Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00598
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und nahm im Jahr 1999 während sechs Monaten an einem befristeten Einsatzprogramm des Sozialzentrums teil (vgl. Urk. 9/58). Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach und war zu 100 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 9/40).
Am 29. Mai 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und Hypomanie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/7 und Urk. 9/8) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/4) ein. Ausgehend von keiner rentenrelevanten Einschränkung im Aufgabenbereich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 9/18).
1.2 Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) beantragte die behandelnde Ärztin Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Überprüfung des Leistungsanspruchs für die Versicherte bei der IV-Stelle (Urk. 9/38) und legte die Austrittsberichte der Universitätsklinik B.___ vom 7. August 2014 (Urk. 9/38/6-10) sowie vom 18. Juni 2012 (Urk. 9/38/11-15) bei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 2. Juli 2015 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (sog. Haushaltsabklärung, Urk. 9/58) und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/57, Urk. 9/59 und Urk. 9/63) sowie einen weiteren IK-Auszug der Versicherten (Urk. 9/40) ein. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/66). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2017 (Urk. 9/67) Einwand. Mit Verfügung vom 4. April 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 4. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 4. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 16 % eingeschränkt sei. Da die Beschwerdeführerin zu 100 % im Haushalt tätig sei, entspreche diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad und eine medizinische Stellungnahme zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erübrige sich. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % und die Beschwerdeführerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Gewichtungen in der Haushaltsabklärung würden bestritten. Selbst unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht gehe es nicht an, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin die anfallenden Haushaltsarbeiten vollumfänglich oder weitgehend selbst zu übernehmen hätten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der Sohn als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin Invalidenrentenbezüger seien. Überdies sei die effektive Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung auf 40.8 % festgesetzt worden, womit die grundsätzliche Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel ausgewiesen sei. Die behandelnde Ärztin habe die Restarbeitsfähigkeit auf etwa 25 % der ursprünglichen Arbeits- bzw. Betätigungsfähigkeit quantifiziert, was einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % entspreche. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin verneine respektive diese auf lediglich 16 % beziffere.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum, Urk. 9/38) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 9/18) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.
3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 9/18) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der B.___ (Urk. 9/7) sowie von Dr. C.___ (Urk. 9/8) zugrunde.
3.2 Zwischen Oktober 2008 und Juni 2012 war die Beschwerdeführerin insgesamt sieben Mal in der B.___ hospitalisiert, letztmals vom 6. Mai bis 1. Juni 2012 aufgrund ausgeprägter Schlafstörungen in leicht angetriebenem Zustand mit Verdacht auf verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Asylstatus, Wohnsituation, Finanzen, soziale Isolation). Die Ärzte der B.___ gaben im Austrittsbericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 9/8/6-10) an, bei Eintritt habe ein leicht angetriebenes Zustandsbild mit deutlichen Konzentrationsstörungen imponiert. Die Beschwerdeführerin sei eine freundliche zugewandte, hilfesuchende Frau und wirke wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie zeige leichte Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen. Für inhaltliche Denkstörungen, Sinnes-täuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine Hinweise. Ebenso wenig bestünden Ängste oder Zwänge. Der Antrieb und die Motorik seien unauffällig. Sie habe jedoch Ein- und Durchschlafstörungen (Schlafdauer maximal 1 bis 2 Stunden) und zeige affektive Störungen mit deprimiertem, teilweise dysphorischem Affekt. Zu Beginn der Ein- und Durchschlafschwierigkeiten habe bei der Beschwerdeführerin jeweils ein vermehrter Antrieb, Aktivität und Redseligkeit beobachtet werden können. Im Verlauf sei sie dann häufig leicht reizbar und angespannt. Daneben bestünden Phasen mit vermehrtem Schlafbedürfnis, depressiver Stimmung und Antriebslosigkeit. Aufgrund stimmungsstabilisierender Medikation seien die Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen deutlich in den Hintergrund getreten. Für akute Eigen- oder Fremdgefährdung gebe es keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin distanziere sich auch glaubhaft von akuter Suizidalität und Suizidgedanken. Die Ärzte der B.___ beurteilten abschliessend, aufgrund der beobachteten depressiven Verstimmung und Phasen gehobener Stimmung sei von einer Bipolar-II-Störung auszugehen. Sie empfahlen die Weiterführung der medikamentösen Therapie sowie eine kontinuierliche ambulante Therapie bei der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___.
3.3 Diese Beurteilung bestätigten die Ärzte der B.___ in ihrem Arztbericht vom 31. August 2012 (Urk. 9/7) zu Händen der Beschwerdegegnerin und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Bipolare Störung Typ II (ICD-10: F31.80)
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
- Epilepsie (ICD-10: G40.9)
- Serie von generalisiert tonisch klonischen Anfällen, drei Anfälle innerhalb von 24 Stunden (12. - 13. Februar 2012), unklarer Ätiologie
- Mischinkontinenz
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten der schwere Vitamin D Mangel, die symptomatische Cholezystolithiasis, die Hypothyreose, die Adipositas (BMI 34), die Bradykardie unklarer Ätiologie sowie die axiale Hiatushernie, Status nach nicht erosiver gastroösophagealen Refluxkrankheit (2007).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten die Ärzte der B.___, während gesunder Lebensphasen sei grundsätzlich von einem guten Funktionsniveau und einer guten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auszugehen. Demgegenüber könne in Erkrankungsphasen die Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch massive Einschränkungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Alltag deutlich erschwert oder sogar verunmöglicht werden. Momentan könne die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf längere Sicht als grundsätzlich günstig beurteilt werden. Die Prognose betreffend äusserten sich die Ärzte der B.___ ebenfalls grundsätzlich positiv. Erschwerend seien jedoch die psychosozialen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Dr. C.___ verwies in seinem Arztbericht vom 1. November 2012 auf die Berichte der B.___ (Urk. 9/8/1-5).
3.4 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt D.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 4. Dezember 2012 Stellung (Urk. 9/9). Er hielt fest, bei phasenhaftem Verlauf der Bipolar-II-Störung sei von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Weiterführung einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung seien bei der als 100 % im Haushalt qualifizierten Beschwerdeführerin keine dauerhaften wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2014 (Urk. 9/38) sind die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 9/57, Urk. 9/59 und Urk. 9/63) sowie die von ihr eingereichten Berichte der Universitätsklinik B.___ aktenkundig.
4.2 Seit der letzten Hospitalisation im Mai 2012 (vgl. E. 3.2) folgten weitere stationäre Aufenthalte in der B.___ (vgl. Austrittsbericht vom 7. August 2014 [Urk. 9/38/6-10]; Austrittsbericht vom 3. Februar 2015 [Urk. 9/57/4-9] und Austrittsbericht vom 29. Juni 2016 [Urk. 9/59/4-10]). Am 8. Juli 2014 trat die Beschwerdeführerin infolge Probleme mit dem «Hormonstoffwechsel» in die Klinik ein. Sie gab an, kaum mehr schlafen zu können und völlig erschöpft zu sein. Im Verlauf hielten die Ärzte der B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei initial formalgedanklich sprunghaft und zerfahren gewesen und habe über Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit geklagt. Sie sei stark agitiert gewesen und habe mitunter nicht nachvollziehbares Verhalten gezeigt sowie Wahngedanken geäussert. Während des Klinikaufenthalts habe sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin jedoch fortlaufend gebessert. Sie sei ruhiger geworden, ihre Stimmung, ihr Antrieb sowie die Konzentration hätten sich verbessert und die Schlafstörungen hätten sistiert (vgl. Austrittsbericht vom 7. August 2014, Urk. 9/38/6-10). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau (vgl. Arztbericht vom 4. Dezember 2014; Urk. 9/38/2).
Aufgrund eines zunehmenden hypomanen Zustandsbildes vor dem Hintergrund einer bipolaren affektiven Störung trat die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 erneut in die Klinik ein. Zu Beginn der Behandlung habe sich eine zeitlich nur unvollständig orientierte, affektiv leicht niedergestimmte Beschwerdeführerin gezeigt, die über eine Reduktion der Konzentrations- und Merkfähigkeit und über ausgeprägte Schlafstörungen berichtet habe. Letztere hätten sich unter mehrfacher Erhöhung der Medikation zunehmend gebessert. Mittels ergotherapeutischer Massnahmen habe man zudem die Konzentrations- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgreich steigern können (vgl. Austrittsbericht vom 3. Februar 2015; Urk. 9/57/6-9). Trotzdem attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/57/1).
Vom 24. Mai bis 15. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin bei zunehmend psychotischer Symptomatik und Antriebssteigerung vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung abermals in der B.___ hospitalisiert. Eigenanamnestisch habe die Beschwerdeführerin über das selbständige Absetzen der etablierten Medikation berichtet, wobei diese wieder neu angesetzt worden sei. Während der stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin psychopathologisch stabilisieren können. Die bei Eintritt fragliche psychotische Symptomatik sei in den Hintergrund getreten. Zur Unterstützung zu Hause habe man für die Beschwerdeführerin die ambulante Versorgung mittels psychiatrischer Spitex organisiert. Die Ärzte der B.___ stellten folgende Diagnosen (vgl. Austrittsbericht vom 29. Juni 2016; Urk. 9/59/4-10):
- gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2)
- Epilepsie (ICD-10: G40.9)
- Hernia diaphragmatica ohne Einklemmung und ohne Gangrän (ICD-10: K44.9)
- Hypothyreose (ICD-10: E03.9)
- Hämorrhoiden ohne Komplikation (ICD-10: K64.9)
- Harninkontinenz
4.3 Dr. A.___ gab in ihrem Verlaufsbericht vom 8. September 2016 (Eingangsdatum, Urk. 9/59) zu Händen der Beschwerdegegnerin an, seit dem Austritt aus der B.___ im Juni 2016 (vgl. E. 4.2) sei der Antrieb der Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch die Spitex nach wie vor massiv vermindert. Sie habe keine Kraft und Energie für Haushaltsarbeiten und sei auf die Unterstützung der Familienmitglieder angewiesen. Ihre Leistungsfähigkeit sei um 75 % vermindert. Dr. A.___ bestätigte die durch die Ärzte der B.___ gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.2) seit 2009. In einer Stellungnahme vom 18. November 2016 (Urk. 9/63) zu Händen der Beschwerdegegnerin äusserte Dr. A.___, Haushaltsarbeiten seien nur zu einem Drittel oder weniger möglich. Für die Reinigung der Küche und des Badezimmers benötige die Beschwerdeführerin zweimal im Monat eine externe Reinigungskraft. Daneben werde sie von ihrem Ehemann und Sohn beim Einkaufen und Wäsche waschen unterstützt. Die Zubereitung des Mittagessens sei für die Beschwerdeführerin hingegen möglich. Dr. A.___ fasste zusammen, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspreche etwa 1 bis 2 Stunden pro Tag.
4.4 Im Rahmen einer Haushaltsabklärung im Juli 2015 (vgl. Urk. 9/58) gab die Beschwerdeführerin an, sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn würden eine ganze Invalidenrente beziehen. Sie würden deshalb vom Sozialzentrum finanziell unterstützt werden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands äusserte sie, dieser sei sehr schwankend. Sie fühle sich kraft- und lustlos und würde mehrheitlich im Bett liegen. Ausserdem habe sie circa drei bis vier epileptische Anfälle gehabt, wobei die Medikamente nun gut eingestellt seien. Die Epilepsie sei auch der Grund, weshalb sie im Jahr 2000 aufgehört habe nach einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu suchen. Zuvor habe sie im Jahr 1999 während sechs Monaten an einem befristeten Einsatzprogramm des Sozialzentrums teilgenommen und in einer Kinderkrippe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin führte aus, im Gesundheitsfall würde sie im Umfang von 50 bis 80 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % im Haushalt. Abgesehen von einem Einsatzprogramm im Jahr 1999 sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Hinzu komme, dass sie sich trotz guter Medikamenteneinstellung nicht mehr auf Arbeitssuche begeben habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollständig als Hausfrau tätig wäre. Ausgehend von einer medizinisch attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau (vgl. Urk. 9/38/2 oder E. 4.2) und unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht resultierte eine Einschränkung von total 40.8 % im Haushaltsbereich.
4.5 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt D.___ am 8. August 2016 Stellung (vgl. Urk. 9/65 S. 4). Hinsichtlich der Einschränkung von 40.8 % im Haushaltsbereich bemerkte er, es handle sich um reine Selbstaussagen der Beschwerdeführerin. Die Arztberichte würden eher für Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfaktoren sprechen. Hinweise, die für eine dauerhafte bipolare Symptomatik sprechen würden, gebe es keine. Die Einschätzung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich sei entsprechend fraglich.
4.6 In der Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 9/65 S. 7) hielt die Abklärungsperson fest, im Rahmen der Haushaltsabklärung sei die Einschränkung eher grosszügig bemessen worden, da man fälschlicherweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ausgegangen sei. Gemäss Dr. A.___ betrage die Einschränkung hingegen etwa 25 % von der ursprünglichen Leistungsfähigkeit (vgl. Stellungnahme vom 18. November 2016; Urk. 9/63; vgl. vorstehend E. 4.3). In Anbetracht der bescheinigten Leistungsfähigkeit ergebe sich eine neue Einschränkung im Haushaltsbereich von total 15.6 %. Dass die Einschränkung tiefer resultiere als die von Dr. A.___ geschätzte Einschränkung (25 %) hänge damit zusammen, dass Dr. A.___ die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen noch nicht abgezogen habe.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenabweisenden Verfügung in erster Linie auf den Bericht der Haushaltsabklärung (Urk. 9/58). Der Abklärungsbericht vom 8. Juli 2015 wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt mit Kenntnis der räumlichen und örtlichen Verhältnisse, der medizinischen Aktenlage sowie der erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin. In Ergänzung zum Bericht vom 8. Juli 2015 nahm die Abklärungsperson am 28. November 2016, gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 18. November 2016 (Urk. 9/63), eine Anpassung der Einschränkungen vor (vgl. Urk. 9/65 S. 7).
Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) fest, seit der letzten Hospitalisation (vgl. E. 4.2) seien Hausarbeiten nur zu einem Drittel oder weniger durch die Beschwerdeführerin möglich. Dies entspricht folglich einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von etwa 66 % oder mehr. Im nächsten Abschnitt äusserte die behandelnde Psychiaterin hingegen, die Einschränkung betrage etwa 25 % von der ursprünglichen Leistungsfähigkeit, das heisse 1 bis 2 Stunden seien möglich. Diese Aussage ist widersprüchlich. Vor dem Hintergrund der attestierten verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 75 % im Verlaufsbericht vom September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3; Urk. 9/59) sowie der Aussage im ersten Abschnitt, wonach der Beschwerdeführerin Hausarbeiten bis zu einem Drittel zumutbar seien, ist anzunehmen, dass Dr. A.___ diese Aussage bestätigen wollte und entsprechend eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 75 % respektive eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % attestierte und nicht, wie im zweiten Abschnitt fälschlicherweise ausgedrückt, eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 25 %. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Haushaltsbericht (vgl. Urk. 9/65 S. 7) erneut von einer falschen medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit ausging. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung in ihrer Leistungsfähigkeit mutmasslich zu 75 % eingeschränkt war, beruhte auch der Abklärungsbericht vom 8. Juli 2015 auf einer falschen Annahme, respektive war im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht mehr aktuell, ging die Abklärungsperson damals doch von einer 100%igen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
Insofern als es sich um ein psychiatrische Diagnose handelt und es der Abklärungsperson rechtssprechungsgemäss regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. vorstehend E. 1.5) sowie angesichts der Tatsache, dass die Beurteilung der Abklärungsperson vom 28. November 2016 sowie vom 8. Juli 2015 auf falschen Annahmen beruhten, kann auf die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushalt nicht abgestellt werden.
5.2 Angesichts der oben dargelegten, widersprüchlichen und unpräzisen Angaben der behandelnden Psychiaterin drängt sich vorab indes auch eine medizinische Begutachtung auf. Dies auch deshalb, weil – wie RAD-Arzt D.___ (E. 4.5) ausführte - die Diagnostik nicht nachvollziehbar ist. Ferner konnte die Beschwerdeführerin während ihrer stationärer Aufenthalte in der B.___ jedes Mal erfolgreich medikamentös eingestellt werden. Die dortigen Fachpersonen attestierten denn auch eine gute Prognose unter regelmässiger Therapie (vgl. E. 3.2, E. 3.3 und E. 4.2). Ob ein alle sechs Monate erfolgter Arztbesuch (vgl. Urk. 9/8/7) einer solchen erfolgsversprechenden, regelmässigen Therapie entspricht, muss angesichts des nicht bekannten aktuellen Settings offengelassen werden. Jedenfalls sollte nach neustem B.___-Bericht vom 29. Juni 2016 (E. 4.2) mit der mittlerweile eingerichteten psychiatrischen Spitex eine ununterbrochene medikamentöse Behandlung gewährleistet sein. Zur abschliessenden Klärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt sind daher vorgängig auch weitere medizinische Abklärungen notwendig.
Dass seit der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens (Verfügung vom 31. Januar 2013, Urk. 9/18) eine rentenrelevante Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten ist, lässt sich anhand der medizinischen Akten somit nicht ausschliessen (E.1.3).
5.3 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.3 Rechtsanwältin Dina Raewel machte mit Honorarnote vom 6. Oktober 2017 einen Aufwand von total 15.6 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 102.95 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'817.75 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 16).
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechsanwältin Dina Raewel geltend gemachte Aufwand von 15.6 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2013 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 9/12-13) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift zum Teil wortgetreu dem Einwand vom 2. März 2017 (Urk. 9/67). Ein Aufwand von 10.5 Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erscheinen deshalb als überhöht. Ferner werden nur die notwendigen effektiven Barauslagen entschädigt.
Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dina Raewel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler