Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00613


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. November 2010 bis 29. Februar 2012 bei der A.___ AG sowie vom 1. November 2009 bis 31. August 2012 bei der B.___ für 10 beziehungsweise 8 Stunden pro Woche jeweils als Unterhaltsreinigerin angestellt (Urk. 8/8 und Urk. 8/11). Am 14. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Periarthropathia genu, venöse Insuffizienz, Adipositas) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch die MEDAS C.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 7. Januar 2016, Urk. 8/44; ergänzt am 22. November 2016, Urk. 8/68) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 17. März 2016; Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50, Urk. 8/57 und Urk. 8/61) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 25. April 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 16. Juni 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig wäre. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie zu 21.6 % eingeschränkt. Es bestehe ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % (S. 2). Auf das Gutachten sei abzustellen, eine weitere medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Eine Minderintelligenz sei nicht belegt, ebenso wenig eine mittelgradige depressive Episode oder eine chronische Schmerzstörung (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das eingeholte Gutachten und insbesondere das neuropsychologische und das psychiatrische Teilgutachten seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig. Die Gutachter hätten weitere Abklärungen empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet habe. Die Begutachtung sei zu wiederholen, zumal sich in der Zwischenzeit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe. Eine anspruchsausschliessende Aggravation sei zu verneinen, ein entsprechendes Verhalten sei ihr aufgrund ihrer Minderintelligenz wohl gar nicht möglich (S. 8-10). Die Haushaltsabklärung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen. Ihr Pensum habe sie aus gesundheitlichen Gründen reduziert, bei guter Gesundheit wäre sie noch immer zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f.). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Ausgehend von der von ihrer Hausärztin postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (S. 13).


3.

3.1    Die behandelnden Dr. D.___, Oberärztin, und Dr. E.___, Assistenzarzt, von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/16/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] 7. Januar 2014)

- klinisch Fehlhaltung mit LWS-Hyperlordose, rechtskonvexer Skoliose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal linksbetont

- Labor 2. Oktober 2013: HLA-B27 negativ, Quantiferontest negativ

Bildgebung

- Rx LWS 27. September 2013: Anterolisthesis L4/5 Meyerding Grad I ohne Zeichen einer Instabilität, rechtskonvexe lumbale Skoliose mit grossen lateralen Spondylophyten LWK 2/3 links, Iliosakralgelenk (ISG) beidseits frei

- MRI LWS 7. Januar 2014: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv-entzündlich veränderten Facettengelenke L4/5 li>re und weniger auch L5/S1. Unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links

- MRI ISG 7. Oktober 2013: Mehrsklerose des ISO kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose postentzündlich)

- CT-gesteuerte Funktion 27. September 2013

- Biopsie vom 27. September 2013 (B 2013.50117): Histologisch Bild eines akuten oder chronisch-rezidivierenden Entzündungsprozesses (Differentialdiagnose: im Rahmen Facettengelenksarthrose)

- Tbc-PCR, Kultur negativ, Direktpräparat negativ

- Symptomatische und dekompensierte Gonarthrose linksbetont

- Röntgen Kniegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013: Beidseits regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocalcinose oder entzündliche Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits. Kleine osteophytäre Ausziehung an der Patella apikal rechts

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2):

- Adipositas (BMI 35,2)

- Chronisch venöse Insuffizienz

    Dazu führten sie aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei kein Stehen/Laufen über 2 Stunden möglich, ebenso wenig Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper und repetitive Arbeiten/Transferieren von Gewichten über 10 kg. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde seit dem 27. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3).

3.2    Dr. G.___, Oberarzt, Dr. H.___, wiss. Abteilungsleiter, und Psychologie-Praktikantin I.___ von der Klinik für Neurologie des F.___ führten in ihrem Bericht vom 20. November 2014 (Urk. 8/28) aus, in der Untersuchung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien sie mit ihrem neuropsychologischen Instrumentarium an die Grenzen der Aussagekraft gelangt. Aphasie und Apraxie würden sich ausschliessen lassen, ebenso eine Wahrnehmungsstörung im Sinne einer Agnosie, wobei die konstruktiv-praktischen Leistungen schlechter ausfallen würden, als der fehlende Bildungshintergrund erwarten lassen würde. Auch die Lern- und Behaltestörung sei rein formal dermassen schwer ausgeprägt (ohne dass ein schweres Frontalhirnsyndrom vorliege und keine Anhalte für Simulation beständen), dass Migrationshintergrund und fehlende Schulung nicht allein verantwortlich gemacht werden könnten. Neben der fehlenden Ausbildung und Förderung lägen der beklagten Vergesslichkeit im Alltag wohl die Schmerzsituation und eine höchstwahrscheinlich seit früher Kindheit bestehende leichte Minderintelligenz zugrunde (S. 3).

3.3    Dr. J.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie, von der MEDAS C.___, stellten in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/44) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/16 f.):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom myofaszialer Prägung, bei

- Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

- polysegmentalen degenerativen Veränderungen vom zweiten Lenden- bis zum ersten Sakralwirbel, mit

- paramedian linksseitiger Diskushernie zwischen dem 5. Lenden- und 1. Sakralwirbel, mit

- Verlagerung der Radix S1 links rezessal

- diskreten Diskusprotrusionen vom 2. bis zum 5. Lendenwirbel

- leicht erosiver Spondylarthrose vom 4. Lenden- bis 1. Sakralwirbel, linksbetont, bei

- Status nach Fazetteninfiltrationen daselbst 06/2014

- degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung mit Vorverlagerung des 4. über den 5. Lendenwirbel

- rechtsbetonter Iliosakralgelenksarthrose

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert fest (Urk. 8/44/17):

- Metabolisches Syndrom, mit

- Adipositas „Simplex" (164 cm/95.5 kg, Body Mass Index 35.5), mit

- obstruktivem Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 07/2015, behandelt)

- arterieller Hypertonie, angeblich behandelt, aktuell 160/100 mmHg (breite Manschette)

- Dyslipidämie, mit

- deutlich erhöhten Werten von Gesamtcholesterin und atherogenem Index

- leicht erhöhten Triglyzeriden

- Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat, mit

- unübersehbarer Verdeutlichungstendenz, eventuell Aggravation

- Verdacht auf somatoforme Störung

- unspezifischem zervikalem Schmerzsyndrom, bei

- leichter Osteochondrose zwischen dem 5. und 6. Halswirbel

- leichter Tendinitis calcarea an der rechten Schulter

- Albträume, mit

- Verdacht auf depressive Episode

- Nikotinabusus, 5 bis 10 Zigaretten pro Tag, zirka 35 py

    Weiter stellten sie folgende Nebenbefunde (Urk. 8/44/17):

- Hypermetropie (Brille)

- Lückengebiss

- Invaginierte Brustwarze links („seit je")

- Mässig erhöhte Blutsenkungsreaktion

- Leicht erhöhte Gamma-GT

- Verdacht auf reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit

- Status nach

- 1985normaler Schwangerschaft und Geburt

- 1987Fehlgeburt (Umstände unklar)

- 1989 normaler Schwangerschaft und Geburt

- 1995 (?) beidseitigem Varizenstripping

- 2013 Hospitalisation in der Rheumatologie bei akutem Lumbo-
vertebralsyndrom

- 2014 Infiltrationen beidseits auf Höhe L4/L5 und L5/S1

- 2015 rheumatologischer Hospitalisation wegen paravertebralem Schmerz-
syndrom

- 2015Diagnose und Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms

    Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom myofaszialer Prägung mit polysegmentalen degenerativen Veränderungen und einer rechtsbetonten Iliosakralgelenksarthrose, daneben ein unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom, arthrotische Veränderungen an den Kniegelenken, eine Tendinitis calcarea an der rechten Schulter, ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat und ein Dekonditionierungssyndrom bei Adipositas. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit, dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit inklusive Haushalt in Wechselposition, ohne solche in langdauernden rückenbelastenden Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen (Urk. 8/44/16).

    Aus psychiatrischer Sicht lägen Albträume vor und es bestehe der Verdacht auf eine depressive Episode, auf eine somatoforme Störung und auf eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit, wobei Inkonsistenzen und viele Zeichen der Aggravation eine klare Diagnose verunmöglichen würden. Auf die Arbeitsfähigkeit hätten die psychiatrischen Feststellungen keinen Einfluss (Urk. 8/44/16).

    Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund des nicht genügend aussagekräftigen Befundprofils keine Diagnose gestellt werden (Urk. 8/44/16).

    Körperliche Schwerarbeit komme aus rheumatologischen Gründen seit dem 27. September 2013 nicht mehr in Frage. Körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten ohne längerdauernde rückenbelastende Positionen wie einen vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche sowie auch die Haushaltsarbeit seien hingegen voll zumutbar (Urk. 8/44/17).

3.4    Die behandelnde Hausärztin Dr. O.___ stellte in ihrem Bericht vom 23. September 2016 (Urk. 8/64/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

1.Panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente zervikal/lumbal und cephaler Schmerzausstrahlung mit/bei

- Fehlhaltung mit LWS-Hyperlordose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal, Haltungsinsuffizienz

- Kopfprotraktion, segmentale Dysfunktionen

- HLA-B27 negativ

- Status nach aktivierter Facettengelenksarthrose 09/2013

- Bildgebung:

- MRI LWS 26. September 2013: Dorso-cranial des linken Pedikels LWK5 kleine abgekapselte Flüssigkeitskollektion, vereinbar mit einem Weichteilinfekt mit Beteiligung der linksseitigen Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1

- CT-gesteuerte Funktion mit Biopsie der Flüssigkeitskollektion vom 27. September 2013: Histologisches Bild eines chronisch-rezidivierenden Entzündungsprozesses, PCR auf Tbc und atypische Mykobakterien, Kultur negativ und Direktpräparat negativ

- interpretiert als aktivierte Facettengelenksarthrose

- Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 26. Juni 2014: ohne Effekt

- MRI ISG 7. Oktober 2013: Mehrsklerose des ISG kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose stattgehabte ISG-Arthritis bei im Übrigen regulärer Darstellung der ISG ohne weiteren Anhalt für Spondarthropathie)

- MRI LWS 7. Januar 2014: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv-entzündlich veränderten Facettengelenke L4/5 li>re und weniger auch L5/S1, unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links

- Rx HWS ap, lateral vom 18. März 2015: ventrale Spondylose, Osteochondrose HWK 5/6

- Rx LWS 1. Juli 2015: in etwa stationäre degenerative Anterolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 um 5 mm. Streckhaltung, stationäre leichte degenerative Veränderungen mit vereinzelten Osteophyten sowie höhengeminderter Bandscheibe auf Höhe LWK5/SWK1, bekannte Facettengelenksarthrosen betont in der unteren LWS

2.Gonarthrose linksbetont

- Ansatztendinosen Pes anserinus und Fibulaköpfchen links

- Rx Kniegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013: Beidseits regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocaicinose oder entzündliche Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits, kleine osteophytäre Ausziehung an der Patella apikal rechts

    Zudem hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 f.):

3.Hashimoto Thyreoiditis mit latent hypothyreoter Stoffwechsellage, Erstdiagnose 01/2016

- Ultraschall Hals vom 11. Januar 2016: Diskret heterogene Hypoechogenität des Schilddrüsenparenchyms bei grenzwertig grosser Schilddrüse vereinbar mit (post)entzündlichen Veränderungen; kein Nachweis von fokalen Schilddrüsen-Läsionen; keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal

- Unter Eltroxin 0.05 mg, aktuell euthyreot

4.Metabolisches Syndrom

- A.Adipositas Grad II (Grösse 166 cm, Gewicht 97 kg, Body Mass Index
35.1 kg/m2 )

- B.Arterielle Hypertonie

- C.Dyslipidämie

5.Chronische Schmerzstörung

- somatische und psychische Faktoren

- sekundärer Krankheitsgewinn

- psychosozial erschwerte Gesamtsituation

- leichte Tendinitis calcarea an der rechten Schulter

6.Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 07/2015

- RP 07/15; AHI 16, ODI 14/h

- Einleitung Auto-CPAP Therapie 08/15

7.Leichte Minderintelligenz

- fluktuierende Aufmerksamkeit im Rahmen der Schmerzsituation bei Diagnosen 1 und 5

- Analphabetin, fehlende Schulbildung

- neuropsychologische Untersuchung 11/2014 (F.___)

8.chronifizierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

- Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung

9.Anamnestisch Stressinkontinenz

10.chronisch venöse Insuffizienz

- Status nach Varizenstripping beidseits 1995

    Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 23. Januar 2015 in ihrer Behandlung. Als Reinigungsfrau sei sie angesichts des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. In der Tätigkeit als Hausfrau sowie in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen von höchstens 15 kg bestehe seit mehreren Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f. und S. 8).

3.5    MEDAS-Gutachter M.___ führte auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin am 22. November 2016 aus (Urk. 8/68), die Hausärztin Dr. O.___ führe in ihrem Bericht vom 23. September 2016 eine lange Liste von Diagnosen an. Sie erwähne eine chronische Schmerzstörung ohne diese weiter zu differenzieren, begründen oder belegen. Auch die angegebene Minderintelligenz sei nicht mit den dafür notwendigen Tests belegt. Ebenso wenig könne mangels klarer Befunde, entsprechend einem Psychostatus, eine mittelgradige depressive Episode belegt werden. Der Bericht sei deshalb aus psychiatrischer Sicht ohne klare Aussagekraft.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Januar 2016 (E. 3.3 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie hielten fest, dass ein ausgeprägtes Dekonditionierungssyndrom und eine Adipositas beständen, welche in einem nicht zu unterschätzenden Anteil die angegebenen Weichteilschmerzen miterklären würden. Sie legten dar, dass die Differentialdiagnose einer Spondylarthritis verworfen werden könne und dass die degenerativen Veränderungen das von ihr geschilderte und in der Untersuchungssituation gezeigte Beschwerdebild bei weitem nicht erklären würden (Urk. 8/44/36). Sie wiesen auf eine erhebliche Verdeutlichungstendenz (Urk. 8/44/13) und diverse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8/44/35) hin, ebenso auf Inkonsistenzen und viele Zeichen der Aggravation (Urk. 8/44/56). Die neuropsychologischen Gutachterinnen erachteten die Befunde als nicht nachvollziehbar, interpretierten dies im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung und verneinten das Vorliegen einer klinisch relevanten Intelligenzminderung (Urk. 8/44/46 f.). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeit ohne längerdauernde rückenbelastende Positionen wie einem vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte sie unter anderem geltend, gemäss Dr. O.___ stehe fest, dass sie an einer relevanten Minderintelligenz leide (Urk. 1 S. 8). Bei der diesbezüglichen Diagnosestellung stützte sich ihre Hausärztin jedoch auf die neuropsychologische Untersuchung im F.___ vom 20. November 2014 (E. 3.2 hievor). Mit dieser hatten sich die MEDAS-Gutachter bereits auseinandergesetzt (Urk. 8/44/47) und erläutert, dass bei der - trotz fehlender Lesebrille durchgeführten (Urk. 8/28/2) - Untersuchung auf ein Symptomvalidierungsverfahren verzichtet worden sei; auch die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft seien nicht evaluiert worden. Eine entsprechende Evaluation wäre aber erforderlich gewesen, erachteten doch die MEDAS-Gutachter ihre Untersuchung aufgrund der mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung der Beschwerdeführerin als nicht valide. Die Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sie trotz fehlender Schul- und Ausbildung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 über viele Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und sich zusätzlich um ihre Familie gekümmert, den Haushalt erledigt, Erziehungsarbeit geleistet und als Familienfrau selbständig funktioniert hat. Sie vermochte damit die täglichen Anforderungen zu erfüllen, was für vielfältige kognitive Ressourcen spricht respektive gegen eine klinisch relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Intelligenzminderung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde im Übrigen auch von den Fachpersonen der Klinik für Neurologie des F.___ nicht festgehalten. Ob die von den Gutachtern festgestellte Symptomverdeutlichung bewusstseinsfern oder -nah erfolgte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8 f.), ist somit nicht von Belang, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Gutachter keine diesbezüglichen Ausführungen tätigte.

4.2.2    Zudem brachte sie vor, entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters sei sie nicht stationär abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9 f.). M.___ empfahl eine entsprechende Abklärung aus diagnostischen Gründen, da er aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung ausser den Albträumen schlüssig keine Diagnose stellen konnte (Urk. 8/44/56). Dies rechtfertigt jedoch keine stationäre Abklärung. Sämtliche Gutachter vermochten diverse Diskrepanzen festzustellen. Dass es dem psychiatrischen Gutachter so lediglich möglich war, Verdachtsdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen, ist in Anbetracht des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch den anderen medizinischen Unterlagen keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose entnehmen; die Beschwerdeführerin begab sich denn bislang auch nie in psychiatrische Behandlung, ebenso wenig unterzieht sie sich einer regelmässigen psychopharmakologischen Therapie. Auch dies lässt nicht auf sie einschränkende psychische Beschwerden schliessen. Die Beschwerdegegnerin tätigte somit zu Recht keine weiteren Abklärungen dazu; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen.

4.2.3    Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 10). So habe ihre Hausärztin neu ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Stressinkontinenz und ein Hashimoto-Syndrom diagnostiziert. Nachdem jedoch diese Beschwerden gemäss Dr. O.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. E. 3.4 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. In Bezug auf die von der Hausärztin - fachfremd - diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wies MEDAS-Gutachter M.___ zudem darauf hin, dass diese mangels klarer Befunde entsprechend einem Psychostatus nicht nachvollzogen werden kann. Aus ihrem Bericht wird zudem nicht ersichtlich, ob ihr die Vorakten - insbesondere das MEDAS-Gutachten - bekannt gewesen wären, jedenfalls setzte sie sich mit diesem nicht auseinander. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Ohnehin sind ihre Ausführungen mit Zurückhaltung zu würdigen, da behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.4    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Auf dieses ist abzustellen und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens - wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 2) - zu verzichten (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b). Es ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.


5.    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Parteien ermittelten das Validen- und das Invalideneinkommen anhand der identischen Tabellenwerte, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urk. 1 S. 13 und Urk. 8/48). Ob für die Berechnung des Valideneinkommens stattdessen das (tiefere) Einkommen in der Reinigungsbranche heranzuziehen wäre, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Denn in jedem Fall resultiert höchstens ein Invaliditätsgrad von 25 % im Erwerbsbereich.

    Somit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend machte (Urk. 1 S. 12), oder ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) von einer 45%igen Erwerbstätigkeit und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen ist, resultiert doch im ersten Fall ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 25 % und im zweiten Fall - bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 11.25 % im Erwerbsbereich (0.45 x 25) und einem unbestritten gebliebenen von 11.88 % im Aufgabenbereich (vgl. Urk. 8/47) - ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 23 %. Eine Wiederholung der Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 1  S.12) erübrigt sich damit.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Stephanie C. Elms aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 12 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

6.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 25. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher