Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00610
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 5. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1996 geborene Versicherte meldete sich am 30. August 2012 wegen verschiedenen Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und erteilte mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 10/60) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Gärtnereipraktiker PrA bei der Z.___ in A.___. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/66) erteilte sie erneut Kostengutsprache zur Weiterführung der Ausbildungsmassnahmen zum Gärtner EBA bei der Z.___. Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 19. August 2016 über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahme und stellte ihm die Rentenprüfung in Aussicht (Urk. 10/106).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/123) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/125/1-2, Urk. 10/136 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Am 10. Juli 2017 (Urk. 9) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme.
2.2 Mit Beschluss vom 31. August 2017 (Urk. 11) erwog das hiesige Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 314, es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte und dass bei einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraussehbar sei, weshalb es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumte, sich zur Möglichkeit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. Ziff. 1.3). Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2017 zugestellt.
2.3 Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen sei. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 3).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass ihm unerklärlich sei, weshalb sein Geburtsgebrechen nur zu einer halben Rente der Invalidenversicherung berechtige. Er habe sich vergeblich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Anstellung bemüht. Bei der jetzigen Tätigkeit im geschützten Rahmen erziele er ein Monatseinkommen von netto Fr. 450.-- bis Fr. 480.--. Auf dieses Einkommen, und nicht auf das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 2‘000.-- sei abzustellen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 88 % (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und für Kinder- und Jugendmedizin, nannte mit Bericht vom 10. Juli 2012 (Urk. 10/34) folgende Diagnosen (S. 1):
- Opticusatrophie rechts infolge eines erhöhten intrakraniellen Druckes wegen Arachnoidalzyste
- Status nach Ventrikulo-peritonealer (VP)-Shunt
Der Patient habe kein Dreidimensionales Sehen, was in der Berufswahl berücksichtigt werden solle (S. 1).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinderchirurgie, führte mit Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 10/39/6-8) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dessen Geburt, und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Hydrocephalie bei grosser, kongenitaler interhemisphärischer Arachnoidalzyste
- Opticusatrophie rechts grösser als links
- zystoperitonealer Shunt, 20. August 1996
- mehrfache Shuntrevision im Verlauf, letztmals 16. November 2003
Im Zusammenhang mit der Arachnoidalzyste sei beim Patienten auch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden. Zudem bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Visus rechts grösser als links (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Ziffer 381 vor (Ziff. 1.3). Die Frage, welche konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf die Anforderungen des Alltags der Berufsbildung und der Berufsausübung habe, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Allenfalls sollte eine konkrete Berufsberatung durchgeführt werden (S. 3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 18. November 2013 (Urk. 10/58/7-11) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2013 (Ziff. 1.2) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- kongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste
- bimalleoläre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links am 26. April 2014
Wegen der Arachnoidalzyste sei die Auffassung des Beschwerdeführers eingeschränkt und er sei verlangsamt. Es bestehe eine Visuseinschränkung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Praktikant sei ihm zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 5. November 2013 möglich (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. D.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 10/111/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- kongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste
- Visusreduktion rechts
Zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne er keine Angaben machen (Ziff. 2).
3.5 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 10/113) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende arbeitsrelevante Defizite: Opticusatrophie rechts, dadurch sei das räumliche Sehen und das Gesichtsfeld eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei verlangsamt im Denken und Umsetzen von Aufgaben, dadurch benötige er deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Es habe in den letzten drei Jahren keine Intelligenztestung gegeben. Die Befunde seien seit der letzten Überprüfung unverändert.
3.6 PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 10/120/3) aus, bei einer angeborenen interhemisphärischen Arachnoidalzyste (mehrfach operiert) bestünden eine Visusreduktion rechts (20-30 % Restvisus), deutliche Einschränkungen des räumlichen Sehens und des Gesichtsfeldes sowie kognitive Defizite (Verlangsamung, reduzierte Auffassungsfähigkeit). In der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner empfehle er die von der Ausbildungsinstitution eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 55 % Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als ab Eintritt in das Erwerbsalter gültig zu übernehmen. In anders angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei offen.
4.
4.1 Den vorliegenden medizinischen und ausbildungsrelevanten Unterlagen kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist: Die bisherigen medizinischen Unterlagen enthalten keine Ein-schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss der Ausbildung. Aus den medizinischen Akten gehen unter anderem die Diagnosen der kongenitalen interhemisphärischen Arachnoidalzyste und der Opticusatrophie hervor. Weiter ist ersichtlich, dass gemäss Dr. C.___ die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert sei (vorstehend E. 3.2). Zudem sei er laut Dr. D.___ im Denken und Umsetzen von Aufgaben verlangsamt, benötige dadurch deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb vermindert (vorstehend E. 3.3 ff.).
Eine verminderte Leistungsfähigkeit geht auch aus dem Bericht der Z.___, wo der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner absolviert hat, hervor. So wurde ausgeführt, in regelmässig ausgeführten Arbeiten sei der Beschwerdeführer routiniert und zuverlässig, sein Arbeitstempo jedoch sehr langsam. Er benötige viel Anleitung, bis er die nötige Sicherheit erlange. Ihm wurde eine Leistungsfähigkeit von 60-70 % im geschützten Rahmen und eine solche von 50-60 % im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 10/110 Ziff. 6 f.). Einzig auf diese Einschätzung stütze sich der RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den aktuellen vorhandenen Arztberichten lässt sich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 3). Dr. D.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass er zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten keine Angaben machen könne (E. 3.4). Demnach kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___, welcher auf die nicht-fachärztliche Beurteilung der Z.___ abstellte, nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereich oder in der freien Wirtschaft.
Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchführung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist.
4.3 Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse in Form einer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Rentenfrage ist die Beschwerdegegnerin zudem gehalten, allenfalls zusätzlich angezeigte berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen, empfahl doch die Z.___ weitere Integrationsmassnahmen (vgl. Urk. 10/110 Ziff. 8).
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine Begutachtung vornehme und hernach über allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen sowie die Rentenfrage neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller