Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00600
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 28. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff
Streiff-Rechtsanwalt
Stampfenbachstrasse 52, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war von August 1997 bis Dezember 2016 bei der A.___ GmbH (früher B.___ AG resp. C.___ AG) als Customer Service Manager in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 7/12 und Urk. 7/29).
Am 9. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall vom 2. November 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/53) und holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 7/43 und Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, nahm am 26. Januar 2017 Stellung (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/55). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. März 2017 Einwand (Urk. 7/58) und reichte Arztberichte des Dr. E.___, Neurochirurgie FMH, zu den Akten (Urk. 7/77 und Urk. 7/78). Ausgehend von keiner rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2017 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/65 = Urk. 2).
2. Mit an die Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 16. Mai 2017 (Urk. 1/1) beantragte die Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung vom 21. April 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen zu erbringen. Subeventualiter beantragte sie die Weiterleitung des Gesuchs an das hiesige Gericht. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Urk. 1/2) leitete die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 16. Mai 2017 (Urk. 1/1) an das hiesige Gericht.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 14. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Weiterabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 28. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 18, Urk. 20, Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 21. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit November 2016 und damit direkt nach Ablauf des Wartejahrs wieder uneingeschränkt erwerbsfähig gewesen sei. Dabei entspreche ihre früher ausgeübte berufliche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer mit Begleitschreiben vom 22. Mai 2017 (Urk. 1/2) eingereichten Beschwerde vom 16. Mai 2017 (Urk. 1/1) sowie in ihrer Replik vom 14. Juli 2017 (Urk. 9) zusammengefasst geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei bei der Invaliditätsgradberechnung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn von einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde, kein gleichwertiges Einkommen mehr erzielen könne und sie insbesondere auch aufgrund ihres Alters und der funktionellen Einschränkungen im Vergleich zu ihren Mitkonkurrenten allergrösste Mühe haben werde, sich im Bewerbungsprozess im
IT-Bereich durchzusetzen. Es sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % anzubringen.
3.
3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 21. April 2017 lagen im Wesentlichen der Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7/43) und die diesem beigelegten Bericht sowie das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/53) zu Grunde.
3.2 Laut Dr. F.___ leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an rezidivierenden Rückenschmerzen. Anfang November 2015 sei es zu tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel gekommen (vgl. Urk. 7/87 S. 2). Am 13. November 2015 führte Dr. G.___, FMH Radiologie, eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakralgelenks (ISG) durch und stellte eine links paramediane flache Diskushernie mit Dorsalverlagerung der linken rezessalen L5 Wurzel fest (vgl. Urk. 7/43/6-7). Eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration am 11. Januar 2016 habe subjektiv zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (vgl. Urk. 7/43/10).
3.3 Aufgrund einer konservativ austherapierten gluteo-proximalen Ischialgie links in Kombination mit einem sekundären ISG-Irritationssyndrom, welche auf eine diskoligamentäre Rezessusstenose L4/5 links bei kypholordosierender Überbeweglichkeit zurückzuführen sei, führte Dr. E.___ am 19. Mai 2016 eine Mikrochirurgische Dekompression L4/5/S1 auf der linken Seite durch (Urk. 7/43/8f.). Im Rahmen einer postoperativen Nachkontrolle gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen im linken Bein hätten sich vollständig zurückgebildet. Die Rückenschmerzen hätten sich etwas gelindert, würden sich jedoch weiterhin deutlich bemerkbar machen. Dr. E.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe keine peripheren neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten ergeben. Sowohl die Prüfung der Berührungssensibilität als auch die grobe Kraft und der Muskeleigenreflex habe sich symmetrisch und ohne Einschränkung gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenschmerzen paravertebral rechts seien auf Myogelosen am Beckenkamm rechts zurückzuführen. Dr. E.___ empfahl Physiotherapien zwecks Kräftigung und Stabilisation der Rumpf-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkel-Muskulatur mit Übergang zu freiem Krafttraining (Urk. 7/43/11-13).
Dr. F.___ fasste folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen:
- Persistierende lumbospondylogene Schmerzen bei:
- Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links (19. Mai 2016) wegen:
- Discoligamentärer Foramen-Stenose L4/5 links
- Hypermobilität
- Lumboischialgie links, proximales L5 Syndrom
- Rückenschmerzen seit ca. 10 Jahren
Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeführten konservativen Therapien eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei die Prognose sehr gut sei (Arztbericht vom 21. Oktober 2016; Urk. 7/43).
3.4 Im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 29. November 2016 (Urk. 7/53) gab die Beschwerdeführerin an, sie leide hauptsächlich an Kreuzschmerzen. Selten komme es auch zur Ausstrahlung in das linke Gesäss. Bei kalter Witterung sowie bei längerem Sitzen und Rumpfbeugen würden sich die Schmerzen verschlechtern. Insgesamt seien die Schmerzen auch seelisch belastend (Urk. 7/53/7).
Der Gutachter Dr. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungsraum mit einem flüssigen Gangbild und ohne pathologische Bewegungsmuster betreten habe. Während der Exploration sei sie zunächst entspannt auf dem Stuhl gesessen, habe dann nach etwa 15 Minuten mehrfach die Sitzposition gewechselt. Das Aus- und Anziehen gelinge zügig und geschickt, ebenso werde der Kopf spontan frei in alle Richtungen gewandt. Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung nicht schmerzgequält gewirkt. An der Halswirbelsäule sei keine radikuläre Symptomatik auslösbar, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Es werde ein Druckschmerz paravertebral links über dem ISG angegeben, ansonsten gebe es weder einen wesentlichen Klopfschmerz an der Wirbelsäule, noch einen wesentlichen Muskelhartspann palpabel. Der Test nach Lasègue (lumbaler Nervendehnungsschmerz) sei beidseits unauffällig. Beim umgedrehten Lasègue-Zeichen habe die Beschwerdeführerin nach Testung des rechten und des linken Beins Kreuzschmerzen angegeben, typische Nervenwurzelirritationen seien hingegen keine auslösbar. Es bestehe kein Hinweis für ein motorisches oder sensibles Defizit am Körperstamm (Urk. 7/53/9-11).
Dr. H.___ diagnostizierte linksbetonte Lumbalgien, bei bekannter mässiggradiger degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI der LWS vom 13. November 2015 (vgl. E. 3.2 vorstehend) gesichert, im Anschluss an eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 links am 19. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 vorstehend), derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese (vgl. Urk. 7/53/14). Der begutachtende Neurologe führte aus, in der Exploration habe sich ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund gezeigt. Es habe sich kein nervenwurzelbezogenes Defizit als Korrelat einer anhaltenden Radikulopathie ergeben. Ausserdem liesse sich in der körperlichen Untersuchung keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen, weder für die Segmente L5 und S1 noch für die Segmente L3 und L4. Die elektrophysiologische Untersuchung (Tibialis-SEP) sei ohne sicheren Hinweis für eine lumbale Nervenwurzelläsion gewesen. Ein spezifischer radikulärer Schmerz könne somit nicht mehr diagnostiziert werden. Pathogenetisch handle es sich am ehesten um eine linksbetonte Lumbalgie bei myofaszialen Schmerzen im Rahmen von muskulären Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung. Ein aktives Gymnastikprogramm zur Kräftigung und Lockerung der Rumpf- und Rückenmuskulatur sei dringend zu empfehlen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhaltender, unspezifischer Rückenschmerz vorliege. Die in der Vergangenheit diagnostizierte Radikulopathie habe sich postoperativ vollständig zurückgebildet und sei nicht mehr nachweisbar. Die Prognose sei entsprechend gut. Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Beschwerdeführerin bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar, sprich keine Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch Tätigkeiten mit anhaltender Zwangsposition, so etwa dauerhaftes Arbeiten in kauernder Position oder dauerhaftes Arbeiten mit repetitivem Bücken seien ihr nicht zumutbar, ebenso wenig dauerhaft anhaltendes Arbeiten in Kälte und Nässe. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung prinzipiell arbeitsfähig, wobei die bisherige berufliche Tätigkeit als
EDV-Mitarbeiterin als leidensadaptierte Tätigkeit aufgefasst werden könne. Es solle ein aktives Gymnastikprogramm zur Überwindung der deutlichen Dekonditionierung durchgeführt werden. Nach vier Wochen sei sie dann zu 50 % einsetzbar, nach weiteren vier bis sechs Wochen mit einem aktiven Gymnastikprogramm zu 100 % (7/53/15-17).
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 3. Mai 2017 zum Gutachten vom 29. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) zu den Akten (vgl. Arztbericht vom 3. Mai 2017; Urk. 7/77). Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Begutachtung sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit als frei angegeben worden. In den wiederholten rheumatologischen Untersuchungen habe sich diese jedoch inkonstant gezeigt mit teilweiser objektiver Blockierung und auch einer ISG Dysfunktion auf der linken Seite. Es würden sich nach wie vor keine neurologischen/radikulären Defizite finden, jedoch eine anhaltende ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung. In Bezug auf die im Gutachten festgehaltenen unspezifischen Rückenschmerzen sei zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine LWS Degeneration mit einer kypholordosierenden Überbeweglichkeit L4/5 sowie ein Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5/S1 bestehe. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, äusserte Dr. E.___, der durch Dr. H.___ prognostizierte rasche Belastungsaufbau sei sowohl aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufes nicht realistisch. Anfang März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch zu 20 % infolge eines massiven Schmerzrezidivs nach kurzer Zeit abbrechen müssen. Eine stabile, auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt erreicht werden können. Aufgrund des komplexen postoperativen Verlaufs werde die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht bei statisch bedingter Wirbelsäulenproblematik und nicht mehr vorliegenden neurologisch/radikulären Symptomatologie empfohlen. Bei erneuter Exazerbation mit invalidisierenden Rückenschmerzen seien überdies weitere intensive Behandlungsmassnahmen namentlich eine stationäre Rehabilitation in der Klinik I.___ vorgesehen. Vom 19. Mai bis 8. Juni 2017 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik I.___ zur postoperativen muskuloskelettalen Rehabilitation hospitalisiert. Unter Hinweis auf anhaltende lumbosakrale Belastungsintoleranz und muskuläre Dekonditionierung berichteten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik, dass es im Verlauf durch intensive Therapien zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit gekommen sei, aufgrund der erheblichen Schmerzsymptomatik die Analgetika während der Hospitalisation jedoch nicht habe reduziert werden können (provisorischer Austrittsbericht vom 6. Juni 2017, Urk. 15/5). Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin unverändert eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/1-4, Urk. 18/1-4, Urk. 20/1-3).
3.6 Infolge anhaltender Belastungsintoleranz und Persistenz des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie der claudicationellen Ischialgie im Dermatom L5 linksseitig bei nicht konklusivem Befund gab Dr. E.___ ein Funktions-MRI in Auftrag (Urk. 23/1). Diese Abklärung erbrachte eine dynamische und in Reklination hochgradige Foraminalstenose L5/S1 links bei latenter diskogener dynamischer Rezessusstenose L4/5 links, was auf zwei Etagen zu einer Nervenwurzelirritation L5 führte (Urk. 26/1). Im August 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin deshalb einer mikrochirurgischen Re-Dekompression links mit Spondylodese L4/S1. Im Austrittsbericht vom 28. August 2018 wird ausgeführt, dass der Grund für die persistierenden Rückenschmerzen sich erst in den verschiedenen Verlaufsradiologien mit zum Schluss auch der funktionellen Untersuchungen gezeigt habe. Damit sei der Nachweis einer radiologisch progredienten und in Reklination schweren Foraminalstenose L5/S1 links bei variabler Diskusrotrusion L4/5 paramedia/links unbekannter Wertigkeit gelungen (Urk. 29/1).
4.
4.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
4.2 Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Aktenlage ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keinem neurologischen oder radikulären Defizit zugeordnet werden konnten. Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der neurologische Gutachter erhoben muskuläre Dysbalancen bzw. eine muskuläre Dekonditionierung, weshalb ein aktives Gymnastikprogramm zur Durchführung empfohlen wurde (vgl. auch Urk. 7/77). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Rehabilitation (E. 3.5) konnte die Mobilität zwar verbessern, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Schmerzen. Angesichts der nachfolgenden Berichte von Dr. E.___ (E. 3.6) muss davon ausgegangen werden, dass spätere rheumatologische und bildgebende Untersuchungen die persistierenden Schmerzen erklären konnten. Auch wenn dieser Verlauf und diese medizinischen Erkenntnisse nach Verfügungserlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung rheumatologische, orthopädische oder neurochirurgische Ursachen für die Schmerzproblematik bestanden, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkungen führten. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. H.___ von November 2016 aus rein neurologischer Sicht in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 10. September 2018 (Urk. 28), womit ein Aufwand von 8,6 Stunden bis Ende 2017 und 2,85 Stunden ab Januar 2018 ausgewiesen wird, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.— wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.--festgesetzt und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Streiff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 28 (samt Einzahlungsschein) und Urk. 29/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler