein Hoffnungsgefühl verfügt. Die geklagten Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme liessen sich klinisch nicht bestätigen und dass sie nach wie vor in der Lage ist Auto zu fahren, lässt nach Ansicht von Dr. A.___ auf erhebliche Ressourcen schliessen (E. 3.4). Im sozialen Kontext wirkt sich zwar das Spannungsverhältnis mit der Ursprungsfamilie sowie dem Ex-Ehemann (vgl. Urk. 7/80/32, Urk. 7/80/43) belastend aus. Von ihrem jetzigen Ehemann wie auch von den Kindern erfährt sie jedoch wertvolle praktische wie auch emotionale Unterstützung (Urk. 7/80/44), was entsprechend vorhandene Ressourcen im sozialen Kontext ausweist.
Dr. A.___ wies zwar darauf hin, dass das Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung höher gewesen sei, da die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, sich um die Kinder gekümmert habe und sozial aktiver gewesen sei (Urk. 7/80/50). Ein gewisser behandlungsanamnestischer Leidensdruck zeigt sich sodann in der Behandlungsgeschichte mit stationärer wie auch andauernder ambulanter Behandlung, welche sowohl lege artis als auch mit guter Kooperation erfolgte (Urk. 7/80/48-49). Der bei Dr. A.___ erweckte Eindruck, die Beschwerdeführerin nehme eine Entschädigungshaltung ein und setze sich mehr bis ausschliesslich für eine materielle Entschädigung, denn eine berufliche Wiedereingliederung ein, steht aber einer erfolgreichen Rehabilitation und Eingliederung entgegen. Der Gutachter stellte zudem fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschwerden und ihrer Alltagsaktivitäten Inkonsistenzen aufwiesen. Hinzu kommt, dass sich die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten klinisch nicht bestätigen liessen und die Beschwerdeführerin mehr Ressourcen (z.B. Autofahren) auswies, als es sich mit den geklagten Defiziten (Konzentrationsschwierigkeiten, Schmerzen) vereinbaren liess (E. 3.4). Ein solches Verhalten mit Inkonsistenzen steht einem konsistenten Gesamtbild und einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung diametral entgegen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_80/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5.2.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Mit Blick auf den beweisrechtlich relevanten Indikator der Konsistenz kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Gesundheit geschlossen werden. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über erhebliches Kompensationspotential (Ressourcen), welches ihr erlaubt trotz allfälligen Belastungsfaktoren ihr Leistungspotential auszuschöpfen.
Dass Dr. A.___ bei diesen Gegebenheiten dennoch auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % schloss, lässt sich unter Berücksichtigung der leistungshindernden Belastungsfaktoren einerseits und der Ressourcen andererseits nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist entsprechend den Ausführungen von einer vollen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen.
4.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung vollständig arbeitsfähig. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiert selbstredend kein Invaliditätsgrad. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und in ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ausschliesslich Hilfstätigkeiten ausübte (Urk. 7/1/4, 7/10, 7/80/4, 7/80/23), welche ihr zumindest bei leichter bis mittlerer Belastung weiterhin zumutbar sind, resultierte auch bei einer angepassten Tätigkeit kein Einkommensverlust. Selbst bei Anrechnung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
5. In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier