Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00609
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 5. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___, Mutter zweier 1974 und 1977 geborener Kinder, war seit 1990 als Tramführerin bei den Y.___ tätig. 1992 erlitt sie anlässlich einer Notbremsung als Tramführerin eine Handgelenkskontusion und –distorsion (Urk. 9/70/36, Urk. 9/70/81). Mit Datum vom 29. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung sowie der Versicherungskasse der Stadt Zürich bei (Urk. 9/70/1-84, Urk. 9/82/1-94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32 ff.) schrieb sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. April 1996 mangels Bereitschaft der Versicherten, solche zu absolvieren, ab. Gleichzeitig verneinte sie gestützt auf einen IV-Grad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/34). Die am 9. Mai 1996 dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angehobene Beschwerde (Urk. 9/36) hiess das Gericht mit Urteil IV.1996.00271 vom 17. August 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, die Versicherte habe befristet vom 1. November 1993 bis 31. Oktober 1995 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/60/1-15). Gegen die Rentenbefristung erhob die Versicherte am 22. September 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 9/62/2 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hiess die Beschwerde mit Urteil I 581/99 vom 19. April 2001 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts, soweit Versicherungsleistungen ab 1. November 1995 betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung neu darüber verfüge. Erwägungsweise hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten und erstellt, dass die Versicherte ab Juli 1995 in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings seien ihr bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tätigkeiten angerechnet worden, welche die Durchführung beruflicher Massnahmen voraussetzten. Bei einer gegenüber Eingliederungsmassnahmen ablehnenden Versicherten sei in jedem Fall zuerst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dies habe die IV-Stelle versäumt (Urk. 9/64/1-5).
1.2 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung sowie der Versicherungskasse der Stadt Zürich bei (Urk. 9/68). Seit April 1997 arbeitete die Versicherte vollzeitlich (bei 40%iger Leistung) als Druckereiangestellte. Im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnahmen verzichtete sie vorläufig auf solche und gab an, sie möchte ihre aktuelle Stelle nicht wechseln, da sie sich dort sehr wohl fühle (Urk. 9/75, Urk. 9/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 25. Januar 2002 ab (Urk. 9/83). Weiter sprach sie der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 11. Februar 2003 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % befristet vom 1. November 1993 bis 31. Oktober 1995 rückwirkend eine ganze Rente sowie gestützt auf einen IV-Grad von 58 % ab dem 1. November 1995 eine unbefristete halbe Rente zu, zuzüglich einer vom 1. November 1995 bis 31. August 1997 befristeten akzessorischen Kinderrente (Urk. 9/97 f.).
1.3 Im Rahmen der 2006 und 2011 eröffneten ordentlichen Revisionsverfahren (Urk. 9/100 ff., Urk. 9/111 ff.) bestätigte die IV-Stelle jeweils einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mitteilung vom 12. Juli 2006, Urk. 9/107; Mitteilung vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/117).
1.4 Im Mai 2014 machte die Versicherte unter Hinweis auf eine chronisch obstruktive Pneumopathie (COPD) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/127). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. April 2015 mit, mangels andauernder Verschlechterung bestehe kein Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 9/152). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 Einwand (Urk. 9/153, mit ergänzender Einwandbegründung vom 22. Juni 2015, Urk. 9/158). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Chirurgie/Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie) Gutachten des Z.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 9/205, mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Oktober 2016, Urk. 9/210). Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und verneinte einen Anspruch auf Rentenerhöhung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es sei eine pulmonale Veränderung eingetreten. Aus pneumologischer Sicht bestehe hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Handgelenksbeschwerden sei die Situation seit 2002 unverändert. Die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Die Polymyalgia rheumatica sei neu aufgetreten und aktuell asymptomatisch. Gesamthaft resultierten daraus nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestünden keine medizinischen Gründe für eine Änderung des Arbeitsprofils, weshalb kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Handgelenksbeschwerden seit 2002 unverändert anhielten und sie (die Beschwerdeführerin) diesbezüglich nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sodann sei gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem wirke sich das schwere Lungenleiden stark auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus. Auf die gegenteilige Einschätzung des pneumologischen Gutachters könne nicht abgestellt werden. Zunächst widerspreche diese Beurteilung der übrigen Aktenlage. Insbesondere betrage der BODE-Index – in versicherungsmedizinischer Hinsicht die relevanteste Messgrösse zur Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit – entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht 4/10, sondern gestützt auf die Angaben der behandelnden Pneumologin 7/10. Weiter sei der pulmonale Zustand sehr instabil und habe sich seit der Begutachtung stark verschlechtert. Für die äusserst stark geschwächte Lunge stelle jede geringste virale Infektion eine grosse Gefahr dar, welche zu einer weiteren Verschlechterung führen könnte. Allein deshalb sei ihr eine ausserhäusliche Tätigkeit im Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht zuzumuten. Ausserdem bekomme sie bereits bei kleinsten Anstrengungen Atemnot, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Unter diesen Umständen könne sie auch keinen Arbeitsweg zurücklegen. Darüber hinaus sei eine rein sitzende Tätigkeit mangels Ausbildung für eine Bürotätigkeit nicht möglich. Angesichts ihres Alters könne auch eine Umschulung nicht verlangt werden. Gleichzeitig sei es unzumutbar, sie zur Übernahme gänzlich unqualifizierter Hilfsarbeit zu verpflichten. So habe sie in ihrem bisherigen Berufsleben nur qualifizierte Arbeit verrichtet und mehrere Ausbildungen absolviert. Eine rein sitzende Tätigkeit komme auch aufgrund der Polymyalgia rheumatica nicht mehr in Frage. Es sei denn auch unzutreffend, dass letztere inzwischen asymptomatisch sei. Zufolge des anhaltenden rheumatischen Beschwerdekomplexes käme einzig eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage, was auch der rheumatologische Gutachter postuliert habe. Demgegenüber sei eine wechselbelastende Tätigkeit aufgrund des Lungenleidens nicht möglich. Komme hinzu, dass die Dauermedikation zufolge ihres rheumatischen Beschwerdebildes eine körperliche Zusatzbelastung darstelle. Dies sei vor dem Hintergrund des Lungenleidens sehr schlecht. Gegen eine rein sitzende Tätigkeit sprächen schliesslich auch die neurologischen Befunde. So würde jede sitzende Tätigkeit eine starke Belastung des Nacken-Schultergürtels mit sich bringen, was mit dem zervikobrachialen Schmerzsyndrom nicht vereinbar sei. Das Z.___-Gutachten setze sich mit diesen Unvereinbarkeiten nicht auseinander, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei insbesondere gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Pneumologin davon auszugehen, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit unzumutbar sei. Gleichzeitig bestünden auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht genügend Angebote für eine Heimarbeit (Urk. 1 S. 3 ff.).
3. Aufgrund der 2014 und 2015 gestellten Diagnosen Polymyalgia rheumatica sowie chronisch obstruktive Pneumopathie (CORP) ist seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 7/111 ff.) eine wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. E. 1.4). Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4. Im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Revisionsverfahrens liegt im Wesentlichen das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 27. Juli 2016 bei den Akten. Darin hielten die Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/205/67):
- Chronisch obstruktive Pneumopathie COPD GOLD-Stadium III mit/bei
- oberlappenbetontem Lungenemphysem beidseits
- mittelschwerer pulmonaler Gasaustauschstörung
- tubulären Bronchiektasen basal beidseits
- Wahrscheinliche Polymyalgia rheumatica ohne peripheren Gelenksbefall
- ohne Hinweise für eine Arteriitis temporalis
- aktuell keine Entzündungsaktivität unter einer Erhaltungssteroiddosis von 2 mg Prednison peroral täglich
- Belastungs- und weniger auch Bewegungsbeschwerden am Handgelenk rechts
- zentrale Perforation des TFCC ohne Hinweise für eine traumatische Läsion
- Status nach Handgelenksarthroskopie 19.11.1993
- Status nach Handgelenksdenervation nach Wilhelm am 16.12.1994 (A.___)
- Status nach Ringbandspaltung Digitus l rechts, Synovektomie/Adhäsiolyse/Neurolyse Nervus radialis Ramus superficialis rechts am 17.12.2009
- Beginnende retropatelläre Chondropathie beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 9/205/67 f.):
- Adipositas Grad l nach WHO
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Vitamin D3-Mangel
- Hypophosphatämie
- Rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei intermittierender Reizung der Wurzel C6 und C4 bei hochgradiger rechtsseitiger Neuroforamenstenose C3/C4 und C5/C6, derzeit ohne klinische und radiologische Anhaltspunkte für eine Kompression der neuralen Strukturen
- Residuelle Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet Nervus medianus
beidseits bei Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms beidseits
- Verdacht auf Restlesslegs-Syndrom
- Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Die allgemeinmedizinische Untersuchung erwies sich als unauffällig (Urk. 7/205/36 ff.). Der begutachtende Facharzt wies darauf hin, dass die seit 2002 zugesprochene halbe Rente aufgrund der vorhanden Akten nicht nachvollziehbar sei. So sei der Beschwerdeführerin in sämtlichen Arztberichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/205/38).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung beklagte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Polymyalgia rheumatica vor allem morgens Wassereinlagerungen in der linken Wade, Arthralgien im Bereich der Finger, der Ellbogen und Kniegelenke sowie diffuse 24 Stunden am Tag anhaltende Muskelschmerzen, welche sie aktuell bei 5/10 skalierte (Beschwerdemaxima morgens beim Aufwachen sowie nachmittags: 9/10). Seit Aufnahme der Prednison-Therapie sei der Verlauf günstig (Urk. 9/205/43 f.).
In objektiver Hinsicht notierte der rheumatologische Gutachter ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken sowie unauffälliges Sitzverhalten; sowohl im Wartezimmer als auch anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin ihre Sitzposition nicht verändert. Ebenso sei die Prüfung der Bewegungs- und Funktionsabläufe unauffällig verlaufen, ohne wahrnehmbare Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule oder peripheren Gelenke, insbesondere auch der rechten Hand und Fingergelenke. Abgesehen von einer geringen Einschränkung der Flexion und Extension am rechten Handgelenk von je 10° (ohne andere strukturellen Veränderungen respektive Schmerzprovokationen) sowie einer beginnenden retropatellären Chondropathie in den Kniegelenken (ohne entzündliche Irritation oder Schwellung) habe sich der Untersuch des Bewegungsapparates als schmerzfrei und unauffällig erwiesen (Urk. 9/205/44 ff.). Insbesondere hätten sich im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 diagnostizierten Polymyalgia rheumatica keinerlei Hinweise für eine aktuelle Entzündungsaktivität ergeben. Vielmehr sei die Entzündungsaktivität unter Stereoiden unterdessen gut kontrolliert. Beim unauffälligen klinischen Untersuch ohne Hinweise für einen Gelenksbefall resultierten aus der Polymyalgia rheumatica aktuell keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die diesbezüglich in den Vorakten festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Frühjahr 2015 vorübergehend nachvollziehbar. Betreffend die Kniegelenke bestehe eine beginnende retropatelläre Chondropathie bei im Übrigen guter Funktion und ohne Hinweise für eine Schmerzperzeption in alltäglichen Belastungssituationen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin die Kniegelenke im Rahmen der Anamnese nicht erwähnt. Ferner sei das Achsenskelett schmerzfrei und ohne Einschränkung. Die in den Vorakten dokumentierte lumbovertebrale und zervikovertebrale Problematik sei nicht mehr vorhanden. Aus den verbliebenen Restbelastungsschmerzen sowie der Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks resultiere eine arbeitsrelevante Einschränkung von 20 %, infolge deren die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht seit mindestens 2002 hinsichtlich einer leichten feinmotorischen bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die 20%ige Einschränkung diene dazu, kurze Pausen für das rechte Handgelenk einzuhalten, um auch längerfristig eine gute Kompensation zu gewähren. Die aufgrund der Handgelenksbeschwerden bisher angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/205/48 f., Urk. 9/205/75).
In neurologischer Hinsicht beklagte die Beschwerdeführerin ein Kribbeln in den Händen und Füssen, vor allem abends beim Einschlafen. Sodann leide sie vermehrt an Kopfschmerzen. Diese würden von den Nackenschmerzen ausgelöst. Seit Aufnahme der Prednisonbehandlung zittere sie auch vermehrt mit den Händen und verspüre stets eine innere Unruhe. Die Beschwerden in den Händen seien ähnlich wie beim Karpaltunnelsyndrom, welches sie vor Jahren beidseits habe operieren lassen. Allerdings verspüre sie nicht wie damals Schmerzen, sondern vielmehr ein «Stechen und Surren». Weiter leide sie nebst den üblichen Muskelschmerzen vermehrt an Schmerzen im rechten Arm, vom Nacken bis zum Ellbogen oder gar bis zur Hand ziehend. Vielleicht kämen die Schmerzen auch vom rechten Handgelenk, welches sie vor Jahren anlässlich des Bremsmanövers als Trampilotin verstaucht habe (Urk. 9/205/51 f.).
Im Rahmen der Untersuchung notierte der neurologische Gutachter ein – wenn auch etwas verlangsamtes - flüssiges Gangbild ohne Hinken mit suffizienter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin habe während der Anamnese (60 Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte Positionswechsel. Das Ausziehen sei zwar etwas verlangsamt, aber ohne besondere Schonbewegungen erfolgt. Klinisch habe sich eine diskrete Hypersensibilität im Bereich der median versorgten Finger rechtsbetont nachweisen lassen. Im Zentrum stünden die rechtsbetonte Zervikobrachialgie, die episodischen Kopfschmerzen sowie die intermittierenden Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen. Die nuchale Akzentuierung der Schmerzen sowie die intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Arm seien als degenerative HWS-Veränderungen zu werten. Aufgrund des Bildmaterials sei eine intermittierende rechtsseitige Reizung der Wurzel C4 und C5 möglich. Mangels klinischer Zeichen für eine radikuläre Reizung, Kompression oder für fokale sensible oder motorische Ausfälle, würden sich daraus keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben. Die Kribbelparästhesien an den Händen und Füssen seien schwer einzuordnen; bei Status nach einem operierten Karpaltunnel-syndrom sei eine residuelle Störung denkbar. Andererseits könnte jedenfalls das Kribbeln in den Händen als Symptom der Hyperventilation betrachtet und damit der Lungenproblematik zugeordnet werden. Aufgrund der zirkadianen Rhythmik der Sensibilitätsstörungen an den Füssen und Verbesserung beim Umhergehen könne es sich indes auch um eine Restless-legs-Problematik handeln. Die neurologischen Baustellen der Beschwerdeführerin seien seit mehreren Jahren vorbestehend und hätten bis zur Dekompensation der COPD in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/205/55 f.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin aus, seit 2013 sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe Mühe mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Vorher sei sie immer selbständig gewesen und habe viel Energie gehabt. Sie habe grosse Probleme damit, von anderen abhängig zu sein. Aktuell werde sie im Monatsrhythmus psycho- und ausserdem pharmakotherapeutisch (täglich 20 mg Fluctine) behandelt. Objektiv habe sich indes keine Affektpathologie gezeigt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in euthymer Mittellage und sei ausreichend schwingungsfähig. Mithin sei die affektive Modulationsfähigkeit ausreichend vorhanden. Sodann verfüge sie über das Gesamtspektrum der Emotionen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, sie fühle sich aus somatischen Gründen krank und 100 % arbeitsunfähig. Bei alledem verneinte der psychiatrische Gutachter – bis auf eine anhaltende Schmerzstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – das Vorliegen psychiatrischer Erkrankungen. Entsprechend notierte er sowohl für die zuletzt ausgeübte sowie für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/205/58 ff.).
Dem pneumologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es bestehe eine chronisch obstruktive Pneumopathie COPD im GOLD Stadium III, welche anlässlich einer Exazerbation im September 2013 erstmals diagnostiziert worden sei. Für die beklagte Anstrengungsdyspnoe der NYHA Klasse III sei nebst der COPD das oberlappenbetonte Lungenemphysem verantwortlich, welches eine mittelschwere pulmonale Gasaustauschstörung verursache. Bei der aktuellen absoluten CO-Diffusionskapazität von 36 % Soll sowie der in den Vorakten gemessenen CO-Diffusionskapazität von 31 % Soll handle es sich um eine konstante respektive reproduzierbare pulmonale Gasaustauschstörung. Die aktuelle Messung zeige eine mittelschwere Störung. In den Vorakten sei anfangs 2014 eine schwere Störung dokumentiert worden. Diese Einschränkung der Sauerstoff-Aufnahme erlaube medizinisch-theoretisch keinerlei körperliche Belastung, da bei gesteigertem Herzminutenvolumen sofort eine Sauerstoff-Entsättigung resultiere. Damit sei die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für körperliche Belastungen (Heben von Lasten, Treppensteigen, rasches ebenerdiges Gehen). Letzteres gelte auch für die bisherige Tätigkeit in der Druckerei. Rein sitzende Tätigkeiten seien ihr indes zu 100 % zumutbar (Urk. 9/205/79).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter schliesslich überein, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin seit Januar 2014 (Diagnose des COPD) nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber bestehe seit Abschluss der pulmonalen Rehabilitation Mitte Juni 2014 hinsichtlich einer körperlich leichten, rein sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/205/75).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 27. Juli 2016 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 29. Februar, 4. und 11. März und 30. Mai 2017. Die beurteilenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen (Urk. 10/155/60 ff.) und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 9/205/39 f., Urk. 9/205/64 f., Urk. 9/205/71 f.). Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.8).
5.2 Übereinstimmend mit dem Gutachten räumte selbst die behandelnde Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Pneumologie, in den beschwerdeweise eingereichten Berichten vom 8. und 22. Februar 2017 ein, es sei der Beschwerdeführerin möglich, eine rein sitzende Tätigkeit auszuüben (Urk. 3/3, Urk. 3/7). So würden bei einer rein sitzenden Tätigkeit mangels körperlicher Belastung weder Atemnot noch Schwindel auftreten. Insofern müsse sie (Dr. B.___) dem Gutachter «leider recht geben» (Urk. 3/3, Urk. 3/7). Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, inwiefern die abweichende Beurteilung des BODE-Index die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchte. Sodann begründete Dr. B.___ die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit einzig damit, die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, den Arbeitsweg zu bewältigen. Aus dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der C.___ vom 21. September 2016 erhellt indes, die Beschwerdeführerin habe bei Austritt im 6-Minuten-Gehtest eine Strecke von 370 Meter ohne Hilfsmittel zurücklegen können (Urk. 3/4). Dies entspricht nicht nur einer weitgehend normalen Gehfähigkeit, sondern erweist sich gar als leichte Verbesserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. Urk. 9/205/41). Damit ist auch gesagt, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer pulmonalen Leiden zuzumuten ist, mittels öffentlichen Verkehrsmitteln einen Arbeitsweg zu bewältigen. Ganz abgesehen davon war sie – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - Autofahrerin (Urk. 9/205/35; vgl. auch Arbeitsvertrag mit der D.___ AG, Ziff. 5, Urk. 9/76). Kommt schliesslich hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
5.3 Im Austrittsbericht der C.___ vom 21. September 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt übereinstimmend mit dem pneumologischen Gutachter ein COPD mit Gold-Stadium III, womit keine wesentlichen ärztlichen Differenzen, geschweige denn eine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung ausgewiesen ist. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Zustand sehr instabil sei und sich seit der Begutachtung stark verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6 und 8), steht ferner im Widerspruch zum Bericht der Klinik für Pneumologie, A.___, vom 9. Mai 2017, wonach der lungenfunktionale Zustand seit der Erstkonsultation im November 2016 stabil sei. Entsprechend wurde seitens des A.___ von weiteren Verlaufskontrollen abgesehen (Urk. 3/5). Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse des Spitals E.___ vom 29. August 2017 sowie der F.___ vom 29. August 2017 nichts zu ändern (Urk. 13/4-5). Ganz abgesehen davon beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach der Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die neurologischen und rheumatologischen Beschwerden (geschwollene Gelenke mit entsprechender Steifigkeit und Bewegungseinschränkung sowie Glieder- und Muskelschmerzen, zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Urk. 1 S. 7 f.) weiterhin akut und damit arbeitsrelevant seien, liess sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung nicht objektivieren. Im Gegenteil hielten die somatischen Gutachter übereinstimmend fest, die Beschwerdeführerin sei während der Anamnese (90 Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positionswechsel. Die geprüften Bewegungs- und Funktionsabläufe ergaben weder an der Wirbelsäule noch an den peripheren Gelenken, inklusive der Hand und Fingergelenke, wahrnehmbare Einschränkungen. Zudem erwies sich die Wirbelsäule als in allen Bewegungsrichtungen indolent. Mit Ausnahme einer Druckdolenz an beiden Kniegelenken zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen, Schwellungen, Funktionseinschränkungen oder Ergüsse. Bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche Aktivität resp. einen Gelenksbefall kam der rheumatologische Gutachter zum begründeten Schluss, weder die Polymyalgia rheumatica noch die beginnende retropatelläre Chondropathie beidseits würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken (Urk. 9/205/37, Urk. 9/205/44). Gegenteiliges ist auch den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Insbesondere hielt der beurteilende Oberarzt der C.___ übereinstimmend mit dem rheumatologischen Gutachter fest, anlässlich des stationären Aufenthaltes hätten sich laborchemisch keine systemischen Entzündungsparameter ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch persistierende, «schwer lokalisierbare» Schmerzen mit Ausstrahlungen beklagte, so verbesserten sich diese unter antibiotischer Therapie signifikant (Austrittsbericht vom 21. September 2016, Urk. 3/4). Auch die aufgrund des zervikobrachialen Schmerzsyndroms behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/205/50 ff.). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterlichen Hinweise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den subjektiv geschilderten Einschränkungen sowie betreffend die Einnahme von Schmerzmedikamenten. Im Medikamentenspiegel konnten keine Schmerzmedikamente nachgewiesen werden (Urk. 9/205/39 f.), was bei einem durchschnittlichen Schmerzpegel von 5/10 (mit Exazerbation jeden Morgen und meist nachmittags auf 9/10, vgl. Urk. 9/205/35) zumindest Fragen aufwirft.
5.5 Was schliesslich die Gefahr viraler Erkrankungen betrifft (Urk. 3/7), so ist es der Beschwerdeführerin gemäss entsprechender Empfehlung des Oberarztes der C.___ zuzumuten, sich jeweils der saisonalen Influenza- und Pneumokokkenimpfung zu unterziehen (Urk. 3/4). Darüber hinaus sind abstrakte und allgemeine Risiken und Gefahren des Lebens nicht dazu geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Abgesehen davon geht dieses Argument bei der Option von Heimarbeit ins Leere.
5.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 27. Juli 2016 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin zufolge der pulmonalen Problematik seit Anfang 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch nach Abschluss der pulmonalen Rehabilitation seit Mitte Juni 2014 in einer angepassten, körperlich leichten, rein sitzenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Damit ist auch gesagt, dass die Verschlechterung im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs (Mai 2014) ohne wesentliche Unterbrechung seit drei Monaten bestanden hatte (vgl. E. 1.5).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
6.3 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tramführerin bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführerin tätig gewesen wäre.
Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 1994 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 ohne Gesundheitsschaden Fr. 71'788.-- inkl. 13. Monatslohn verdient (Urk. 9/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2014 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; Indexstand 2051 [1994] 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2016) resultiert für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 93'559.-- [Fr. 71'788.-- : 2051 x 2673].
6.4 Da die Beschwerdeführerin die ihr seit Mitte Juni 2014 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneikommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Aufgrund der vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Anlehre als Autoservicefrau absolviert (vgl. Urk. 9/127/4, Urk. 9/137/2, Urk. 9/205/30). Ihr Vorbringen, wonach sie «mehrere Ausbildungen» absolviert habe (Urk. 1 S. 6), hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch ausgewiesen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. Juni 2006 umfasste ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin bei der D.___ AG Kopier-, Binde-, und Auffüllarbeiten (Urk. 9/104, vgl. auch Urk. 9/205/30). Diese Tätigkeit machte ihr nach eigenen Angaben grossen Spass (vgl. Urk. 9/137). Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weswegen der Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten nicht zuzumuten wären (vgl. Urk. 1 S. 6). Ganz abgesehen davon hat die IV in den Jahren 1996 und 2001 berufliche Massnahmen, mithin eine Umschulung, geprüft und jeweils mangels subjektiver Bereitschaft abgeschrieben (Urk. 9/34, Urk. 9/77, Urk. 9/83). Damit geht es freilich nicht an, wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr auf den Standpunkt stellt, es seien ihr Hilfsarbeiten nicht zuzumuten. Dass ihr eine Bürotätigkeit mangels entsprechender Ausbildung (auch) aus beruflichen Gründen unmöglich sei, steht schliesslich im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren für ein Architekturbüro leichte Büroarbeiten tätigte - ohne entsprechende Ausbildung (Urk. 9/137/2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Übrigen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Beschwerdeführerin daher ein leidensbedingter Abzug von 20 % zuzugestehen.
Nach dem Gesagten ist unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen) von monatlich Fr. 4'300.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 34’428.-- für ein Pensum von 80 % [Fr. 4'300: 40 x 41.7 x 12 x 0.80 x 0.80].
6.5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 59'131.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 63 % entspricht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 (Art. 29 Abs. 3 IVG) entsprechend einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Mai 2017 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich der Rentenerhöhung an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. auch Verfügung vom 10. Oktober 2017, Disp.-Ziffer 2, Urk. 14).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2017 dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger