Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00601
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, gelernter kaufmännischer Angestellter (vgl. Urk. 14/5 Ziff. 5.3), meldete sich am 10. November 2014 unter Hinweis auf eine seit Oktober 1991 bestehende lebenslang deformierte Schulter rechts mit nur noch einer Nervenbahn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva (Urk. 14/15) bei. Am 29. April 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherte eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz und forderte ihn auf, ihr bis 10. Juni 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die Massnahme durchführen wolle (vgl. Urk. 14/21). Da sich der Versicherte hierzu auch nach erneuter Aufforderung seitens der IV-Stelle (vgl. 14/22) nicht vernehmen liess, stellte sie mit Vorbescheid vom 15. März 2016 (Urk. 14/44) die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen am 29. März 2016 Einwände (Urk. 14/45) erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (Urk. 14/47) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 14/49) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Mai 2016 wiedererwägungsweise auf. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/63; Urk. 14/64, Urk. 14/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 14/77 = Urk. 2)
2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ihm ab April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei der Fall für die weitere Sach-verhaltsabklärung und insbesondere für die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Die erstmals gestellt Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensgeschichte nicht nachvollziehbar, und die leichte kognitive Störung auf den anamnestisch fortgesetzten Alkoholkonsum zurückzuführen. Die Verhaltensauffälligkeiten beruhten nicht auf einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung und beträfen somit eine versicherungsfremde Zumutbarkeit des Kunden für den Arbeitgeber (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei lediglich noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig, wobei auch eine solche Tätigkeit aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nur stark reduziert möglich sei (S. 5 unten). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Alkoholkonsum zweifelsohne zu bejahen. So habe dieser neben zwei aktenkundigen Unfällen bereits zu weiteren Folgeerkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Es sei völlig illusorisch zu glauben, dass ihm krankheitsbedingt ausserhalb des geschützten Rahmens ein abstinentes Leben zumutbar sei. Aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht bestehe unmittelbare Lebensgefahr (S. 6 f. Rz 10-11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 14/18/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- dislozierte Humeruskopffraktur rechts (dominant, four-part nach Neer) vom 22. Juni 2014
- intermediäre Schenkelhalsfraktur rechts vom 7. April 2014
- Status nach geschlossener Reposition und Stabilisierung mit dynamischer Hüftschraube (DHS) am 7. April 2014 (Operateur Dr. med. Stephan Sager, Leitender Arzt Chirurgie, See Spital Horgen)
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Sturz am 5. Juli 2013
- initielle CT: traumatische Subarachnoidalblutung (SAB), frontobasale Kontusionsblutungen beidseits Subduralhämatom rechts, undislozierte Schädelbasisfraktur rechts mit Frakturausläufern an den Canalis condylaris, das Foramen jugulare und den Canalis hypoglossi, undislozierte Kalottenfraktur mit Rissquetschwunde (RQW) occipital
- cCT vom 5. September 2013: Vollständige Resorption der bilateralen frontobasalen Kontusionsblutungen mit residuellen gliotischen Veränderungen. Aktuell beginnende Konsolidation der bekannten occipitalen Kalottenfraktur sowie der Schädelbasisfraktur
- Alkoholintoxikation am 5. Juli 2013
- initial 3.6 Promille
- infektassoziiertes intermittierend tachykardes Vorhofflimmern, kurzzeitige Kammertachykardie am 6. Juli 2013
- Aspirationspneumonie, 6. Juli 2013
- Nachweis von vergrünenden Streptokokken, Streptokokkus pneumoniae, Hämophilus influenzae, am ehesten im Rahmen einer Kolonisation
- chronische Schulterschmerzen rechts bei Messerstichverletzung 1991
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte rezidivierende Krampfanfälle seit dem 6. Juli 2013 (zweimalig Grand mal Anfall 6. Juli 2013, nicht-konklusives Krampfereignis am 11. Juli 2013, Differenzialdiagnose Alkohol-Entzug) und einen Status nach Osteophytenfraktur Vorderkante Halswirbelkörper (HWK) 5 (Ziff. 1.1).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2014 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 16. Dezember 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).
Vom 27. Juni 2014 bis zur Wiedervorstellung am 24. März 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Der Patient gebe noch Schmerzen im Bereich der rechten Schulter an. Derzeit werde eine intensive physiotherapeutische Beübung zur Wiedererlangung der Beweglichkeit und zur Linderung der Schmerzsymptomatik durchgeführt (Ziff. 1.7). Bei weiterhin positivem Heilungsverlauf sei mit dem Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9). Der Patient habe sich am 27. Juni 2014 zu Fuss auf ihrer Notfallstation vorgestellt und berichtet, am 22. Juni 2014 während eines Besuches seiner Kinder im Tessin beim Versuch seine Krücke (wegen der Schenkelhalsfraktur vom 7. April 2014) aus einem Bach zu holen, einen Stolpersturz mit Kopfanprall und Schulterkontusion rechtsseitig gehabt zu haben. Es habe eine initiale Betreuung durch das Spital Bellinzona stattgefunden, der Patient habe aber dann eine operative Versorgung seiner Humerusluxationsfraktur abgelehnt, weil er zu Hause seine Katze betreuen müsse (Ziff. 1.4).
3.2 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 14/19/5-7) folgende Diagnosen (S. 1 f.).
- mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma am 2. Februar 2015
- rezidivierende generalisierte Krampfanfälle, Differenzialdiagnose Entzugs-Epilepsie
- initialer GCS 8
- temporale und occipitale Kalottenfraktur, Differenzialdiagnose vorbestehend
- Nasenbeinfraktur
- Kontusionsblutungen fronto-polar beidseits links mehr als rechts
- subgaleales Hämatom parietal rechts
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 5. Juli 2013
- traumatische SAB
- Subduralhämatom rechts
- frontobasale Kontusionsblutungen beidseits
- undislozierte Schädelbasisfraktur rechts und Kalottenfraktur rechts
- Verdacht auf symptomatische Epilepsie, Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose Alkohol induziert
- Status nach fokal komplexem Anfall am 11. Juli 2013
- antiepileptische Therapie von Patienten nicht toleriert (aktenanamnestisch)
- frontale Spaltbildung HWK 5 bei alter Osteophytenfraktur
- am ehesten ohne frische Traumafolgen bei erhaltenem Alignement, Differenzialdiagnose frische Fraktur
- bekannte Osteophytenfraktur ebendort Juli 2013
- erhebliche degenerative Veränderungen der HWS
- multifaktorielles Delir
- Status nach infektassoziiertem, intermittierend tachykardem Vorhofflimmern, Juli 2013
- kurzzeitige Kammertachykardie am 6. Juli 2013
- verheilte intermediäre Schenkelhalsfraktur rechts vom 7. April 2014
- Plattenosteosynthese mittels DHS am 7. April 2014 (Seespital Horgen)
- verheilte Humeruskopffraktur rechts vom 22. Juni 2014
- Plattenosteosynthese mittels PHILOS am 1. Juli 2014
- chronische Schulterschmerzen nach Messerstich-Verletzung 1991
- Cholezystolithiasis, Erstdiagnose 2. Februar 2015
- chronischer Alkoholgebrauch
- delirantes Zustandsbild Juli 2013
Die Ärzte führten aus, es sei eine notfallmässige Zuweisung per Sanität erfolgt. Laut Übergabe sei der Patient am Morgen des 2. Februar 2014 beim Bier einkaufen zusammengesackt und dabei auf den Hinterkopf geprallt. Fremdanamnestisch habe zweimalig ein generalisierter Krampfanfall stattgefunden, in Anwesenheit des Rettungsdienstes dann ein drittes Mal. Aufgrund des epileptischen Anfalls sei die initiale Therapie mit nasalem Midazolam erfolgt, worauf der Krampf sistiert habe. Danach sei der primäre GCS von 8 auf 3 gefallen, weshalb prähospital die Schutzintubation erfolgt sei. Computertomographisch habe sich das oben genannte Verletzungsmuster ergeben, und der Patient habe noch im Schockraum extubiert werden können (S. 2 oben).
Die Ärzte führten aus, aufgrund schlechter Führbarkeit des Patienten sei eine Sitzwache eingerichtet worden. Bei persistierenden hyperaktiven deliranten Zuständen und uneinsichtigem sowie urteilsunfähigem Patienten sei Rücksprache mit den Kollegen der Psychiatrie gehalten und eine Therapie mit Dipiperon begonnen worden. Am 5. Februar 2015 sei die Übernahme durch das Sanatorium Z.___ erfolgt (S. 3 oben).
3.3 Med. pract. A.___, Oberärztin, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Sanatorium Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 16. März 2015 (Urk. 14/20/6-8) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. bis 27. Februar 2015 zur stationären psychiatrischen Behandlung folgende Diagnose (S. 1):
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- rezidivierende Stürze mit Status nach Schenkelhalsfraktur rechts am 7. April 2014 und Status nach Humeruskopffraktur rechts am 22. Juni 2014
- Status nach Schädelhirntrauma am 2. Februar 2015 und am 5. Juli 2013
- rezidivierende epileptische Anfälle (am ehesten entzugsbedingt), aktuell unter Alkoholkarenz und Phenobarbital anfallsfrei
Als Nebendiagnose nannten die Ärzte eine psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Die Ärzte führten aus, der Patient sei am 5. Februar 2015 per fürsorgerische Unterbringung vom Universitätsspital Y.___ (Unfallchirurgie) wegen akuter Selbstgefährdung im Rahmen eines Verwirrtheitszustandes nach Alkoholentzugskrampfanfall und Schädel-Hirntrauma zur Weiterbehandlung ins Sanatorium Z.___ verlegt worden (S. 1 Mitte). Die vom Universitätsspital Y.___ begonnene Anfallsprophylaxe mit Phenobarbital sei von ihnen weitergeführt worden, bei ansonsten unkompliziertem Alkoholentzug ohne relevante Entzugssymptome beziehungsweise Rückfall. Die Leberwerte seien unter Alkoholkarenz im Verlauf rückläufig gewesen. Auf der Station habe sich der Patient angepasst und freundlich verhalten. Es sei zu einem einmaligen Alkoholkonsum während des Aufenthaltes am 20. Februar 2015 gekommen (S. 2 unten).
Eine stationäre oder ambulante suchtspezifische Nachbetreuung habe er zunächst abgelehnt und angegeben, nie gänzlich auf Alkohol verzichten zu wollen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko im Falle eines Weiterkonsums von Alkohol und Medikation (Phenobarbital, Gefahr des Atemstillstandes) beziehungsweise eines Absetzens der Medikation (erneute Krampanfälle mit Gefahr von Stürzen und lebensbedrohlichen Verletzungen, unter anderem intrakranielle Blutungen), hätten sie bei unzureichender Stabilisierung ein hohes bis lebensbedrohliches Risiko für den Patienten bei Austritt in die häusliche Weiterversorgung ohne Sicherung einer ausreichenden ambulanten Weiterversorgung und Weiterbetreuung gesehen. Es seien daher eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie ein Antrag auf Beistandschaft gestellt worden (S. 3 oben).
3.4 Dr. med. C.___, Oberarzt, und med. pract. D.___, Assistenzärztin, Sanatorium Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2016 (Urk. 14/42) nach erneuter stationärer Behandlung des Beschwerdeführers vom 10. November bis 14. Dezember 2015 (vgl. Ziff. 1.3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, mnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6), bestehend seit unbekanntem Zeitraum
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Leberzirrhose (Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei per fürsorgerische Unterbringung am 10. November 2015 über das See Spital Horgen notfallmässig zur Krisenintervention eingetreten. Laut Fremdanamnese sei es ihm nicht mehr möglich, sich in seiner Wohnung selbständig zu versorgen. Sein Einspruch gegen die fürsorgerische Unterbringung sei im Verlauf am 17. November 2015 durch das Gericht abgelehnt worden. Parallel dazu habe die KESB eine behördliche fürsorgerische Unterbringung eingeleitet (Beschluss vom 25. November 2015) und der Beschwerdeführer habe eine Beiständin zugewiesen bekommen.
Dem aktuellen Alkoholentzugssyndrom sei während des stationären Aufenthaltes mit diversen Medikamenten erfolgreich entgegengewirkt worden. In den ärztlichen und bezugspflegerischen Gesprächen habe sich deutlich eine kognitive Schwäche des Patienten gezeigt, indem es ihm immer wieder schwer gefallen sei, adäquat auf Fragen zu antworten. Auf die Frage, ob er ein Alkoholproblem habe, habe er mit Nein geantwortet. Der Patient sei nur teilweise bis gar nicht krankheits- und behandlungseinsichtig. Es bestünden keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.4).
3.5 Med. pract. E.___, Leitender Arzt, Pflegezentrum F.___, stellte in seinem Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 14/53/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10 F10.71)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, andere kognitive Beeinträchtigungen (ICD-10 F 10.74)
- vermutlich seit vielen Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom, welches vom Patienten bagatellisiert werde
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. E.___ eine dekompensierte Leberzirrhose Child C, grosse Oesophagusvarizen mit red spots, eine Refluxoesophagitis Grad II, Fundusvarizen, eine hypertensive Gastropathie, einen Diabetes mellitus Typ II seit April 2016, eine leichte Niereninsuffizienz, wahrscheinlich prärenal bedingt und eine Läsion des rechten Schultergelenks mit unvollständiger Hebung des rechten Armes (Ziff. 1.1).
Med. pract. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 15. Juni 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in leitender Funktion bei der Swisscom bestehe seit dem 14. Dezember 2016 (richtig wohl: 2015) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe ein Mangel bei Tätigkeiten, die geplant werden müssten. Dazu habe der Patient unrealistische Vorstellungen von seiner Arbeitsleistung. Er überschätze sich masslos, sein Sozialverhalten sei enorm gestört, er gerate immer wieder in Konflikte und werde von den Mitbewohnern gemieden. Kognitive Störungen seien zu vermuten, weshalb der Patient zur kognitiven Testung im Psychiatrie-Zentrum I.___ angemeldet worden sei. Gegenwärtig arbeite er nur sechs Stunden in der Woche in einer geschützten Werkstatt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei für 10 Stunden pro Woche in einer geschützten Werkstatt möglich (Ziff. 1.7).
Med. pract. E.___ führte aus, der Patient bagatellisiere sein Alkoholabhängigkeitssyndrom und verkenne seinen äussert schlechten körperlichen Zustand. Ausserhalb des Rahmens der geschlossenen Abteilung sei mit der Gefahr lebensgefährlicher Komplikationen wie Oesophagusblutungen oder mit der Entgleisung des insulinpflichtigen Diabetes zu rechnen (Ziff. 1.4).
3.6 Dr. med. G.___, Oberärztin, und lic. phil. H.___, Fachleiterin Neuropsychologie, Psychiatriezentrum I.___, Clienia J.___, nannten in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. September 2016 (Urk. 14/58) nach am 29. Juli 2016 in ihrem Zentrum durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers als Diagnose eine leichte kognitive Störung mit Aufmerksamkeits- und exekutiven Defiziten, ätiologisch-pathogenetisch am ehesten im Rahmen des übermässigen Alkoholkonsums (ICD-10 F10), allenfalls verstärkt durch die beiden Schädel-Hirn-Traumata in den Jahren 2013 und 2015 (S. 6 oben). Die Fachpersonen führten aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich beim Patienten bei einem grösstenteils unauffälligen kognitiven Leistungsvermögen leichte Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen objektivieren lassen. Bezüglich der allgemeinen intellektuellen Leistungen hätten sich kursorisch geprüft Hinweise auf ein überdurchschnittliches prämorbides Intelligenzniveau ergeben (S. 5 Mitte).
Zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, bei einer leichten kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen in der Regel nicht eingeschränkt. Schwierigkeiten seien aufgrund der exekutiven Defizite vor allem bei Aufgaben zu erwarten, die von routinierten Handlungen abwichen und ein hohes Mass an Komplexität aufwiesen. Die oben dargestellten Befunde bezögen sich jedoch nur auf die kognitive Leistungsfähigkeit, nicht berücksichtigt worden seien dabei die sowohl fremdanamnestisch beschriebenen als auch beobachteten Verhaltensauffälligkeiten. Zudem habe der Patient ein deutlich ausgeprägtes Bagatellisierungsverhalten (S. 6 Mitte). Die in der Untersuchung objektivierte deutliche Konfabulationstendez scheine auch in den Eigenangaben des Patienten durchzudringen. Die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten vermöchten die Funktionsfähigkeit in Alltag und Beruf zusätzlich zu beeinträchtigen.
Aus den Äusserungen des Patienten lasse sich erahnen, dass er nicht Willens sei, die im stationären Rahmen erarbeitete Abstinenz aktuell aufrecht zu erhalten. Bei Wiederaufnahme des Alkoholkonsums bestehe jedoch die akute Gefahr einer erneuten Verschlechterung der kognitiven Funktionen, was aus neuropsychologischer Sicht tunlichst zu vermeiden wäre (S. 6 unten)
3.7 Med. pract. E.___ führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 14/74) aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Dezember 2015 auf die geschlossene Abteilung des Pflegezentrums F.___ eingetreten, dies im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, die von der KESB des Bezirks K.___ ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich aus heutiger Sicht nach wie vor gegen seinen ausdrücklichen Willen in ihrer Einrichtung. Er sei am 10. November 2015 notfallmässig ins Sanatorium Z.___ zugewiesen worden, nachdem er während der polizeilichen Wohnungsräumung mit dem Messer im betrunkenen Zustand Drohungen gegen sich und andere ausgesprochen habe. Er habe seine Miete nicht mehr bezahlt, seine Wohnung sei völlig verwahrlost gewesen, und er habe erhebliche Mengen Alkohol konsumiert (S. 1 Mitte).
In seiner Beurteilung führte med. pract. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide neben der Alkoholabhängigkeit unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und narzisstischen Zügen, was zu einer deutlichen Störung des Sozialverhaltens und immer wieder zu Konflikten im Zusammenleben mit anderen Menschen führe. Dies mache ihn unfähig, sich trotz seiner überdurchschnittlichen Intelligenz (IQ bei psychologischer Testung auf 136 geschätzt) sozial zu integrieren. Sein Verhalten verunmögliche es ihm, sich erfolgreich um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, und es sei als unrealistisch zu betrachten, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt einen geeigneten Arbeitsplatz erhalte (S. 3 oben). Er glaube, dass die Gründe für die jetzige Situation, mit welcher er sehr unzufrieden sei, ausserhalb seiner eigenen Person lägen. Seine Arbeitslosigkeit (zuletzt etwa 2010 gearbeitet) sei entstanden, weil eine ausländische Diebesbande das Lager ausgeraubt habe und die Firma danach in Liefer- und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, weswegen er trotz guter Leistungen entlassen worden sei. Aufgrund seines Alters (damals 42-jährig) und trotz vieler Bewerbungen habe er keine Stelle mehr gefunden. Med. pract. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer arbeite sechs Stunden pro Woche in einer geschützten Werkstatt, lehne jedoch einer Erhöhung des Pensums bis auf 20 Stunden pro Woche wegen der niedrigen Bezahlung vehement ab (S. 1 unten f.). Sein Verhalten gegenüber Autoritätspersonen wie Ärzten, Juristen und Behördenmitglieder sei durch abwertende Äusserungen und durch in Frage stellen der Kompetenzen gekennzeichnet (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer trage wochenlang die gleiche ungewaschene Kleidung und mische rohen Knoblauch unter sein Essen. Er wasche sich nur äusserst selten, so dass seine Erscheinung verwahrlost wirke. Er sei bereit, die Kleider im Waschbecken zu waschen, was aber den Stations- und Hygieneregeln widerspreche. Die Waschmaschine sei ihm angeblich nicht hygienisch genug (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, habe jedoch irgendwann die vom Arzt verordneten Insulinabgaben verweigert, die ärztlichen Kompetenzen angezweifelt und seine subjektive Wahrnehmung über seine Lebenserwartung höher eingeschätzt, als das ärztliche Wissen. Seine Blutzuckerwerte hätten lebensgefährlich hohe Werte erreicht, so dass der Beschwerdeführer mehrmals Gefahr gelaufen sei, in ein diabetisches Koma mit letalem Ausgang zu fallen. Weiter leide er unter Oesophagusvarizen Grad II. Infolge dieser Erkrankung bestehe das Risiko, dass sich lebensgefährliche Blutungen entwickelten. Auch diesbezüglich habe der Beschwerdeführer die Medikament zur Prophylaxe verweigert, indem er das medizinische Fachwissen in Frage gestellt und ignoriert habe (S. 2 unten f.).
3.8 Med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 (Urk. 14/76/4) aus, die im Arztzeugnis von med. pract. E.___ vom 21. Februar 2017 erstmals gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung (paranoid, dissozial, narzisstisch) sei unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensgeschichte des Kunden nicht nachvollziehbar. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht sei eine leichte kognitive Störung diagnostiziert. Damit sei von der Reversibilität der anamnestisch bekannten, während fortgesetztem Alkoholkonsum aufgetretenen Einschränkungen auszugehen. Die im Bericht von med. pract. E.___ dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten seien glaubhaft, beruhten aber nicht auf einem dauerhaften Gesundheitsschaden. Die Verhaltensauffälligkeiten würden somit die versicherungsfremde Zumutbarkeit des Kunden für einen Arbeitgeber betreffen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes med. pract. L.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) und stellte sich auf den Standpunkt, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, indem die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensgeschichte nicht nachvollziehbar und die leichte kognitive Störung auf den anamnestisch fortgesetzten Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Weiter seien die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) begründet eine Sucht für sich gesehen keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie wird jedoch bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt.
Vorliegend sind selbst in dem im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung im Pflegezentrum F.___ erreichten alkoholabstinenten Zustand des Beschwerdeführers massive Verhaltensstörungen beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7), welche in Anbetracht des Ausmasses und der bislang daraus resultierenden Konsequenzen nicht einfach als „die versicherungsfremde Zumutbarkeit des Kunden für einen Arbeitgeber" (vgl. vorstehend E. 3.8) betreffend abgetan werden können, sondern einer sorgfältigen psychiatrischen und vor dem Hintergrund der im Juli 2013 und im Februar 2015 erlittenen Schädel-Hirn Traumata (vgl. vorstehend E. 3.1-2) auch der erneuten neurologischen Abklärung bedürfen. Med. pract. E.___ erachtete den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) lediglich noch im geschützten Rahmen für arbeitsfähig und führte weiter aus, dass er seinen äussert schlechten körperlichen Zustand verkenne. Med. pract. E.___ hielt weiter fest, dass ausserhalb des schützenden Rahmens infolge der Malcompliance des Beschwerdeführers mit lebensgefährlichen Komplikationen wie Oesophagusblutungen oder der Entgleisung des insulinpflichtigen Diabetes zu rechnen sei.
Die von med. pract. E.___ im Februar 2017 diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und narzisstischen Zügen darf vorliegend nicht ohne genauere Abklärungen und mit Verweis auf die bisherige Lebensgeschichte verneint werden. So geht nämlich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/10) hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Stellenwechsel hatte und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war, was auf eine derartige Problematik hindeuten kann. Weiter ist in Anbetracht der Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber med. pract. E.___ fraglich, ob hinsichtlich der Stellenverluste ohne Einholen eines Arbeitgeberberichtes ohne Weiteres auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 3.7).
Im Übrigen vermuteten auch die Fachpersonen der Rehaklinik M.___ im Rahmen des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 17. bis 26. Juli 2013 in der stationären Neurorehabilitation nach der im Juli 2013 erlittenen traumatischen Hirnverletzung die Verhaltensauffälligkeiten als in Zusammenhang mit der Primärpersönlichkeit stehend. Durch die frontale Hirnverletzung hätten die Verhaltensauffälligkeiten eine weitere Akzentuierung erfahren (vgl. Urk. 14/15/37-40 S. 3 Mitte).
Auch in somatischer Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt in Anbetracht der in den Berichten der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.___, vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1-2) dokumentierten verschiedenen massiven Unfällen als ungenügend abgeklärt. So wurden unter anderem Diagnosen betreffend die Halswirbelsäule gestellt, zudem erlitt der Beschwerdeführer im Juli 2013 und im Februar 2015 jeweils ein Schädel-Hirn-Trauma, im April 2014 eine intermediäre Schenkelhalsfraktur sowie im Juni 2014 eine dislozierte mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts sowie mehrere epileptische Anfälle, wobei ungeklärt blieb, ob überhaupt und wenn ja in welchem Ausmass allfällige Restfolgen hiervon Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
In Anbetracht der von med. pract. E.___ beschriebenen Situation und der erlittenen zahlreichen schweren Unfälle genügt die vorliegende Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt med. pract. L.___ nicht, um der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gerecht zu werden.
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens abklärt. Die Gutachter haben in diesem Zusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt.
4.4 Zusammenfassend fehlt es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen.
Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan